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Geltungszeitraum von: 03.06.2000

Geltungszeitraum bis: 30.11.2022

Rechtsverordnung
über die Ausschreibung und Besetzung
von Stellen für Pröpste und Pröpstinnen1#

Vom 9. Mai 2000

(GVOBl. S. 94)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Pröpste- und Pröpstinnengesetzes vom 5. Februar 2000 (GVOBl. S. 42) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Ausschreibung
(zu § 6 Absatz 1 des Gesetzes)

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand erarbeitet den Ausschreibungstext in Absprache mit der Bischöfin oder dem Bischof des Sprengels und dem zuständigen Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes. Deren Einvernehmen ist schriftlich zu erklären.
( 2 ) In der Ausschreibung ist insbesondere einzugehen auf das Erfordernis ausreichender pfarramtlicher Erfahrung und auf die für das Leitungsamt notwendigen Fähigkeiten. Die Anforderungen an das pröpstliche Amt vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Kirchenkreises sind zu beschreiben. Darüber hinaus enthält die Ausschreibung Festlegungen über
  1. die mit dem pröpstlichen Amt verbundene kirchengemeindliche Pfarrstelle,
  2. die pfarramtlichen Tätigkeiten, wenn das pröpstliche Amt mit einer Pfarrstelle des Kirchenkreises verbunden ist,
  3. die Predigtstätte der Pröpstin oder des Propstes, wenn das pröpstliche Amt nicht mit einer kirchengemeindlichen Tätigkeit verbunden ist,
  4. das von der Pröpstin oder dem Propst zu beziehende Pastorat,
  5. die Bewerbungsfrist. Hierbei ist klarzustellen, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, mit der Folge, dass verspätet eingehende Bewerbungen unberücksichtigt bleiben müssen.
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§ 2
Konstituierung des Wahlausschusses

Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Ausschreibung beruft das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses den Wahlausschuss zur konstituierenden Sitzung ein.
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§ 3
Form der Bewerbung

Die Bewerbungen sind schriftlich an die Bischöfin oder den Bischof des Sprengels zu richten. Sie müssen dort vor Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 2 Buchstabe e eingehen.
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§ 4
Auswahlverfahren
(zu § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes)

( 1 ) Unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist tritt der Wahlausschuss zusammen, sichtet die Bewerbungen und veranlasst, dass offenkundig ungeeignete Bewerberinnen und Bewerber unter Rücksendung ihrer Unterlagen entsprechend beschieden werden. Er legt Ort, Zeit und Reihenfolge der Anhörungen fest und veranlasst die entsprechenden Einladungen.
( 2 ) Vor Aufnahme in den Wahlvorschlag haben die Vorgeschlagenen schriftlich zu erklären, dass sie bereit sind, eine auf sie entfallende Wahl anzunehmen und die vom Kirchenkreisvorstand festgelegte Dienstwohnung zu beziehen. Erforderliche Besoldungs- und Versorgungsregelungen müssen vor Erstellung des Wahlvorschlages von dem Nordelbischen Kirchenamt abschließend geklärt sein.
( 3 ) Der Wahlvorschlag ist danach den Mitgliedern der Kirchenkreissynode durch das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode spätestens fünf Wochen vor der Wahl bekannt zu geben
( 4 ) Auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes der Kirchenkreissynode stellen sich die Vorgeschlagenen im Kirchenkreis vor.
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§ 5
Wahlsitzung
(zu § 7 des Gesetzes)

( 1 ) Zu Beginn der Wahlsitzung stellen sich die Vorgeschlagenen einzeln der Kirchenkreissynode vor. Danach begründet ein Mitglied des Wahlausschusses den Wahlvorschlag. Dabei dürfen die Vorgeschlagenen nicht anwesend sein. In beiden Fällen findet eine Aussprache nicht statt.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode eröffnet die Wahlhandlung und stellt zu Beginn eines jeden Wahlganges die Zahl der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode fest.
( 3 ) Nachdem alle Stimmzettel abgegeben und in die Wahlurne gelegt sind, erklärt das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode den Wahlgang für beendet. Die Zahl der Stimmzettel wird mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Anwesenheitsliste verglichen. Ergibt sich dabei ein Unterschied, so ist der Wahlgang zu wiederholen
( 4 ) Das Wahlergebnis wird sofort ermittelt und der Kirchenkreissynode bekannt gegeben
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§ 6
Wahlgänge
(§ 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes)

( 1 ) Steht nur eine Person zur Wahl und kann sie auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht auf sich vereinigen, so ist die Wahlhandlung für beendet zu erklären.
( 2 ) Für die Stichwahl nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes scheidet aus, wer im jeweils vorausgegangenen Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat. Haben mehrere Vorgeschlagene die gleiche geringste Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das Los darüber, wer aus dem weiteren Verfahren ausscheidet; das Los zieht das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode. Steht nur noch eine Person zur Wahl und gelingt es ihr nicht, im letzten Wahlgang die erforderliche Mehrheit auf sich zu vereinigen, so ist die Wahlhandlung für beendet zu erklären.
( 3 ) Liegen in der Stichwahl mehrere Personen mit der gleichen Stimmenzahl an der Spitze, so ist abweichend von Absatz 2 in einem weiteren Wahlgang nur noch über diese Personen abzustimmen. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so ist die Wahlhandlung für beendet zu erklären.
( 4 ) Erreicht im letzten Wahlgang nach Absatz 3 eine der zur Wahl stehenden Personen zwar die meisten Stimmen, jedoch nicht die erforderliche Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, in dem nur noch diese Person zur Wahl steht. Kommt auch jetzt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahlhandlung für beendet zu erklären.
( 5 ) Die Erklärung über die Beendigung der Wahlhandlung beinhaltet die Feststellung, dass die Wahl einer Pröpstin oder eines Propstes nicht zustande gekommen ist.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (KABl. S. 474, 481) mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft. Sie fand zuvor nach Maßgabe von Teil 1 § 18 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung Anwendung auf das Verfahren zur Besetzung eines pröpstlichen Amtes.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Juni 2000 in Kraft.