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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg1#

Vom 16. September 2019

(KABl. S. 522)

Präambel
Grundsatz
Finanzplanung
Verteilmasse
Gemeindeanteil
Kirchenkreisanteil
Gemeinschaftsanteil
Finanzierung freiwilliger Verwaltungsleistungen
Vorschriften zur gemeindlichen Haushaltsführung
Rücklagen
Allgemeine Rücklagenregelungen
Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
Kirchenkreis-Finanzausschuss
Rechtsbehelfsverfahren
Auskunftspflicht
Schlussbestimmungen
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 16. September 2019 gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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Präambel

Die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen werden nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes und dieser Finanzsatzung verteilt.
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§ 1
Grundsatz

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (im Folgenden Kirchenkreis genannt) erhält nach Maßgabe des Finanzgesetzes zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes.
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§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltsführung des Kirchenkreises soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Die Finanzplanung enthält für die Anteile der Verteilmasse nach den §§ 4 bis 6 die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die Einnahme- und Ausgabeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Einnahmen nach dem Finanzgesetz. Als Bestandteil der Finanzplanung ist ein Bauunterhaltungs- und Investitionsplanung aufzustellen und fortzuführen.
( 3 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen und fortzuführen. Der Pfarrstellenstrukturplan ist der jeweiligen Finanzplanung als Anlage beizufügen.
( 4 ) Die Finanzplanung mit ihren Anlagen ist der Kirchenkreissynode als Bestandteil des Haushalts für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
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§ 3
Verteilmasse

( 1 ) Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 des Finanzgesetzes. Daneben fließen die Erstattungen für die Versicherungspauschalen der drittfinanzierten Einrichtungen, die Soldatenkirchensteuer, die Clearingabrechnungsmittel, Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen nach § 5 Absatz 2 und weitere Finanzmittel des Kirchenkreises, die durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode festgelegt werden, in diese Verteilmasse ein. Die Höhe der Verteilmasse für das jeweilige Haushaltsjahr wird von der Kirchenkreissynode im Rahmen des Haushaltsplanes verbindlich festgelegt. Ergibt sich als Jahresergebnis aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge und Aufwendungen ein Fehlbetrag bzw. ein Überschuss, erfolgt ein Ausgleich über bzw. eine Zuführung in die Ausgleichsrücklage im selben Haushaltsjahr.
( 2 ) Aus der verbleibenden Verteilmasse werden gemäß § 10 Absatz 2 FinG Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil nach § 4), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil nach § 5) und gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil nach § 6 und Rücklagen nach § 9) gebildet. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
( 3 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung zu 95 Prozent an den Kirchenkreis abzuführen.Eine Verzinsung der Pfarrvermögensrücklage in den Haushalten der Kirchengemeinden erfolgt in Höhe des jeweiligen erzielten Durchschnittszinssatzes der zentralen Vermögensverwaltung des vergangenen Jahres.
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§ 4
Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 FinG, Zuweisungen für strukturell bedingte Mehrbedarfe der Kirchengemeinden werden als örtliche Besonderheit durch Haushaltsbeschluss festgelegt,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden, insbesondere:
    • Kirchenmusikbeirat,
    • externe Amtshandlungen,
    • Denkmalschutzfonds,
    • Bauunterhaltung Denkmalschutz.
( 2 ) Grundlage für die Verteilung der Allgemeinen Gemeindezuweisungen ist gemäß § 12 Absatz 1 FinG die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde. Die Verteilung der für die Allgemeine Gemeindezuweisung vorgesehenen Mittel erfolgt durch Festsetzung eines Messzahlbetrages (Pauschalbetrag) je Gemeindeglied durch die Kirchenkreissynode entsprechend des prozentualen Anteils des Gemeindeanteils. Bei der Festsetzung des Pauschalbetrages sind die Kirchengemeindegliederzahlen vom 1. April des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahlen werden die Zu- und Weggemeindungen derartig mitberücksichtigt, als würden diese Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen oder – bei Weggemeindungen – aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein. Zuweisungen für strukturell bedingte Mehrbedarfe der Kirchengemeinden werden als örtliche Besonderheit gemäß § 13 Absatz 3 Finanzgesetz durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 3 ) Eigene Einnahmen wie Kirchengrundsteuern, Kirchgeld, freie Kollekten und Spenden, Zinsen und sonstige zweckgebundene Zuweisungen und Mieten aus kirchlichen Gebäuden bleiben bei der Berechnung der Allgemeinen Gemeindezuweisung unberücksichtigt. Einnahmen aus Kirchenländereien sollen im Zusammenhang mit Zuschussanträgen für Baumaßnahmen berücksichtigt werden.
( 4 ) Haben Kirchengemeinden als Kulturdenkmal eingetragene Kirchen oder Kapellen zu unterhalten, wird die Allgemeine Gemeindezuweisung um eine Zuweisung für die Bauunterhaltung dieser Gebäude aufgestockt. Hierzu wird ein jährlicher Pauschalbetrag je Kubikmeter umbauten Raumes durch die Kirchenkreissynode analog der Berechnungsgrundlage des § 7 Absatz 2 FinG festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Pastorate, Gemeindehäuser und Profangebäude.
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§ 5
Kirchenkreisanteil

Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
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§ 6
Gemeinschaftsanteil

Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des FinG für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
  2. die besonderen Bauvorhaben im Kirchenkreis in Höhe eines Prozentanteils der von der Landeskirche zugewiesenen Schlüsselzuweisung, der durch Haushaltsbeschluss festzulegen ist. Hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen. Die Mittelvergabe erfolgt nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie über die Vergabe von Bauzuschüssen des Kirchenkreises.
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden, wie z. B.
    • Klimaschutzfonds
    • Sonderbaumaßnahmen
    • Fachstelle Prävention
    • Mitarbeitervertretung
    • Schwerbehindertenvertretung
    • Mitarbeiterkonvent
    • Notfallseelsorge
    • Kirchenkreiskantorat
    • Kita Fachdienst Lauenburg
    • Kita Arbeit Lauenburg
    • Kita Werk Lübeck gGmbH.
    Weitere Beauftragungen können jeweils im Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
  4. die Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Haushaltsbeschluss,
  5. Zuführungen an die Rücklagen für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen nach § 9,
  6. die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der derzeit geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind.
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§ 7
Finanzierung freiwilliger Verwaltungsleistungen

( 1 ) Soweit kirchliche Körperschaften die Kirchenkreisverwaltung mit freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz beauftragt haben, werden diesen die Kosten in Rechnung gestellt. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 2 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, sollen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. Die Entgeltforderung ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 3 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, sollen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Mitarbeiterkonventes herangezogen werden. Die Finanzierung der Kosten erfolgt durch eine Umlage. Die Höhe der Umlage bezieht sich auf die Anzahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden gemäß dem jeweils gültigen Haushaltsbeschluss.
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§ 8
Vorschriften zur gemeindlichen Haushaltsführung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat stellt für jedes Jahr einen Haushalt auf.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreis unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat, spätestens bis zum 31. März des Haushaltsjahres, den Haushalt mit seinen Bestandteilen nach § 3 Haushaltsführungsgesetz einschließlich Anlagen nach Teil 4 § 65 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vorzulegen.
( 3 ) Nach Teil 4 § 87 Absatz 3 des Einführungsgesetzes sind dem Kirchenkreisrat Beteiligungen der Kirchengemeinden, die sie an Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts halten, anzuzeigen.
( 4 ) Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des Folgejahres durch die Kirchenkreisverwaltung aufgestellt werden. Die Kirchengemeinden haben den Jahresabschluss unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat, spätestens bis zum 30. September des Folgejahres, dem Kirchenkreis vorzulegen.
( 5 ) Das Vermögen der Kirchengemeinden ist möglichst in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten bzw. anzulegen, dass aus den Erträgen nachhaltig die gemeindliche Arbeit abgesichert werden kann.
( 6 ) Wird ein immobiler Vermögensgegenstand veräußert, so ist der Erlös im Sinne des Absatzes 5 zu verwenden und zu bewirtschaften. Der Kirchenkreisrat kann, abgesehen von der Veräußerung von Pfarrvermögen, die nach der Verfassung erforderliche Genehmigung mit Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Erlöses verbinden.
( 7 ) Im Interesse einer einheitlichen Haushaltsführung kann der Kirchenkreisrat im Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode Verfahrensregelungen für Verwaltungsabläufe für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden beschreiben und festlegen.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 8 gelten für die Teilhaushalte der Kapellengemeinden und die Haushalte der Kirchengemeindeverbände entsprechend.
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§ 9
Rücklagen

( 1 ) Der Kirchenkreis unterhält Ausgleichs- und Investitionsrücklagen für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden als gemeinsame Rücklagen.
Es werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. Eine allgemeine Ausgleichsrücklage § 68 (KRHhFVO) zum Ausgleich von Einnahmeminderungen. Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 30 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 FinG zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen und kann durch die Kirchenkreissynode darüber hinaus weiter erhöht werden.
  2. Eine Baurücklage. Die Höhe der Baurücklage soll auf mindestens zehn Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 FinG gehalten werden.
  3. Weitere gemeinsame und zweckgebundene Ausgleichs- und Investitionsrücklagen nach Beschluss der Kirchenkreissynode.
Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Bildung weiterer Ausgleichs- und Investitionsrücklagen nach Absatz 1 Nummer 3 sowohl als gemeinsame als auch als zweckgebundene Rücklagen.
( 2 ) Über die Vergabe dieser Mittel entscheidet der Kirchenkreisrat auf Antrag mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 52 Absatz 2 Nummer 4 Verfassung.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann Förderrichtlinien erlassen.
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§ 10
Allgemeine Rücklagenregelungen

Überschüsse aller budgetierten Bereiche aus Gemeinschafts-, Gemeinde- und Kirchenkreisanteil werden den für diese Bereiche vorgesehenen Rücklagen zugeführt. Sie verbleiben in der Budgethoheit dieser Bereiche.
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§ 11
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
und des Kirchenkreises

( 1 ) Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 beschließt die Kirchenkreissynode, jeweils für die Dauer von drei Jahren, über die Höhe der Zuweisungen an den Gemeindeanteil und über den Anteil des Kirchenkreises an den Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
( 2 ) Dem Gemeinschaftsanteil wird ein Prozentanteil der Schlüsselzuweisung als Budget für die Aufgaben der Kirchenkreisverwaltung gemäß Kirchenkreisverwaltungsgesetz in der derzeit gültigen Fassung vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) zugewiesen.
( 3 ) Dem Gemeindeanteil wird ein Prozentanteil der Schlüsselzuweisung als Budget zugewiesen. Nach Abzug aller Ausgaben des Gemeindeanteils wird der übrige Betrag durch die Anzahl der Gemeindeglieder mit dem Stichtag 1. April des Vorjahres geteilt. § 4 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
( 4 ) Innerhalb des Kirchenkreisanteils werden den Diensten und Werken zehn Prozent, der Leitung und den Gremien ein Prozent Anteil der Schlüsselzuweisung jeweils als Budget zugewiesen.
( 5 ) Innerhalb der Anteile sind die Kirchenkreisverwaltung, die Gemeinden, die Dienste und Werke sowie die Leitung berechtigt, eigene Rücklagen zu bilden.
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§ 12
Kirchenkreis-Finanzausschuss

Über die Aufgaben des Artikel 52 Verfassung hinaus steht der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung. Die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende soll zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden.
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§ 13
Rechtsbehelfsverfahren

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 14
Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden, Kapellengemeinden, Kirchengemeindeverbände sowie Dienste und Werke haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 15
Schlussbestimmungen

( 1 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Die vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 3 ) Mit dem gleichen Tage tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 22. September 2014 (KABl. S. 474) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 3 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg (KABl. S. 563) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.