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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 27Kirchengesetz zur Vereinfachung des Siegelgesetzes

Vom 9. März 2023

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Siegelgesetzes

Das Siegelgesetz vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das durch Kirchengesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
    㤠4
    Einheitssiegel
    (1) Die Siegelberechtigten führen ein einheitliches spitzovales Kirchensiegel mit dem Chi-Rho-Zeichen als Siegelbild ohne weitere Bestandteile (Einheitssiegel). Siegelberechtigte können beschließen, abweichend von Satz 1 ein Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild zu führen, das sich von dem Kirchensiegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
    (2) Die örtlichen Kirchen können abweichend von Absatz 1 das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde führen.
    (3) Solange ein ordnungsgemäßes Kirchensiegel nicht zur Verfügung steht, ist das Einheitssiegel zu verwenden. In diesen Fällen kann die kirchliche Aufsichtsbehörde die Ingebrauchnahme eines Einheitssiegels anordnen. Die Anordnung der Ingebrauchnahme des Einheitssiegels für eine Kirchengemeinde kann mit der Anordnung der Ingebrauchnahme dieses Einheitssiegels für eine oder mehrere örtliche Kirchen auf dem Kirchengemeindegebiet verbunden werden.“
  3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 6 wird nach dem Wort „Siegelbild“ die Angabe „eines Kirchensiegels gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
    2. In Absatz 7 wird die Angabe „§ 5“ durch „§ 6“ ersetzt.
  6. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Schließen sich zwei oder mehr Siegelberechtigte zusammen, so können ihre für die Vertretung im Rechtsverkehr zuständigen Organe durch gleichlautende Beschlüsse vorab über die Gestaltung und Einführung des Kirchensiegels der durch den Zusammenschluss entstehenden kirchlichen Körperschaft entscheiden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.“
    2. Der bisherige Absatz 2 wird der Absatz 3.
  7. Der bisherige § 8 wird aufgehoben.
  8. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „Eingeführte neue oder geänderte Kirchensiegel sind im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu geben, ebenso die Außergeltungsetzung eines Kirchensiegels (§ 1 Absatz 2 Satz 3), die Verwendung des Kirchengemeindesiegels für eine örtliche Kirche (§ 4 Absatz 2), die Ingebrauchnahme des Einheitssiegels (§ 4 Absatz 1 Satz 1) und der Verlust von Siegelstempeln.“
  9. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
    㤠11
    Übergangsbestimmungen anlässlich der Änderungen durch das Kirchengesetz
    zur Vereinfachung des Siegelwesens
    Die nach den Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland rechtmäßig eingeführten Interimssiegel der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der örtlichen Kirchen und der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Kirchenkreise und der Kirchenkreisverbände bleiben als Einheitssiegel in Geltung; die rechtmäßig eingeführten Kirchensiegel mit individuellem Siegelbild bleiben ebenfalls in Geltung.
  10. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 12 und 13.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 25. Februar 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 9. März 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3961-01 – R Be/R We

Nr. 28Kirchengesetz zur Änderung von Genehmigungserfordernissen
(Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG)

Vom 31. März 2023

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung der Verfassung

Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 14. März 2023 (KABl. A Nr. 18 S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
      bb)
      Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 2 bis 9.
      cc)
      In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      dd)
      Folgende Nummer 10 wird angefügt:
      „10. Annahme und Ablehnung von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert.“
    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nummer 5 wird aufgehoben.
    bb)
    Nummer 6 wird aufgehoben.
    cc)
    Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
  2. In Artikel 36 Satz 3 werden die Wörter “Zustimmung des Kirchenkreisrates” durch die Wörter “Anzeige beim Kirchenkreisrat” ersetzt.
  3. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt: „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Vertragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat. Nach Eintritt der Zustimmungsfiktion ist diese den antragstellenden Kirchengemeinden auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      “Der Beschluss und die Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates.”
      bb)
      Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt: „Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Satzungsunterlagen einen Bescheid erlassen hat. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion ist diese den antragstellenden Kirchengemeinden auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.“
  4. Artikel 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1 wird aufgehoben.
    2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      “Die Ortssatzung ist entsprechend den kirchlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.”
    2. Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
      “Der Kirchenkreisverwaltung ist eine Ablichtung auf dem Dienstweg zu übersenden.”
  2. § 86 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 5 wird aufgehoben.
      bb)
      Nummer 6 wird aufgehoben.
      cc)
      Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    “Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreises nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
    2. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
    3. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
    4. Verpachtung von Grundeigentum, mit Ausnahme von Gartenpachtverträgen;
    5. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
    6. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
    7. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 zu genehmigen sind;
    8. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
    9. Aufnahme und Vergabe von Darlehn sowie Übernahme von Bürgschaften;
    10. Annahme und Ablehnung von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert.“
    bb)
    Folgender Satz 2 wird eingefügt:
    “Den Beschluss begründende Unterlagen sind beizufügen.”
    cc)
    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
  3. In § 87 Absatz 1 Nummer 1 werden hinter dem Wort „Verfahren“ die Wörter „von der und“ eingefügt.
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Artikel 3
Änderung des Kirchengemeinderatswahlgesetzes

§ 8 Absatz 4 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Wahlbeschluss wird dem Kirchenkreisrat schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung vorgelegt.“
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Artikel 4
Änderung der Kirchensteuerordnung

In § 13 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung vom 25. September 2013 (KABl. S. 438), die zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
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Artikel 5
Änderung des Archivgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Archivgesetzes vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3) wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 2 werden die Wörter „Genehmigung des Landeskirchenamts“ durch die Wörter „Anzeige beim Archiv des Kirchenkreises“ ersetzt.
  2. Satz 3 wird aufgehoben.
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Artikel 6
Änderung der Archivbenutzungsordnung

In § 8 Absatz 2 der Archivbenutzungsordnung vom 17. Januar 2018 (KABl. S. 111) werden die Wörter „Genehmigung des Landeskirchenamts (Landeskirchliches Archiv)“ durch die Wörter „Anzeige beim Archiv des Kirchenkreises“ ersetzt.
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Artikel 7
Änderung des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes

§ 15 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 3 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233, 485) und durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474, 481) und durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und dem Kirchenkreisrat“ gestrichen.
  2. In Absatz 2 Satz 4 werden hinter dem Wort „Propst“ das Komma und die Wörter „dem Kirchenkreisrat“ gestrichen.
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Artikel 8
Änderung des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes

In § 3 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397; 2016 S. 13), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde“ gestrichen.
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Artikel 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 24. Februar 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kiel, 31. März 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3101-03 – R Eb

Nr. 29Zweites Kirchengesetz
zur Änderung des Hauptbereichsgesetzes

Vom 31. März 2023

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Hauptbereichsgesetzes

§ 28 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    „Fachbereich Popularmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,“
  2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
    „Greifswalder Bachwoche der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“
  3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
    „Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,“
  4. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
    „Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,“
  5. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
    „Werk für Gottesdienstkultur der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,“
  6. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
    „Werk für Kirche auf dem Weg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und“
  7. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „Werk für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.“
  8. Die Nummern 8. bis 10. werden aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, von der Landessynode am 25. Februar 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 31. März 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3024-01 – P Le

Nr. 30Erste Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung über das
„Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“

Vom 31. März 2023

Aufgrund von § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über das
„Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“

Die Rechtsverordnung über das „Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ vom 12. August 2020 (KABl. S. 290) wird wie folgt geändert:
  1. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Nummer 3 und in Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „Regionalleitungen“ beziehungsweise nach dem Wort „Bezirksleitungen“ jeweils die Wörter „, die Mitglieder der Nordkirche sind“ eingefügt.
    2. In Absatz 5 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die Regional- bzw. Bezirksleitungen nach § 15 Absatz 3, die nicht Mitglieder der Nordkirche sind“.
  2. In § 11 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „, die Mitglieder der Nordkirche sein müssen“ eingefügt.
  3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 3 erhält folgende Fassung: „Das entsandte Mitglied muss nicht Mitglied des Posaunenchores sein.“
    2. Es wird folgender Satz 4 angefügt: „Es muss Mitglied der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen sein.“
  4. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort „Nordkirche“ die Wörter „oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 31. März 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 0125-341 – T An

Nr. 31Verwaltungsvorschrift
über die Zahlung von Honoraren im Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Honorareverwaltungsvorschrift – HonorareVwV)

Vom 27. März 2023

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1.

Bei Veranstaltungen der kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und ihrer Dienste und Werke sowie bei Beratungen können Honorare gewährt werden.
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2.

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2.1

Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt und für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind oder die Finanzierung anderweitig gesichert ist. Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt (siehe Steuerverwaltungsvorschrift).
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2.2

Honorare können nur gezahlt werden, wenn mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag geschlossen worden ist, der die Höhe des Honorars festsetzt. Zu verwenden sind der Musterhonorarvertrag (Anlage 2) beziehungsweise die Muster-Rahmenvereinbarung für Beratung und Supervision (Anlage 3).
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2.3

Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, der Vorbereitungsaufwand und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. Die Höhe der Honorare richtet sich nach Anlage 1 dieser Vorschrift. Der Höchstsatz der Richtsätze (Anlage 1) darf nur bei hervorragender Qualifikation der Honorarempfängerin bzw. des Honorarempfängers beziehungsweise bei besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung überschritten werden. Honorare für Beratungen mit Beratenden der Gruppe III können nicht überschritten werden. Honorare für Beratungen mit Beratenden der Gruppe IV können einzelvertraglich oberhalb der Richtsätze vereinbart werden, sie sind jedoch nur bis zur Höhe des Richtsatzes bezuschussungsfähig.
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2.4

Notwendige Reisekosten sind nach den für die Nordkirche geltenden Vorschriften über die Vergütung von Reisekosten in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten.
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3.

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3.1

Mitarbeitende im kirchlichen Dienst im Sinne der Richtsätze in Anlage 1 sind Personen, die beruflich oder zu ihrer Berufsausbildung bei einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung oder einer von der Nordkirche bezuschussten Einrichtung in Vollzeit, in Teilzeit, geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind und dafür eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten. Satz 1 findet auch Anwendung auf Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand.
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3.2

Gehört die Leistung zu den dienstlichen Aufgaben der Mitarbeitenden gemäß Nr. 3.1 bzw. wird sie in der Arbeitszeit erbracht, wird kein Honorar gewährt.
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4.

Honorarleistungen für Prüfungen sind nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift.
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5.

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5.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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5.2

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Honorareverwaltungsvorschrift – HonorareVwV) vom 29. Oktober 2012 (KABl. S. 318) außer Kraft.
Kiel, 27. März 2023
Landeskirchenamt
Professor Dr. Peter Unruh
Präsident
Az.: 3608-01 – KG Ha/DAR LS
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Anlage 1 zu Nummer 2.3 und 3 der HonorareVwV

A. Richtsätze der Honorare in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für
Veranstaltungen wie z. B. Vorträge, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Kursbegleitung, Training
Halbtag
Ganztag
Stunde
(60 min.)
I.
Mitarbeitende gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift, sofern die Leistung
a)
ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben betrifft
b)
in sonstigen Fällen
bis 200,00
Euro
bis 400,00
Euro
bis 50,00
Euro
II.
Personen, die nicht im kirchlichen Dienst gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift stehen
a)
im Regelfall
bis 350,00
Euro
bis 600,00
Euro
bis 75,00
Euro
b)
wenn es sich z. B. um freiberuflich tätige Fachkräfte mit besonderer Qualifikation handelt
bis 600,00
Euro
bis 1.200,00
Euro
bis 150,00
Euro
B. Richtsätze der Honorare in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für
Beratungen wie z. B. Supervision, Gemeindeberatung, Coaching, Organisationsmediation,
Prozessbegleitung
III.
Mitarbeitende gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift als Beratende, wenn die Beratungstätigkeit nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehört und nicht in die Dienstzeit fällt (Nebentätigkeit)
pro Zeitstunde (60 Min., andere Zeitmaße entsprechend):
a)
Einzelberatung
bis 80,00 Euro
b)
Beratung von zwei Personen
bis 100,00 Euro
c)
Beratung von mehr als zwei Personen
bis 120,00 Euro
IV.
Beratende, die nicht im kirchlichen Dienst gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift stehen (insbesondere freiberuflich Tätige, wie z. B. Psychologinnen bzw. Psychologen als Supervisorinnen bzw. Supervisoren),
a)
Einzelberatung
bis 120,00 Euro
b)
Beratung von zwei Personen
bis 150,00 Euro
c)
Beratung von mehr als zwei Personen
bis 180,00 Euro
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Anlage 2 zu Nummer 2.2 der HonorareVwV

Honorarvertrag
Zwischen …,
vertreten durch … ,
Anschrift …
nachfolgend Auftraggeberin bzw. Auftraggeber genannt,
und Herrn/Frau …,
wohnhaft …,
nachfolgend Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer genannt,
wird folgender Honorarvertrag geschlossen:
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§ 1
Vertragsgegenstand und Durchführung

( 1 ) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer wird mit Wirkung vom … als/mit folgendem Auftrag/folgender Tätigkeit … für den die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber tätig.
( 2 ) Bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Tätigkeit ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer keinen Weisungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers unterworfen.
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§ 2
Vertragsbeginn, Dauer und Beendigung

( 1 ) Die Tätigkeit beginnt am … und endet mit Ablauf des ….
( 2 ) Das Vertragsverhältnis kann außerdem von beiden Seiten mit den gesetzlichen Fristen nach § 621 BGB gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
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§ 3
Vergütung

( 1 ) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer erhält ein Honorar in Höhe von … Euro zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer für jede in Absprache mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber geleistete Stunde. Das Honorar umfasst auch die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeiten durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer.
( 2 ) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer wird über die erbrachten Leistungen eine prüffähige Rechnung stellen. Zahlungen für erbrachte Leistungen werden monatlich nachträglich und nur nach Vorlage einer Rechnung geleistet.
( 3 ) Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts begründet. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ist für die Entrichtung etwaiger Abgaben (Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung) selbst verantwortlich.
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§ 4
Verhinderung

Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer infolge einer Erkrankung, eines Unfalls oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die von ihr bzw. ihm angenommene Tätigkeit auszuüben, so entfällt der Honoraranspruch bzw. vermindert sich entsprechend um eventuelle Fehlzeiten.
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer wird ihre bzw. seine Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
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§ 5
Sonstige Tätigkeiten

Der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer steht es frei, für andere Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
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§ 6
Urheberrecht

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer erteilt der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber das Recht, die im Rahmen ihrer bzw. seiner Tätigkeit erstellten urheberrechtlich geschützten Werke für eigene Zwecke zu nutzen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
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§ 7
Verschwiegenheitsklausel

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihr bzw. ihm in Ausübung ihres bzw. seines Auftrags bekannt gewordenen vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformvereinbarung.
( 2 ) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als ungültig erweisen, werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Ort, Datum
Ort, Datum
Auftraggeber/in
Auftraggeber/in
Anmerkung:
Zur Vermeidung von Nachforschungen der Finanzverwaltung wird die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass sie bzw. er für die Versteuerung der erhaltenen Honorare durch Angabe in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem örtlichen Finanzamt selbst verantwortlich ist.
Bei Prüfungen des Finanzamtes kann dieses Einsicht in die Honorarzahlungen nehmen.
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Anlage 3, Rahmenvereinbarung für Beratung und Supervision

Nr. 32Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Strukturveränderung im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 25. Februar 2023

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 25. Februar 2023 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung den folgenden Beschluss gefasst:
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  1. Im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung
    1. die Werke „Gottesdienst-Institut der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ und „Fachstelle Kindergottesdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, zusammen mit dem Handlungsfeld Prädikantinnen bzw. Prädikanten-Arbeit im „Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, zu einem „Werk für Gottesdienstkultur der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zusammengeführt;
    2. die Werke „Bibelzentrum Schleswig der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ und „Bibelzentrum Barth der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zusammen mit den Handlungsfeldern Pilgerarbeit, Kirche und Tourismus und Kirche unterwegs/Kirche am Urlaubsort im „Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, zu einem „Werk für Kirche auf dem Weg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zusammengeführt und
    3. das Werk „Kirche im Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zusammen mit den Handlungsfeldern Ehrenamt, Gemeindeentwicklung und Spiritualität im „Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, zu einem „Werk für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zusammengeführt.
  2. Die Werke „Werk für Gottesdienstkultur der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, „Werk für Kirche auf dem Weg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ und „Werk für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ werden dem Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet.
  3. Die Beschlüsse der Landessynode gemäß 1. und 2. werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.
Kiel, 31. März 2023
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: 0112-H3-100 – P Le

II. Bekanntmachungen

Nr. 33Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
(Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein)

Vom 3. April 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 18. Februar 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 und § 11 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
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§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
( 2 ) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.
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§ 3
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
( 2 ) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
( 3 ) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens drei Euro errechnet.
( 4 ) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4
Auslagen

( 1 ) Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
( 2 ) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
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§ 5
Entstehung der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
( 2 ) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
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§ 6
Festsetzung der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 8
Säumniszuschläge

Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
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§ 9
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
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§ 10
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 30. März 2023 (Az.: 10.8.2 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – R Rk) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg, 3. April 2023
Propst Dr. K.-H. Melzer
Propst Th. Drope
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
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Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)

Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit pro
Gebühr
1.
Abrechnung der ermäßigten Elternbeiträge mit den Landkreisen, Kommunen und der Freien Hansestadt Hamburg (Sozialstaffel)
Abrechnung
42,00 €
2.
Abrechnung der Verpflegungsgelder in Kindertageseinrichtungen
2.1
Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Norderstedt – halbjährlich
Abrechnung
74,00 €
2.2
Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Pinneberg – quartalsweise
Abrechnung
37,00 €
2.3
Abrechnung der Verpflegungsgelder mit dem Jobcenter
Abrechnung
107,00 €
2.4
Abrechnung der Verpflegungsgelder über die Bildungskarte
Abrechnung
160,00 €
3.
Abrechnung der Einzelintegrations-/Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten
Abrechnung
42,00 €
4.
Ermittlung und Abrechnung der Kostenausgleiche bei den Bundesländern
Rechnung
83,00 €
5.
Abrechnung Elternbeiträge inklusive Bankeinzug und Erstattungen – monatlich
Mandant
129,00 €
6.
Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuererklärung) / für den Arbeitgeber (Übernahme der Kinderbetreuungskosten / Kindergartenzuschuss)
Bescheinigung
14,80 €
7.
Abrechnung der Kita-Gutscheine der Stadt Hamburg
Mitteilung
81,50 €
8.
Bereitstellung Kindertagesstättenprogramm Ki-ON
8.1
Nutzung Ki-ON durch Hamburger Kindertagesstätten – monatlich
Ki-ON Mandant
132,00 €
8.2
Nutzung Ki-ON durch Hamburger Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) – monatlich
Ki-ON Mandant
96,00 €
8.3
Nutzung Ki-ON durch Schleswig-Holsteiner Kindertagesstätten – monatlich
Ki-ON Mandant
90,00 €
8.4
Einweisung (Schulung) in die Ki-ON-Nutzung/Kita-Datenbank
Schulung
200,00 €
8.5
Neuvergabe Passwort bei Passwortverlust Ki-ON
Neuvergabe
6,00 €
8.6
Support Ki-On/Kita-Datenbank
Jede angefangene ¼ Stunde
21,00 €
9.
Gerichtliches Mahnverfahren
Jede angefangene ¼ Stunde
21,00 €
10.
Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen
Einzelfall
21,00 €
11.
Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind
Jede angefangene ¼ Stunde
21,00 €
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit pro
Gebühr
1.
Debitorenbuchhaltung in der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung einschließlich Versendung der über die Friedhofsverwaltung erstellten Rechnungen und Bescheide. Übernahme des Mahnwesens sowie Abwicklung der Ratenzahlungen
1.1
Buchung von Zahlungsvorgängen über das Friedhofsprogramm HADES
Rechnung/
Bescheid
2,50 €
1.2
Buchung von Zahlungsvorgängen über Papierlisten
Rechnung/
Bescheid
6,30 €
1.3
Zusätzliche Gebühr für die Versendung von Rechnungen/Bescheiden per Post
Rechnung/
Bescheid
1,90 €
2
Erstellung von Friedhofsunterhaltungsgebührenbescheiden, Ermittlung von Nachsendeadressen, Überwachung der Geldeingänge, Einleiten des Mahnverfahrens, Pflegen der Grabnutzerdatei und auf Anforderung Zusendung von entsprechenden Listen
Bescheid
7,90 €
3
Erfassung der Monatsabrechnung im Buchhaltungsprogramm der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung
Jede angefangene ¼ Stunde
21,00 €
4
Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen
Einzelfall
21,00 €
5
Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind
Jede angefangene ¼ Stunde
21,00 €
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i. V. m. § 2 Absatz 2 KKVwG
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit pro
Gebühr
1
Zusammenarbeit der Kirchenkreisverwaltungen gemäß öffentlich-rechtlichem Übertragungsvertrag nach Artikel 74 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland im Verwaltungsbereich Personal
1.1
Erledigung der eigenen Verwaltungsgeschäfte der abgebenden Kirchenkreisverwaltung im Bereich Personal – jährlich
Personalfall
551,73 €
1.2
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte im Verwaltungsbereich Personal gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 KKVwG für die im abgebenden Kirchenkreis zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen, die durch den Pflichtleistungskatalog gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 KKVwG bestimmt werden – jährlich
Personalfall
551,73 €
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 4. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.8.2 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – R Rk

Nr. 34Berichtigung
der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts Evangelische Stiftung Michaelshof

Vom 3. April 2023

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts Evangelische Stiftung Michaelshof vom 22. Februar 2023 (KABl. A Nr. 19 S. 55) wird wie folgt berichtigt:
1. Im Einleitungssatz der Bekanntmachung wird die Angabe „22. Februar 2022“ durch die Angabe „22. Februar 2023“ ersetzt.
2. In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen.
Schwerin, 3. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-240 – R Kr

Nr. 35Fünfte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 11. April 2023

Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 12. November 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, die nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, § 8 Absatz 2

  1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: „Arbeitsverträge und deren Änderungen, mit Ausnahme von einvernehmlichen Arbeitsvertragsbeendigungen;“.
  2. Nummer 5 wird gestrichen.
  3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 erhalten die neue Zählung 5 und 6.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch Bescheid des Landeskirchenamtes vom 22. Februar 2023, Az.: 10.1 Kkr. Pommern – R Be, kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, 11. April 2023
Gerd Panknin
Harder
(L. S.)
Vorsitzender des
Kirchenkreisrates
Mitglied des
Kirchenkreisrates
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 14. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.1 Kkr. Pommern – R Be

Nr. 36Namensänderung einer Kirchengemeinde

Die Evangelische Kirchengemeinde Loitz im Pommerschen Ev. Kirchenkreis führt ab dem 1. Mai 2023 die amtliche Bezeichnung
Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Loitz“.
Kiel, 4. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 St. Marien Loitz – R Bal

Nr. 37Bekanntgabe einer Arbeitsrechtlichen Regelung

Wir veröffentlichen nachstehend die folgende von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises beschlossene Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP):
Beschluss 1-2023 vom 1. März 2023:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Entgelttabelle der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern.
Entsprechend dem Beschluss 1-2023 der Arbeitsrechtlichen Kommission des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises vom 1. März 2023 wurde die beigefügte, ab dem 1. Januar 2023 geltende Fassung der Anlage 5 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (Entgelttabelle) berechnet.
Kiel, 11. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: 3633-01 – DAR LS
*
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Beschluss 1-2023
Arbeitsrechtliche Regelung
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 1. März 2023

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelungen beschlossen:
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§ 1
Lineare Entgelterhöhung

Die Entgelte der Anlage 5 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die zuletzt durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 21. September 2022 (KABl. S. 494) geändert worden ist, werden wie folgt in den Entgeltgruppen linear erhöht:
Entgeltgruppen 1–6
um 4,5 Prozent
Entgeltgruppen 7–11
um 3,8 Prozent
Entgeltgruppen 12–15
um 3,5 Prozent
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§ 2
Erhöhung der Zulagen

Die Zulagen und der kinderbezogene Entgeltbestandteil der Anlage 5 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die zuletzt durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 21. September 2022 (KABl. S. 494) geändert worden ist, werden linear um 4 Prozent erhöht.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtlichen Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Güstrow, 1. März 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Sven Werner-Meyer
Vorsitzender
Az.: 3633-01 – DAR LS
*
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Entgelttabelle der KAVO-MP, ab 1. Januar 2023
(alle Beträge in €)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.880,83
5.411,65
5.618,46
6.321,64
6.859,35
7.213,98
14
4.425,84
4.901,50
5.184,16
5.618,46
6.273,38
6.629,07
13
4.088,03
4.529,24
4.763,63
5.232,40
5.887,32
6.157,55
12
3.715,77
4.108,72
4.680,89
5.177,25
5.825,28
6.112,47
11
3.588,26
3.975,44
4.258,91
4.694,46
5.323,62
5.611,48
10
3.463,82
3.837,16
4.120,63
4.404,09
4.950,28
5.079,97
9b
3.062,82
3.394,68
3.560,60
4.023,84
4.383,36
4.672,22
9a
3.062,82
3.394,68
3.453,66
3.570,44
4.024,89
4.111,84
8
2.883,07
3.194,18
3.339,35
3.470,74
3.609,00
3.712,72
7
2.703,28
2.986,76
3.187,25
3.325,53
3.436,17
3.539,87
6
2.672,81
2.958,18
3.104,36
3.236,58
3.334,03
3.431,49
5
2.561,45
2.832,91
2.965,14
3.111,32
3.208,75
3.278,35
4
2.436,16
2.693,67
2.867,71
2.972,09
3.069,54
3.132,21
3
2.401,35
2.658,88
2.721,51
2.846,82
2.930,34
2.999,94
2
2.220,38
2.443,10
2.519,68
2.596,24
2.749,35
2.923,39
1
2.126,44
2.163,86
2.216,28
2.253,71
2.373,52
Die Wechselschichtzulage nach § 8 Absatz 6 beträgt 145,45 € monatlich.
Die Wechselschichtzulage nach § 8 Absatz 6 beträgt 0,88 € pro Stunde.
Die Schichtzulage nach § 8 Absatz 7 beträgt 55,41 € monatlich.
Die Schichtzulage nach § 8 Absatz 7 beträgt 0,35 € pro Stunde.
Der kinderbezogene Entgeltbestandteil nach § 17 beträgt monatlich 129,13 €.

Nr. 38Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden.
Siegel Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
Kiel, 3. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Frieden Krien – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Loitz
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden.
Siegel Ev. Kirchengemeinde St. Marien Loitz
Kiel, 3. April 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 St. Marien Loitz – R We

Nr. 39Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gettorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Gettorf (3) – P Hl/P Ha

Nr. 40Pfarrstellenerrichtungen

Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. April 2023 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Altholstein Entlastung der Kirchengemeinden (3) – P Ha

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Der Redaktionsschluss für die kommenden
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für die 5. Ausgabe 2023:
Mi., 10. Mai,
31. Mai 2023,
für die 6. Ausgabe 2023:
Mo., 12. Juni,
30. Juni 2023,
für die 7. Ausgabe 2023:
Mi., 12. Juli,
31. Juli 2023.
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