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Geltungszeitraum von: 03.12.2012

Geltungszeitraum bis: 30.04.2022

Verwaltungsvorschrift
über die Zahlung von Honoraren bei Veranstaltungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Honorareverwaltungsvorschrift – HonorareVwV)1#

Vom 29. Oktober 2012

(KABl. S. 318)

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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1.

Bei Veranstaltungen der kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und ihrer Dienste und Werke sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der kirchlichen Körperschaften eingesetzt werden, können Honorare im Rahmen der geltenden Richtsätze gewährt werden.
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2.

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2.1

Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind oder die Finanzierung anderweitig gesichert ist.
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2.2

Honorare können nur gezahlt werden, wenn mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag (Anlage 2) geschlossen worden ist.
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2.3

Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, der Vorbereitungsaufwand und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. Der Höchstsatz der Richtsätze (Anlage 1) darf nur im Einzelfall bei hervorragender Qualifikation der Honorarempfängerin bzw. des Honorarempfängers und bei besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung überschritten werden. Die Höhe dieses Honorars muss vor Abschluss des Honorarvertrags vereinbart werden.
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2.4

Die Honorare beinhalten auch die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit durch die Honorarempfängerin bzw. den Honorarempfänger.
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2.5

Notwendige Reisekosten sind nach der für die Nordkirche geltenden Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten (Reisekostenverordnung) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten.
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3.

Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Nordkirche im Sinne der Richtsätze (Anlage) sind Pastorinnen und Pastoren sowie Personen, die beruflich oder zu ihrer Berufsausbildung bei einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung oder einer von der Nordkirche bezuschussten Einrichtung in Vollzeit, in Teilzeit, geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind und dafür eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten.
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4.

Honorarleistungen für Prüfungen sind nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift.
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5.

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5.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.2#
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5.2

Gleichzeitig treten die Richtlinie über die Zahlung von Honoraren bei Veranstaltungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Honorarrichtlinie) vom 19. April 1994 (GVOBl. S. 113), die durch Beschluss des Nordelbischen Kirchenamtes vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. 2002 S. 78) geändert wurde, und die Richtlinien für die Berücksichtigung von Honoraren bei anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. Mai 2002 (KABl S. 41) außer Kraft.
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Anlage 1 zu Nummer 2.3

Richtsätze in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Fachberatung,
Kursbegleitung, Training
Halbtag
Ganztag
Unterrichtsstunde (45 Minuten)
I.
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Nordkirche gemäß Nummer 3 der Honorareverwaltungsvorschrift, sofern die Leistung
a)
zu den dienstlichen Aufgaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gehört
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b)
ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben betrifft
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___
___
c)
in sonstigen Fällen
bis 75 Euro
bis 125 Euro
bis 25 Euro
II.
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter anderer kirchlicher Dienste und Werke
bis 150 Euro
bis 300 Euro
bis 30 Euro
III.
Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen
a)
im Regelfall
bis 250 Euro
bis 500 Euro
bis 50 Euro
b)
wenn es sich um z. B. freiberuflich tätige Fachkräfte mit besonderer Qualifikation handelt
bis 300 Euro
bis 700 Euro
bis 60 Euro
Richtsätze in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für Beratungshonorare (z. B. Supervision, Gemeindeberatung, Coaching
und Ähnliches)
IV.
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als Beraterin bzw. Berater, wenn die Beratungstätigkeit nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehört
a)
Einzelberatung pro Zeitstunde (60 Minuten)
bis 50 Euro
b)
Beratung von zwei und mehr Personen pro Doppelstunde (90 Minuten)
bis 100 Euro
V.
Beraterinnen bzw. Berater (insbesondere freiberuflich Tätige, z. B. freiberuflich tätige Psychologinnen bzw. Psychologen als Supervisorinnen bzw. Supervisoren), die nicht im kirchlichen Dienst stehen
a)
Einzelberatung pro Zeitstunde (60 Minuten)
bis 75 Euro
b)
Beratung von zwei und mehr Personen pro Doppelstunde (90 Minuten)
bis 130 Euro
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Anlage 2 zu Nummer 2.2

Muster
H o n o r a r v e r t r a g

Zwischen …….....….......…….....……... , vertreten durch …............………...………...... (Körperschaft, Dienst oder Werk)
und Herrn/Frau …….…….……..........................................................
wird folgender Honorarvertrag geschlossen:
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§ 1

Herr/Frau …………….....….…... wird vom …….…..……… bis ……..…….…… zur …..........…………… in ………................……… beschäftigt.
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§ 2

Für die freiberufliche Tätigkeit erhält Herr/Frau …….......………… ein Honorar von ………….............…… pro Stunde/im Monat.
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§ 3

Ist Herr/Frau …......…....…...……… infolge einer Erkrankung, eines Unfalls oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die von ihm/ihr angenommene Tätigkeit auszuüben, so entfällt der Honoraranspruch bzw. vermindert sich entsprechend um eventuelle Fehlzeiten.
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§ 4

Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts begründet. Die Entrichtung etwaiger Abgaben (Steuern, Sozial-versicherung) ist Sache von Herrn/Frau …..............……………. .
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§ 5

Änderungen, Ergänzungen und Abmachungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Ort, Datum
…………….....…...................
(Auftraggeberin bzw. Auftraggeber)
……….........…..……........
(Honorarempfängerin bzw. Honorarempfänger)
Bitte beachten Sie die Anmerkung auf der Rückseite des Vertrages
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Anmerkung:
Zur Vermeidung von Nachforschungen der Finanzverwaltung weisen wir Sie hinsichtlich der Versteuerung der von uns an Sie gezahlten Honorare hin, dass Sie zur Angabe in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem örtlichen Finanzamt selbst verantwortlich sind.
Bei Prüfungen in unserem Hause nimmt das Finanzamt Einsicht in die Honorarzahlungen.
Ergänzend möchten wir Sie auf § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes aufmerksam machen.
Hiernach sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsgesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) steuerfrei. Die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten dürfen bis zur Höhe von insgesamt
2 100 Euro im Jahr
betragen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Honorareverwaltungsvorschrift – HonorareVwV) vom 27. März 2023 (KABl. A Nr. 31 S. 76) mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 3. Dezember 2012 in Kraft.