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Kirchengesetz
über die Zustimmung
zu dem Partnerschaftsvertrag
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
und der
Evangelischen Kirche
Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien

Vom 8. Juli 2023

(KABl. A Nr. 59 S. 149)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem Partnerschaftsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien wird zugestimmt.1#
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Artikel 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag in Kraft tritt, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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Anlage 1

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Vertrag zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Dänische Str. 21–35
24103 Kiel
und der
Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien
Rua Senhor dos Passos, 202
90020-180 Porto Alegre/RS

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§ 1
Präambel

  1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und die Evangelische Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien (IECLB) sehen ihr Wirken in dem Auftrag gegründet, den Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat. Kraft dieses Auftrages verstehen sich die vertragschließenden Kirchen als Teil der weltweiten Christenheit und arbeiten in Zeugnis und Dienst der Kirche für die Welt zusammen. Sie haben Teil an der weltumspannenden Mission Gottes.
    Im Bewusstsein der unterschiedlichen Bedingungen, in denen beide Kirchen leben, wollen sie als Partnerinnen ihre Zusammenarbeit stärken, um das gemeinsame christliche Zeugnis in der Welt zu fördern. Sie geben einander Anteil an den ihnen anvertrauten geistlichen und materiellen Gaben.
    Durch Gebet füreinander und konkrete Verabredungen wollen sie die Partnerschaft mit Leben erfüllen. Im Zentrum steht dabei das ökumenische, missionarische und entwicklungsbezogene Lernen.
  2. Beide Kirchen, die in der Gemeinschaft des Lutherischen Weltbundes verbunden sind, bekräftigen hiermit im Wissen um die gemeinsamen Wurzeln in der Geschichte der abendländischen Kirche und in der reformatorischen Bewegung des 16. Jahrhunderts die zwischen ihnen bestehende und praktizierte Gemeinschaft. Auf Kirchenkreis- und Gemeindeebene bestehen vielfältige, teilweise langjährige Beziehungen. Seit 1992 gibt es den Austausch von Pastorinnen und Pastoren. Junge Menschen sind als Stipendiatinnen und Stipendiaten und als Teilnehmende an Freiwilligenprogrammen bei den Vertragspartnerinnen zu Gast. Dieser Vertrag führt die zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der IECLB am 18. Februar 2011 vereinbarte Partnerschaft fort.
  3. Die Nordkirche ist Teil der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD) und Glied der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und Mitglied in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE). Die IECLB ist Mitglied im Nationalen Kirchenrat (CONIC) und im Lateinamerikanischen Kirchenrat (CLAI). Beide Kirchen sind Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK). Die Vertragspartnerinnen unterrichten diese Vereinigungen über diese Vereinbarung.
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§ 2
Verabredungen

Die Partnerschaft zwischen den beiden Kirchen soll durch folgende Verabredungen Ausdruck gewinnen und vertieft werden:
  1. Gegenseitige Information
    Die Vertragspartnerinnen informieren sich über wichtige Vorgänge in Kirche und Gesellschaft. Sie leisten Öffentlichkeitsarbeit über die Partnerkirche und ihre Entwicklung. Sie wissen, welche Kirchenkreise (Synoden), Gemeinden und Dienste und Werke an der Partnerschaftsarbeit mitwirken. Innerhalb beider Kirchen sorgen damit beauftragte Abteilungen für die Sammlung und Weitergabe von Informationen an entsprechende Einrichtungen und Personen.
  2. Ermöglichung von Begegnungen und Austausch
    Die Vertragspartnerinnen fördern persönliche Begegnungen und Austausch. Hier geschieht ökumenisches Lernen durch Kennenlernen des jeweils anderen Kontextes, in dem Glaubensgeschwister ihr Christsein leben. Die Vertragspartnerinnen laden sich gegenseitig unter anderem zu Synoden, Konferenzen, kirchlichen Festen und Programmen ein. Sie verabreden Begegnungen von Vertreterinnen und Vertretern kirchenleitender Organe, der Kirchenkreise, der Gemeinden und der Dienste und Werke, die die Partnerschaft mitgestalten. Sie ermöglichen die Entsendung von Mitarbeitenden und ehrenamtlichen Freiwilligen.
  3. Förderung und Stärkung von Partnerschaften auf verschiedenen Ebenen
    Die Vertragspartnerinnen teilen die Überzeugung, dass Partnerschaft davon lebt, dass auf unterschiedlichen Ebenen partnerschaftliche Beziehungen bestehen. Daher pflegen und fördern sie die bestehenden Partnerschaftsbeziehungen auf den Ebenen der Kirchenkreise, Gemeinden und der Dienste und Werke. Die Vertragspartnerinnen legen darauf Wert, dass die Partnerschaftsarbeit gemeinsam und verantwortlich von Haupt- und Ehrenamtlichen getragen wird.
  4. Gemeinsames Engagement für Gerechtigkeit
    Die Vertragspartnerinnen nehmen Anteil am weltweiten Engagement für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Sie tauschen sich über Maßnahmen und Programme aus, die sie durchführen, um der Vision von der Einen Welt näherzukommen. Sie sind offen für Impulse aus Theologie, Diakonie und Gesellschaft und setzen sich damit auseinander. In der Partnerschaftsarbeit greifen sie aktuelle Herausforderungen wie zum Beispiel den Klimawandel auf. Sie unterstützen sich gegenseitig bei einzelnen Projekten und Programmen und wollen projektbezogen kooperieren.
  5. Teilen von Ressourcen
    Ausdruck der Verbundenheit der Vertragspartnerinnen ist das Teilen von spirituellen und materiellen Ressourcen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Haushalterschaft und der Transparenz, die auch für die in der Partnerschaft engagierten Kirchenkreise, Gemeinden, Projektgruppen und Dienste und Werke gelten. Gegenseitige Rechtsansprüche werden hierdurch nicht begründet. Die Vertragspartnerinnen wollen hierüber konkrete Absprachen treffen.
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§ 3
Evaluierung

Die Vertragspartnerinnen vereinbaren, ihre Ziele und Erfahrungen mit der Partnerschaft in regelmäßigen Abständen – alle fünf Jahre – einer Evaluierung zu unterziehen.
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§ 4
Laufzeit und Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragspartnerinnen haben die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.
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§ 5
Bekanntmachung, Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung gemäß den Bestimmungen der Nordkirche und der IECLB. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird gemäß den Bestimmungen der Nordkirche und der IECLB bekannt gemacht. Der Vertrag wird in portugiesischer und deutscher Sprache verfasst und ausgetauscht. Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Partnerschaftsvertrag ist noch nicht unterzeichnet und damit noch nicht in Kraft getreten. Er ist als Anlage 1 diesem Kirchengesetz angefügt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 1. August 2023 in Kraft.