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Verwaltungsvorschrift
zum Kirchengesetz über die elektronische
Verkündung und Bekanntmachung
(Verkündungs- und Bekanntmachungs-
verwaltungsvorschrift – VkBVwV)

Vom 15. August 2023

(KABl. A Nr. 65 S. 167)1#

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1. Geltungsbereich2#

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Organisation der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, soweit nicht Vorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten.
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2. Verkündung und amtliche Bekanntmachung3#

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2.1

Das in elektronischer Form ausgegebene Kirchliche Amtsblatt ist die verbindliche amtliche Fassung.
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2.2

Verkündungen und Bekanntmachungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung der PDF/A-Datei der jeweiligen Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de vollzogen. Ausnahmen werden in den Nummern 6.1 und 6.2 geregelt.
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3. Zugang zum Kirchlichen Amtsblatt

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3.1

Die in § 4 Absatz 2 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz genannten Stellen gewährleisten während ihrer Geschäftszeiten das Einsichtsrecht in die elektronischen Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts. Bei Bedarf kann eine gedruckte Fassung eingesehen werden.
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3.2

Auf der Seite www.kirchenrecht-nordkirche.de wird ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst (Newsletter) angeboten. Der Newsletterversand erfolgt spätestens am ersten Werktag nach Erscheinen einer Amtsblattausgabe.
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3.3

Die kirchlichen Körperschaften im Sinne des Artikels 4 der Verfassung sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531) in der jeweils geltenden Fassung zum Bezug des Newsletters verpflichtet und haben dafür eine dienstliche E-Mail-Adresse anzugeben.
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4. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit

Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts werden als PDF/A-Dateien erstellt. In jede Ausgabe des Teils A wird ein qualifiziertes elektronisches Siegel gemäß § 6 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes eingebettet.
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5. Erhaltung des Beweiswerts

Stand der Technik im Sinne des § 9 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes sind die jeweils aktuellen Fassungen der relevanten, im Bundesanzeiger bekanntgemachten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik; auch europäische Standards sind zu berücksichtigen.
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6. Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen

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6.1

Im Falle des § 7 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes übersendet die Redaktion des Kirchlichen Amtsblatts dem Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unverzüglich nach der Erkenntnis der Unmöglichkeit der üblichen Verkündung die betreffende Ausgabe. Die Ersatzverkündung erfolgt spätestens am zweiten Folgetag des Veröffentlichungsdatums nach einem zuvor festgelegten Verfahren.
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6.2

Im Falle des § 7 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes veranlasst die Redaktion unverzüglich die Ersatzverkündung und -bekanntmachung als Druckausgabe und sendet Exemplare an die in § 4 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes genannten Stellen.
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6.3

Die Verfahren gemäß der Nummern 6.1 und 6.2 sind regelmäßig zu überprüfen.
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7. Barrierefreiheit

Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts und deren Bereitstellung im Internet sollen entsprechend den aktuellen technischen Standards barrierefrei gestaltet werden. Das gilt nicht, soweit dies einen unvertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würde oder zwingende Gründe dem entgegenstehen.
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8. Zitieren von Rechtsnormen

Alle in Teil A des Kirchlichen Amtsblatts publizierten Rechtsnormen erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die wie die Aufteilung in Teil A und Teil B beim Zitieren zu berücksichtigen ist.
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9. Aufbewahrung

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9.1

Die Aufbewahrung erfolgt zunächst unbefristet im digitalen Dokumentenmanagementsystem des Landeskirchenamts.
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9.2

Soweit es zur Erhaltung der Nutzbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch aufbewahrte Ausgaben in ein anderes elektronisches Format überführt werden.
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10. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Nummerierung redaktionell angepasst.
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3 ↑ Red. Anm.: Nummerierung redaktionell angepasst.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. September 2023 in Kraft.