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Empfehlungen des Landeskirchenamtes
für die Vergütung von Orgelvertretungen
in der Nordkirche1#

Vom 19. Januar 2010

(NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51)

Änderungen
Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen
2. Mai 2011
NEK-Mitteilungen S. 163
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
2
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen
1. Dezember 20122#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 201
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
3
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen
1. Januar 20153#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 4
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
4
Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. März 20174#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 92
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
5
Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. Februar 20195#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 24
gesamter Text
neu gefasst
6
Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. März 20216#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 32
gesamter Text
neu gefasst
7
Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. April 20227#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 47
gesamter Text
neu gefasst
8
Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen in der Nordkirche
1. September 20238#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 92
gesamter Text
neu gefasst
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In Absprache mit den Landeskirchenmusikdirektoren bestimmt sich die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegten, gelegentlichen kirchenmusikalischen Vertretungsdienste (Orgelvertretung) nach folgenden vom Landeskirchenamt am 19. Januar 2010 empfohlenen Grundsätzen (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51):
„1.
Vertretungen für Organistendienste bei Gottesdiensten und Amtshandlungen (Orgelvertretungen) stehen in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
2.
Die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche Orgelvertretung bestimmt sich in Anlehnung an den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)9# und die Allgemeine Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (KiMusDO) nach den folgenden Grundsätzen:
  1. Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
  2. Maßgeblich ist das KAT-Tabellenentgelt10# der Stufe 4.
  3. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2.
3.
Dies gilt nicht, sofern der Steuerfreibetrag von 2100 Euro11# pro Jahr (§ 3 Nummer 26 EStG) überschritten wird.“
Die Vergütungssätze für Orgelvertretungen (zuletzt Nordkirchen-Mitteilungen vom 1. April 2022, S. 47) haben sich auf Grund des am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages Nr. 1512# zum KAT (vgl. Newsletter 3-2023 des VKDA) nicht geändert.
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1513# zum KAT hat dieser eine Namensänderung erfahren. Nach § 1 des Änderungstarifvertrages erhält der KAT folgenden neuen Titel: „Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte der Nordkirche (TV KB)“. Zudem ersetzt der TV KB die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP). Die Entgelttabellen sind nicht neugefasst worden.
Bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen (§ 6 Absatz 2 KiMusDO).
Die Vergütung der Orgelvertretung bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.
Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Januar 2023 (vgl. Newsletter 5-2022 des VKDA; K 3: 16,29 €; K 4: 18,19 €; K 5: 19,00 €; K 9: 25,02 €; K 11: 31,40 €) der folgenden Tabelle entnommen werden:
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-Gottesdienst14#
Qualifikation
K 3 (ohne Prüfung)
24,44 €
36,65 €
48,87 €
73,31 €
97,74 €
81,45 €
K 4 (D-Prüfung)
27,29 €
40,93 €
54,57 €
81,86 €
109,14 €
90,95 €
K 5 (C-Prüfung)
28,50 €
42,75 €
57,00 €
85,50 €
114,00 €
95,00 €
K 9 (B-Prüfung)
37,53 €
56,30 €
75,06 €
112,59 €
150,12 €
125,10 €
K 11 (A-Prüfung)
47,10 €
70,65 €
94,20 €
141,30 €
188,40 €
157,00 €
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG beträgt zurzeit 3000 Euro.
Diese Empfehlungen gelten mit der Ersetzung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) durch den Tarifvertrag Kirchliche Beschäftigte der Nordkirche (TV KB) nunmehr auf dem gesamten Gebiet der Nordkirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Empfehlungen wurden ursprünglich für den Geltungsbereich des KAT herausgegeben. Mit Inkrafttreten des TV KB am 1. Juli 2023 wurden die Empfehlungen auf den gesamten Bereich der Nordkirche ausgeweitet (Nordkirchen-Mitteilungen S. 92).
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2 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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3 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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4 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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5 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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6 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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7 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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8 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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9 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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10 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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11 ↑ Red. Anm.: Hier handelt es sich um das Zitat der ursprünglichen Bekanntmachung. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG beträgt zurzeit 3000 Euro (Stand: 1. April 2022).
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12 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist der Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum KAT.
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13 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist der Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum KAT.
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14 ↑ Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr/11 Uhr) wurden abweichend wie folgt berechnet:
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.