.

Friedhofssatzung
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum“

Vom 11. Oktober 2023

(KABl. A Nr. 95 S. 222)

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 17. Juni 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für den Begräbniswald Ostenfeld/Husum des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks beschlossen:
#
Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes
Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten im Begräbniswald
Gewerbliche Arbeiten
Abschnitt 3: Allgemeine Beisetzungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung
Bestattungsfläche und Urne
Ruhezeit
Ausheben und Schließen des Grabes
Umbettung und Ausgrabung
Abschnitt 4: Grabstätte
Grabnutzungsrecht
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Übertragung oder Übergang des Nutzungsrechts
Rückgabe des Grabnutzungsrechts
Registerführung
Abschnitt 5: Gestaltungsvorschriften
Gestaltungsgrundsätze
Namensschilder
Abschnitt 6: Trauerfeiern
Trauerfeiern
Abschnitt 7: Haftung und Gebühren
Betreten des Begräbniswaldes und Haftung
Gebühren
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
Übergangsregelung für wirksame Grabnutzungsrechte
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
###

Präambel

Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Zugleich sind sie Orte, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den kirchlichen Friedhöfen Richtung und Weisung.
Dass sämtliche Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) als Simultanfriedhöfe betrieben werden, die auch Angehörigen einer anderen oder keiner Religion offenstehen, steht dieser christlichen Grundausrichtung nicht entgegen. Die besonderen Anliegen für deren Orte der Trauer werden angemessen berücksichtigt.
#

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

#

§ 1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1)1Diese Friedhofssatzung gilt für den im Wald der Kirchengemeinde Ostenfeld belegenen Begräbniswald auf den Flurstück 45 der Flur 14 und Flurstück 1 der Flur 16 in der Gemarkung Ostenfeld. 2Der Träger dieses Urnenfriedhofs ist der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland. 3Der Begräbniswald darf aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rechtsverkehr als RuheForst bezeichnet werden. 4Die Trägerschaft wird für den Kirchenkreis durch sein NFW wahrgenommen. 5Das entsprechende Waldstück verbleibt weiterhin im Eigentum der Kirchengemeinde Ostenfeld.
(2)1Der Begräbniswald dient als Simultanfriedhof der Beisetzung aller Menschen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Kirchengemeinde Ostenfeld hatten. 2Die Beisetzung anderer Personen kann vom NFW auf Antrag genehmigt werden.
(3) Diese Satzung ergänzt die Friedhofssatzung des NFW vom 21. Dezember 2021 um die besonderen Vorschriften für den Begräbniswald in Ostenfeld.
#

§ 2
Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes

(1)1Das NFW ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland. 2Es ist organisatorisch ein Teil der Ev.-Luth. Kirchenkreisverwaltung Nordfriesland.
(2) Die Verwaltung des Begräbniswaldes richtet sich nach dieser Satzung sowie den weiteren kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3)1Im Zusammenhang mit einer Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2Das staatliche und das kirchliche Datenschutzrecht sind dabei zu beachten.
#

§ 3
Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

(1)1Der Begräbniswald oder Teile von diesem können vom Träger aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. 2Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2)1Nach einer Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Beigesetzten.
(3)1Nach einer beschränkten Schließung werden neue Nutzungsrechte grundsätzlich nicht mehr verliehen. 2Beisetzungen können ausnahmsweise für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten genehmigt werden, für die zum Schließungszeitpunkt noch Nutzungsrechte bestehen. 3Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4)1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Begräbniswaldes oder des Teilbereichs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung voraus. 3Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
#

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

#

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Der Begräbniswald ist grundsätzlich vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und vom 1. November bis 31. März zwischen 08:00 und 17:00 Uhr geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Begräbniswaldes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
#

§ 5
Verhalten im Begräbniswald

(1)1Jede Person hat sich im Begräbniswald der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder eine andere Glaubensrichtung, die Würde der Verstorbenen sowie der Hinterbliebenen richten. 2Den Anordnungen des Personals des NFW oder der Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2)1Im Begräbniswald ist es untersagt
  • Beisetzungen zu stören oder in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
  • Waren oder Dienste aller Art anzubieten oder dafür zu werben,
  • Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind, wenn deren Entsorgung außerhalb des Begräbniswaldes sichergestellt ist,
  • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
  • Grabstätten und als solche genutzte Ruhebiotope zu verunreinigen,
  • Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,
  • bauliche Anlagen zu errichten,
  • zu reiten,
  • Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
  • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • Haustiere frei laufen zu lassen und wilde Tiere zu füttern.
2Das NFW kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Veranstaltungen in dem Begräbniswald bedürfen der vorherigen Zustimmung des NFW.
(4) Das NFW kann weitere Regelungen für die Ordnung in dem Begräbniswald erlassen.
(5) Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Landeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 6
Gewerbliche Arbeiten

(1)1Bestatterinnen und Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch das NFW. 2Das NFW kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  1. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen,
  2. dem NFW den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem NFW den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zulassung kann durch das NFW widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof kann das NFW auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(5)1Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Begräbniswald schuldhaft verursachen.
(6)1Gewerbliche Arbeiten dürfen im Begräbniswald nur während der vom NFW festgesetzten Öffnungszeiten durchgeführt werden. 2Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(7)1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. 2Die Absätze 1 bis 4 finden auf sie keine Anwendung.
#

Abschnitt 3: Allgemeine Beisetzungsvorschriften

#

§ 7
Anmeldung der Beisetzung

(1)1Die Beisetzung ist rechtzeitig beim NFW anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Beisetzungsstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Beauftragte stimmt mit den Angehörigen des bzw. der Verstorbenen den Beisetzungstermin ab.
(4) Die Beisetzungszeremonie gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Beauftragten.
(5)1Aschen müssen spätestens 12 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. 2Nach Ablauf dieser Zeit wird die Urne beigesetzt, ohne dass es der Abstimmungen nach Absätzen 3 und 4 bedarf.
#

§ 8
Bestattungsfläche und Urne

(1)1Auf den Beisetzungsflächen werden biologische rückstandslos abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in die Erde eingebracht. 2Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(2) Ausnahmsweise kann das NFW auf schriftlichen Antrag die Bestattung der Asche ohne Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung der Asche ohne Urne vorgesehen ist.
#

§ 9
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(2)1Die Ruhezeit für Totgeborene, Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte i. S. v. § 2 Nummern 4 bis 5 BestattG SH kann auf Antrag abweichend von der Absatz 1 genannten Ruhezeit kürzer festgelegt werden. 5Für totgeborene Kinder nach § 2 Nummer 4 Satz 1 BestattG SH und verstorbene Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist auf Antrag eine Verkürzung auf mindestens zehn Jahre möglich.
#

§ 10
Ausheben und Schließen des Grabes

(1) Die Gräber werden vom Personal des NFW oder seiner Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen.
(2)1Die Beisetzungen erfolgen montags bis freitags zwischen 13:30 und 15:00 Uhr. 2Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet das NFW auf schriftlich begründeten Antrag.
(3) Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, insbesondere die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht, sind unzulässig.
#

§ 11
Umbettung und Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)1Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des NFW. 2Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
(3)1Die Zustimmung des NFW zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2Die Kosten für die Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen.
(4)1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt.
#

Abschnitt 4: Grabstätte

#

§ 12
Grabnutzungsrecht

(1)1Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit nach § 9. 2Rechte an einer Beisetzungsstelle werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. 3Das NFW kann nach § 13 Ausnahmen zulassen.
(2)1Das Besitzrecht an der Grabstätte verbleibt grundsätzlich beim Friedhofsträger/NFW. 2An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. 3Mit dem vorherigen Abschluss des entsprechenden Vertrages erkennt der Erwerber die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung für den Friedhof „Begräbniswald Ostenfeld/Husum“ an. 4Abschriften der Satzungen sind zur Vertragsurkunde zu nehmen. 5Das Nutzungsrecht an den im Begräbniswald registrierten Beisetzungsstellen wird jeweils für maximal 20 Jahre vergeben. 6In jeder Beisetzungsanlage können höchstens zwölf Urnen beigesetzt werden.
(3) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem NFW mitzuteilen.
#

§ 13
Eingeschränktes Grabnutzungsrecht

(1)1Sind in dem Begräbniswald genügend freie Beisetzungsstellen vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein eingeschränktes Nutzungsrecht an diesen Wahlgrabstätten verliehen werden (Vor- bzw. Nacherwerb). 2Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Beisetzungsstelle unterliegt den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
  1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Beisetzung, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht wird jährlich verliehen.
  3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig mit einer Beisetzung. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht.
  4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine ermäßigte Nutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Nutzungsgebühr, soweit sie auf die Monate nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
#

§ 14
Übertragung oder Übergang des Grabnutzungsrechts

(1)1Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person übertragen werden. 2Die Übertragung bedarf der Zustimmung des NFW.
(2)1Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom NFW auf eine andere Person mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. 2Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 2 Nummer 12 BestattG SH genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. 3Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann das NFW das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3)1Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens mit Zustimmung des NFW einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem NFW unverzüglich einzureichen.
(4) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch das NFW.
#

§ 15
Rückgabe des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann nach Zustimmung des NFW zurückgegeben werden.
(2) Bei der Rückgabe von Grabnutzungsrechten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Gebühren.
#

§ 16
Registerführung

(1) Zum Zwecke des Wiederauffindens der Beisetzungsstellen erhalten diese eine Registriernummer, die in einen Lageplan einzutragen ist.
(2) Es wird eine Liste geführt aus der die veräußerten Beisetzungsstellen und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer der jeweiligen Begräbnisstätte und des jeweiligen Beisetzungsanlage ersichtlich sind
#

Abschnitt 5: Gestaltungsvorschriften

#

§ 17
Gestaltungsgrundsätze

(1)1Der Begräbniswald ist als naturnaher Wald zu erhalten. 2Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen entspricht nicht dem Konzept für diesen naturbelassenen Begräbniswald und ist daher nicht zulässig.
(2)1Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist ebenso untersagt wie sonstige Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. 2Es ist untersagt, die Beisetzungsanlagen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. 3Im oder auf den Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. 4Es ist insbesondere untersagt, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen.
(3) Zulässig sind allein satzungsgemäße Namensschilder nach § 18 sowie, nur am Tage der Beerdigung, die Niederlegung eines kleinen, biologisch rückstandslos abbaubaren Blumenstraußes.
(4)1Das NFW kann Pflegeeingriffe durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen oder anlässlich der Beisetzung erforderlich sind. 2Bei diesen Eingriffen sind Beisetzungsstellen zu schonen.
#

§ 18
Namensschilder

(1)1Im Einvernehmen mit dem Erwerber oder, nach dessen Tode, mit den Angehörigen kann vom NFW ein Namensschild in einer Größe von maximal 6 cm x 10 cm in unmittelbarer Nähe der Begräbnisstätte angebracht werden. 2Bei der Beisetzung von mehreren Personen in einer Beisetzungsanlage können deren Namen auf einem gemeinschaftlichen Namensschild von maximal 10 cm x 20 cm angebracht werden; Satz 1 gilt entsprechend.
(2)1Die Aufschriften der Namensschilder können in Übereinstimmung mit der Würde des Friedhofes und den guten Sitten von den Erwerbern selbst bestimmt werden. 2Die Schriftart und die Ausführung des Namensschildes sind für den Begräbniswald einheitlich.
#

Abschnitt 6: Trauerfeiern

#

§ 19
Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Für den Zeitpunkt ist § 10 Absatz 2 zu beachten.
(3) Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem NFW.
#

Abschnitt 7: Haftung und Gebühren

#

§ 20
Betreten des Begräbniswaldes und Haftung

(1) Das Recht des Betretens des Begräbniswaldes unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) zuletzt geändert durch Artikel 19 Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), und erfolgt auf eigene Gefahr.
(2)1Durch das Betreten des Friedhofes werden gemäß § 19 LWaldG keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Friedhofträgers oder seiner Beauftragten begründet. 2Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Begehbarkeit des Begräbniswaldgeländes über das in einem Wald übliche Maß hinaus zu gewährleisten. 3Insbesondere besteht keine Verpflichtung zu einem Winterdienst.
(3)1Der Friedhofsträger oder seine Beauftragten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Begräbniswaldes durch dritte Personen oder Tiere oder Natureinwirkungen entstehen. 2Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts-­ oder Überwachungspflichten. 3Im Übrigen haften der Friedhofsträger oder seine Beauftragten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die bzw. der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstaltungen entstehen.
#

§ 21
Gebühren

1Für die Benutzung des Begräbniswaldes werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. 2Über die hoheitlichen Tätigkeiten hinaus gehende Lieferungen und Leistungen werden vom NFW gesondert in Rechnung gestellt.
#

Abschnitt 8: Schlussvorschriften

#

§ 22
Übergangsregelung für wirksame Grabnutzungsrechte

Bei Beisetzungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits wirksam vergeben worden sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
#

§ 23
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# 2Die Friedhofssatzung der Kirchengemeinde Ostenfeld für den RuheForst „Kirchengemeinde Ostenfeld“ vom 20. Februar 2008 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Dezember 2023 in Kraft.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER