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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Ostholstein

Vom 16. Januar 2024

(KABl. A Nr. 4 S. 12)

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 1. Dezember 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Ostholstein (nachfolgend Kirchenkreis genannt) ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Eutin.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen bzw. Pröpste (pröpstliche Personen) in gemeinsamer Verantwortung geleitet (Artikel 44 der Verfassung).
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§ 4
Propsteien und Kirchenregionen

( 1 ) Der Kirchenkreis besteht aus zwei geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien):
  1. Eutin
  2. Oldenburg.
( 2 ) Die Aufteilung der Propsteien sowie die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien des Kirchenkreises ergeben sich aus der Übersicht der Anlage 2 zu dieser Satzung.
( 3 ) Innerhalb einer Propstei werden die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Näheres bestimmt eine gesonderte Regionensatzung.
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§ 5
Pröpstliche Personen

( 1 ) Im Kirchenkreis üben zwei pröpstliche Personen den leitenden geistlichen Dienst aus. Jeder pröpstlichen Person wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 2 ) Die pröpstlichen Personen vertreten sich gegenseitig und regeln dies in eigener Zuständigkeit. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor (pastorale Person) aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
( 3 ) Den pröpstlichen Personen sind die nachfolgenden Propsteien zugeordnet:
  • Eutin mit Dienstsitz in Eutin und Predigtstätte St. Michaelis in Eutin
  • Oldenburg mit Dienstsitz in Neustadt und Predigtstätte Stadtkirche in Neustadt.
( 4 ) Die pröpstliche Person, die zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchenkreisrates gewählt wird, hat zugleich als Aufgabenbereich die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung und zum Kindertagesstättenwerk. Die andere pröpstliche Person hat im gesamten Kirchenkreis als Aufgabenbereich die Verbindung zum Evangelischen Zentrum und Diakonischen Werk Ostholstein.
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§ 6
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt nach Artikel 45 der Verfassung im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung beziehen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 3 ) Auf Bitten des Finanzausschusses und mit der Zustimmung des Kirchenkreisrates kann die Kirchenkreisverwaltungsleitung an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.
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§ 8
Weitere Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden. Die Amtszeit der Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt oder berufen werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören.
( 2 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode und die vorsitzenden Mitglieder des Kirchenkreisrates sowie die pröpstlichen Personen können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung bleibt unberührt.
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§ 9
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die pröpstlichen Personen;
  2. elf aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorenschaft, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeitenden.
( 3 ) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wird eine pröpstliche Person zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine pröpstliche Person zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 5 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltungsleitung oder ihre Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nach Artikel 26 Absatz 4 der Verfassung vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen;
  2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen;
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
( 8 ) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Ausschüsse des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode;
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung);
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung);
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung);
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung);
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung;
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung);
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung);
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung);
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung);
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung);
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 der Verfassung);
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrates. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 11
Dienste und Werke

( 1 ) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 der Verfassung). Die Kirchenkreissynode beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung).
( 2 ) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung).
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§ 12
Evangelisches Zentrum

( 1 ) Das Evangelische Zentrum in Ostholstein mit Sitz in Eutin ist der Zusammenschluss der rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises, soweit der Kirchenkreis für eines seiner Dienste bzw. eines seiner Werke keine andere Regelung trifft. Die Arbeitsgebiete sind in der Anlage 3 dieser Kirchenkreissatzung abgebildet.
( 2 ) Das Evangelische Zentrum ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. Es wird im Rahmen der Vorgaben des § 10 durch einen geschäftsführenden Ausschuss aus der Mitte des Kirchenkreisrats geleitet. Der Kirchenkreisrat kann eine geschäftsführende Person bestellen, die das Werk nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats leitet. Die Geschäftsführung kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer pastoralen Person wahrgenommen werden. Sollte die Geschäftsführung von einer privatrechtlich angestellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom geschäftsführenden Ausschuss ausgeübt. Im Fall der Geschäftsführung durch eine pastorale Person übt die zuständige pröpstliche Person die Dienst- und Fachaufsicht aus. Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 der Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. September 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung und den §§ 10 und 13 Absatz 3 übertragen. Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen. Die Übertragung ist in jedem Fall so zu gestalten, dass Kompetenzkollisionen mit dem geschäftsführenden Ausschuss ausgeschlossen sind.
( 3 ) Das Evangelische Zentrum ergänzt und verstärkt die Arbeit der Kirchengemeinden.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat erlässt im Rahmen der Aufsicht die Geschäftsordnung.
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§ 13
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis. Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren Sitz in Neustadt in Holstein. Der Aufbau und die Gliederung werden in einem vom Kirchenkreisrat zu beschließenden Organigramm geregelt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 10 Absatz 2 dieser Satzung;
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben;
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben regelt ein Delegationskatalog, den der Kirchenkreisrat erlässt.
( 5 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Kirchenkreisverwaltungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeitende getroffen werden.
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§ 14
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können mit der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 22. März 2016 (KABl. S.182) außer Kraft.
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Anlage 1
(zu § 2)

Kirchensiegel für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein
Grafik
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Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2)

Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien
Kirchengemeinden der Propstei Eutin
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Schwartau
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bosau
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Curau
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
  11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Pansdorf
  12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau
  13. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rensefeld
  14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
  15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz
  16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
  17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf
  18. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel
  19. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand
Kirchengemeinden der Propstei Oldenburg:
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bannesdorf
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg auf Fehmarn
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenbrode
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grube
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hansühn
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
  11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Landkirchen
  12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lensahn
  13. Ev.-Luth. St. Antonius-Kirchengemeinde Neukirchen in Holstein
  14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
  15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenburg in Holstein
  16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Petersdorf auf Fehmarn
  17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde am Bungsberg
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Anlage 3
(zu § 12 Absatz 1)

Arbeitsgebiete des Evangelischen Zentrums
Arbeitsgebiet – Seelsorge
  • Altenheimseelsorge
  • Krankenhausseelsorge
  • Klinikseelsorge
  • Notfallseelsorge und KI/PSU
  • Telefonseelsorge
Arbeitsgebiet – Gottesdienst
  • Bibelpädagogische Arbeit
  • Gottesdienst
  • Kindergottesdienst
  • Kirchenmusik und Chorarbeit
  • Kirchentag
  • Plattdeutsch in der Kirche
  • Posaunenarbeit
  • Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
Arbeitsgebiet – Mission, Ökumene, Gerechtigkeit
  • Mission, Ökumene und Gerechtigkeit
  • Biodiversität, Nachhaltigkeit und Klimaschutz
  • ACK/Sekten
  • Christlich-Islamischer Dialog
  • Christlich-Jüdischer Dialog
  • Eine-Welt-Arbeit/Partnerschaftsarbeit
  • Gedenkarbeit
Arbeitsgebiet– Zielgruppenorientierte Arbeit
  • Frauenwerk
  • Kinder- und Jugendwerk/-pfarramt
  • Konfirmandenarbeit
  • Männerarbeit und Familienarbeit
  • Seniorenarbeit
  • Kirche und Sport
  • Kirche und Tourismus

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Februar 2024 in Kraft.