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Tarifvertrag
zur Überleitung in den Tarifvertrag
für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland (TV KBL) – TVÜ-TV KBL

Vom 13. März 2023

(KABl. A Nr. 121 S. 3091#)

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
2#
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 3. Juni 2021 und 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 1 TV KBL – nachfolgend Beschäftigte genannt, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages als Schulleitungen, Lehrkräfte oder als sonstige Beschäftigte pädagogisch und bzw. oder unterrichtsbegleitend im Schuldienst an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
( 2 ) Alle in diesem Tarifvertrag verwendeten weiblichen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen umfassen alle Geschlechter.
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§ 2
Überleitungsbestimmungen

(1)Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach dem TV KBL auf der Grundlage der Eingruppierung gemäß TV KBL und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage errechnet sich auf der Basis der Höhe des Entgelts, das Beschäftigten am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nach der jeweils geltenden Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)3# und den diese ergänzenden Regelungen zustand (Tabellenentgelt, kinderbezogene Entgeltbestandteile und, soweit gegeben, ständige Zulagen (auch etwaige bereits bestehende Besitzstandszulagen) sowie entgeltgruppen- bzw. fallgruppenbezogene Zulagen nach den Vorbemerkungen und Protokollnotizen zu der Entgeltordnung, jedoch ohne Zulagen, die auf Grund ähnlicher Voraussetzungen nach TV KBL gewährt werden im Folgenden als altes Entgelt bezeichnet.
Die Ermittlung der Entgeltstufe zur Überleitung richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte. Die bisherige zur Ermittlung der Entgeltstufe zugrunde gelegte Beschäftigungszeit wird auch zur Ermittlung der Entgeltstufe nach TV KBL zugrunde gelegt.
  1. Für Beschäftigte, deren altes Entgelt den Wert der so ermittelten Entgeltstufe in ihrer Entgeltgruppe nach TV KBL nicht übersteigt, hat die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt aus der so ermittelten Entgeltstufe. Für weitere Entgeltstufensteigerungen wird die bisherige Beschäftigungszeit gewertet.
  2. Für die Fälle, in denen das alte Entgelt den Wert der untersten Entgeltstufe in ihrer Entgeltgruppe nicht erreicht, haben Beschäftigte Anspruch auf Entgelt aus der ersten Entgeltstufe. Für weitere Entgeltstufensteigerungen wird die bisherige Beschäftigungszeit gewertet.
  3. Für Beschäftigte, deren altes Entgelt den Wert der so ermittelten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe nach TV KBL übersteigt, gilt Folgendes: Beschäftigte haben neben dem Entgelt der so ermittelten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen altem Entgelt und dem Wert der so ermittelten Entgeltstufe nach TV KBL ergibt.
    Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhält die Beschäftigte jeweils eine der Tariferhöhung und der Mindestlaufzeit entsprechende Ausgleichszahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
( 2 ) Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage geführt haben, enthaltenen kinderbezogenen Entgeltanteil nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, wie zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst, besteht der Anspruch auf Nachweis erneut. Die Beschäftigte darf dabei nicht bessergestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
( 3 ) Beschäftigte, die im August 2023 bei Fortgeltung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen (KAVO-MP4#) die Voraussetzungen für einen Stufenaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2023 vollzogen worden.
( 4 ) Werden Beschäftigte nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, reduziert der Erhöhungsbetrag die Besitzstandszulage entsprechend. Eine einvernehmliche Herabgruppierung berührt die Besitzstandszulage nicht.
( 5 ) Für Beschäftigte, an deren befristetes Arbeitsverhältnis sich ein neues ohne Unterbrechung anschließt, gelten die Überleitungsbestimmungen fort.
( 6 ) Die nach § 35 Absatz 3 KAVO EKD-Ost, § 32 Absatz 3 KAVO Mecklenburg, § 34 Absatz 3 KAVO-MP5# oder individualvertraglich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages anerkannte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 22 TV KB gewertet.
( 7 ) Beschäftigte erhalten eine Mitteilung in Textform über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung auf den TV KBL.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Lübeck, 13. März 2023
Für den Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung durch den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (VKDN) ist bisher nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) befindet sich im Archivierten Recht unter der Ordnungsnummer 7.510 MP_Archiv.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) befindet sich im Archivierten Recht unter der Ordnungsnummer 7.510 MP_Archiv.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) befindet sich im Archivierten Recht unter der Ordnungsnummer 7.510 MP_Archiv.