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Tarifvertrag
über Sonderzahlungen zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise
(TV Inflationsausgleich)

Vom 7. November 2023

(KABl. A 2024 Nr. 7 S. 211#)

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Dienstgeber in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) stehen und für die nicht der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) oder der TV KBL (Schulstiftung) gilt.
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§ 2
Inflationsausgleich 2024

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 (Inflationsausgleich 2024), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. November 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. § 13 Absatz 7 TV KB gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. November 2023.*
( 2 ) Die Auszahlung der Sonderzahlung kann abweichend von Absatz 1 in höchstens vier Raten bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen, wenn aufgrund der Laufzeiten einzelner Leistungsvereinbarungen für eine Zahlung zu einem früheren Termin keine Refinanzierung durch die Kostenträger erfolgt. Sofern trotz laufender Leistungsvereinbarung eine Refinanzierung durch Kostenträger erfolgt, gilt Absatz 1. Die Auszahlung hat jedoch zu demfrühestmöglichen Termin zu erfolgen. Die Informationsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt.
*Sonderregelung:
Arbeitnehmerinnen, die in einem befristeten Arbeitsvertrag jeweils für die Sommersaison stehen und für die eine Wiedereinstellungszusage für die jeweils nächste Saison besteht und die am 1. April 2024 oder zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erhalten im April 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 1/12 der Sonderzahlung gemäß § 2 Absatz 1 für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Jahr 2023 für den ein Anspruch auf Entgelt bestand.
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach § 2

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2024 nach § 2 wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 14 Absatz 1 TV KB), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 14 Absatz 2 TV KB) und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2024 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Hamburg/Lübeck, den 7. November 2023
Für den Verband kirchlicher und diakonischer
Dienstgeber in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Im Newsletter 2-2024 des VKDN wurde die Auslegung zu § 2 Absatz 1 TV Inflationsausgleich (Newsletter 10-2023 und 11-2023) in einer Niederschrifterklärung erläutert, um unnötige Härten zu vermeiden.