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Satzung
des Stipendiums Harmsianum
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (SatzungStipHarms)

Vom 6. März 2024

(KABl. A Nr. 20 S. 96)

Vollzitat:
Satzung des Stipendiums Harmsianum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 6. März 2024 (KABl. A Nr. 20 S. 96)
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§ 1
Rechtsform, Sitz

Das Stipendium Harmsianum ist eine nicht rechtsfähige Stiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Aus den Erträgen der Stiftung wird ein Preis mit dem Namen „Stipendium Harmsianum“ (Claus-Harms-Preis) für die beste in Kiel abgelegte Erste Theologische Prüfung des jeweiligen Jahres an Studierende vergeben, die auf der Liste der Theologiestudierenden der Nordkirche stehen.
( 2 ) Ein weiterer Preis wird für den besten Abschluss des jeweiligen Jahres an der Christian-Albrechts-Universität im Fach Evangelische Religionslehre zuerkannt (Hildegard-Schaeder-Preis).
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§ 3
Vergabeverfahren

( 1 ) Die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel stellt zusammen mit dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Landeskirchenamt) die auszuzeichnenden Personen fest.
( 2 ) Übernimmt die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel diese Aufgabe nicht, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Preise werden jährlich im Rahmen der jeweils üblichen universitären Feier an die Preistragenden überreicht. Die Theologische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel informiert das Landeskirchenamt rechtzeitig über den bevorstehenden Termin der Preisverleihung.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Stipendium Harmsianum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Personen, die an dem Vergabeverfahren nach § 3 befasst sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Es ist in seinem Bestand zu erhalten. Über die Anlage entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Rechnungs- und Kassenführung obliegt dem Landeskirchenamt.
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§ 6
Höhe der Förderung

( 1 ) Die Förderung erfolgt bis zur Höhe der im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Erträge abzüglich etwaiger Kosten.
( 2 ) Das Landeskirchenamt teilt der Dekanin bzw. dem Dekan der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel jährlich den Betrag mit, der nach Abzug von Kosten für den Förderzweck zur Verfügung steht.
( 3 ) Die Auszahlung des Preisgelds erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Werden die Preise in einem Jahr nicht vergeben, entscheidet das Landeskirchenamt, ob die vorgesehene Fördersumme dem Stiftungsvermögen zu dessen Vergrößerung zugeführt oder im folgenden Jahr zur Erhöhung des Preisgeldes des folgenden Jahres genutzt werden soll. Mit Restmitteln eines Jahres ist ebenso zu verfahren.
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§ 7
Satzungsänderung, Auflösung

( 1 ) Eine Änderung dieser Satzung und die Entscheidungen nach Absatz 2 bedürfen eines Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamts.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in den allgemeinen Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahekommen.
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§ 8
In- und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Stipendium Harmsianum vom 16. April 1963 (KGVOBl. S. 43) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 11. November 1997 (GVOBl. 1998 S. 21) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. April 2024 in Kraft.