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Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Friedhofsverbandes Lebensgärten
in Hamburg-Ost1#

Vom 14. Januar 2025

(KABl. A Nr. 7 S. 12)

Vollzitat:
Verbandssatzung des Ev.-Luth. Friedhofsverbandes Lebensgärten in Hamburg-Ost vom 14. Januar 2025 (KABl. A Nr. 7 S. 12)
Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Friedhofsverbandes Lebensgärten in Hamburg-Ost hat am 2. Januar 2025 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Der Friedhofsverband dient den Kirchengemeinden und dem die Friedhöfe nutzenden Gemeinwesen. Er erhält, pflegt und gestaltet jahrhundertealte Räume der Erinnerung in der ihnen eigenen Originalität. Er tut es, um jedem gelebten Leben als Geschenk Gottes Achtung und Respekt entgegen zu bringen und die über den Tod hinaus geltende Menschenwürde zu wahren. Die Wahrung und Weiterentwicklung der Gestaltung der christlichen Bestattungskultur sind Grundlage des Handelns.
Angestrebt wird mit dieser organisatorischen Bündelung die Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und personellen Abläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Friedhöfe sowie die Verbesserung der Vermögens-, Kosten- und Erlösstrukturen.
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§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Sitz, Kirchensiegel

(1) Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf bilden unter der Bezeichnung „Ev.-Luth. Friedhofsverband Lebensgärten in Hamburg-Ost“ einen Kirchengemeindeverband nach Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
(2) Der Friedhofsverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) 1Der Friedhofsverband führt das aus der Anlage 1 ersichtliche Kirchensiegel. 2Die Umschrift lautet: „Ev.-Luth. Friedhofsverband Lebensgärten in Hamburg-Ost“.
(4) 1Es können sich weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost diesem Friedhofsverband durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anschließen. 2Hierfür notwendig ist ein Beschluss des Kirchengemeinderates der beitretenden Kirchengemeinde, die Zustimmung der Verbandsversammlung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie die entsprechende Aufnahme in diese Satzung. 3Es wird angestrebt, vor der Aufnahme in den Friedhofsverband für den Zeitraum von zwei Jahren eine Auftragsverwaltung mit der interessierten Kirchengemeinde zu vereinbarten. 4Für den Beitritt können individuelle Kriterien festgelegt werden, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrages.
(5) 1Schließen sich Verbandsmitglieder mit anderen Kirchengemeinden zusammen oder werden aus den Verbandsmitgliedern neue Kirchengemeinden gebildet, werden diese Kirchengemeinden ohne weitere Erklärung Mitglieder des Friedhofsverbandes. 2Ein Ausscheiden erfolgt nach den Vorgaben gemäß § 11 dieser Satzung.
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§ 2
Aufgaben und Ziel, Friedhofs- und Gebührensatzungen

(1) Der Friedhofsverband ist Träger und verwaltet insbesondere durch wirtschaftliche und effektive Gestaltung unter Berücksichtigung der christlichen Friedhofskultur und unter Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben die folgenden Friedhöfe:
  • Hinschenfelde,
  • Tonndorf,
  • Alter Friedhof Wandsbek und
  • Schiffbek.
(2) Ziel des Verbandes ist unter Berücksichtigung der lokalen Eigenheiten eine kostendeckende Bewirtschaftung der Friedhöfe.
(3) 1Der Friedhofsverband übernimmt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag als Rechtsnachfolger die Trägerschaft der unter Absatz 1 bezeichneten Friedhöfe sowie auch weiterer Friedhöfe von gemäß § 1 Absatz 4 der Satzung diesem Friedhofsverband angeschlossenen Kirchengemeinden. 2Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge geltenden Friedhofssatzungen und die Friedhofsgebührensatzungen der einzelnen Friedhöfe gelten in der Trägerschaft des Friedhofsverbandes solange fort, bis neue Satzungen erlassen werden.
(4) 1Der Friedhofsverband kann die Bewirtschaftung von Friedhöfen übernehmen, die nicht in Trägerschaft des Verbandes liegen. 2Der Abschluss eines solchen Vertrages erfolgt über die Verbandsversammlung.
(5) Weitere Aufgaben können vom Friedhofsverband sowohl von den beteiligten Gemeinden aber auch von Kirchengemeinden, die nicht zum Verband gehören, übernommen werden.
(6) Der Verband kann sich gemäß § 2 Absatz 7 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben einer anderen kirchlichen Körperschaft bedienen.
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§ 3
Die Organe

(1) 1Organe des Friedhofsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 2Sie leiten den Friedhofsverband gemeinsam.
(2) Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung der Nordkirche über die Arbeitsweise der Kirchengemeinderäte, in der jeweils geltenden Fassung, findet für die Arbeitsweise der Organe entsprechend Anwendung.
(3) 1Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchengemeinderäte. 2Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
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§ 4
Die Verbandsversammlung

(1) Jeder Kirchengemeinderat wählt und entsendet zwei Gemeindemitglieder und ein stellvertretendes Gemeindemitglied – zugleich Ersatzmitglied – in die Verbandsversammlung.
(2) Die Ausübung der Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.
(3) Mitarbeiter des Verbandes dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören.
(4) Die Verbandsversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen.
(5) 1Mindestens ein Mitglied der Verbandsversammlung muss ein pastorales Mitglied sein. 2Falls kein gewähltes Mitglied ein pastorales Mitglied ist, muss mindestens eines von der Verbandsversammlung gemäß Absatz 4 zusätzlich berufenes Mitglied ein pastorales Mitglied sein. 3Pastorale Mitglieder und Mitarbeitende der Kirche dürfen nicht die Mehrheit haben.
(6) 1Die Mitglieder haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme. 2Die Friedhofsleitung oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(7) 1Jeder Kirchengemeinderat teilt innerhalb von vier Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der amtierenden Verbandsversammlung die Gewählten mit. 2Das vorsitzende Mitglied der noch im Amt befindlichen Verbandsversammlung beruft unverzüglich nach Eingang der Meldungen die konstituierende Sitzung ein.
(8) 1Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitgliedes mit einer Einladungsfrist von zehn Tagen unter Nennung der Tagesordnung zusammen. 2Sie tritt ferner zusammen, wenn der Kirchengemeinderat einer Verbandsgemeinde oder die Mehrheit der Verbandsversammlung dies verlangen. 3Sie muss aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. 4Die Verbandsversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn es die Landesbischöfin oder der Landesbischof, Bischöfin oder Bischof im Sprengel oder Pröpstin oder Propst verlangen.
(9) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel nicht öffentlich.
(10) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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§ 5
Die Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) 1Die Verbandsversammlung ist der Ort der Klärung und des Ausgleichs von Interessenskonflikten zwischen den Verbandsgemeinden. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • sie beschließt die Verbandssatzung;
  • sie wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Verbandsversammlungsmitglied und ein stellvertretendes Mitglied;
  • sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  • sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  • sie beschließt den Haushalt und den Jahresabschluss;
  • sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  • sie beschließt Stellen für Mitarbeitende des Friedhofsverbandes;
  • sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  • sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Friedhofsverbandes richten;
  • sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder diese Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr;
  • sie beschließt über die Anträge von Kirchengemeinden zur Aufnahme in den Verband;
  • sie beschließt über die Aufnahme von Krediten und Darlehen und die Vergabe innerer Darlehen;
  • sie entscheidet über Neubau, Umbau und Abbruch von Gebäuden;
  • sie beschließt die Einrichtung von Ausschüssen und bestimmt für diese die Aufgaben, Befugnisse und die Zusammensetzung;
  • sie beschließt die Friedhofssatzungen, Friedhofsgebührensatzungen und insbesondere die Friedhofsgestaltungspläne;
  • sie beauftragt gemäß § 19 Haushaltsführungsgesetz Personen für die Kassenprüfung.
(2) Die Verbandsversammlung berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die örtlichen Besonderheiten der Friedhöfe.
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§ 6
Der Verbandsvorstand

(1) 1Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt drei Mitgliedern, hiervon ein pastorales Mitglied und zwei ehrenamtliche Mitglieder, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen sind. 2Solange die Anzahl der Mitgliedsgemeinden die Anzahl der Verbandsvorstandsmitglieder nicht übersteigt, sollte jede Verbandsgemeinde im Verbandsvorstand vertreten sein. 3Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung kann nicht zugleich Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(2) Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Verbandsversammlung nicht zuständig ist.
(3) 1Im Rechtsverkehr handelt der Verbandsvorstand durch das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter. 2Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
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§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • er führt die laufenden Geschäfte des Friedhofsverbandes;
  • er ist ermächtigt, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Person mit der Geschäftsführung zu beauftragen;
  • er vertritt den Verband im Rechtsverkehr;
  • er begründet, ändert und beendet privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse und führt die Aufsicht;
  • er entscheidet über Widersprüche, soweit nicht der Kirchenkreisrat zuständig ist, sowie über die Stundungs- und Erlassanträge.
(2) Der Friedhofsverband bedient sich zur Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreisverwaltung.
(3) Verpflichtungserklärungen werden schriftlich vom vorsitzenden oder stellvertretenden sowie einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands mit dem Kirchensiegel des Friedhofsverbandes abgegeben.
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§ 8
Geschäftsführung

(1) 1Beauftragt der Verbandsvorstand eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Person als Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte, untersteht diese Person der Aufsicht des Verbandsvorstandes. 2Die Geschäftsführung übernimmt die Friedhofsleitung und gegenüber Mitarbeitenden des Verbandes die Aufgabe als unmittelbare Führungskraft, es sei denn, es ist etwas anderes geregelt. 3Abmahnungen und Kündigungen bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes.
(2) Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig an den Verbandsvorstand über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung und des Verbandes.
(3) 1Zu den Aufgaben der laufenden Geschäfte gehören insbesondere die Vornahme aller Maßnahmen, die die gemeinsame Geschäftsführung der Friedhöfe typischerweise mit sich bringt. 2Die Geschäftsführung darf einzelne Maßnahmen bis zu einem Betrag von 60 000 Euro ohne Einwilligung des Verbandsvorstandes vornehmen.
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§ 9
Finanzierung, Vermögen

(1) 1Die Arbeit des Verbandes und die Erhaltung und Unterhaltung der Friedhöfe wird finanziert aus den Erträgen, Gebühreneinnahmen, Defizitausgleich und Zuschüssen für die Friedhöfe. 2Überschüsse aus gewerblichen Leistungen verbleiben im Friedhofsverband.
(2) 1Die Aufwendungen des Friedhofsverbandes, die nicht durch Gebühren, andere eigene Einnahmen und Zuschüsse gedeckt sind (Defizit), werden von den Verbandsmitgliedern entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsverwaltungsvorschrift getragen. 2Der Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs errechnet sich zu 50 Prozent aus den vorhandenen Friedhofsflächen und zu 50 Prozent aus der Anzahl der belegten Grabstellen. 3Zu den vorhandenen Friedhofsflächen gehören auch die unbelegten Grabstellen.
(3) Das Vermögen des Friedhofsverbandes gehört dem Friedhofsverband.
(4) 1Die Verbandsmitglieder bringen mit ihren Friedhöfen sowohl das betreffende Vermögen als auch die bestehenden Verbindlichkeiten mit in den Verband ein. 2Der Verband übernimmt diese Verbindlichkeiten.
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§ 10
Liegenschaften, Personal

(1) 1Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Friedhofsverband für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Friedhofsverband das Eigentum der Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe mit allen vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäuden und Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen zur Bewirtschaftung und bestimmungsgemäßen Nutzung zu übertragen. 2Die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken wird durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie einem notariell abzuschließenden Vertrag über eine unentgeltliche Übergabe geregelt. 3Im Falle eines Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Friedhofsverband erfolgt die Rückübertragung der Eigentumsrechte unter Berücksichtigung der Regelungen in § 11 dieser Satzung.
(2) 1Die Mitarbeitenden der Kirchengemeinden im Bereich Friedhofswesen gehen mit allen Rechten und Pflichten in den Friedhofsverband über. 2Die Kirchengemeinden schließen hierzu eine gesonderte Vereinbarung in Form einer Betriebsübergangsregelung.
(3) Die Kirchengemeinden dürfen die Friedhofskapellen weiterhin gemeindlich nutzen.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

(1) 1Ein Verbandsmitglied kann aus dem Friedhofsverband ausscheiden. 2Hierfür ist ein Beschluss des Kirchengemeinderates notwendig, der gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung mit einer Frist von zwölf Monaten vor dem Ausscheiden dem Verbandsvorstand vorzulegen ist.
(2) Solange noch Verpflichtungen gegenüber dem Friedhofsverband bestehen, wird die Austrittserklärung nicht wirksam.
(3) 1Beim Ausscheiden wird nach erfolgter Vermögensauseinandersetzung etwaig vorhandenes Vermögen anteilig wieder ausgezahlt bzw. eine anteilig zu zahlende Umlage für bestehende Verbindlichkeiten festgelegt und Eigentum zurückübertragen. 2Hierzu schließen der Friedhofsverband und das ausscheidende Verbandsmitglied einen sogenannten Ausscheidungsvertrag, in dem sämtliche Folgen des Ausscheidens abschließend geregelt werden. 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Immobilienwerte. 4Der Ausscheidungsvertrag ist bis spätestens sechs Monate vor dem beantragten Ausscheidungsdatum abzuschließen.
(4) 1Für den Fall, dass durch die Auszahlung des anteiligen Vermögens der Bestand des Verbandes gefährdet sein sollte, oder sich die Parteien in der Vermögensauseinandersetzung oder anderen Streitigkeiten nicht bis spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden gemäß Absatz 3 Satz 4 einig werden, ist der Kirchenkreisrat zuständig. 2Der Kirchenkreisrat kann entsprechende Regelungen endgültig durch Beschluss erlassen.
(5) Arbeits- und Dienstverhältnisse von ehemaligen Mitarbeitenden gehen bei einem Ausscheiden unter Wahrung ihres jeweiligen Besitzstandes wieder auf die ausscheidende Verbandsgemeinde über.
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§ 12
Satzungsänderungen, Auflösen des Verbandes

(1) 1Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung. 2Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. 3Jede Satzungsänderung muss vom Kirchenkreisrat genehmigt werden.
(2) 1Der Verband kann jeweils zum Jahresende aufgelöst werden, wenn mit einer Frist von zwölf Monaten alle Mitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates der Auflösung zugestimmt haben und der Kirchenkreisrat die Auflösung genehmigt hat. 2Eine Auflösung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Trägerschaft der Friedhöfe geklärt ist.
(3) 1Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch einen Auflösungsvertrag der Verbandsmitglieder, der die Verteilung des Verbandsvermögens und die Verbindlichkeiten festlegt. 2In diesem Auflösungsvertrag ist festzulegen:
  • wie die bisherigen Aufgaben des Friedhofsverbandes organisatorisch übergeleitet werden zu den Kirchengemeinden,
  • wie die Beschäftigten des Friedhofsverbandes von den Kirchengemeinden übernommen werden,
  • wie die Rückübertragung des eingebrachten Eigentums erfolgt und ob bzw. in welcher Art und Weise die Eigentumsrückübertragung finanziell berücksichtigt und gegebenenfalls von einer Kirchengemeinde finanziell ausgeglichen werden muss.
3Die Aufteilung des Verbandsvermögens bzw. der Verbandsverbindlichkeiten richtet sich nach der bisherigen Umlageberechnung gemäß § 9 Absatz 2 dieser Satzung.
(4) Für den Fall, dass die Verbandsmitglieder sich nicht über einen Auflösungsvertrag einigen können, trifft der Kirchenkreisrat die notwendigen Regelungen durch einen Beschluss.
(5) Ist nur noch eine beteiligte Kirchengemeinde Mitglied, gilt der Verband als aufgelöst.
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§ 13
Schlichtungsregelungen

1Der Kirchengemeinderat einer der Mitgliedsgemeinden hat mit Zustimmung aller seiner Verbandsversammlungsdelegierten das Recht gegen die Entscheidungen des Verbandes eine Schiedsstelle anzurufen, wenn er sich in der Wahrung der Rechte seiner Gemeinde verletzt fühlt. 2In der Regel ist diese der Kirchenkreis.
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Anlage 1
zur Satzung des Ev.-Luth. Friedhofsverbandes
Lebensgärten in Hamburg-Ost

Siegel
für den Ev.-Luth. Friedhofsverband Lebensgärten in Hamburg-Ost
Siegelabdruck des Ev.-Luth. Friedhofsverbands Lebensgärten in Hamburg-Ost

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß Nummer 5.1 Satz 2 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) am 1. Februar 2025 in Kraft.
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