.
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
##„Anlage 1
#„Anlage 2
#Artikel 2
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
#
##Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
#
§ 1
§ 2
§ 1
#§ 2
§ 1
#§ 2
Ausgabe 4 Teil AKiel, 30. April 2025
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 36Erstes Kirchengesetz zur
Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften
Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. April 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Artikel 1
Änderung des
Pfarrdienstausbildungsgesetzes
Das Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:„ 2 Es beruft die Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung. 3 Das Landeskirchenamt bestimmt die Mitglieder aus diesen Prüfungskommissionen für die einzelnen Prüfungen. 4 Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.“
- § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:„4. eine Mentorin bzw. ein Mentor für die pastorale Praxis, die bzw. der von der Kirchenleitung berufen wird.“
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. durch amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der vom Landeskirchenamt bestimmt worden ist, nachweist, dass sie bzw. er frei von Krankheiten und andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die eine künftige Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern;“
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die bzw. der“ gestrichen und das Wort „ablegt“ durch das Wort „ablegen“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13. Dezember 2018“ durch die Angabe „6. Oktober 2018“ ersetzt.
- In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „sich bewerbenden Personen“ ersetzt.
- In Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Bewerberin bzw. dem Bewerber“ durch die Wörter „den sich bewerbenden Personen“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „kann die bzw. der“ durch das Wort „können“ ersetzt.
- § 10 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern
- Gottesdienst,
- Bildung,
- Seelsorge,
- Leitung sowie
- Spiritualität.
(4) Die Vikarinnen und Vikare werden begleitet von Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis, Mentorinnen und Mentoren für die schulische Praxis sowie den Ausbildungsleitenden des Prediger- und Studienseminars.“ - § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „schriftlichen“ werden die Wörter „und mündlichen“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Eine mündliche Prüfung in Form eines Abschlusskolloquiums findet am Ende des Vikariats in dem Handlungsfeld Leitung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 statt.“
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der bzw. des Betroffenen“ gestrichen.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem bisherigen Wortlaut wird das Wort „Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung“ durch das Wort „PfarrdienstnachqualifizierungsGVO“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:„Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Widerruf mit Ausnahme von § 15 entsprechend Anwendung.“
- § 14 wird wie folgt geändert:In Satz 2 werden die Wörter „in besonders begründeten Fällen“ gestrichen.
- In § 17 Satz 1 werden die Wörter „und des Mietzuschusses“ gestrichen.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ und die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das Wort „Kasualien“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ und die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. Vikariatsanleiter“ durch die Wörter „Mentorin bzw. der Mentor für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der bzw. dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „kann die bzw. der“ durch das Wort „können“ ersetzt.
- In § 26 werden die Wörter „, sofern eine Wiederholung der Prüfung zugelassen wird“ gestrichen.
- § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- In Satz 3 werden die Wörter „bzw. der Betroffene, die Vikariatsanleiterin bzw. der Vikariatsanleiter, die Regionalmentorin bzw. der Regionalmentor“ durch die Wörter „Betroffenen, die Mentorin bzw. der Mentor für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- In Satz 5 werden die Wörter „kann die bzw. der“ durch das Wort „können“ ersetzt.
- § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für Vikarinnen und Vikare, die sich vor dem Inkrafttreten des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74) am 1. Oktober 2025 bereits im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befinden, findet das Pfarrdienstausbildungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der
Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung
Die Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183) wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
über die Nachqualifizierung zum Pfarrdienst
(PfarrdienstnachqualifizierungsGVO – PfDNQGVO)“ - § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Mitglieder für die“ eingefügt.
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:„ 3 Das Landeskirchenamt bestimmt die Mitglieder aus diesen Prüfungskommissionen für die einzelnen Prüfungen. 4 Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:„6. durch amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der vom Landeskirchenamt bestimmt worden ist, nachweist, dass sie bzw. er frei von Krankheiten und andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die eine künftige Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern;“
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „sich bewerbenden Personen“ ersetzt.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Bewerberin bzw. dem Bewerber“ durch die Wörter „den sich bewerbenden Personen“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „kann die bzw. der“ durch das Wort „können“ ersetzt.
- § 6 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern
- Gottesdienst,
- Bildung,
- Seelsorge,
- Leitung sowie
- Spiritualität.
(4) Die Vikarinnen und Vikare werden begleitet von Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis, Mentorinnen und Mentoren für die schulische Praxis sowie den Ausbildungsleitenden des Prediger- und Studienseminars.“ - In § 7 werden die Wörter „neben den in § 11 Absatz 3 Satz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz genannten Voraussetzungen für die Zulassung zu den das Vikariat abschließenden mündlichen Prüfungen“ durch die Wörter „vor dem Abschlusskolloquium gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz“ ersetzt.
- In § 8 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „der bzw. des Betroffenen“ gestrichen.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- bbb)
- Die bisherigen Nummer 5 und 6 werden die Nummer 4 und 5.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „bzw. der Betroffene, die Vikariatsanleiterin bzw. der Vikariatsanleiter“ durch die Wörter „Betroffenen, die Mentorin bzw. der Mentor für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „kann die bzw. der“ durch das Wort „können“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
- Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
- Der bisherige § 14 wird § 12.
Artikel 3
Änderung der
Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung
über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg
und die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren
Die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2013 (KABl. S. 140, 190) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Nummer 5 werden die Wörter „Gemeinden, in den Regionen“ durch die Wörter „Kirchengemeinden, Schulen“ ersetzt.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Studienleiterin bzw. einem Studienleiter“ durch die Wörter „Ausbildungsleiterin bzw. einem Ausbildungsleiter“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 4
Ausbildungsleitende“ - In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Studienleiterinnen bzw. Studienleiter“ durch das Wort „Ausbildungsleitenden“ ersetzt.
- Folgender Satz 5 wird angefügt:„ 5 Satz 4 gilt entsprechend für weitere Pastorinnen und Pastoren, deren Auftrag im Prediger- und Studienseminar wahrgenommen wird.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 22. Februar 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 1. April 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3640-004 – DAR Lu/P Bo | ||||
Nr. 37Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Beauftragung
und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Beauftragung
und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten
Vom 1. April 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Änderung des Prädikantengesetzes
Das Kirchengesetz zur Ordnung der Beauftragung und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantengesetz – PrädG) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 22. Februar 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 1. April 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: LKA 3303-002 – P Bot/P Si/R Hu | ||||
Nr. 38Erste Rechtsverordnung
zur Änderung der Kirchbaurechtsverordnung
zur Änderung der Kirchbaurechtsverordnung
Vom 11. April 2025
Aufgrund von § 21 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 10 des Kirchbaugesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 100), das durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. 2025 A Nr. 24 S. 54) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Änderung der Kirchbaurechtsverordnung
Die Kirchbaurechtsverordnung vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186, 294), die durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird vor den Wörtern „der gesetzliche Mindestlohn“ und „die jeweiligen Branchen-Mindestlöhne“ jeweils das Wort „mindestens“ eingefügt.
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 8“ und die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „unterhalb einer Wertgrenze von 30 000 Euro“ durch die Wörter „unterhalb einer Wertgrenze von 50 000 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Oberhalb einer Wertgrenze von 30 000 Euro“ durch die Wörter „Oberhalb einer Wertgrenze von 50 000 Euro“ ersetzt.
- In Absatz 7 wird das Wort „Künstlerwettbewerbe“ durch die Wörter „Wettbewerbe für Kunstschaffende“ ersetzt.
- In Absatz 8 wird das Wort „Zuwendungsgeber“ durch die Wörter „zuwendungsgebenden Stellen“ ersetzt.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„ 1 Der Antrag auf Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 4 Absatz 7 und § 8 Absatz 2 Kirchbaugesetz ist schriftlich oder elektronisch an das von der genehmigenden Stelle hierfür benannte Postfach einzureichen. 2 Es soll das Antragsformular der genehmigenden Stelle verwendet werden, in dem auch die für das Genehmigungsverfahren relevanten Kommunikationsadressen anzugeben sind.“
- In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baubeschlusses“ die Wörter „oder eine elektronische Kopie dieser Urkunde“ eingefügt.
- In Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „Bauzeichnungen“ durch das Wort „Zeichnungen“ ersetzt.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„ 1 Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Kirchbaugesetz ist schriftlich oder elektronisch an das von der genehmigenden Stelle hierfür benannte Postfach einzureichen. 2 Es soll das Antragsformular des Landeskirchenamts verwendet werden, in dem auch die für das Genehmigungsverfahren relevanten Kommunikationsadressen anzugeben sind.“
- In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Beschlusses“ die Wörter „oder eine elektronische Kopie dieser Urkunde“ eingefügt.
- In § 13 Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „digital“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
- In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eines bestellten Sachverständigen“ durch die Wörter „bestellter Sachverständiger“ ersetzt.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Verordnungsgeber“ durch die Wörter „von der verordnungsgebenden Stelle“ ersetzt.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sofern bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen arbeitssicherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinische Aspekte berührt werden, sind die von der jeweiligen kirchlichen Körperschaft beauftragte Orts- oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt zu beteiligen.“
- Die Anlage 1 „Honorarverzeichnis für Glockensachverständige“ zu § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 18 Absatz 3 Satz 2 KBauVO)
Honorarverzeichnis für Glockensachverständige
1. | Glockensachverständige erhalten, sofern nicht ausdrücklich anders benannt, ein pauschales Honorar für | |||
1.1 | Prüfung einer Glockenanlage | |||
a) | (bis zu 3 Glocken) einschließlich Beratung und Erstellung eines Gutachtens | 160 Euro | ||
b) | je weiterer Glocke | 26 Euro | ||
1.2 | Beratung beim An- und Verkauf gebrauchter Glocken und Glockenanlagen | 80 Euro | ||
1.3 | Beratung kirchlicher Körperschaften bei Planung einer neuen Glockenanlage, je angefangener Stunde (inklusive Reisezeit) | 52 Euro | ||
1.4 | Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses bei Neubau, Umbau, Restaurierung und Instandsetzungen | 65 Euro | ||
1.5 | Prüfung der Angebote nach Nummer 1.4 und Erstellung eines Vergabevorschlags | 105 Euro | ||
1.6 | Prüfung der Glocken in der Glockengießerei, Prüfung der Rechnung der Glockengießerei, und Überwachung einer eventuellen Mängelbeseitigung: 0,7 Prozent der Herstellungskosten der Glockengießerei (ohne Umsatzsteuer), mindestens jedoch | 325 Euro | ||
1.7 | Schlussabnahmeprüfung der Glockenanlage am Ort, Prüfung der Rechnung, und Erstellung einer Abnahmeempfehlung | 185 Euro | ||
1.8 | Jede Prüfung einer eventuellen Mängelbeseitigung | 65 Euro | ||
1.9 | Bestandserfassung | |||
a) | je Glockenanlage (bis zu 3 Glocken) nach dem Musterblatt der Nordkirche | 130 Euro | ||
b) | für jede weitere Bestandsaufnahme je Glocke | 40 Euro | ||
1.10 | Jede weitere Tätigkeit für die kirchliche Körperschaft, je angefangener Stunde | 52 Euro | ||
2. | Die Beträge gelten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zeiten für An- und Abfahrten der oder des Sachverständigen vom Wohn- zum Einsatzort bis zu 25 Entfernungskilometer sind im Honorar enthalten. Ist die Entfernung größer, kann ein Stundensatz in Höhe von 45 Euro je angefangener Stunde abgerechnet werden.“ |
- 11.
- Die Anlage 2 „Honorarverzeichnis für Orgelsachverständige“ zu § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 18 Absatz 3 Satz 2 KBauVO)
Honorarverzeichnis für Orgelsachverständige
1. | Orgelsachverständige erhalten, sofern nicht ausdrücklich anders benannt, ein pauschales Honorar für: | |||
1.1 | Prüfung einer Orgelanlage einschließlich Beratung und Erstellung eines Gutachtens | 260 Euro | ||
1.2 | Jedes Ergänzungsgutachten | 100 Euro | ||
1.3 | Aufstellung der Disposition bzw. der Leistungsverzeichnisse bei Neubau, Umbau, Restaurierung, bei Instandsetzungen und Ausreinigungen | 160 Euro | ||
1.4 | Jede weitere Aufstellung der Disposition und der Leistungsverzeichnisse inklusive Prüfung der Angebote sowie Beratung der Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaft | 80 Euro | ||
1.5 | Prüfung der Angebote nach Nummer 1.3 und 1.4 und Erstellung eines Vergabevorschlags | 160 Euro | ||
1.6 | Bauaufsicht und Werkstattprüfung, Prüfung der Schlussrechnung und Überwachung der Mängelbeseitigung: 0,6 Prozent der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer), mindestens jedoch | 650 Euro | ||
1.7 | Schlussabnahmeprüfung der Orgel und Erstellung einer Abnahmeempfehlung | 210 Euro | ||
1.8 | Jede Prüfung einer eventuellen Mängelbeseitigung | 80 Euro | ||
1.9 | Jede weitere Tätigkeit für die kirchliche Körperschaft, je angefangener Stunde | 52 Euro | ||
1.10 | Teilnahme an einer Beratung einer Orgelbaukommission, je angefangener Stunde | 52 Euro | ||
2. | Die Beträge gelten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zeiten für An- und Abfahrten der oder des Sachverständigen vom Wohn- zum Einsatzort bis zu 25 Entfernungskilometer sind im Honorar enthalten. Ist die Entfernung größer, kann ein Stundensatz in Höhe von 45 Euro je angefangener Stunde abgerechnet werden.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 11. April 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3431-010 – B Mö/R Rk | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 39Bekanntgabe der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch
Vom 20. Februar 2025
Nachstehend wird die vom Vorstand am 20. Februar 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 18. März 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 18. März 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-520 – R Kr | ||||
* |
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2025 folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
####Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch vom 28. August 1996 (KABl 1997 S. 35) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
#Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Gadebusch, 20. Februar 2025 | ||||
Christoph Schnepf | Sabine Meissner | |||
(L. S.) | ||||
Der Vorsitzende | Weiteres Mitglied | |||
Nr. 40Bekanntgabe der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„diakoniestiftung – füreinander da sein“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„diakoniestiftung – füreinander da sein“
Vom 4. März 2025
Nachstehend wird die vom Vorstand am 4. März 2025 beschlossene Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „diakoniestiftung – füreinander da sein“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 2. April 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
##Schwerin, 2. April 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-070 – R Kr | ||||
* |
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„diakoniestiftung – füreinander da sein“
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „diakoniestiftung – füreinander da sein“ hat in seiner Sitzung am 4. März 2025 folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
#Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „diakoniestiftung – füreinander da sein“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2012 (KABl. 2013 S. 74) wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Zweck der Stiftung ist es, die
- Betreuung und Pflege, Erziehung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Gefährdungen,
- schulische und berufliche Ausbildung auch von nicht behinderten Menschen,
- Betriebsführung von Kindergärten, Altenhilfeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie sonstiger sozialer Einrichtungen
zu fördern, vorrangig die Arbeit des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH.“ - Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel, Personalressourcen) im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere an Tochtergesellschaften der Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 1 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.“
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „Abgabenordnung“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung.“
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Stiftungskapital“ durch die Angabe „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Stiftungsvermögen“ durch die Angabe „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird die Angabe „von § 58 Nummer 7a AO dem Stiftungsvermögen“ durch die Angabe „der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird die Angabe „Erträgnisse“ durch die Angabe „Erträge“ und jeweils die Angabe „Stiftungskapitals“ durch die Angabe „Grundstockvermögens“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vier“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:„Der Vorstand besteht aus:
- einem Mitglied der Geschäftsführung des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
- drei Mitgliedern des Aufsichtsrates des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die vom Aufsichtsrat entsandt werden,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Mitarbeitervertretung der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gemeinnützige GmbH, die bzw. der von der Mitarbeitervertretung entsandt wird.“
- In Absatz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
- Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte eine stellvertretende vorsitzende Person.(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Austritt aus der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat oder der Abberufung durch die Mitarbeitervertretung.“
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „aus“ die Angabe „der Geschäftsführung,“ eingefügt.
- § 7 wird durch folgenden § 7 ersetzt:„§ 7Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes(1) 1 Die Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz, als Online-Tagung (Videokonferenz) oder auch als hybride Sitzung (bei denen ein Teil der Mitglieder vor Ort und ein Teil online zugeschaltet ist) durchgeführt werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Teilnahme per Videoübertragung nicht widersprochen haben. 2 Die Entscheidung über die Form der Sitzung trifft die vorsitzende oder die stellvertretende vorsitzende Person.(2) 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende oder die stellvertretende vorsitzende Person anwesend sind. 2 Der Vorstand ist auch bei einer Online-Tagung oder einer hybriden Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende oder die stellvertretende vorsitzende Person an der Online-Tagung oder der hybriden Sitzung teilnehmen und die Teilnahme jedes online zugeschalteten Mitglieds durch audiovisuelle Übertragung sichergestellt ist.(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der die Niederschrift erstellenden Person und der den Vorsitz innehabenden Person zu unterzeichnen ist.(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.“
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:„Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die vorsitzende Person oder auf eine in der Verwaltung der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gemeinnützige GmbH tätigen Person übertragen werden.“
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH“ durch die Angabe „die Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gemeinnützige GmbH“ ersetzt.
- § 10 wird durch folgenden § 10 ersetzt:„§ 10Übergangsbestimmungen(1) 1 Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2012 (KABl. 2013 S. 74) bleiben im Amt, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat. 2 Dem bisherigen Vorstand gehört ab 1. Juli 2025 das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an.(2) Bis zum 31. Oktober 2025 erfolgen die Entsendungen bzw. Berufungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 muss sich der neue Vorstand konstituiert haben.“
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Schwerin, 4. März 2025 | ||||
Annekathrin Kuske | Holger Marquardt | |||
(L. S.) | ||||
Die Vorsitzende | weiteres Mitglied | |||
Nr. 41Bekanntgabe der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“
Vom 19. Februar 2025
Nachstehend wird die von Vorstand und Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung am 19. Februar 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 4. April 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 4. April 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-100 – R Kr | ||||
* |
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“
Vorstand und Kuratorium der kirchlichen Stiftung „Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“ haben in einer gemeinsamen Sitzung am 19. Februar 2025 mit den für Satzungsänderungen jeweils erforderlichen Mehrheiten ihrer Mitglieder folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
#Artikel 1
§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“ vom 28. Oktober 2010 (KABl S. 97) wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
- In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ und „Stiftungskapital“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ und „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Stiftungskapital und „des Stiftungskapitals“ durch die Wörter „Grundstockvermögen“ und „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ und „Stiftungskapital“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ und „Grundstockvermögen“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Wismar, 19. Februar 2025 | ||||
Der Vorstand | Karl-Wolfgang Eschenburg Der Vorsitzende | |||
(L. S.) | ||||
Nr. 42Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Genehmigung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 25. März 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Friedenskirche Siggelkow
Ev.-Luth. Kirche Groß Pankow
Ev.-Luth. Kirche Klein Pankow
Ev.-Luth. Kirche Redlin
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
geführt.
Kiel, 4. April 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Groß Pankow-Redlin – R Thi | ||||
* |
Genehmigung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 25. März 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Klein Niendorf
Ev.-Luth. Kirche Lancken
Ev.-Luth. Kirche Paarsch
Ev.-Luth. Kirche Rom
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
geführt.
Kiel, 4. April 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lancken – R Thi | ||||
* |
Genehmigung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 3. April 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Zarrentin
Ev.-Luth. Kirche Valluhn
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
geführt.
Kiel, 9. April 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Zarrentin – R Thi | ||||
Nr. 43Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, hat am 23. April 2024 die Entwidmung der Kapelle St. Paulus in Dänischburg, Dänischburger Landstraße 29 in 23569 Lübeck beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 16. September 2024 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 26. März 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: 60 St. Paulus Dänischburg – B Gr | ||||
* |
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Raisdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, hat am 1. Oktober 2024 die Entwidmung des Gemeindezentrums „Haus der Kirche“, Fernsichtweg 34 in 24223 Schwentinetal OT Raisdorf beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 14. November 2024 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 26. März 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: 61 Raisdorf – B Gr | ||||
Nr. 44Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2025 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Elbmarschen Süd (2) (Pfarrsprengel) – P Ha
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 45Erste Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Vom 26. März 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. März 2025 aufgrund des Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen:
####§ 1
Änderung
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 9. Dezember 2022 (KABl. S. 560) wird wie folgt geändert:
Anlage 1 zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird wie folgt gefasst:
#„Anlage 1 zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1
Gebührentabelle
Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr in Euro | |||||
je Kategorie (Anzahl Gräber) | |||||||
Kat. 1 | Kat. 2 | Kat. 3 | Kat. 4 | ||||
1 | Erstellung einer Friedhofsordnung | 750 | 1000 | 1250 | 1500 | ||
2 | Änderung einer Friedhofsordnung | 100 | 150 | 200 | 300 | ||
3 | Erstellung einer Friedhofsgebührenordnung | 250 | 300 | 1250 | 1500 | ||
4 | Änderung einer Friedhofsgebührenordnung | 50 | 100 | 150 | 200 | ||
5 | Bearbeitung einer Bestattung | 150 | |||||
6 | Erstellung eines Bescheides/Schriftsatzes | 3,50 | 3,25 | 3,00 | 2,75 | ||
7 | Übernahme eines Friedhofs in die Zentrale Friedhofsverwaltung | 400 | 750 | 1.900 | 3.400 |
Kategorie 1 = Friedhöfe mit 1 – 50 Gräbern
Kategorie 2 = Friedhöfe mit 51 – 125 Gräbern
Kategorie 3 = Friedhöfe mit 126 – 600 Gräbern
Kategorie 4 = Friedhöfe mit mehr als 600 Gräbern“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Schwerin, 26. März 2025 | ||||
Pröpstin Britta Carstensen | Propst Marcus Antonioli | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzende des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 4. April 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sabrina Reschke | ||||
Az.: 001.10/17-2 | ||||
Nr. 46Sechste Satzung
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Vom 26. März 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. März 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderung
Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 3. April 2014 (KABl. S. 261; 2015 S. 332), die zuletzt durch Satzung vom 15. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 116 S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 zu § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:
#„Anlage 1
zu § 4 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Zur Propstei Neustrelitz gehören die Kirchengemeinden
- Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
- Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
- Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
- Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
- Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Zu Propstei Parchim gehören die Kirchengemeinden
- Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
- Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
- Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Zur Propstei Rostock gehören die Kirchengemeinden
- Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
- Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
- Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen
- Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
- Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
- Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
- Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
- Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
- Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
- Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
- Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
- Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Zur Propstei Wismar gehören die Kirchengemeinden
- Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
- Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
- Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
- Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
- Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Schwerin, 26. März 2025
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg | ||||
Pröpstin Britta Carstensen | Propst Marcus Antonioli | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzende des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 4. April 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sabrina Reschke | ||||
Az.: 001.02/35-3 | ||||
Nr. 47Siebte Satzung
zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Vom 26. März 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. März 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderung
Die Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg vom 8. Oktober 2012 (KABl. S. 279), die zuletzt durch Satzung vom 21. Juli 2022 (KABl. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
zu § 1 Absatz 2 der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Propstei Neustrelitz
Kirchenregion Müritz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
Kirchenregion Neubrandenburg
- Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
- Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
- Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
Kirchenregion Stargard
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
- Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
- Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Kirchenregion Stavenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
Kirchenregion Strelitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
Propstei Parchim
Kirchenregion Boizenburg-Wittenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
Kirchenregion Hagenow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
- Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
Kirchenregion Ludwigslust-Dömitz
- Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
- Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Kirchenregion Parchim
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
Propstei Rostock
Kirchenregion Bad Doberan
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
- Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen
Kirchenregion Güstrow
- Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
- Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
- Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
Kirchenregion Mecklenburgische Schweiz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
- Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
Kirchenregion Ribnitz/Sanitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
- Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
Kirchenregion Rostock
- Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
- Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
- Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
- Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
- Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
- Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Propstei Wismar
Kirchenregion Mecklenburg Nordwest
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
- Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
Kirchenregion Schwerin-Land
- Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
Kirchenregion Schwerin-Stadt
- Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
- Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
- Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
Kirchenregion Wismar
- Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
- Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
- Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Schwerin, 26. März 2025
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg | ||||
Pröpstin Britta Carstensen | Propst Marcus Antonioli | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzende des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 4. April 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sabrina Reschke | ||||
Az.: 120.00/19-2 | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
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Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 5. Ausgabe 2025: | Fr, 16. Mai | 31. Mai 2025, |
für die 6. Ausgabe 2025: | Mo, 16. Juni | 30. Juni 2025, |
für die 7. Ausgabe 2025: | Mi, 16. Juli | 31. Juli 2025. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
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