.
Grafik

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 63Bekanntgabe der
„Gemeinsamen Erklärung
des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
zu Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom
20. Januar 1994 (Güstrower Vertrag)“

Vom 2. Juni 2025

Nachstehend gibt das Landeskirchenamt die am 23. Mai 2025 zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vereinbarte „Gemeinsame Erklärung“ zu Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Ev. Kirche vom 20. Januar 1994 (Güstrower Vertrag) (KABl S. 26; ABl. S. 114) bekannt.
Schwerin, 2. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: NK 641.00/75 – R Kr
*
##

Gemeinsame Erklärung
des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
zu Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (Güstrower Vertrag)
Vom 23. Mai 2025

Im Hinblick auf Artikel 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 Güstrower Vertrag haben die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in der Rechtsnachfolge der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche und das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der vertraglich festgelegten Kriterien die Höhe der künftigen hälftigen Beteiligung des Landes an den Baulasten solcher kirchlichen Gebäude, die vor Inkrafttreten des Güstrower Vertrages dem Patronat unterstanden, überprüft.
Bezogen auf den Bedarf wird festgestellt, dass weiterhin ein erheblicher Bedarf für Sanierung und Unterhalt besteht. Im Hinblick auf die Haushaltslage erkennen die Vertragspartner an, dass das Land in den kommenden Jahren vor erheblichen Herausforderungen steht.
Auf dieser Grundlage kommen die Vertragspartner überein:
  1. Das Land zahlt gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 Güstrower Vertrag für die Jahre 2025 bis 2029 einen jährlichen Betrag in Höhe von 3 579 000 Euro, insgesamt 17 895 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen achthundertfünfundneunzigtausend Euro und null Cent).
  2. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beteiligt sich an den Baulasten mit mindestens dem gleichen Betrag wie das Land.
  3. Nach fünf Jahren überprüfen die Vertragspartner diesen Betrag erneut.
Schwerin, 23. Mai 2025
Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
gez. Bettina Martin
Ministerin für Wissenschaft, Kultur,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Für die Evangelisch-Lutherische
Kirche in Norddeutschland
gez. Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
(L. S.)
gez. Tilman Jeremias
Bischof im Sprengel
Mecklenburg und Pommern

II. Bekanntmachungen

Nr. 64Bekanntgabe der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“

Vom 7. Juni 2025

Nachstehend wird die vom Kuratorium am 21. Mai 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 6. Juni 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 7. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-340 – R Kr
*

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“

Vom 23. Mai 2025

#
Das Kuratorium der Stiftung „Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“ hat auf seiner Sitzung am 21. Mai 2025 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Zustimmung von drei Vierteln der satzungsgemäßen Anzahl aller stimmberechtigten Mitglieder nach § 10 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Satzung vom 1. August 2011 (KABl S. 62) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 2015 (KABl. 2016 S. 103), die zuletzt durch Satzung vom 1. März 2022 (KABl. S. 235) geändert worden ist, folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
#

Artikel 1

§ 5 Absatz 1 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“ vom 1. August 2011 (KABl S. 62) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 2015 (KABl. 2016 S. 103), die zuletzt durch Satzung vom 1. März 2022 (KABl. S. 235) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
#

Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Juli 2025 in Kraft.
Schwerin, 23. Mai 2025
Der Vorstand
(L. S.)
Christoph de Boor
Vorstand
Alexander Hanisch
Vorstand

Nr. 65Bekanntgabe der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Predigerwitwenkasse in Wismar“

Vom 30. Mai 2025

Nachstehend wird die vom Vorstand am 23. Mai 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Predigerwitwenkasse in Wismar“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 28. Mai 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 30. Mai 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-460 – R Kr
*

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Predigerwitwenkasse in Wismar“

Vom 23. Mai 2025

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Predigerwitwenkasse in Wismar“ hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2025 mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##

Artikel 1

§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Predigerwitwenkasse in Wismar“ vom 7. Mai 2009 (KABl S. 83), zuletzt geändert durch Satzungsänderungen vom 9. Juni 2010 (KABl S. 65), wird wie folgt geändert:
  1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
    (2) Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
  2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
#

Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Schwerin, 23. Mai 2025
Der Vorstand
(L. S.)
Propst Marcus Antonioli
Der Vorsitzende
Pastor Thorsten Markert
weiteres Mitglied des Vorstands

Nr. 66Bekanntgabe der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Anna-Hospital-Stiftung“ in Schwerin

Vom 12. Juni 2025

Nachstehend wird die vom Vorstand am 3. Juni 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Anna-Hospital-Stiftung“ in Schwerin bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 11. Juni 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 12. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
0134-400 – R Kr
*

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Anna-Hospital-Stiftung“ in Schwerin

Vom 3. Juni 2025

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Anna-Hospital-Stiftung“ in Schwerin hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2025 mit Zustimmung aller stimmberechtigter Mitglieder folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##

Artikel 1

§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Anna-Hospital-Stiftung“ vom 9. Dezember 2003 (KABl 2004 S. 3), die zuletzt durch Beschluss vom 18. Januar 2005 (KABl S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
    (2) Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
  2. In Absatz 3 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
  3. In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
#

Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Schwerin, 3. Juni 2025
Der Vorstand
(L. S.)
Pastor Günzel Schmidt
Der Vorsitzende

Nr. 67Bekanntgabe der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung und Rahnsche Stiftung Friedland“

Vom 12. Juni 2025

Nachstehend wird die vom Vorstand am 4. Juni 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung und Rahnsche Stiftung Friedland“ in Friedland bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 11. Juni 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 12. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-300 – R Kr
*

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung und Rahnsche Stiftung Friedland“

Vom 4. Juni 2025

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung und Rahnsche Stiftung Friedland“ hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2025 mit der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vorstandes folgende, am 1. September 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##

Artikel 1

Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung und Rahnsche Stiftung Friedland“ vom 13. Juli 2011 (KABl S. 51) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ und das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ und das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
    4. In Absatz 5 wird das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ und das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Oberkirchenrat“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ,die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt“ gestrichen.
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.“
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“ ersetzt.
#

Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. September 2025 in Kraft.
Friedland, 4. Juni 2025
Der Vorstand
(L. S.)
gez.
Pastorin Ruthild Pell-John
Die Vorsitzende
gez.
Arne Gunnink
Weiteres Mitglied des Vorstandes

Nr. 68Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bernitt und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukirchen
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen

Vom 19. Juni 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bernitt und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukirchen sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bernitt und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neukirchen werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bernitt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukirchen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bernitt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukirchen.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18246 Klein Belitz, Dorf Neukirchen 9.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 19. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Bernitt/Neukirchen – R Bal

Nr. 69Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blücher und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zahrensdorf
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf

Vom 16. Juni 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blücher und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zahrensdorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blücher und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zahrensdorf werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blücher und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zahrensdorf. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blücher und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zahrensdorf.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 19258 Zahrensdorf, Ludwigsluster Chaussee 23.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 16. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Blücher-Zahrensdorf – R Bal

Nr. 70Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Carlow und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schlagsdorf
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf

Vom 17. Juni 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Carlow und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schlagsdorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Carlow und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schlagsdorf werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Carlow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schlagsdorf. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Carlow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schlagsdorf.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 19217 Schlagsdorf, Hauptstraße 9.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 17. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Carlow-Schlagsdorf – R Bal

Nr. 71Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Georgen und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim

Vom 18. Juni 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Georgen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parchim St. Georgen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parchim“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parchim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Georgen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Georgen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parchim das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 19370 Parchim, Lindenstraße 1.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 18. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Parchim – R Bal

Nr. 72Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen
Kiel, 27. Mai 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Bernitt/Neukirchen – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf
Kiel, 2. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Blücher-Zahrensdorf – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf
Kiel, 2. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Carlow-Schlagsdorf – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
Kiel, 27. Mai 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Diedrichshagen – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim
Kiel, 2. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Parchim – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Kiel, 27. Mai 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Ufer Rostock-Schmarl/Groß Klein – R We

Nr. 73Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kirchensiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen. Das Siegelbild zeigt den stilisierten Stufengiebel des Kirchturms der Stadtkirche von Heiligenhafen über einem lateinischen Kreuz.
Kiel, 2. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Heiligenhafen – R We
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kirchensiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein. Das Kirchengemeindesiegel zeigt die Kirche von Hohenstein in der äußeren Gestalt von 1398.
Kiel, 2. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Hohenstein – R We

Nr. 74Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek-Friedenskirche-Osterkirche, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Hamm-Eilbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Hamm-Eilbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Hamm-Eilbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kuddewörde mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Basthorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 50 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 50 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. August 2025 von 50 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 20 Kkr. Mecklenburg Vertretungsdienste (3) – P Ha
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Petrigemeinde in Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Petri-Harrislee umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harrislee, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Petri-Harrislee umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harrislee, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Petri-Harrislee umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sahms, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Petrigemeinde in Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Petrigemeinde in Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 75Siebte Satzung zur Änderung der
Kirchenkreissatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 27. Mai 2025

Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 5. April 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die zuletzt durch Kirchengesetz vom 18. Dezember 2024 (KABl. A Nr. 92 S. 268) geändert worden ist, die nachfolgende siebte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung beschlossen:
##

Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Die Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 22. März 2013 (KABl. S. 191), die zuletzt durch Satzung vom 28. Januar 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 wird durch folgende Anlage 2 ersetzt:
Anlage 2
Die Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
1. Propstei Stralsund – bestehend aus den nachfolgenden 52 Kirchengemeinden
Ev. Kirchengemeinde Abtshagen-Elmenhorst
Ev. Kirchengemeinde Ahrenshagen
Ev. Kirchengemeinde Altefähr
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Barth
Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
Ev. Kirchengemeinde Binz
Ev. Kirchengemeinde Bodstedt-Flemendorf-Kenz
Ev. Kirchengemeinde Brandshagen
Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Damgarten-Saal
Ev. Kirchengemeinde Franzburg-Richtenberg
Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar
Ev. Kirchengemeinde Gingst
Ev. Kirchengemeinde Glewitz
Ev. Kirchengemeinde Grimmen
Ev. Kirchengemeinde Groß Bisdorf
Ev. Kirchengemeinde Groß Mohrdorf
Ev. Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin
Ev. Kirchengemeinde Horst
Ev. Kirchengemeinde Kasnevitz
Ev. Kirchengemeinde Kirch-Baggendorf
Ev. Kirchengemeinde Kloster
Ev. Kirchengemeinde Lancken-Granitz
Ev. Kirchengemeinde Lüdershagen
Ev. Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rappin
Ev. Kirchengemeinde Nord-Rügen
Ev. Kirchengemeinde Patzig
Ev. Kirchengemeinde Poseritz
Ev. Kirchengemeinde Prerow
Ev. Kirchengemeinde Prohn
Ev. Kirchengemeinde Putbus
Ev. Kirchengemeinde Pütte-Niepars
Ev. Kirchengemeinde Rakow
Ev. Kirchengemeinde Rambin
Ev. Kirchengemeinde Reinberg
Ev. Kirchengemeinde Reinkenhagen
Ev. Kirchengemeinde Sagard
Ev. Kirchengemeinde Samtens
Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
Ev. Kirchengemeinde Schaprode-Trent
Ev. Kirchengemeinde Semlow-Eixen
Ev. Kirchengemeinde Starkow und Velgast
Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund
Ev. Kirchengemeinde Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Stralsund
Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund
Ev. Kirchengemeinde Tribsees
Ev. Kirchengemeinde Vilmnitz
Ev. Kirchengemeinde Vorland
Ev. Kirchengemeinde Waase
Ev. Kirchengemeinde Wiek
Ev. Kirchengemeinde Zingst
2. Propstei Demmin – bestehend aus den nachfolgenden 43 Kirchengemeinden
Ev. Kirchengemeinde Altenhagen-Gültz
Ev. Kirchengemeinde St. Petri Altentreptow
Ev. Kirchengemeinde Bauer
Ev. Kirchengemeinde Beggerow
Ev. Kirchengemeinde Daberkow
Ev. Kirchengemeinde Demmin
Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen
Ev. Kirchengemeinde Görmin
Ev. Christus-Kirchengemeinde Greifswald
Ev. Johannes-Kirchengemeinde Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Jacobi Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Greifswald
Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena
Ev. Kirchengemeinde Gristow-Neuenkirchen
Ev. Kirchengemeinde Groß Bünzow
Ev. Kirchengemeinde Groß Kiesow
Ev. Kirchengemeinde Groß Teetzleben
Ev. Kirchengemeinde Gülzowshof
Ev. Kirchengemeinde St. Nicolai Gützkow
Ev. Kirchengemeinde Hohenbollentin-Lindenberg
Ev. Kirchengemeinde Hohendorf
Ev. Kirchengemeinde Hohenmocker
Ev. Kirchengemeinde Jarmen-Tutow
Ev. Kirchengemeinde Kartlow-Völschow
Ev. Kirchengemeinde Katzow
Ev. Kirchengemeinde Kemnitz-Hanshagen
Ev. Kirchengemeinde Klatzow
Ev. Kirchengemeinde Kröslin
Ev. Kirchengemeinde Lassan St. Johannis
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Loitz
Ev. Kirchengemeinde Lubmin-Wusterhusen
Ev. Kirchengemeinde Neu Boltenhagen
Ev. Kirchengemeinde Pinnow-Murchin
Ev. Kirchengemeinde Schlatkow
Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin
Ev. Kirchengemeinde Sophienhof
Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow
Ev. Kirchengemeinde Weitenhagen
Ev. Kirchengemeinde St. Petri Wolgast
Ev. Kirchengemeinde Wotenick-Nossendorf
Ev. Kirchengemeinde Ziethen
Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin
3. Propstei Pasewalk – bestehend aus den nachfolgenden 41 Kirchengemeinden, davon 5 (kursiv und im Fettdruck gekennzeichnet) im Bundesland Brandenburg
Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck
Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck * (* auf der Insel Usedom)
Ev. Kirchengemeinde Altwigshagen
Ev. Kirchengemeinde Anklam
Ev. Kirchengemeinde Benz
Ev. Kirchengemeinde Blumberg
Ev. Kirchengemeinde Blumenhagen
Ev. Kirchengemeinde Boldekow-Wusseken
Ev. Kirchengemeinde Boock
Ev. Kirchengemeinde Brüssow
Ev. Kirchengemeinde Dargitz-Stolzenburg
Ev. Kirchengemeinde Ducherow
Ev. Kirchengemeinde Fahrenwalde
Ev. Kirchengemeinde Ferdinandshof
Ev. Kirchengemeinde Gartz/Oder
Ev. Kirchengemeinde Heringsdorf-Bansin
Ev. Kirchengemeinde Hetzdorf
Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
Ev. Kirchengemeinde Jatznick
Ev. Kirchengemeinde Koserow
Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
Ev. Kirchengemeinde Krummin-Karlshagen-Zinnowitz
Ev. Kirchengemeinde Leopoldshagen
Ev. Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
Ev. Kirchengemeinde Löcknitz
Ev. Kirchengemeinde Mönkebude
Ev. Kirchengemeinde Morgenitz
Ev. Kirchengemeinde Pasewalk
Ev. Kirchengemeinde Penkun
Ev. Kirchengemeinde Retzin-Randow
Ev. Kirchengemeinde Rollwitz
Ev. Kirchengemeinde Rothemühl
Ev. Kirchengemeinde Sommersdorf
Ev. Kirchengemeinde Spantekow
Ev. Kirchengemeinde Strasburg
Ev. Kirchengemeinde Teterin-Lüskow
Ev. Kirchengemeinde Torgelow
Ev. Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten
Ev. Kirchengemeinde Usedom
Ev. Kirchengemeinde Zerrenthin
Ev. Kirchengemeinde Zirchow“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Greifswald, 27. Mai 2025
Pröpstin Kathrin Kühl
Propst Tobias Sarx
(L. S.)
Vorsitzende des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Greifswald, 27. Mai 2025
Pommersches Evangelisches Kirchenkreisamt
Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis
Im Auftrag
Fröhlich
Az.: M 107.1 12/2025

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 7. Ausgabe 2025:
Mi, 16. Juli
31. Juli 2025,
für die 8. Ausgabe 2025:
Fr, 15. August
31. August 2025,
für die 9. Ausgabe 2025:
Di, 16. September
30. September 2025.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.