.Gemeinsame Erklärung
Geltungszeitraum von: 11.05.2020
Geltungszeitraum bis: 22.05.2025
Gemeinsame Erklärung
des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages zwischen
dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche
vom 20. Januar 1994 (Güstrower Vertrag)1#
Vom 11. Mai 2020
#Im Hinblick auf den im Güstrower Vertrag genannten Ausgangsbetrag von 7 000 000 DM (entspricht 3 579 043 Euro) haben die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in der Rechtsnachfolge der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche und das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Güstrower Vertrages nach Maßgabe der vertraglich festgelegten Verhandlungskriterien diesen Betrag überprüft. Er wird durch das Land Mecklenburg-Vorpommern seit 1994 jährlich pauschal zur Abgeltung kirchlicher Ansprüche für die Baulasten solcher kirchlicher Gebäude, die ehemals dem Patronat unterstanden hatten, gezahlt. Unter Berücksichtigung des Bedarfs auf Seiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Haushaltslage des Landes Mecklenburg-Vorpommern kommen die Vertragspartner überein:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlt gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 Güstrower Vertrag für die Jahre 2020 bis 2024 einen jährlichen Betrag in Höhe von 3.579.000,00 Euro gleich 17.895.000,00 Euro (siebzehn Millionen achthundertfünfundneunzigtausend Euro).
Schwerin, 11. Mai 2020 | ||
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern | Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland | |
Katy Hoffmeister Justizministerin | Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | |
Tilman Jeremias Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern | ||
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung hatte eine Laufzeit für die Jahre 2020 bis 2024. Für die Jahre 2025 bis 2029 wurde eine erneuerte Vereinbarung mit Datum vom 23. Mai 2025 (KABl. 2025 A Nr. 63 S. 124) geschlossen.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung hatte eine Laufzeit für die Jahre 2020 bis 2024. Für die Jahre 2025 bis 2029 wurde eine erneuerte Vereinbarung mit Datum vom 23. Mai 2025 (KABl. 2025 A Nr. 63 S. 124) geschlossen.