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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
#Artikel 4
#Artikel 5
Artikel 1
#Artikel 2
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Ausgabe 11 Teil AKiel, 30. November 2025
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 140Kirchengesetz
zur Anpassung kirchenkreisverwaltungsrechtlicher Vorschriften
an die geltende Haushaltsführung
zur Anpassung kirchenkreisverwaltungsrechtlicher Vorschriften
an die geltende Haushaltsführung
Vom 25. Oktober 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Artikel 1
Änderung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes
Das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) 1 Die Kirchenkreisverwaltung nimmt das Rechnungswesen für alle Körperschaften nach § 1 Absatz 1 und die örtlichen Kirchen zentral wahr und richtet eine Finanzbuchhaltung nach Maßgabe des geltenden Rechts ein. 2 Bankkonten dieser Körperschaften sind als Konten des Kirchenkreises zu führen. 3 Für Zahlstellen können von Satz 2 abweichende Regelungen getroffen werden.“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 sowie“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 und“ ersetzt.
- b)
- Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze 2 bis 10 ersetzt:„(2) 1 Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und von § 6 Absatz 2 nimmt die Kirchenkreisverwaltung die Geldvermögensanlage als eigene Aufgabe wahr und trifft die Anlageentscheidungen. 2 Die Aufsicht des Kirchenkreisrats und des Kirchenkreisverbandsvorstands nach § 1 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.(3) 1 Die Kirchenkreisverwaltung ist berechtigt, Geldvermögen mehrerer kirchlicher Körperschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und der örtlichen Kirchen gemeinsam anzulegen (Vermögenspool). 2 Darüber hinaus dürfen in den Vermögenspool nach § 5 verwaltete rechtlich selbstständige Rechts- und Verwaltungsträger aufgenommen werden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare hundertprozentige Beteiligung von einer oder mehreren Körperschaften nach § 1 Haushaltsführungsgesetz besteht. 3 Dies gilt auch für rechtlich selbstständige kirchliche Stiftungen, die von kirchlichen Körperschaften errichtet worden sind.(4) Für den Vermögenspool wird eine gesonderte Rechnung geführt, in der die Einlagen nach den einzelnen kirchlichen Körperschaften, rechtlich selbstständigen Rechts- und Verwaltungsträgern und kirchlichen Stiftungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 (Einlegende) getrennt ausgewiesen werden.(5) Die Einlage wird in der Bilanz der einlegenden Körperschaften als Forderung gegenüber dem Kirchenkreis, in der des Kirchenkreises als Verbindlichkeit gegenüber den Einlegenden ausgewiesen.(6) 1 Einlegende können jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs das Ausscheiden aus dem Vermögenspool verlangen. 2 Ihre Ansprüche umfassen die ausgewiesene Verbindlichkeit des Kirchenkreises nach Absatz 5 zum Zeitpunkt des Ausscheidens. 3 Bei Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und örtlichen Kirchen sind nach dem Ausscheiden aus dem Vermögenspool Beschlüsse des jeweiligen Vertretungsorgans erforderlich, in welcher Weise das vollständige Geldvermögen abweichend von Absatz 2 Satz 1 anzulegen ist. 4 Die dadurch entstehenden Kosten trägt die kirchliche Körperschaft.(7) Nach dem Ausscheiden ist eine erneute Aufnahme in den Vermögenspool in der Regel frühestens nach Ablauf von drei Jahren möglich.(8) 1 Darlehen können aus dem Vermögenspool an die Einlegenden gewährt werden, sofern die Liquidität des Vermögenspools gewährleistet und eine fristgerechte Rückzahlung zu erwarten ist. 2 Die Höhe der Darlehen darf zum Zeitpunkt der Gewährung insgesamt fünf Prozent des Bestands der Geldvermögensanlage nicht übersteigen. 3 Die Verzinsung sollte im Regelfall dem Zinssatz entsprechen, der durchschnittlich für die Anlagen im Vermögenspool erwartet wird.(9) 1 Der Kirchenkreisrat bildet einen Anlageausschuss. 2 Er hat insbesondere die Aufgabe, die Anlagestrategie zu beurteilen, Empfehlungen zu deren Fortentwicklung zu geben und sich über die tatsächliche, unterjährige Umsetzung zu unterrichten.(10) 1 Die Amtszeit des Anlageausschusses richtet sich nach der Amtszeit des Kirchenkreisrats. 2 Der Kirchenkreisrat entsendet mindestens ein Mitglied aus seiner Mitte und bis zu zwei weitere fachkundige Kirchenmitglieder. 3 Darüber hinaus bestimmt er mindestens ein weiteres Mitglied, höchstens drei weitere Mitglieder aus den Vertretungsorganen der angeschlossenen Körperschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1, soweit diese nicht von ihrem Recht aus Absatz 6 Gebrauch gemacht haben. 4 Der Anlageausschuss kann bis zu zwei weitere fachkundige Kirchenmitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. 5 Die Verwaltungsleitung und die Leitung der Finanzabteilung der Kirchenkreisverwaltung können an den Sitzungen des Anlageausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. 6 Der Anlageausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.“
Artikel 2
Änderung des Hauptbereichsgesetzes
In § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. Mai 2025 (KABl. 2025 A Nr. 76 S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474)“ durch die Wörter „§ 9 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist,“ ersetzt und die Wörter „für die vier Folgejahre“ gestrichen.
#Artikel 3
Änderung der Grundstücksrechtsverordnung
Die Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 und 7 sowie 10 und 11“ durch die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie 8 und 9“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 und 7 sowie 10 und 11“ durch die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie 8 und 9“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „26 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „26 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
- § 9 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Werden geeignete Grundstücke nicht angeboten, sind die Verkaufserlöse bis zur Ersatzlandbeschaffung sicher und Ertrag bringend nach den Vorschriften zur Anlage des Geldvermögens gemäß Abschnitt 8 der Haushaltsführungsverordnung vom 22. Juni 2024 (KABl. A Nr. 42 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Vorschriften des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes über die Vermögensverwaltung anzulegen.“
Artikel 4
Außerkrafttreten
- Das Kirchengesetz über die Umstrukturierung der Verwaltung der Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchenkreisverwaltungsüberleitungsgesetz) vom 20. März 2010 (KABl S. 15) wird aufgehoben.
- Das Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Absatz 3 der Kirchenordnung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 55), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- Die Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Artikel 139 Absatz 3 der Kirchenordnung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. Dezember 2004 (ABl. S. 88), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) geändert worden sind, werden aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 sowie Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2026 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 27. September 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 25. Oktober 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3023-003 – F Hl/FH Bn/FS Soe/R Kr | ||||
Nr. 141Zweite Verwaltungsvorschrift
zur Änderung
der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift
zur Änderung
der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift
Vom 29. Oktober 2025
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
##Artikel 1
Änderung der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift
Die Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2012 (KABl. S. 321), die zuletzt durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 8. Juni 2018 (KABl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
##- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:„1.1
Das Landeskirchenamt führt eine Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die ein Vikariat und den Pfarrdienst in der Nordkirche anstreben.1.2.
Die Liste dient dem Ziel,1.2.1
den Kontakt zwischen der Nordkirche und den Theologiestudierenden und zwischen diesen untereinander zu ermöglichen;1.2.2
die Theologiestudierenden bereits während des Studiums im Blick auf die Anforderungen des Vikariats und des Pfarrdienst zu beraten, zu fördern und zu unterstützen;1.2.3
einen Überblick für eine langfristige Ausbildungs- und Personalplanung zu erhalten.“ - In Nummer 1.4.2 werden nach dem Wort „melden“ die Wörter „, oder zu einem Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (M.Th.St) zugelassen wurden“ eingefügt.
- In Nummer 1.4.3 werden die Wörter „als Pastorin oder Pastor“ durch die Wörter „im Pfarrdienst“ ersetzt.
- Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:„1.5
Zur Förderung, Begleitung und Beratung der in die Liste aufgenommenen Theologiestudierenden dürfen nach erfolgtem Einverständnis Name, Vorname und E-Mail-Adresse sowie der Studienort an den zuständigen Kirchenkreis, die Kirchengemeinde und den Studierendenrat übermittelt werden.“
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. Antrag auf Aufnahme2.1
Die Aufnahme in die Liste ist schriftlich beim Landeskirchenamt, Außenstelle Schwerin, Münzstraße 8–10, 19055 Schwerin, oder in Textform (E-Mail an: theologische.ausbildung@lka.nordkirche.de) zu beantragen (Anlage).2.2
Der Aufnahmeantrag muss enthalten:2.2.1
Angaben zur Person;2.2.2
Angaben zur Kirchenmitgliedschaft und zum Theologiestudium nach den Nummern 1.4.1 und 1.4.2;2.2.3
eine Erklärung, dass die Bestimmungen in den Nummern 1.3 und 1.4 zur Kenntnis genommen wurden;2.2.4
die Mitteilung der Bereitschaft zu einem Gespräch mit der Pastorin bzw. dem Pastor für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung am Prediger- und Studienseminar;2.2.5
eine Erklärung, bei keiner anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer Liste der Theologiestudierenden geführt zu werden oder – bei Listenwechsel – auf welcher Liste einer Gliedkirche ein Eintrag besteht.2.3
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:2.3.1
ein tabellarischer Lebenslauf;2.3.2
eine persönliche Erläuterung der Studienmotivation und des Berufswunschs;2.3.3
eine Kopie der Tauf- oder Konfirmationsurkunde oder eine aktuelle Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung;2.3.4
eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.“ - Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:„3.2
Die Aufnahme in die Liste wird den Theologiestudierenden schriftlich mitgeteilt. Der Kirchenkreis, die Kirchengemeinde und der Studierendenrat werden nach erteiltem Einverständnis informiert.“ - Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 4.1 werden die Wörter „zur Pastorin bzw. zum Pastor“ durch die Wörter „zum Pfarrdienst“ ersetzt.
- In Nummer 4.4 werden nach dem Wort „Zwischentreffen,“ die Wörter „Erstattung der Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis,“ eingefügt und nach dem Wort „sowie“ werden das Wort „einem“ durch das Wort „einen“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „bis zu 400“ ersetzt.
- In Nummer 4.7 werden nach dem Wort „Fachliteratur“ die Wörter „einschließlich digitaler Angebote“ eingefügt.
- Nummer 4.10 wird aufgehoben.
- Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden wie folgt gefasst:„5.1
Die Theologiestudierenden, die die Erste Theologische Prüfung anstreben und in der Liste eingetragen sind, legen dem Landeskirchenamt einen Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung und abgelegte Sprachprüfungen vor. Ein Studienbericht wird angefordert, wenn sechs Semester nach dem Aufnahmegespräch kein Nachweis über eine Zwischenprüfung und sechs Semester nach der Zwischenprüfung keine Meldung zum Examen erfolgt. Statt eines Berichts oder zusätzlich zu dem Bericht kann zu einem Gespräch eingeladen werden.5.2
Die Theologiestudierenden führen zur Aufnahme nach Nummer 2.2.4 und, wenn sie die Erste Theologische Prüfung anstreben, nach der bestandenen Zwischenprüfung ein Gespräch mit der Pastorin bzw. dem Pastor für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung am Prediger- und Studienseminar und nehmen vor der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung an einer Informationsveranstaltung des Landeskirchenamtes teil.5.3
Die Theologiestudierenden, die die Erste Theologische Prüfung anstreben, sind verpflichtet, an einer Orientierungswoche, vorzugsweise in der Zeit des Hauptstudiums, teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. Masterstudierende können an der Orientierungswoche teilnehmen.5.4
Die Theologiestudierenden, die die Erste Theologische Prüfung anstreben, sind verpflichtet, an einem vierwöchigen Gemeindepraktikum mit Vorbereitung und Auswertung teilzunehmen und hierfür die Kooperation der Fakultäten oder des Fachbereichs mit der Nordkirche oder gleichwertige Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten zu nutzen. Masterstudierende können ein Gemeindepraktikum absolvieren.“ - In Nummer 6.2 werden die Wörter „Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche“ durch die Wörter „Der Kirchenkreis sowie die Kirchengemeinde“ ersetzt.
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:„Aus der Liste der Theologiestudierenden scheidet aus, wer nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung oder nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums in ein Vikariat übernommen wird oder für das Vikariat der Nordkirche abschließend nicht zugelassen wird.“
- Nummer 7.3 wird aufgehoben.
- Die bisherige Nummer 7.4 wird zu Nummer 7.3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiel, 29. Oktober 2025 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Peter Unruh Präsident | ||||
Az.: 3641-002 – P Bo, DAR Mk | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 142Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“
Vom 10. Oktober 2025
Das Kuratorium der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“ hat auf seiner Sitzung am 10. Oktober 2025 nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Stiftung „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“ vom 3. Juli 2014 (KABl. S. 480) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums die folgenden, am 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Satzungsänderungen beschlossen:
####Artikel 1
Die Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“ vom 3. Juli 2014 (KABl. S. 480) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Stiftungsvermögens“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland angehören.“.
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:„5. der Kommendator der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens oder eine von der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens entsandte Person, jeweils für die Dauer einer Amtszeit“.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums, sowie bei Änderungen des § 6 Absatz 2 zusätzlich der Zustimmung von drei Vierteln der Personen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6. 2 Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums sowie von drei Vierteln der Personen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 gefasst werden.“
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter „oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ducherow, 10. Oktober 2025 | ||||
Der theologische Vorstand Kai Becker Pastor | ||||
* | ||||
Die vorstehende, vom Kuratorium am 10. Oktober 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzungsänderung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 69) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung der Stiftung „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“ vom 3. Juli 2014 (KABl. S. 480) nach Zustimmung des Aufsichtsrats des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 24. September 2025 stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 20. Oktober 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-130 – R Kr | ||||
Nr. 143Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Theologisches Studienhaus Greifswald“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Theologisches Studienhaus Greifswald“
Vom 28. Oktober 2025
Das Kuratorium der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Theologisches Studienhaus Greifswald“ hat auf seiner Sitzung am 28. Oktober 2025 nach § 11 Absatz 1 und 5 der Satzung der Stiftung „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 13. Juni 2017 (KABl. S. 430) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder die folgenden, am 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Satzungsänderungen beschlossen:
###Artikel 1
§ 4 der Satzung des „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 13. Juni 2017 (KABl. S. 430) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“ durch die Wörter „Universität Greifswald“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.(2) 1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
- In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“ durch die Wörter „Universität Greifswald“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Januar 2026 in Kraft.
Greifswald, 28. Oktober 2025 | ||||
Der Vorsitzende des Kuratoriums | ||||
gez. Pastor Matthias Bartels | ||||
* | ||||
Die vorstehende, vom Kuratorium am 28. Oktober 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Theologisches Studienhaus Greifswald“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzungsänderung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 12. Oktober 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 69) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 5 der Satzung der Stiftung „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 13. Juni 2017 (KABl. S. 430) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 13. Oktober 2025 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-200 – R Kr | ||||
Nr. 144Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tonndorf,
der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephan
in Wandsbek-Gartenstadt
und der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Wandsetal
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tonndorf,
der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephan
in Wandsbek-Gartenstadt
und der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Wandsetal
Vom 11. November 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tonndorf, der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt und der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tonndorf, die Evangelisch-Lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt und die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde im Wandsetal“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die für Friedhofszwecke genutzten Liegenschaften der aufgehobenen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf gehen mit der entsprechenden Eintragung im jeweiligen Grundbuch in das Eigentum des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Lebensgärten in Hamburg-Ost über, der diesen friedhofszwecklichen Betrieb übernimmt und weiterführt. 2 Die insofern betroffenen Grundstücke sind in den Fusionsbeschlüssen präzise bezeichnet.
3 Ansonsten ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde im Wandsetal Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tonndorf, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St.Stephan in Wandsbek-Gartenstadt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde. 4 Sie tritt insofern in alle sonstigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 5 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Wandsetal setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tonndorf, der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek, der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde.
#§ 5
Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt unverändert.
#§ 6
1 Als Kirchensiegel führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde im Wandsetal das Einheitssiegel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert wurde. 2 Das Kirchensiegel wird gesondert angeordnet und bekanntgegeben.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22041 Hamburg, Kedenburgstraße 14.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 11. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 12 209 322 – 10.001 – R Bal | ||||
Nr. 145Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Gemeinde
zu Hamburg-Winterhude,
der Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter
zu Hamburg-Groß Borstel
und von St. Martinus-Eppendorf
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg
über die Aufhebung der
Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Gemeinde
zu Hamburg-Winterhude,
der Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter
zu Hamburg-Groß Borstel
und von St. Martinus-Eppendorf
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg
Vom 12. November 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude, der Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel und von St. Martinus-Eppendorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-lutherische Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude, die Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel und St. Martinus-Eppendorf werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude, der ehemaligen Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf, der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel und der ehemaligen Kirchengemeinde St. Martinus-Eppendorf. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude, der bisherigen Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf, der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel und der bisherigen Kirchengemeinde St. Martinus-Eppendorf.
#§ 5
Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt unverändert.
#§ 6
1 Als Kirchensiegel führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg das Einheitssiegel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert wurde. 2 Das Kirchensiegel wird gesondert angeordnet und bekanntgegeben.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22297 Hamburg, Bebelallee 156.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 12. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 12 209 623 – 10.001 – R Bal | ||||
Nr. 146Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow
und der Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow
und der Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
Vom 13. November 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Slütergemeinde Rostock-Dierkow und die Evangelisch-Lutherische St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Rostock“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Rostock ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Rostock setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf.
#§ 5
Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Rostock führt ein individuell gestaltetes Kirchensiegel, das gesondert angeordnet und bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18055 Rostock, Bei der Marienkirche 1.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 13. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Jakobus Rostock – R Bal | ||||
Nr. 147Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lüssow-Parum
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lüssow-Parum
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum
Vom 14. November 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lüssow-Parum sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwaan und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lüssow-Parum werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lüssow-Parum. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwaan und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lüssow-Parum.
#§ 5
Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Siegelgesetz, das gesondert angeordnet und bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18258 Schwaan, Schulstraße 12.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 14. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Schwaan-Lüssow-Parum – R Bal | ||||
Nr. 148Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hörnum-Rantum/Sylt und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Westerland
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hörnum-Rantum/Sylt und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Westerland
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt
Vom 14. November 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hörnum-Rantum/Sylt und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Westerland sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hörnum-Rantum/Sylt und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Westerland werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die für Friedhofszwecke genutzten Liegenschaften der aufgehobenen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerland gehen mit der entsprechenden Eintragung im jeweiligen Grundbuch in das Eigentum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland über, der diesen friedhofszwecklichen Betrieb übernimmt und durch sein Friedhofswerk weiterführt. 2 Die insofern betroffenen Grundstücke sind in den hierzu geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag präzise bezeichnet. 3 Ebenso übernimmt der Kirchenkreis gemäß dem Vertrag zum Inkrafttreten dieser Anordnung das entsprechende friedhofsfachliche Personal, das zu Friedhofszwecken gewidmete Gerät, die Austattungsgegenstände und das hierzu nötige Material.
4 Ansonsten ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hörnum-Rantum/Sylt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Westerland. 5 Sie tritt insofern in alle sonstigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 6 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hörnum-Rantum/Sylt und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Westerland.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland bleibt unverändert.
#§ 6
Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25980 Sylt, Kirchenweg 37.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 14. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 12 101 072 – 10.001 – R Bal | ||||
Nr. 149Namensfeststellungen
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glückstadt/Elbe amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 28. Oktober 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 12107109 – 10.001/001 – R Bal | ||||
Nr. 150Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum.
Kiel, 14. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
| Az.: 10.003 KG Schwaan-Lüssow-Parum – R Thi | ||||
* | ||||
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg.
Kiel, 17. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Alsterbund Hamburg– R Thi | ||||
* | ||||
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal.
Kiel, 17. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 KG im Wandsetal– R Thi | ||||
* | ||||
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt.
Kiel, 16. Oktober 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.003 Westerland-Hörnum-Rantum auf Sylt | ||||
Nr. 151Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hooge
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Kiel, 18. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Hooge – R Thi | ||||
* | ||||
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff
ist mit Zustimmung des zuständigen Propsten durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff geführt.
Kiel, 7. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
| Az.: 10.003 Petrus am Stettiner Haff – R Thi | ||||
* | ||||
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Rostock geführt.
Kiel, 13. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Jakobus-KG Rostock– R Thi | ||||
Nr. 152Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 28. Oktober 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Althof
Ev.-Luth. Kirche Bad Doberan
Ev.-Luth. Kirche Heiligendamm
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
geführt.
Kiel, 17. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Bad Doberan – R Thi | ||||
* | ||||
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 29. Oktober 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Bandekow
Ev.-Luth. Kirche Blücher
Ev.-Luth. Kirche Dersenow
Ev.-Luth. Kirche Gülze
Ev.-Luth. Kirche Niendorf
Ev.-Luth. Kirche Zahrensdorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf
geführt.
Kiel, 6. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Blücher-Zahrensdorf – R Thi | ||||
* | ||||
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 29. Oktober 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Carlow
Ev.-Luth. Kirche Demern
Ev.-Luth. Kirche Schlagsdorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf
geführt.
Kiel, 6. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Carlow-Schlagsdorf – R Thi | ||||
* | ||||
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 29. Oktober 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Altkalen
Ev.-Luth. Kirche Basse
Ev.-Luth. Kirche Behren-Lübchin
Ev.-Luth. Kirche Boddin
Ev.-Luth. Kirche Finkenthal
Ev.-Luth. Kirche Gnoien
Ev.-Luth. Kirche Walkendorf
Ev.-Luth. Kirche Wasdow
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land
geführt.
Kiel, 6. November 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Gnoiener Land – R Thi | ||||
Nr. 153Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen hat am 21. November 2023 die Entwidmung der Kapelle Garlitz, Hauptstraße 69 a in 19249 Garlitz beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 23. Mai 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 22. Oktober 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: NK 3316-511 – B Gr | ||||
Nr. 154Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg wird zum 1. Januar 2026 umbenannt in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg. Sie behält einen Stellenumfang von 100 Prozent eines vollen Stellenumfangs.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg wird zum 1. Januar 2026 umbenannt in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg. Sie behält einen Stellenumfang von 100 Prozent eines vollen Stellenumfangs.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg wird zum 1. Januar 2026 umbenannt in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg. Der Stellenumfang wird von 50 Prozent auf 75 Prozent eines vollen Stellenumfangs erhöht.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen wird zum 1. Januar 2026 umbenannt in die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg. Sie behält einen Stellenumfang von 75 Prozent eines vollen Stellenumfangs.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg wird zum 1. Januar 2026 zur 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg. Sie behält einen Stellenumfang von 100 Prozent eines vollen Stellenumfangs.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
Pfarrstellenerrichtungen
Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2025 mit einem Stellenumfang von 100 Prozent errichtet.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Sa
*
Die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2025 mit einem Stellenumfang von 100 Prozent errichtet.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Sa
*
Die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2025 mit einem Stellenumfang von 100 Prozent errichtet.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Sa
*
Die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2025 mit einem Stellenumfang von 100 Prozent errichtet.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Sa
Pfarrstellenaufhebungen
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg wird zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 155Erste Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei
der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die
Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch- Lutherischen
Kirchenkreises Nordfriesland
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei
der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die
Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch- Lutherischen
Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 1. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 1. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderung
Die Anlage (zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1) „Gebührentabelle“ der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch- Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 18. September 2024 (KABl. A Nr. 82 S. 242) wird wie folgt gefasst:
#„Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Verwaltungsgeschäfte | Gebühr | |
Nr. 1 | Kita- Gebührenbearbeitung, insbes.
| 46,09 EUR/ Kita-Platz (belegter Kita-Platz im Monatsdurchschnitt) |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Verwaltungsgeschäfte | Gebühr | |
Nr. 1 | Standardgebührenbescheide
| 68,87 EUR/ Bescheid |
Nr. 2 | Rechnungserstellung Friedhofsunterhaltungsgebühr | 3,68 EUR/ Bescheid |
Nr. 3 | Rechnungserstellung gewerbliche Leistungen Erfassung von gewerblichen Leistungen (z. B. Grabpflege) inklusive Erstellung der entsprechenden Rechnungen | 5,11 EUR/ Bescheid |
Nr. 4 | Beratung zur Software Beratung zum Umgang/ zur Nutzung der Friedhofsverwaltungssoftware Hades | 0,2 Prozent Anteil am Haushaltsvolumen/ Jahr des Friedhofes |
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG für refinanzierbare Einrichtungen Kindertagesstätten und Friedhöfe der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Verwaltungsgeschäfte | Gebühr | |
Nr. 1 | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften für Kindertagesstätten | 248,92 EUR/ Kita- Platz (belegter Kita-Platz im Monatsdurchschnitt) |
Nr. 2 | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften für Friedhöfe | 9 Prozent Anteil am Haushaltsvolumen/ Jahr des Friedhofes |
Nr. 3 | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) im Bereich Informationstechnik für Kindertagesstätten | 506,00 EUR/ Jahr je betreutem virtuellen Desktop |
Nr. 4 | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) im Bereich Informationstechnik für Friedhöfe | 506,00 EUR/ Jahr je betreutem virtuellen Desktop |
IV. Gebühren für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 30 Absatz 3, § 49 Absatz 9, § 50 Absatz 5 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz (MVGErgG) für refinanzierbare Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Tatbestand | Gebühr | |
Nr. 1 | Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung gemäß § 1, § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden, §§ 50, 49 MVG-EKD | 129,03 EUR/ Personalfall und Jahr (gegen Entgelt beschäftigte/r Mitarbeiter/in am Stichtag 31.12. j. J., ohne Aushilfen und Ehrenamtliche)“ |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Breklum, 1. November 2025 | ||||
Matthias Lenz Propst | Henning Möller | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Breklum, 1. November 2025 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Nordfriesland Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Kirstin Gabriel | ||||
Az: 122 | ||||
Nr. 156Vereinbarung
über die Errichtung und den Betrieb eines Kirchengemeindeverbandes
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Friedhofwesens in der Probstei
über die Errichtung und den Betrieb eines Kirchengemeindeverbandes
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Friedhofwesens in der Probstei
Vom 29. September 2025
zwischen
- der Ev.-Luth. Anker-Gottes-Kirchengemeinde Laboe, vertreten durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, Pastor Daniel Kuhl, und das weitere Mitglied des Kirchengemeinderats Frau Gesa Lantau, Brodersdorfer Weg 1, 24235 Laboe,im Folgenden: KG Laboe,
- der Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirchengemeinde zu Probsteierhagen, vertreten durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, Pastor Moritz Müller, und das weitere Mitglied des Kirchengemeinderats Herr Frank Schütt, Alte Dorfstraße 49, 24253 Probsteierhagen,im Folgenden: KG Probsteierhagenund
- der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg, vertreten durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, Professor Dr. Mathias Nebendahl, und das weitere Mitglied des Kirchengemeinderats Pastorin Kirstin Gatscha, Niederstraße 15, 24217 Schönberg,im Folgenden: KG Schönberg,oder gemeinsam: beteiligte KG.
Präambel
(
1
)
Die KG Laboe ist Träger des in Laboe belegenen, die KG Probsteierhagen ist Träger des in Probsteierhagen belegenen und die KG Schönberg ist Träger des in Schönberg belegenen Friedhofs.
(
2
)
Die beteiligten KG beabsichtigen zukünftig bei der Trägerschaft und dem Betrieb der drei Friedhöfe nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck errichten sie einen Kirchengemeindeverband, der mit Ablauf des 31. Dezember 2025, 24:00 Uhr (Stichtag) die Trägerschaft aller drei Friedhöfe übernehmen wird.
(
3
)
Da der zu errichtende Kirchengemeindeverband zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung zwar durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden bereits errichtet ist, mangels bisher erteilter Zustimmung des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg und erfolgter Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt aber noch nicht rechtswirksam entstanden und daher noch nicht rechtsfähig ist, kann er nicht Beteiligter dieser Vereinbarung sein. Die beteiligten KG verpflichten sich wechselseitig, nach rechtswirksamer Errichtung des Kirchengemeindeverbandes darauf hinzuwirken, dass der Kirchengemeindeverband dieser Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten beitritt.
#§ 1
Errichtung des Kirchengemeindeverbandes
„Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Probstei – Friedhofswesen“
(
1
)
1 Die beteiligten KG haben auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Satzung durch jeweils gesonderten Beschluss ihrer jeweiligen Kirchengemeinderäte einen Kirchengemeindeverband mit dem Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Probstei – Friedhofswesen“ (im Folgenden: KGV Probstei – Friedhofswesen) errichtet. 2 Sie bestätigen hiermit ihre jeweiligen Errichtungsbeschlüsse.
(
2
)
Die beteiligten KG wirken gemeinsam darauf hin, dass die für die rechtswirksame Entstehung des Kirchengemeindeverbandes noch erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Genehmigung des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg und die Veröffentlichung der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes im Kirchlichen Amtsblatt sowie die Besetzung der Organe des Kirchengemeindeverbandes so rechtzeitig erfolgt, dass der Kirchengemeindeverband mit Ablauf des Stichtages den Betrieb der drei Friedhöfe als einen einheitlichen Friedhof in eigener Trägerschaft übernehmen kann.
#§ 2
Übernahme der Trägerschaft
(
1
)
Die beteiligten KG übertragen mit Ablauf des Stichtages die Trägerschaft des jeweiligen Friedhofes, nämlich die KG Laboe bezüglich des Friedhofes in Laboe, die KG Probsteierhagen bezüglich des Friedhofes in Probsteierhagen und die KG Schönberg bezüglich des Friedhofes in Schönberg auf den KGV Probstei – Friedhofswesen, der nach Ablauf des Stichtages die drei Friedhöfe als einen einheitlichen Friedhof in eigener Trägerschaft fortführen wird.
(
2
)
Die beteiligten KG stellen sicher, dass der KGV Probstei – Friedhofswesen unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Ablauf des Stichtages die Übertragung der Trägerschaft der jeweiligen Friedhöfe einschließlich sämtlicher auf den KGV Probstei – Friedhofswesen übertragenen Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung gegenüber der jeweiligen die Trägerschaft übertragenden Kirchengemeinde bestätigt und die jeweils anderen Kirchengemeinden durch Übersendung von Abschriften des jeweiligen Bestätigungsschreibens informiert.
#§ 3
Übertagung der Nutzungsrechte an den Friedhofsgrundstücken
(
1
)
1 Die KG Laboe ist Eigentümer der für den Friedhof Laboe genutzten Grundflächen, wie sie in der Anlage 2a zu dieser Vereinbarung verzeichnet sind. 2 Die KG Laboe überträgt unter Beibehaltung ihrer Eigentümerstellung mit Ablauf des Stichtages dem KGV Probstei – Friedhofswesen unentgeltlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Friedhofsflächen. 3 Für den Ausweis des Vermögens in der Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. 4 Der Ausweis der Flächen nebst aller Bauten erfolgt ungeachtet des rechtlichen Eigentums in der Bilanz des KGV Probstei – Friedhofswesen.
(
2
)
1 Die KG Probsteierhagen ist Eigentümer der für den Friedhof Probsteierhagen genutzten Grundflächen, wie sie in der Anlage 2b zu dieser Vereinbarung verzeichnet sind. 2 Die KG Probsteierhagen überträgt unter Beibehaltung ihrer Eigentümerstellung mit Ablauf des Stichtages dem KGV Probstei - Friedhofswesen unentgeltlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Friedhofsflächen.
3 Für den Ausweis des Vermögens in der Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. 4 Der Ausweis der Flächen nebst aller Bauten erfolgt ungeachtet des rechtlichen Eigentums in der Bilanz des KGV Probstei – Friedhofswesen.
(
3
)
1 Die KG Schönberg ist Eigentümer der für den Friedhof Schönberg genutzten Grundflächen, wie sie in der Anlage 2c zu dieser Vereinbarung verzeichnet sind. 2 Die KG Schönberg überträgt unter Beibehaltung ihrer Eigentümerstellung mit Ablauf des Stichtages dem KGV Probstei – Friedhofswesen unentgeltlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Friedhofsflächen. 3 Für den Ausweis des Vermögens in der Bilanz ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. 4 Der Ausweis der Flächen nebst aller Bauten erfolgt ungeachtet des rechtlichen Eigentums in der Bilanz des KGV Probstei – Friedhofswesen.
(
4
)
Die Friedhofsflächen dürfen von dem KGV Probstei – Friedhofswesen ausschließlich für Friedhofszwecke genutzt werden.
(
5
)
Für die Dauer des Bestehens des jeweiligen Nutzungsrechtes trägt der KGV Probstei – Friedhofswesen sämtliche Kosten und Lasten der Friedhofsflächen auch soweit diese an die Stellung als Eigentümer anknüpfen sowie sämtliche flächenbezogenen Pflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Friedhofsflächen und der Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung.
(
6
)
1 Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Friedhofsflächen erfolgt in dem Zustand, in dem sich die jeweiligen Friedhofsflächen zum Ablauf des Stichtages befinden. 2 Eine Haftung der übertragenden Kirchengemeinden für Mängel der zur Nutzung überlassenen Friedhofsflächen, für deren Zustand einschließlich der Bodenbeschaffenheit und eventueller Bodenverunreinigungen oder für deren Nutzbarkeit als Friedhofsflächen ist ausgeschlossen, sofern der Sachmangel nicht durch die jeweilige Kirchengemeinde oder deren Organe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder von diesen arglistig verschwiegen worden ist.
(
7
)
Das jeweilige Nutzungsrecht des KGV Probstei – Friedhöfe endet mit rechtswirksamer Auflösung des KGV Probstei – Friedhofswesen oder mit dem rechtswirksamen Ausscheiden der jeweiligen Kirchengemeinde aus dem KGV Probstei – Friedhofswesen.
#§ 4
Übertragung des Vermögens und der Schulden
(
1
)
1 Die KG Laboe überträgt mit Ablauf des Stichtages das Eigentum an dem dem Friedhof Laboe zugeordneten Anlagevermögen, dessen wesentliche Teile (nicht abschließend) in der Anlage 3a zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, sowie an den dem Friedhof zugeordneten Vorräten und Verbrauchsmaterialien kostenfrei in dem Zustand, in dem sich die jeweiligen Gegenstände zum Ablauf des Stichtages befinden, an den KGV Probstei - Friedhofswesen. 2 Weiterhin überträgt die KG Laboe zum Stichtag alle anderen dem Friedhof Laboe zugeordneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf den KGV Probstei - Friedhofswesen, insbesondere Forderungen, liquide Mittel, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstige Schulden.
(
2
)
1 Die KG Probsteierhagen überträgt mit Ablauf des Stichtages das Eigentum an dem dem Friedhof Probsteierhagen zugeordneten Anlagevermögen, dessen wesentliche Teile (nicht abschließend) in der Anlage 3b zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, sowie an den dem Friedhof zugeordneten Vorräten und Verbrauchsmaterialien kostenfrei in dem Zustand, in dem sich die jeweiligen Gegenstände zum Ablauf des Stichtages befinden, an den KGV Probstei – Friedhofswesen.
2 Weiterhin überträgt die KG Probsteierhagen zum Stichtag alle anderen dem Friedhof Probsteierhagen zugeordneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf den KGV Probstei Friedhofswesen, insbesondere Forderungen, liquide Mittel, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstige Schulden.
(
3
)
1 Die KG Schönberg überträgt mit Ablauf des Stichtages das Eigentum an dem dem Friedhof Schönberg zugeordneten Anlagevermögen, dessen wesentliche Teile (nicht abschließend) in der Anlage 3c zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, sowie an den dem Friedhof zugeordneten Vorräten und Verbrauchsmaterialien kostenfrei in dem Zustand, in dem sich die jeweiligen Gegenstände zum Ablauf des Stichtages befinden, an den KGV Probstei – Friedhofswesen. 2 Weiterhin überträgt die KG Schönberg zum Stichtag alle anderen dem Friedhof Probsteierhagen zugeordneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf den KGV Schönberg, insbesondere Forderungen, liquide Mittel, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstige Schulden.
(
4
)
Eine Haftung der übertragenden Kirchengemeinden für Sachmängel an den überlassenen Gegenständen ist ausgeschlossen, sofern der Sachmangel nicht durch die jeweilige Kirchengemeinde oder deren Organe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
#§ 5
Arbeitsverhältnisse
(
1
)
Die KG Laboe ist Arbeitgeber der in der Anlage 4a verzeichneten, auf dem Friedhof Laboe beschäftigten Arbeitnehmer.
(
2
)
Die KG Probsteierhagen ist Arbeitgeber der in der Anlage 4b verzeichneten, auf dem Friedhof Probsteierhagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wobei die in der Anlage 4b unter der Nr. 1 verzeichnete Arbeitnehmerin nur mit einem Wochenstundenanteil von sieben Stunden auf dem Friedhof und mit einem weiteren Wochenstundenanteil von 13 Stunden in der Verwaltung der KG Probsteierhagen beschäftigt ist.
(
3
)
Die KG Schönberg ist Arbeitgeber der in der Anlage 4c verzeichneten, auf dem Friedhof Schönberg beschäftigten Arbeitnehmer.
(
4
)
1 Die beteiligten KG, zugleich auch für den von Ihnen errichteten KGV Probstei – Friedhofswesen, gehen gemeinsam davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse der in den Anlagen 4a bis 4c aufgeführten Beschäftigten, die in der Anlage 4b Nr. 1 verzeichnete Beschäftigte nur mit dem bisher dem Friedhof Probsteierhagen zugeordneten Wochenstundenanteil mit Ablauf des Stichtages kraft Gesetzes gemäß § 613a BGB auf dem KGV Probstei – Friedhofswesen als neuer Träger des Friedhofes übergehen sollen. 2 Die beteiligten KG und der KGV Probstei – Friedhofswesen werden die in den Anlagen 4a bis 4c verzeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam schriftlich über den Betriebsübergang und dessen Rechtsfolgen informieren.
(
5
)
1 Die beteiligten Kirchengemeinden, zugleich auch für den von ihnen errichteten KGV Probstei - Friedhofswesen, gehen übereinstimmend davon aus, dass sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, die in der Anlage 4b Nr. 1 verzeichnete Arbeitnehmerin nur mit dem Teil des Arbeitsverhältnisses, der dem Friedhof zugeordnet ist, in Folge des Betriebsüberganges nach § 613a Abs. 6 BGB nicht widersprechen werden. 2 Sollte entgegen dieser gemeinsamen Annahme eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den KGV Probstei – Friedhofswesen widersprechen, bleibt das Arbeitsverhältnis dieser Arbeitnehmerin bzw. dieses Arbeitnehmers zu der jeweiligen Kirchengemeinde bestehen. 3 Soweit rechtlich möglich, wird die jeweilige Kirchengemeinde die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer dem KGV Probstei – Friedhofswesen zur Dienstleistung auf dem Friedhof gestellen. 4 Ist auch dies nicht möglich, wird die jeweilige Kirchengemeinde die betreffende Arbeitnehmerin bzw. den betreffenden Arbeitnehmer im Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde einsetzen, sofern ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. 5 Ist auch dies nicht möglich, wird die jeweilige Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis beenden.
(
6
)
Die beteiligten KG stellen sicher, dass ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des KGV Probstei – Friedhofswesen bzw. bis zu dessen rechtswirksamer Entstehung ohne vorherige Zustimmung aller beteiligten Kirchengemeinden keine neuen Arbeitsverhältnisse für die Friedhöfe begründet oder Änderungen der Arbeitsverhältnisse der in den Anlagen 4a bis 4c verzeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart werden.
(
7
)
1 Die jeweilige Kirchengemeinde trägt die fälligen Arbeitgeberleistungen aus den Arbeitsverhältnissen der in den Anlagen 4a bis 4c bezeichneten, bei der jeweiligen Kirchengemeinde beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf des Stichtags entstanden sind. 2 Forderungen, die vor dem Ablauf dieses Stichtages entstanden sind, verbleiben bei der jeweiligen Kirchengemeinde. 3 Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Überstunden-/Mehrarbeitsvergütungen und für auf die Zeit vor dem Stichtag entfallende Urlaubsansprüche. 4 Sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf den KGV Probstei – Friedhofswesen übergehen, zum Ablauf des Stichtages Minusstunden aufweisen oder Urlaub bereits in einem Umfang genommen haben, der den Urlaubsanspruch übersteigt, der ihnen bis zum Stichtag zugestanden hat, findet ein Ausgleich zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem KGV Probstei – Friedhofswesen nicht statt.
(
8
)
1 Der KGV Probstei – Friedhofswesen wird sicherstellen, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse in Folge der Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe auf den KGV Probstei – Friedhofswesen übergehen, soweit sie auf die Zeit nach dem Stichtag entfallen, vollständig und termingerecht erfüllt werden. 2 Insbesondere wird der KGV Probstei – Friedhofswesen die für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehende Altersversorgungszusage bei der VBL fortsetzen.
#§ 6
Dauerschuldverhältnisse
(
1
)
1 Der KGV Probstei – Friedhofswesen tritt mit Ablauf des Stichtages in sämtliche für die drei Friedhöfe bestehenden Dauerschuldverhältnisse ein, die vor dem Stichtag durch die jeweilige Kirchengemeinde für einen der Friedhöfe begründet worden sind und die über den Stichtag hinaus für einen oder mehrere der Friedhöfe Wirkung entfalten. 2 Die jeweilige Kirchengemeinde wird nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung ohne vorherige Zustimmung des KGV Probstei – Friedhofswesen bzw. vor dessen rechtswirksamer Entstehung sämtlicher beteiligter KG keine neuen Dauerschuldverhältnisse begründen und keine vertraglichen Änderungen der bestehenden Dauerschuldverhältnisse vereinbaren. 3 Die entsprechenden Dauerschuldverhältnisse sind – jeweils bezogen auf die verschiedenen Kirchengemeinden – in den Anlagen 5a bis 5c aufgeführt. 4 Sollten daneben weitere, nicht in den Anlagen 5a bis 5c aufgeführte Dauerschuldverhältnisse nach Satz 1 für einen oder mehrere der Friedhöfe bestehen, werden diese ebenfalls von der vorstehenden Regelung erfasst.
(
2
)
1 Alle Ansprüche aus den in Absatz 1 genannten Dauerschuldverhältnissen, die auf die Zeit nach dem Stichtag entfallen, tritt die jeweilige Kirchengemeinde mit Wirkung nach Ablauf des Stichtages an den KGV Probstei – Friedhofswesen ab, der die Abtretung annimmt. 2 Der KGV Probstei – Friedhofswesen übernimmt mit Wirkung nach Ablauf des Stichtages sämtliche Verpflichtungen aus diesen Verträgen, die auf die Zeit nach dem Ablauf des Stichtages entfallen.
(
3
)
1 Die beteiligten KG sind sich auch mit Wirkung für den KGV Probstei – Friedhofswesen einig, dass der KGV Probstei – Friedhofswesen anstelle der jeweiligen Kirchengemeinde in die Dauerschuldverhältnisse im Wege eine Vertragsparteiwechsels zum Ablauf des Stichtages eintreten soll. 2 Die beteiligten KG und der KGV Probstei – Friedhofswesen werden sich gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern bemühen, deren Zustimmung zum Vertragsparteiwechsel zu erlangen. 3 Wenn eine derartige Zustimmung nicht oder nur in einer Weise erreicht werden kann, die eine wesentliche Änderung zum Nachteil einer der beteiligten KG oder des KGV Probstei – Friedhofswesen mit sich bringen würde, oder wenn nach der übereinstimmenden Auffassung der beteiligten KG die Einholung der Zustimmung nicht als zweckmäßig angesehen wird, wird die jeweilige Kirchengemeinde weiter als Vertragspartei auftreten, jedoch ausschließlich für Rechnung des KGV Probstei – Friedhofswesen, soweit Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem Stichtag betroffen sind. 4 Auf Verlangen des KGV Probstei – Friedhofswesen wird die jeweilige Kirchengemeinde derartige Verträge zum nächstmöglichen Termin kündigen, sofern dies nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen für die jeweilige Kirchengemeinde verbunden ist.
#§ 7
Finanzen
(
1
)
1 Der KGV Probstei – Friedhofswesen finanziert die durch die Errichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen durch Gebühren und andere Erträge, insbesondere Entgelte für gärtnerisch-technische Tätigkeiten und andere Arbeiten und durch Defizitausgleiche von Kommunalgemeinden. 2 Die beteiligten KG werden gemeinsam mit dem KGV Probstei – Friedhofswesen darauf hinwirken, dass die bestehenden Defizitausgleichsvereinbarungen mit Kommunalgemeinden für die Friedhöfe in Probsteierhagen und in Schönberg auf den KGV Probstei – Friedhofswesen übertragen und auf den Friedhof in Laboe erstreckt werden bzw. entsprechende neue Defizitausgleichsvereinbarungen für den nach Ablauf des Stichtages in der Trägerschaft des KGV Probstei – Friedhofswesen betriebenen einheitlichen Friedhof abgeschlossen werden.
(
2
)
1 Die beteiligten KG werden die zum Ablauf des Stichtages in für den jeweiligen Friedhof bestehenden zweckgebundenen Rücklagen zum Ablauf des Stichtages auf den KGV Probstei – Friedhofswesen übertragen. 2 Darüberhinausgehend sind sie kirchenrechtlich nicht berechtigt und auch nicht verpflichtet, Kirchensteuermittel in den Betrieb oder die Unterhaltung des Friedhofes einzubringen.
(
3
)
Der KGV Probstei – Friedhofswesen wird unverzüglich, spätestens zum Ablauf des Stichtages, eine eigenständige Friedhofsgebührensatzung für die Zeit nach Ablauf des Stichtages erstellen und in Geltung setzen.
#§ 8
Schlichtung
(
1
)
1 Die beteiligten KG streben eine langfristige und nachhaltige Zusammenarbeit im Friedhofswesen in der Probstei an. 2 Zur Erreichung dieses Ziels richten sie eine Schlichtungskommission ein, die für den Fall das Friedhofswesen oder den Betrieb des zukünftig einheitlichen Friedhofes betreffender Differenzen zwischen den beteiligten KG eine möglichst einvernehmliche Lösung herbeiführen soll.
3 Der Schlichtungskommission gehören neben jeweils zwei Vertretern der beteiligten KG der oder die für die Propstei Plön zuständige pröpstliche Person, die auch den Vorsitz führt, sowie eine von der Verwaltungsleitung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg benannte Person an.
(
2
)
1 Die Schlichtungskommission soll nach Anhörung der Beteiligten diesen möglichst einen einvernehmlichen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. 2 Kann ein Einvernehmen in der Schlichtungskommission nicht erreicht werden, unterbreitet die der Schlichtungskommission angehörende pröpstliche Person einen Schlichtungsvorschlag. 3 Die beteiligten KG verpflichten sich, die Umsetzung des Schlichtungsvorschlages mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu prüfen und ihm zu folgen, sofern die Umsetzung für sie nicht unzumutbar ist.
#§ 9
Vertragsbeitritt des KGV Probstei - Friedhofswesen
(
1
)
1 Um die rechtliche Bindung des von den beteiligten KG errichteten KGV Probstei – Friedhofswesen an die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung herzustellen, verpflichten sich die beteiligten KG nach rechtswirksamer Entstehung des KGV Probstei – Friedhofswesen über die von ihnen in die Organe des KGV Probstei – Friedhofswesen entsandten Vertreter sicherzustellen, dass der KGV Probstei – Friedhofswesen gegenüber jeder der beteiligten KG schriftlich unter gleichzeitiger Information der jeweiligen anderen Kirchengemeinden die folgende Erklärung abgibt: 2 „Der KGV Probstei – Friedhofswesen tritt der ihm bekannten Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb eines Kirchengemeindeverbandes und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Friedhofwesens in der Probstei von September 2025 bei und erkennt alle dort geregelten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie alle dort vorgesehenen Rechtsübertragungen zu den dort geregelten Bedingungen als für sich gegenüber den beteiligten KG verbindlich an.“
(
2
)
Die beteiligten KG, eine jede für sich, stimmen bereits jetzt dem Beitritt des KGV Probstei – Friedhofswesen zu diesem Vertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Kirchengemeindeverbandes und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Friedhofwesens in der Probstei zu.
#§ 10
Laufzeit, Kündigung
(
1
)
1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Er kann von jeder Vertragspartei, nicht jedoch von dem beigetretenen KGV Probstei – Friedhofswesen, mit einer Frist von 15 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2030 ordentlich gekündigt werden. 3 Das Kündigungsrecht besteht nur, wenn die kündigende Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch das Ausscheiden aus dem KGV Probstei – Friedhofswesen nach § 11 der Satzung des KGV Probstei - Friedhofswesen rechtswirksam erklärt und dies zusammen mit der Kündigung nachweist.
(
2
)
1 Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern, nach dessen Beitritt auch gegenüber dem KGV Probstei – Friedhofswesen. 2 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der zeitlich letzte Zugang der Kündigungserklärung bei einer der Vertragsparteien.
(
3
)
1 Erklärt eine Vertragspartei die Kündigung dieser Vereinbarung, scheidet die kündigende Vertragspartei aus dem Vertragsverhältnis aus, das im Übrigen von den verbleibenden Vertragsparteien fortgesetzt wird. 2 Jede verbleibende Vertragspartei ist innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten zur Anschlusskündigung dieser Vereinbarung berechtigt.
3 Die Anschlusskündigung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglich erklärten Kündigung.
(
4
)
1 Erklärt eine Vertragspartei das Ausscheiden aus dem KGV Probstei – Friedhofswesen nach § 11 der Satzung des KGV Probstei - Friedhofswesen, ohne auf den gleichen Zeitpunkt diese Vereinbarung zu kündigen, sind die übrigen Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von der Ausscheidenserklärung berechtigt. 2 Eine solche Kündigung wirkt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der das Ausscheiden erklärenden Vertragspartei.
(
5
)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für jede Vertragspartei unberührt.
#§ 11
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich seiner einvernehmlichen Aufhebung bedürfen der Schriftform. 2 Das Schriftformerfordernis ist seinerseits nur schriftlich abdingbar.
(
2
)
1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. 2 Gleiches gilt für lückenhafte Bestimmungen. 3 Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung verfolgten Ziel am nächsten kommt.
Probsteierhagen, 29. September 2025 | ||||
Ev.-Luth. Anker-Gottes-Kirchengemeinde Laboe | ||||
Pastor Daniel Kuhl | Gesa Lantau | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzender Kirchengemeinderat Laboe | Mitglied Kirchengemeinderat Laboe | |||
Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirchengemeinde zu Probsteierhagen | ||||
Pastor Moritz Müller | Frank Schütt | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzender Kirchengemeinderat Probsteierhagen | Mitglied Kirchengemeinderat Probsteierhagen | |||
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg | ||||
Prof. Dr. Mathias Nebendahl | Pastorin Kirstin Gatscha | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzender Kirchengemeinderat Schönberg | Mitglied Kirchengemeinderat Schönberg | |||
* | ||||
Der vorstehende Vertrag wird gemäß § 72 Absatz 3 Satz 2 Kirchengemeindeordnung gemeinsam mit der Satzung bekannt gemacht. Die Anlagen 2a bis 5c werden nicht bekannt gemacht.
Plön, 5. November 2025 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Plön-Segeberg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Viola Stüben | ||||
Az.: PS-1.1.2-001 | ||||
Nr. 157Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Probstei – Friedhofswesen
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Probstei – Friedhofswesen
Vom 29. September 2025
Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Probstei – Friedhofswesen hat am 29. September 2025 aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die folgende Verbandssatzung beschlossen:
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Probstei – Friedhofswesen“.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Schönberg.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Anker-Gottes-Kirchengemeinde Laboe, die Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirchengemeinde zu Probsteierhagen und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzung für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. 2 Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 und Artikel 19 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 3 In Wahrnehmung dieser Aufgaben nutzt er die im Eigentum der Verbandsmitglieder verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung.
(
3
)
1 Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger der auf den Friedhöfen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2 Er wendet kirchliches Tarifrecht und das Mitarbeitervertretungsgesetz in der jeweiligen Fassung an.
(
4
)
1 Der Kirchengemeindeverband kann
- gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
- gegen Entgelt für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Körperschaften Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
2 In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen. 3 Soweit es nur eine einmalig anfallende Arbeit betrifft, genügt auch ein schriftlicher Auftrag zu einem vom Kirchengemeindeverband erstellten Angebot.
(
5
)
Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen.
(
6
)
Von den Absätzen 2, 3, 4 und 5 unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 in der jeweiligen Fassung von der Kirchenkreisverwaltung wahrzunehmen sind.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband wird durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand geleitet.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, soweit nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Organe richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
(
5
)
Der leitende Friedhofsverwalter bzw. die leitende Friedhofsverwalterin soll zu den seine bzw. ihre Aufgaben betreffenden Beratungen der Organe mit Rederecht hinzugezogen werden.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. 2 Jeweils drei Mitglieder sind von jedem Kirchengemeinderat der Verbandsmitglieder zu wählen.
3 Jeweils mindestens zwei Mitglieder sollen dem jeweiligen Kirchengemeinderat angehören. 4 Ein Mitglied der Verbandsversammlung muss Pastorin oder Pastor in einer der verbandangehörigen Kirchengemeinden sein. 5 Mindestens fünf Mitglieder müssen aus dem Kreis der Ehrenamtlichen stammen.
6 Für die drei von einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde gewählten drei Mitglieder der Verbandsversammlung ist pro Kirchengemeinde eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsprechend.
(
3
)
1 Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2 Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung beruft die Sitzungen ein. 3 Eine Sitzung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich oder per E-Mail beantragt. 4 Zu den Sitzungen ist schriftlich oder per E-Mail unter Übersendung der Tagesordnung sowie eventuellen Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen.
(
4
)
Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung kann vorsehen, dass eine Sitzung der Verbandsversammlung als Videokonferenz oder als hybride Sitzung mit präsentischer und digitaler Teilnahme durchgeführt wird.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbands und ändert diese,
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands; sie kann für die Mitglieder Stellvertreterinnen oder einen Stellvertreter bestimmen,
- sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr,
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab,
- sie setzt Umlagen nach § 10 Absatz 3 fest,
- sie beschließt den Stellenplan der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder das Personalbudget des Kirchengemeindeverbands,
- sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbands,
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands stellen,
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied aus jeder verbandsangehörigen Kirchengemeinde stammen muss. 2 Ein Mitglied soll Pastorin oder Pastor in einer der verbandsangehörigen Kirchengemeinden sein.
3 Die Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsprechend.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstands, wenn sie eine von der Verbandsversammlung festgelegte Wertgrenze übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands,
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr durch jeweils zwei seiner Mitglieder,
- er nimmt die Aufgaben als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands und gegenüber der Mitarbeitervertretung wahr,
- er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften über die Abhilfe,
- er entscheidet über die Stundung, den Niederschlag und den Erlass von Forderungen sowie über die Einleitung und Aussetzung von Vollstreckungen.
§ 9
Gebäude, Friedhofsflächen
1 Alle Entscheidungen über Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Endwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft die jeweilige Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband. 2 Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten insbesondere nach Artikel 26 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Teil 4 §§ 86 und 87 des Einführungsgesetzes sowie den Friedhofsrichtlinien jeweils in der jeweiligen Fassung bleiben von dieser Regelung unberührt.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband finanziert die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen durch Gebühren und andere Erträge, insbesondere Entgelte für gärtnerisch-technische Tätigkeiten und andere Arbeiten gemäß § 3 Absatz 4 und durch Defizitausgleiche von Kommunalgemeinden. 2 Der Kirchengemeindeverband soll mit den Kommunalgemeinden im Gebiet der Verbandsmitglieder Vereinbarungen über einen entsprechenden Defizitausgleich schließen.
(
2
)
Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden.
(
3
)
1 Im Übrigen kann der Kirchengemeindeverband zur Finanzierung seiner Arbeit Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 erheben. 2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Anzahl der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder zum Stichtag 1. April eines jeden Jahres.
#§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 15 Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband eine Auseinandersetzungsvereinbarung über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet nach den in § 12 Absatz 3 beschriebenen Grundsätzen statt.
(
4
)
Soweit eine Auseinandersetzungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande gekommen ist, trifft der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg die erforderlichen Regelungen durch Beschluss mit für die beteiligte Kirchengemeinde und den Kirchengemeindeverband verbindlicher Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands
(
1
)
1 Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens 15 Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben. 2 Eine Auflösung ist nur möglich, wenn die Trägerschaft für die Friedhöfe geregelt ist.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatz 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung im Falle der Auflösung findet nach folgenden Grundsätzen statt:
- die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf das entsprechende Verbandsmitglied über, in dessen Gemeindegebiet der Friedhof belegen ist,
- die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Verbandsmitglieder nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
- dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
- dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
- der Größe der jeweiligen Friedhofsfläche,
- a) findet keine Anwendung, wenn die Auflösung später als zehn Jahre nach Errichtung des Kirchengemeindeverbands erfolgt.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands werden von den Verbandsmitgliedern anteilig unter Wahrung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen.
(
4
)
Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg die erforderlichen Regelungen durch Beschluss mit für die beteiligten Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband verbindlicher Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs.
#§ 13
Änderung der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 5 zu beachten.
(
2
)
1 Vor einer Änderung dieser Satzung ist das Benehmen mit dem Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg herzustellen. 2 Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrats (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
#§ 14
Veröffentlichungen, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung sowie jede Änderung dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Verbandssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg am 29. September 2025 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Probstei – Friedhofswesen
Probsteierhagen, 29. September 2025 | ||||
Daniel Kuhl Pastor | Eggert Plagmann | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands | Mitglied des Verbandsvorstands | |||
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 4)
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Probstei – Friedhofswesen
Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Siegel mit äußerer Umrandung. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND PROBSTEI – FRIEDHOFSWESEN“. Die Schrift beginnt im Scheitelpunkt rechts, wird im Uhrzeigersinn fortgeführt und endet im Scheitelpunkt links. Das Siegel hat keine innere Umrandung. Das Siegelbild zeigt mittig das Chi-Rho-Zeichen (Einheitssiegel) ohne weitere Bestandteile.
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Plön, 5. November 2025 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Plön-Segeberg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Viola Stüben | ||||
Az.: PS-1.1.2-001 | ||||
In eigener Sache
Wir wünschen allen Lesenden eine gesegnete Adventszeit und ein frohes Weihnachtsfest!
Die Redaktion
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
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Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 12. Ausgabe 2025: | Do, 11. Dezember | 31. Dezember 2025, |
für die 1. Ausgabe 2026: | Do, 15. Januar | 31. Januar 2026, |
für die 2. Ausgabe 2026: | Fr, 13. Februar | 28. Februar 2026. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
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