.Erläuterungen
Artikel 54
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Erläuterungen
zu Artikel 54 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 54
Genehmigungspflicht
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1
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1 Beschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden des Kirchenkreises;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden des Kirchenkreises;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen des Kirchenkreises von besonderem Wert.
2 Ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung kann durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Landeskirchenamtes nicht beeinträchtigt wird.
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2
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Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen des Kirchenkreises bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift wurde durch das Kirchengesetz zur Änderung von Genehmigungspflichten im Bereich des Bauens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 19. März 2020 (KABl. S. 98) geändert und erweitert. Die Vorschrift lautete bisher:
- Artikel 54 GenehmigungspflichtBeschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen, den weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen des Kirchenkreises von besonderem Wert.
2. Textentwicklung
Artikel 53: Genehmigungspflicht
- Beschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen des Kirchenkreises von besonderem Wert;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
- Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 31)
Artikel 55: Genehmigungspflicht
- Beschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen des Kirchenkreises von besonderem Wert.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 33)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode erfolgten sprachlich-redaktionelle Korrekturen in Nr. 2 und 3. (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Soweit in Artikel 52 und Artikel 53 die Kirchen des Kirchenkreises genannt werden, sind davon nur die im Eigentum eines Kirchenkreises befindlichen Kirchen erfasst.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der erste Entwurf von Prof. Dr. Unruh sah im Mai 2010 folgende Fassung für den damaligen Artikel 50 vor:
- Beschlüsse des Kirchenkreisvorstands bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken des Kirchenkreises mit besonderem Wert;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen;
- Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises.
Stand Juni 2010 waren bereits kleine Änderungen eingefügt worden, diese Fassung wurde von der AG Verfassung beschlossen:
Artikel 53: Genehmigungspflicht
- Beschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken des Kirchenkreises mit besonderem Wert;
- Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an Kirchen des Kirchenkreises;
- Widmung des Kirchenkreisrats von Kirchen des Kirchenkreises.
Die Liste der genehmigungspflichtigen Beschlüsse wurde angepasst an den damaligen Artikel 25.
Anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode regte die NEK an, in Nummer 1 die Worte „und sonstigen gottesdienstlichen Gebäuden“ zu ergänzen. Außerdem solle ein neuer Artikel zum Thema Beanstandung eingefügt werden, wonach das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrats einen bekenntnis- oder rechtswidrigen Beschluss des Kirchenkreisrats zu beanstanden haben.
Der Rechtsausschuss wies darauf hin, dass eine Folgeänderung im Sinne des damaligen Artikels 25 Absatz 1 Nummer 1, entsprechend des neuen Artikels 52 Absatz 2 Nummer 7 erforderlich sei. Es wurde für Nummer 4 die Formulierung „Widmung und Entwidmung von Kirchen, sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden, Friedhöfen und Friedhofsflächen des Kirchenkreises“ empfohlen. Es wurde darüber hinaus die Frage beraten, ob die Kirchenkreise den Genehmigungspflichten wie eine Kirchengemeinde unterliegen müssten, was schließlich bejaht wurde.
Das Nordelbische Kirchenamt wiederholte die Empfehlung für die Ergänzung um „und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden“ aus und schlug vor, Nummer 4 und Nummer 1 – wie in dem damaligen Artikel 25 Absatz 2 – auszutauschen.
Aus dem Kirchenkreis Dithmarschen kam die Empfehlung, bei Nummer 2 unbedingt Wertgrenzen vorzusehen.
Die Steuerungsgruppe folgte im Juli 2011 der Anregung des NEK und tauschte Nummer 1 und 4 aus und bat die Redaktionsgruppe für das Wort „sonstige“ eine Alternative zu finden. Vorgeschlagen wurde insoweit „sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden“. Eigentlich war dieser Zusatz jedoch nach Auffassung des Rechtsdezernats des NEK überflüssig, da gemäß der Definition von § 1 Absatz 1 des nordelbischen Widmungsgesetzes der Begriff „Kirchen“ sämtliche bestimmungsgemäß gottesdienstlich genutzten Räume umfasst; besser sei die Formulierung „weiteren“ zu verwenden. Der Rechtsausschuss übernahm diese Auffassung in seiner Sitzung vom 23. bis 26. November 2011.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 38 Verfassung NEK regelte die Genehmigungspflicht einheitlich für den Kirchenkreis:
- Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises;
- Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken des Kirchenkreises mit besonderem Wert;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen des Kirchenkreises;
- Errichtung selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
- Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises;
- Kirchenkreissatzungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Da nach dem Verfassungsrecht der ELLM keine Kirchenkreissynode bestand, konnte der Kirchenkreisrat eine Kirchenkreissatzung erlassen. Die Regelungen bedurften der Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Artikel 10 Kirchenkreisordnung betreffend den geschäftsführenden Ausschuss) bzw. der Genehmigung durch die Landessynode (Artikel 16 betreffend die Erprobung anderer Leitungsformen).
Artikel 90 der Kirchenordnung der PEK regelte:
- „ 1 Zur Regelung besonderer Einrichtungen kann die Kreissynode kreiskirchliche Ordnungen oder Satzungen beschließen, die die kirchliche Ordnung ergänzen können, ihr aber nicht widersprechen dürfen. 2 Sie unterliegen der Genehmigung der Kirchenleitung.“
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zum Genehmigungserfordernis der Beschlüsse des Kirchenkreisrates durch das Landeskirchenamt.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Genehmigungen durch das Landeskirchenamt bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen (Artikel 105 Absatz 4).
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Kirchbaugesetz wiederholt in § 7 Absatz 4 und 5 die kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtigen Beschlüsse und denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen und beschreibt in § 8 das kirchenaufsichtliche Genehmigungsverfahren. § 9 regelt die kirchenaufsichtliche Genehmigungsfiktion, § 11 den Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#3. Untergesetzliche Normen
Die Kirchbaurechtsverordnung vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186, 294) enthält ergänzende Regelungen zu Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Objekten etwa zum kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren in § 10.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Artikel 26 regelt die Genehmigung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates durch den Kirchenkreis (Absatz 1) oder das Landeskirchenamt (Absatz 2) insbesondere auch in Bauangelegenheiten. Absatz 3 entspricht dem Absatz 2 des Artikels 54.
Beschlüsse der Kirchenkreissynode bedürfen nach Artikel 46 der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Im Verfassungsrecht der EKBO, der EKM und der Landeskirche Hannovers existiert keine vergleichbare allgemeine Regelung. Stattdessen unterliegen einzelne Beschlüsse einer Genehmigungspflicht.
So bestimmt Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 Grundordnung EKBO, dass Beschlüsse der Kreissynoden und der Kirchenkreisräte über die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
Nach Artikel 46 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM bedarf die Geschäftsordnung des Kreiskirchenrates der Genehmigung des Landeskirchenamtes.