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Erläuterungen
zu Artikel 55 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 55
Beanstandung

Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchenkreisrates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Die Regelung war im Entwurf zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode noch nicht enthalten. Sie findet sich erst im zweiten Entwurf:
Artikel 56: Beanstandung
Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates haben einen Beschluss des Kirchenkreisrates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn sie ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig halten. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 33)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode fand die Vorschrift ihre aktuelle Fassung (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Regelung war im Entwurf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode noch nicht enthalten, daher fehlt eine Erläuterung.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der ursprüngliche Entwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai 2010 sah folgende Formulierung vor:
„Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode zu beanstanden, den er für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit die Kirchenkreissynode den beanstandeten Beschluss nicht aufhebt, so entscheidet die Kirchenleitung.“
Das NKA sprach sich für einen neuen Artikel 54 – Beanstandung – aus:
„Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreises hat einen Beschluss des Kirchenkreisrats innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, so entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.“
Die Steuerungsgruppe erweiterte diese Fassung am 27. Juni bzw. 7. und 21. Juli 2011 um die Beanstandungspflicht auch für das stellvertretende vorsitzende Mitglied und formulierte:
„Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates haben einen Beschluss des Kirchenkreisrates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn sie ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig halten. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.“
Diese Fassung wurde am 16./17. September 2011 von der Gemeinsamen Kirchenleitung beschlossen.
Im Rechtsausschuss (Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011) wurde diese Regelung hinterfragt, eine abschließende Erläuterung war nicht möglich. Es herrschte Einigkeit darüber, dass dadurch die Rechtsaufsicht nicht eingeengt werden dürfe.
Aus dem Dienstrechtsausschuss kam im Oktober 2011 die Anmerkung, dass es unklar scheine, ob das Einspruchsrecht der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden nur gemeinsam oder auch einzeln vorgenommen werden könne. Dementsprechend solle in Satz 1 nach dem Wort „haben“ eingefügt werden „jeder die Pflicht“. Hierzu wiederum kam aus dem Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts der Hinweis, dass es „jedes“ heißen müsse. Eventuell sei es ratsam, auch noch die Wörter „für sich“ hinzuzufügen.
Im Rahmen der Änderung des damaligen Artikels 27 beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November, die Formulierung des damaligen Artikels 55 entsprechend anzupassen, so dass die Vorschrift ihre endgültige Fassung erhielt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 36 der Verfassung NEK regelte:
Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes für dessen vorsitzendes Mitglied. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand ihren Beschluss nicht auf, so entscheidet die Kirchenleitung.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Das Verfassungsrecht der ELLM und der PEK enthielt keine Regelungen zu Beanstandungen von Beschlüssen durch den Kirchenkreisvorstand.
Artikel 135 Kirchenordnung PEK bestimmte aber:
(1) Die Kirchenleitung hat Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynode und ihrer Ausschüsse, der Kreiskirchenräte sowie der Leitungsorgane landeskirchlicher Einrichtungen außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind und die dadurch für das kirchliche Leben entstehende Gefahr auf andere Weise nicht zu beheben ist. Bis zur Entscheidung in der Sache ist der Beschluss nicht auszuführen. Die Körperschaft, deren Beschluss außer Kraft gesetzt wird, kann eine nochmalige Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten erfolgen darf.
(2) Beschlüsse der in Absatz 1 genannten Körperschaften, die das Recht verletzen oder die einheitliche Finanzwirtschaft der Kirche gefährden, setzt das Konsistorium außer Kraft. Hiergegen ist innerhalb eines Monates die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zum Thema Beanstandung.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Der Bischofsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über eine Beanstandung (Artikel 100 Absatz 3), wobei dort der Verweis auf Artikel 55 fehlt.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 27 regelt die Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates, Artikel 47 Beanstandung von Beschlüssen des Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisrat und Artikel 79 die Beanstandung von Beschlüssen der Landessynode durch die Kirchenleitung oder den Bischofsrat (Artikel 100 Absatz 3). In Artikel 87 findet sich die Regelung zur Beanstandung eines Beschlusses der Kirchenleitung. Schließlich wird in Artikel 109 die Beanstandung eines Beschlusses des Kollegiums oder eines hauptamtlichen Mitglieds des Kollegiums des Landeskirchenamtes geregelt.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 82 EKBO regelt die „Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise“
(1) Die Kirchenleitung hat Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind. Das Organ ist vorher zu hören. Handelt es sich um Beschlüsse reformierter Organe, entscheidet anstelle der Kirchenleitung das Evangelisch-reformierte Moderamen.
(2) Das Organ, dessen Beschluss außer Kraft gesetzt wird, kann eine nochmalige Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten erfolgen darf. Hält die Kirchenleitung ihre Entscheidung aufrecht, so ist ein Einspruch bei der Landessynode zulässig. Das Verlangen nach nochmaliger Prüfung und Entscheidung und der Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung.
In der Kirchenverfassung der EKM regelt Artikel 48 Absatz 2 das Beanstandungsrecht als eine Aufgabe des Superintendenten:
Der Superintendent hat die Pflicht, Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates, die nach seiner Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden. Bleibt die Kreissynode oder der Kreiskirchenrat bei dem Beschluss, so hat der Superintendent unverzüglich den Regionalbischof und das Landeskirchenamt zu unterrichten. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Landeskirchenamtes ausgesetzt.“
Die Kirchenverfassung Hannover enthält keine entsprechende Regelung.