.Erläuterungen
Artikel 57
Erläuterungen
zu Artikel 57 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 57
Vertretung im Rechtsverkehr
1 Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. 2 Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. 3 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 55: Vertretung im Rechtsverkehr
- Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr durch das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung und ein weiteres Mitglied. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 31)
Artikel 58: Vertretung im Rechtsverkehr
- Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 34)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde einmal das Wort „Mitglied“ gestrichen (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zur Vertretung im Rechtsverkehr bezüglich des Kirchenkreises.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai 2010 lautete:
- „Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr durch das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung und ein weiteres Mitglied. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.“
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Sitzung vom 13. und 14. Mai 2011, den damaligen Artikel 55 weitgehend deckungsgleich mit dem damaligen Artikel 27 zu formulieren, da der bisherige Unterschied in der Formulierung nicht nachvollziehbar sei. Die Formulierung sollte demnach lauten:
- „ 1 Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. 2 Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. 3 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.“
Der Kirchenkreis Dithmarschen sprach sich dafür aus, die Alleinvertretung zuzulassen.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein schlugen für den Satz 1 folgende Formulierung vor: „Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder bei seiner Verhinderung die Stellvertretung sein muss.“
Die Steuerungsgruppe beschloss am 26. August 2011 die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Fassung, welche die Gemeinsame Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 16. und 17. September 2011 bestätigte.
Schließlich wurde in dem Entwurf der Vorlage für die 3. Lesung das Wort „Mitglied“ hinter „eines das vorsitzende“ gestrichen.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
In der Verfassung der NEK war die Vertretung im Rechtsverkehr in Artikel 33 Absatz 2 geregelt:
#- „(2) 1 Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten. 2 Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreises. 3 Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. 4 Erklärungen, durch die der Kirchenkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.“
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 15 der Kirchenkreisordnung ELLM regelte die Vertretungsbefugnisse:
- Der Kirchenkreis wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des Kirchenkreisrates vertreten, soweit nicht die Kirchenkreisverwaltung wegen der ihr kirchengesetzlich übertragenen Aufgaben die Vertretung wahrzunehmen hat.
Artikel 102 Absatz 2 der Kirchenordnung der PEK lautete:
#- (2) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis in Rechtsangelegenheiten, insbesondere auch vor Gericht.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthielten keine Regelung zur Vertretung des Kirchenkreises im Rechtsverkehr.
#III. Ergänzende Vorschriften
##1. Einfache Kirchengesetze
Das von der Verfassunggebenden Synode beschlossene Siegelgesetz vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89) enthält weitere Regelungen zum Siegelwesen. Durch das beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die Unterzeichnenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Vertretungsmacht gehandelt haben und die der Erklärung zugrunde liegende Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst worden sind (§ 2 Beweiskraft).
#2. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
§ 14 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 3. April 2014 (KABl. S. 261, 2015 S. 332) regelt die „Vertretung im Rechtsverkehr“:
#- 1 Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. 2 Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. 3 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr regelt Artikel 28, auch hier sind zwei Mitglieder, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss, erforderlich. Ein Kirchengemeindeverband wird vom Verbandsvorstand im Rechtsverkehr vertreten (Artikel 38 Absatz 6). Artikel 88 enthält die Regelung bezüglich der Vertretung der Landeskirche im Rechtsverkehr: Diese wird von der Kirchenleitung vertreten.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 51 der Grundordnung der EKBO regelt die „Vertretung im Rechtsverkehr“
- 1 Der Kirchenkreis wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Kreiskirchenrat, dieser von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 2 Artikel 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
Artikel 44 Absatz 3 Satz 1 der Kirchenverfassung der EKM lautet: „Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.“
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung Hannover führt der Kirchenkreisvorstand die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr.
#3. Verweise auf staatliches Recht
Gemäß § 50 Absatz 1 Kreisordnung Schleswig-Holstein ist die Landrätin oder der Landrat die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kreises.