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Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Probstei – Friedhofswesen

Vom 29. September 2025

(KABl. 2025 A Nr. 157 S. 361)

Vollzitat:
Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Probstei – Friedhofswesen vom 29. September 2025 (KABl. 2025 A Nr. 157 S. 361)
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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Probstei – Friedhofswesen hat am 29. September 2025 aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die folgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Probstei – Friedhofswesen“.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Schönberg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Anker-Gottes-Kirchengemeinde Laboe, die Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirchengemeinde zu Probsteierhagen und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzung für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 und Artikel 19 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. In Wahrnehmung dieser Aufgaben nutzt er die im Eigentum der Verbandsmitglieder verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger der auf den Friedhöfen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Er wendet kirchliches Tarifrecht und das Mitarbeitervertretungsgesetz in der jeweiligen Fassung an.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband kann
  1. gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
  2. gegen Entgelt für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Körperschaften Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen. Soweit es nur eine einmalig anfallende Arbeit betrifft, genügt auch ein schriftlicher Auftrag zu einem vom Kirchengemeindeverband erstellten Angebot.
( 5 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen.
( 6 ) Von den Absätzen 2, 3, 4 und 5 unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 in der jeweiligen Fassung von der Kirchenkreisverwaltung wahrzunehmen sind.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand geleitet.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, soweit nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Organe richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Der leitende Friedhofsverwalter bzw. die leitende Friedhofsverwalterin soll zu den seine bzw. ihre Aufgaben betreffenden Beratungen der Organe mit Rederecht hinzugezogen werden.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Jeweils drei Mitglieder sind von jedem Kirchengemeinderat der Verbandsmitglieder zu wählen.
Jeweils mindestens zwei Mitglieder sollen dem jeweiligen Kirchengemeinderat angehören. Ein Mitglied der Verbandsversammlung muss Pastorin oder Pastor in einer der verbandangehörigen Kirchengemeinden sein. Mindestens fünf Mitglieder müssen aus dem Kreis der Ehrenamtlichen stammen.
Für die drei von einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde gewählten drei Mitglieder der Verbandsversammlung ist pro Kirchengemeinde eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsprechend.
( 3 ) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung beruft die Sitzungen ein. Eine Sitzung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich oder per E-Mail beantragt. Zu den Sitzungen ist schriftlich oder per E-Mail unter Übersendung der Tagesordnung sowie eventuellen Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen.
( 4 ) Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung kann vorsehen, dass eine Sitzung der Verbandsversammlung als Videokonferenz oder als hybride Sitzung mit präsentischer und digitaler Teilnahme durchgeführt wird.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbands und ändert diese,
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands; sie kann für die Mitglieder Stellvertreterinnen oder einen Stellvertreter bestimmen,
  3. sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr,
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab,
  5. sie setzt Umlagen nach § 10 Absatz 3 fest,
  6. sie beschließt den Stellenplan der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder das Personalbudget des Kirchengemeindeverbands,
  7. sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbands,
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands stellen,
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied aus jeder verbandsangehörigen Kirchengemeinde stammen muss. Ein Mitglied soll Pastorin oder Pastor in einer der verbandsangehörigen Kirchengemeinden sein.
Die Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstands, wenn sie eine von der Verbandsversammlung festgelegte Wertgrenze übersteigen.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands,
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr durch jeweils zwei seiner Mitglieder,
  3. er nimmt die Aufgaben als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands und gegenüber der Mitarbeitervertretung wahr,
  4. er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften über die Abhilfe,
  5. er entscheidet über die Stundung, den Niederschlag und den Erlass von Forderungen sowie über die Einleitung und Aussetzung von Vollstreckungen.
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§ 9
Gebäude, Friedhofsflächen

Alle Entscheidungen über Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Endwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft die jeweilige Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband. Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten insbesondere nach Artikel 26 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Teil 4 §§ 86 und 87 des Einführungsgesetzes sowie den Friedhofsrichtlinien jeweils in der jeweiligen Fassung bleiben von dieser Regelung unberührt.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen durch Gebühren und andere Erträge, insbesondere Entgelte für gärtnerisch-technische Tätigkeiten und andere Arbeiten gemäß § 3 Absatz 4 und durch Defizitausgleiche von Kommunalgemeinden. Der Kirchengemeindeverband soll mit den Kommunalgemeinden im Gebiet der Verbandsmitglieder Vereinbarungen über einen entsprechenden Defizitausgleich schließen.
( 2 ) Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Im Übrigen kann der Kirchengemeindeverband zur Finanzierung seiner Arbeit Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 erheben. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Anzahl der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder zum Stichtag 1. April eines jeden Jahres.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 15 Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband eine Auseinandersetzungsvereinbarung über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach den in § 12 Absatz 3 beschriebenen Grundsätzen statt.
( 4 ) Soweit eine Auseinandersetzungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande gekommen ist, trifft der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg die erforderlichen Regelungen durch Beschluss mit für die beteiligte Kirchengemeinde und den Kirchengemeindeverband verbindlicher Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens 15 Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben. Eine Auflösung ist nur möglich, wenn die Trägerschaft für die Friedhöfe geregelt ist.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung im Falle der Auflösung findet nach folgenden Grundsätzen statt:
  1. die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf das entsprechende Verbandsmitglied über, in dessen Gemeindegebiet der Friedhof belegen ist,
  2. die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Verbandsmitglieder nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
    1. dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
    2. dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
    3. der Größe der jeweiligen Friedhofsfläche,
  3. Buchstabe a1# findet keine Anwendung, wenn die Auflösung später als zehn Jahre nach Errichtung des Kirchengemeindeverbands erfolgt.
  4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands werden von den Verbandsmitgliedern anteilig unter Wahrung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg die erforderlichen Regelungen durch Beschluss mit für die beteiligten Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband verbindlicher Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs.
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§ 13
Änderung der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 5 zu beachten.
( 2 ) Vor einer Änderung dieser Satzung ist das Benehmen mit dem Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg herzustellen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrats (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
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§ 14
Veröffentlichungen, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung sowie jede Änderung dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 4)
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbands Probstei – Friedhofswesen

Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Siegel mit äußerer Umrandung. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND PROBSTEI – FRIEDHOFSWESEN“. Die Schrift beginnt im Scheitelpunkt rechts, wird im Uhrzeigersinn fortgeführt und endet im Scheitelpunkt links. Das Siegel hat keine innere Umrandung. Das Siegelbild zeigt mittig das Chi-Rho-Zeichen (Einheitssiegel) ohne weitere Bestandteile.
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Probstei – Friedhofswesen

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Nummer 2 Buchstabe a.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Dezember 2025 in Kraft.