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Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Kirchengesetz
über die Umstrukturierung der Verwaltung der Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchenkreisverwaltungsüberleitungsgesetz)
vom 20. März 20101#

(KABl S. 15)2#

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§ 1
Verwaltungsstruktur auf Kirchenkreisebene

( 1 ) Die derzeit in fünf Kirchenkreisverwaltungen wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben werden ab 1. Januar 2012 in der Kirchenkreisverwaltung Schwerin und deren Außenstellen in Güstrow und Neubrandenburg wahrgenommen.
( 2 ) Die bestehenden Kirchenkreisverwaltungen sind in die neue Verwaltungsstruktur überzuleiten. Für die Mitarbeitenden ist ein Sozialplan zu erstellen.
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§ 2
Verwaltungsbereiche der Kirchenkreise Güstrow, Rostock und Stargard

In den Kirchenkreisverwaltungen in Güstrow und Neubrandenburg sollen ab dem Jahre 2010 die Aufgaben der Kirchenkreisverwaltungen wahrgenommen werden, die zur Zeit in den Kirchenkreisverwaltungen Güstrow, Rostock und Neubrandenburg wahrgenommen werden. Die betroffenen Kirchenkreisräte sind zuvor zu hören.
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§ 3
Verwaltungsbereiche der Kirchenkreise Parchim und Wismar

Die Kirchenkreisverwaltungen in Parchim und Wismar sollen im Jahr 2011 in die Kirchenkreisverwaltung Schwerin zusammengeführt werden. Die betroffenen Kirchenkreisräte sind zuvor zu hören.
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§ 4
Leitung

Haben mehrere Kirchenkreise eine gemeinsame Kirchenkreisverwaltung, werden die Mitarbeiter nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Kirchenkreisordnung3# in Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Kirchenkreisordnung von dem Kirchenkreis angestellt, in dessen Bereich die Kirchenkreisverwaltung ihren Sitz hat. Der zuständige Kirchenkreisrat stellt vor der Anstellung das Einvernehmen mit den Kirchenkreisräten der anderen Kirchenkreise her, die sich der betreffenden Kirchenkreisverwaltung bedienen.
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§ 5
Gleichstellungsklausel

Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 6
Durchführungsbestimmung

Die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 4 Nummer 1 i. V. m. Artikel 5 Satz 2 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Zuvor galt das Kirchengesetz auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Ausführungsgesetz trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde (vgl. Ordnungsnummer 1.101c M_Archiv dieser Rechtssammlung).