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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 46Dritte Rechtsverordnung
zur Änderung der Vertretungskostenverordnung

Vom 29. Mai 2026

Die Kirchenleitung verordnet aufgrund des § 6 Absatz 4 des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. 2022 S. 482) geändert worden ist:
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Artikel 1
Änderung der Vertretungskostenverordnung

Die Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 28. April 2020 (KABl. S. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „1200“ durch die Angabe „2000“, die Angabe „900“ durch die Angabe „1500“ und die Angabe „600“ durch die Angabe „1000“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
  2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „die Sätze der Einzelvergütungen im Zusammenhang mit Vakanzverwaltungen sowie der Entschädigung von Prädikanten- und Lektorendiensten vom 25. November 2008 (GVOBl. 2009 S. 6)“ durch die Wörter „Vergütungen für einzelne Vertretungsdienste nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung“ ersetzt.
  3. Nach § 4 wird folgende Anlage angefügt:
    „Anlage zu § 2 Absatz 1
    Vergütungen für einzelne Vertretungsdienste
    Einzelne Vertretungsdienste
    Vergütungen in Euro (brutto)
    1.
    Gottesdienste;
    Prädikantendienste für jeden Gottesdienst, wenn die einzelnen Vertretungsdienste über ihren Dienstumfang, der in der Dienstvereinbarung festgelegt ist, hinausgehen (vollständige Vertretungsgottesdienste, die alleinverantwortlich geleitet werden)

    130,00
    2.
    Amtshandlungen, die nicht im Anschluss an den Gottesdienst stattfinden (Trauung, Taufe, Beerdigung)
    65,00
    3.
    Erteilung von Konfirmandenunterricht je Stunde
    30,00
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Schwerin, 29. Mai 2026
Der erste stellvertretende Vorsitzende der Kirchenleitung
Tilman Jeremias
Bischof
Az.: 3613-003 – DAR Lu, P An

II. Bekanntmachungen

Nr. 47Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Einheitssiegel der Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
Kiel, 13. Mai 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Sassnitz – R Thi

Nr. 48Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch die Kirchenkreisverwaltung des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden.
Siegel der Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin zeigt drei Kirchtürme der Feldsteinkirchen der einzelnen Kirchengemeinden
Kiel, 15. Mai 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Züssow-Zarnekow-Ranzin – R Thi

Nr. 49Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 21. April 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Kobrow
Ev.-Luth. Kirche Sternberg
Ev.-Luth. Kirche Sülten
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
geführt.
Kiel, 23. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Sternberg – R We

Nr. 50Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund hat am 4. Dezember 2025 die Entwidmung des Gemeindezentrums St. Nikolai Stralsund, Lindenstraße 151 in 18435 Stralsund beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev. Kirchenkreises Pommern hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 24. Februar 2026 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom 5. November 2024 (KABl. A Nr. 93 S. 269) vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 8. April 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 12. Mai 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 05171/002 – B Gr
*
Der Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund hat am 14. November 2024 die Entwidmung der Friedenskirche, Voigdehäger Weg 8a in 18439 Stralsund beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev. Kirchenkreises Pommern hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 10. Dezember 2024 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom 5. November 2024 (KABl. A Nr. 93 S. 269) vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 15. April 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 12. Mai 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 03650/002 – B Gr

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifverträge:
  • Änderungstarifvertrag Nummer 2 vom 21. Oktober 2025 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB) vom 13. März 2023
  • Änderungstarifvertrag Nummer 3 vom 19. Februar 2026 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB) vom 13. März 2023
  • Änderungstarifvertrag Nummer 20 vom 21. Oktober 2025 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 1. Dezember 2006
  • Änderungstarifvertrag Nummer 21 vom 2. Dezember 2025 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 1. Dezember 2006
  • Änderungstarifvertrag Nummer 32 vom 21. November 2025 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002
Zu den Änderungstarifverträgen Nr. 20 und 21 zum TV KB existiert jeweils ein Änderungstarifvertrag, der nur von der Kirchengewerkschaft unterzeichnet wurde (ÄTV Nummer 1 vom 19. Februar 2026 zum ÄTV Nummer 20 vom 21. Oktober 2025 zum TV KB und ÄTV Nummer 1 vom 19. Februar 2026 zum ÄTV Nummer 21 vom 2. Dezember 2025 zum TV KB) und die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht abgebildet werden. Sie können in den Newslettern 2 und 3 aus 2026 auf der Seite des VKDN eingesehen werden. Während des Unterschriftenlaufs fiel auf, dass einige Punkte noch nachgebessert werden mussten. Die Kirchengewerkschaft hatte die Tarifverträge bereits vor der Aktualisierung unterzeichnet, die fehlenden Punkte wurden jeweils durch Änderungstarifvertrag Nummer 1 erfasst. Inhaltlich bestehen keinerlei Abweichungen, beide Gewerkschaften haben dem Wortlaut der hier abgebildeten Tarifverträgen Nummer 20 und 21 zugestimmt.
Kiel, 23. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Makan
Az.: LKA3634-003/013 – DAR Mk
*

Nr. 51Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB)

Vom 21. Oktober 2025

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1 Änderung des TVÜ-TV KB

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB) vom 13. März 2023 wird wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Absatz 8 folgende Protokollnotiz eingefügt:
Protokollnotiz:
Beschäftigte, die bereits am 1. Juli 2023 20 Beschäftigungsjahre vollendet haben und aufgrund der Regelung in § 3 Absatz 1 c) TVÜ-TV KB Anspruch auf Entgelt nach der 5. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe haben, sowie alle weiteren Beschäftigten, die auf der Grundlage des TVÜ-TV KB am 1. Juli 2023 Anspruch auf Entgelt nach der 5. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe haben und bis zum 31. Dezember 2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt 20 Beschäftigungsjahre vollenden, haben ab dem 1. Januar 2026 oder ab dem Zeitpunkt der Vollendung von 20 Beschäftigungsjahren Anspruch auf Entgelt nach der 6. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß § 13 Absatz 3 TV KB. Eine gegebenenfalls bestehende Besitzstandszulage reduziert sich um den entsprechenden Erhöhungsbetrag.“
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§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hamburg, 29. Januar 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 52Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB) vom 13. März 2023

Vom 19. Februar 2026

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1 Änderung des TVÜ-TV KB

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB) vom 13. März 2023 wird wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Absatz 8 die Protokollnotiz wie folgt geändert:
Protokollnotiz:
( 1 ) Beschäftigte, die bereits am 1. Juli 2023 20 Beschäftigungsjahre vollendet haben und aufgrund der Regelung in § 3 Absatz 1 c TVÜ-TV KB Anspruch auf Entgelt nach der 5. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe haben, sowie alle weiteren Beschäftigten, die auf der Grundlage des TVÜ-TV KB am 1. Juli 2023 Anspruch auf Entgelt nach der 5. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe haben und bis zum 31. Dezember 2025 20 Beschäftigungsjahre vollenden, haben ab dem 1. Januar 2026 Anspruch auf Entgelt nach der 6. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß § 13 Absatz 3 TV KB. Eine gegebenenfalls bestehende Besitzstandszulage reduziert sich um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Für eine nach Erreichen der 6. Entgeltstufe ggf. verbleibende Besitzstandszulage gilt § 3 Absatz 1 c Satz 3 und 4 TVÜ-TV KB.
( 2 ) Beschäftigte, die auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 c TVÜ-TV KB am 1. Juli 2023 Anspruch auf Entgelt nach der 5. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe haben und die vor dem Erreichen der 6. Entgeltstufe 20 Beschäftigungsjahre vollenden, haben ab dem Zeitpunkt der Vollendung von 20. Beschäftigungsjahren Anspruch auf Entgelt nach der 6. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß § 13 Absatz 3 TV KB. Bis zur Vollendung von 20 Beschäftigungsjahren findet im Hinblick auf eine bestehende Besitzstandszulage in Abweichung von § 3 Absatz 1 c) Satz 3 und 4 TVÜ-TV KB, § 3 Absatz 1 a Satz 4 und 5 TVÜ-TV KB entsprechend Anwendung. Eine Ausgleichszahlung erfolgt demnach nicht. Nach Erreichen der 6. Entgeltstufe reduziert sich die Besitzstandszulage um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Für eine nach Erreichen der 6. Entgeltstufe verbleibende Besitzstandszulage gilt § 3 Absatz 1 c Satz 3 und 4 TVÜ-TV KB.
( 3 ) Für Beschäftigte, die auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 c TVÜ-TV KB am 1. Juli 2023 Anspruch auf Entgelt nach der 5. Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe haben und die nicht vor dem Erreichen der 6. Entgeltstufe 20 Beschäftigungsjahre vollenden, findet bis zum Erreichen der 6. Entgeltstufe im Hinblick auf eine bestehende Besitzstandszulage in Abweichung von § 3 Absatz 1 c Satz 3 und 4 TVÜ-TV KB, § 3 Absatz 1 a Satz 4 und 5 TVÜ-TV KB entsprechend Anwendung. Eine Ausgleichszahlung erfolgt demnach nicht. Nach Erreichen der 6. Stufe reduziert sich die Besitzstandszulage um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Für eine nach Erreichen der 6. Entgeltstufe verbleibende Besitzstandszulage gilt § 3 Absatz 1 c Satz 3 und 4 TVÜ-TV KB.
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§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hamburg, 19. Februar 2026
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 53Änderungstarifvertrag Nr. 20
zum Kirchlichen Tarifvertrag Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 21. Oktober 2025

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1 Änderungen des TV KB

  1. In § 13 Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
    „(3) Die Entgelte richten sich nach folgenden Stufen:
    Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
    1. Entgeltstufe
    nach Vollendung von
    2 Jahren Erfahrungszeit
    2. Entgeltstufe
    nach Vollendung von
    5 Jahren Erfahrungszeit
    3. Entgeltstufe
    nach Vollendung von
    9 Jahren Erfahrungszeit
    4. Entgeltstufe
    nach Vollendung von
    14 Jahren Erfahrungszeit
    5. Entgeltstufe
    nach Vollendung von
    20 Jahren Erfahrungszeit
    6. Entgeltstufe
  2. In § 13 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    Im Geltungsbereich der Anlage 1 Abteilung 3 wird die 6. Entgeltstufe nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“
  3. In § 13 Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
    Beschäftigte mit einem Entgelt der 6. Entgeltstufe können bis zu 15 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.“
  4. In Anlage 1 erhält die Entgeltordnung zu Abteilung 1 folgende Fassung:
    Abteilung 1 Allgemein
    Entgeltgruppe K 1
    Frei
    Entgeltgruppe K 2
    Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
    (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die eine Einübung oder kurze Einweisung erfordern. Die Einübung oder kurze Einweisung dienen dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Abläufe als solche erforderlich sind.)
    Entgeltgruppe K 3
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
    (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
    Entgeltgruppe K 4
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern.
    (Fachkenntnisse:
    Fachkenntnisse können durch Ausbildung bis zu zwei Jahren oder entsprechende Berufserfahrung in dieser Tätigkeit erworben werden. Im Rahmen des Aufgabenbereiches zu beachtende Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften sind bekannt. Die Aufgaben werden eigenständig ausgeführt.)
    Entgeltgruppe K 5
    A)
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
    (Gründliche Fachkenntnisse:
    Die Gründlichkeit der Fachkenntnisse erfordert gegenüber der Entgeltgruppe K 4 erheblich vertiefte Kenntnisse.)
    B)
    Beschäftigte in folgender Funktion:
    - Fahrerin einer Bischöfin bzw. eines Bischofs
    Entgeltgruppe K 6
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
    (Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse:
    Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse können durch fachbezogene Ausbildung [mehr als zwei Jahre] oder entsprechende Berufserfahrung [in der Regel mindestens vier Jahre] erworben werden. Es kommt nicht auf potentielles, sondern auf anzuwendendes Fachwissen an.)
    Entgeltgruppe K 7
    Beschäftigte, deren Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern.
    (Selbstständige Leistungen:
    Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Das Merkmal erfordert hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum.)
    Entgeltgruppe K 8
    Beschäftigte, deren Tätigkeiten umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern.
    (Umfassende Fachkenntnisse:
    Umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. durch ein mit dem akademischen Grad des Bachelors abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine fachbezogene Ausbildung [mehr als zwei Jahre] und eine erforderliche Zusatzqualifikation [z. B. II. Verwaltungs- oder Bilanzbuchhalterprüfung] erworben).
    Entgeltgruppe K 9
    Beschäftigte der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen oder besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten.
    (Schwierige fachliche Tätigkeiten:
    Die Schwierigkeit der fachlichen Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.
    Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten:
    Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten ergeben sich aus den Auswirkungen der im Rahmen des vorhandenen Entscheidungsspielraums der für den Dienstgeber wahrgenommenen Verantwortung. Der Entscheidungsspielraum muss erheblich sein.)
    Entgeltgruppe K 10
    Beschäftigte der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten.
    Entgeltgruppe K 11
    Beschäftigte der Entgeltgruppe K 10, deren Tätigkeiten sich durch die damit verbundene gesteigerte Verantwortung erheblich aus dieser Entgeltgruppe heraushebt.
    (Gesteigerte Verantwortung:
    Die gesteigerte Verantwortung ergibt sich z.B. aus den Auswirkungen auf das Gesamtergebnis oder den Auswirkungen bzw. der Schwere der Rechtsfolge der Tätigkeit, die im Rahmen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz ausgeführt werden oder der Größe des Aufgabengebietes.)
    Entgeltgruppe K 12
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, die durch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erworben sein sollen. Das Hochschulstudium ist nicht zwingend erforderlich. Die Tätigkeiten müssen jedoch einen klaren akademischen Zuschnitt haben.
    (Wissenschaftliche Hochschulen: Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
    Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung: Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder eine Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
    Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.
    Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.)
    Entgeltgruppe K 13
    Beschäftigte der Entgeltgruppe K 12 mit Tätigkeiten, die sich durch ihre Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe K 12 herausheben.
    Entgeltgruppe K 14
    Beschäftigte der Entgeltgruppe K 13, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe K 13 herausheben.“
  5. In Anlage 1 erhält die Entgeltordnung zu Abteilung 2 folgende Fassung:
    Abteilung 2 Kirchenspezifische Tätigkeitsfelder
    Vorbemerkungen:
    1. Die Tätigkeitsmerkmale dieser Abteilung gelten für alle Beschäftigten i. S. d. §§ 1 und 2 TV KB, die in kirchenspezifischen Tätigkeitsfeldern und Familienbildungsstätten beschäftigt werden und die von den Eingruppierungsregeln dieser Abteilung erfasst werden.
    2. Die entsprechenden Tätigkeiten der Kirchenmusikerin werden durch die nach dem Kirchenmusikergesetz eingerichtete Stelle festgelegt (§ 1 ff. KMusG). Liegt eine Anerkennung gemäß § 5 KMusG vor, erfolgt eine Eingruppierung entsprechend der Eingruppierung der Kirchenmusikerin. Die Anerkennung ersetzt insofern die ansonsten erforderliche jeweilige Prüfung.
    3. Diakonin und Gemeindepädagogin ist, wer gemäß Kirchengesetz über die Einsegnung und den Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz – DGpDG) die Regelausbildung nach § 4 Absatz 1 DGpDG absolviert hat oder deren Ausbildung gemäß § 5 DGpDG anerkannt ist, und die als Diakonin bzw. Gemeindepädagogin eingesegnet worden ist [§ 8 DGpDG].
      Protokollnotiz:
      Dem Zeitpunkt der Einsegnung steht im Hinblick auf eine entsprechende Eingruppierung der Tag des Eingangs des Antrags auf Einsegnung nach bestandener Prüfung gleich.
    4. Die Beschäftigte, die mit der Aufgabe der Kreiskantorin nach § 17 KMusG betraut ist, erhält für die Dauer der Beauftragung eine monatliche Zulage in Höhe von 100,- Euro.
    5. Bei Tätigkeiten von Kirchenmusikerinnen, deren Anforderungen die der Entgeltgruppe K 13 weit übersteigen, können durch Arbeitsvertrag Entgelte bis zur Entgeltgruppe K 14 vereinbart werden.
    Entgeltgruppe K 3
    Beschäftigte mit kirchenmusikalischer Tätigkeit ohne kirchenmusikalische Ausbildung
    Entgeltgruppe K 4
    1. Kirchenmusikerin mit D-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
    2. Küsterin, soweit nicht höher eingruppiert
    Entgeltgruppe K 5
    1. Kirchenmusikerin mit C-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
    2. Küsterin mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten
      (Besonders verantwortliche Tätigkeiten:
      Besonders verantwortliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Bedienung, Überwachung, Pflege und Wartung von komplexen technischen Anlagen und Einrichtungen [z. B. Notstrom-, Warn-, Klima- und Lüftungsanlagen]; Betreuung einer Kirche, die als Baudenkmal von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedarf.)
    3. Beschäftigte in gemeindepädagogischer bzw. diakonischer Tätigkeit während der Ausbildung zur Diakonin bzw. Gemeindepädagogin der Nordkirche (1. und 2. Ausbildungsjahr bis zur Zwischenprüfung)
    Entgeltgruppe K 6
    1. Kirchenmusikerin mit C-Prüfung und mit besonderen fachlichen Tätigkeiten
      (Besondere fachliche Tätigkeiten:
      Die besonderen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich aus geforderten Spezialkenntnissen z. B. vermittelt durch eine Langzeitqualifikation in Popularmusik oder aus der Übertragung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.)
    2. Beschäftigte in gemeindepädagogischer bzw. diakonischer Tätigkeit während der Ausbildung zur Gemeindepädagogin bzw. Diakonin der Nordkirche (3. und 4. Ausbildungsjahr nach der Zwischenprüfung bis zur Abschlussprüfung)
    Entgeltgruppe K 7
    1. Diakonin oder Gemeindepädagogin mit abgeschlossener Fachschulausbildung der Nordkirche sowie Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachschulausbildung und kirchlicher Anerkennung und jeweils entsprechenden Tätigkeiten, soweit nicht höher eingruppiert
    2. Beschäftigte in gemeindepädagogischer bzw. diakonischer Tätigkeit mit einer Ausbildung zur Diakonin bzw. Gemeindepädagogin einer anderen Landeskirche, die höchstens dem Niveau DQR 5 als gleichberechtigt zuordnungsfähig ist, während der Nachqualifizierung der Nordkirche
    Entgeltgruppe K 8
    1. Diakonin oder Gemeindepädagogin mit abgeschlossener Fachschulausbildung, die dem Niveau 6 DQR als gleichberechtigt zuordnungsfähig und als Regelausbildung nach § 4 Absatz 1 DGpDG anerkannt ist, in entsprechender Tätigkeit
    2. Beschäftigte der Entgeltgruppe K 7 Fallgruppe a mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
      (Schwierige fachliche Tätigkeiten:
      Die Schwierigkeit der fachlichen Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)
    3. Beschäftigte in gemeindepädagogischer bzw. diakonischer Tätigkeit mit einem für die Tätigkeit förderlichen/artverwandten Studium während der Nachqualifizierung der Nordkirche
    Entgeltgruppe K 9
    1. Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
    2. Diakonin oder Gemeindepädagogin mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf dem Niveau DQR 6 und entsprechenden Tätigkeiten
    3. Beschäftigte der Entgeltgruppe K 8 Fallgruppe a mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten
      (Schwierige fachliche Tätigkeiten:
      Die Schwierigkeit der fachlichen Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.
      Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten:
      Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten ergeben sich aus den Auswirkungen der im Rahmen des vorhandenen Entscheidungsspielraums der für den Dienstgeber wahrgenommenen Verantwortung. Der Entscheidungsspielraum muss erheblich sein.)
    4. Beschäftigte als Leiterin einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher eingruppiert
    Entgeltgruppe K 10
    1. Kirchenmusikerin mit B-Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch die Vielfalt der Aufgaben aus der Entgeltgruppe K 9 herausheben
      (Vielfalt der Aufgaben:
      Ständige Leitung mehrerer Chöre bzw. Instrumentalgruppen oder regelmäßige Leitung mehrerer herausgehobener kirchenmusikalischer Veranstaltungen.)
    2. Beschäftigte der Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe b mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten
      (Schwierige fachliche Tätigkeiten:
      Die Schwierigkeit der fachlichen Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.
      Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten:
      Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten ergeben sich aus den Auswirkungen der im Rahmen des vorhandenen Entscheidungsspielraums der für den Dienstgeber wahrgenommenen Verantwortung. Der Entscheidungsspielraum muss erheblich sein.)
    3. Beschäftigte der Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe c, deren Tätigkeit sich durch die damit verbundene gesteigerte Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe c heraushebt
      (Gesteigerte Verantwortung:
      Die gesteigerte Verantwortung ergibt sich z. B. aus den Auswirkungen auf das Gesamtergebnis oder den Auswirkungen bzw. der Schwere der Rechtsfolge der Tätigkeit, die im Rahmen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz ausgeführt werden oder der Größe des Aufgabengebietes.)
    4. Beschäftigte als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 2500 Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden
    Entgeltgruppe K 11
    1. Kirchenmusikerin mit A-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
    2. Beschäftigte als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 6000 Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden
    3. Beschäftigte der Entgeltgruppe K 10 Fallgruppe b, deren Tätigkeit sich durch die damit verbundene gesteigerte Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe K 10 Fallgruppe c heraushebt.
    (Gesteigerte Verantwortung:
    Die gesteigerte Verantwortung ergibt sich z. B. aus den Auswirkungen auf das Gesamtergebnis oder den Auswirkungen bzw. der Schwere der Rechtsfolge der Tätigkeit, die im Rahmen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz ausgeführt werden oder der Größe des Aufgabengebietes.)
    Beispiel:
    • Beschäftige mit einem besonderen Seelsorgeauftrag (beispielsweise Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge)
    Entgeltgruppe K 12
    1. Kirchenmusikerin mit A‐Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch die besondere Vielfalt der Aufgaben aus der Entgeltgruppe K 11 herausheben.
      (Besondere Vielfalt der Aufgaben:
      Leitung mehrerer Chöre bzw. Instrumentalgruppen und Leitung mehrerer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.)
    2. Beauftragte der Landeskirche für die Bereiche der Chorarbeit, Popularmusik oder Posaunenchorarbeit
    3. Beauftragte der Landeskirche für die Berufsgruppe der gemeindebezogenen Dienste
    Entgeltgruppe K 13
    Kirchenmusikerin mit A‐Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch besondere Anforderungen deutlich aus der Entgeltgruppe K 12 herausheben.
    (Besondere Anforderungen:
    Ein weiterer künstlerischer Abschluss ist erforderlich, wie z. B. Konzertexamen, Reifeprüfung, Master in Chorleitung bzw. Alte Musik oder Improvisation.)
    Entgeltgruppe K 14
    Landeskirchenmusikdirektorin
    (§ 19 KMusG)“
  6. In Anlage 1 erhält die Entgeltordnung zu Abteilung 3 folgende Fassung:
    Abteilung 3 Pädagogischer Dienst in Kindertagesstätten
    Vorbemerkungen:
    1. Die Leiterin eines Kindertagesstättenwerkes/-verbandes und die Fachberaterin sowie die Leiterin einer Einrichtung der Ganztagsbetreuung an Schulen (GBS) oder Offenen Ganztagsschule (OGS) werden nach den Bestimmungen der Abteilung 1 eingruppiert. Die sonstigen Beschäftigten im pädagogischen Dienst in Einrichtung der Ganztagsbetreuung an Schulen (GBS) oder Offenen Ganztagsschule (OGS) werden nach den Bestimmungen dieser Abteilung eingruppiert.
    2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober (im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Januar) bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zu Grunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl 3 Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
    3. Beschäftigte der Entgeltgruppen KS 5 und KS 7 b), d), f) und g) und KS 8 b) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8.
    4. Beschäftigte, denen Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen, Sozialpädagogischen Assistentinnen, Sozialassistentinnen ,Heilerzieherinnen oder von Auszubildenden in vergleichbaren pädagogischen Ausbildungsgängen ausdrücklich übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 15 Absatz 1 haben. Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8.
    5. Beschäftigte, die am 31. Dezember 2025 als Leiterin einer Kindertagesstätte oder als benannte ständige Stellvertretung (Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung) tätig und aufgrund des Wegfalls des Tätigkeitmerkmals der Anzahl der Gruppen zum 1. Januar 2026 umgruppiert werden, und deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2026 bei demselben Dienstgeber unverändert fortbesteht, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz des Tabellenentgelts nach der Umgruppierung und des Tabellenentgelts nach der am 31. Dezember 2025 bestehenden Eingruppierung. Auf die Besitzstandszulage sind Entgeltstufensteigerungen, Höhergruppierungen und zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhalten Beschäftigte für die Anrechnung zukünftiger Tariferhöhungen jeweils eine der Anrechnung der Tariferhöhung und der Mindestlaufzeit entsprechende Ausgleichszahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
    Entgeltgruppe KS 3
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
    (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
    Entgeltgruppe KS 4
    Beschäftigte mit einer für die Tätigkeiten förderlichen Ausbildung
    (Die Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe, die Tätigkeiten in der Sprachförderung ausübt, die einer Zusatzqualifikation bedürfen, erhält für die Dauer der Tätigkeiten eine Zulage in Höhe der Protokollnotiz Nr. 1 zur Entgeltordnung.)
    Entgeltgruppe KS 5
    1. Sozialpädagogische Assistentin (Kinderpflegerin/Sozialassistentin) mit jeweils entsprechenden Tätigkeiten, sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Berufserfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    2. Erzieherassistentin mit kirchlicher Anerkennung mit entsprechenden Tätigkeiten.
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung)
      (Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen:
      Das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wird angenommen, wenn die Qualifikation der Beschäftigten aufgrund landesrechtlicher Regelungen zur Betreuung und Förderung von Kindern als gleichwertig anerkannt ist oder anerkannt wird und die Beschäftigte in der entsprechenden Tätigkeit eingesetzt werden darf.)
    Entgeltgruppe KS 6
    Frei
    Entgeltgruppe KS 7
    1. Leiterin einer Kindertagesstätte, soweit nicht höher eingruppiert
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 zur Entgeltordnung.)
    2. Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund mindestens gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung)
    3. Logopädin mit entsprechenden Tätigkeiten
    4. Heilerzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung)
    5. Heilerziehungspflegerin mit staatlicher Anerkennung mit entsprechenden Tätigkeiten
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung)
    6. Ergotherapeutin mit entsprechenden Tätigkeiten
    7. Heilpädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 zur Entgeltordnung.)
    8. Beschäftigte der Fallgruppe b mit einer vom Anstellungsträger ausdrücklich geforderten Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und entsprechender Tätigkeit.
      (Das Qualifikationserfordernis wird durch ein mit dem akademischen Grad des Bachelors abgeschlossenes Hochschulstudium der Kindheitspädagogik als erfüllt angesehen.)
      (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.)
    (Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen:
    Das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wird angenommen, wenn die Qualifikation der Beschäftigten aufgrund landesrechtlicher Regelungen zur Betreuung und Förderung von Kindern als gleichwertig anerkannt ist oder anerkannt wird und die Beschäftigte in der entsprechenden Tätigkeit eingesetzt werden darf.)
    Entgeltgruppe KS 8
    1. Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
    2. Sozialpädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten
    Entgeltgruppe KS 9
    Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
    Entgeltgruppe KS 10
    Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
    Entgeltgruppe KS 11
    Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
    Entgeltgruppe KS 12
    Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen“
  7. In Anlage 1 erhält die Entgeltordnung zu Abteilung 5 folgende Fassung:
    „Abteilung 5 Ambulante und Stationäre Pflege
    Vorbemerkung:
    In der Abteilung ist die Beschäftigte einzugruppieren, die typische Aufgaben in der ambulanten bzw. stationären Pflege wahrnimmt.
    Entgeltgruppe K 3
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
    (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
    Beispiele:
    • Beschäftigte, die nach dem Versorgungsvertrag behandlungspflegerische Leistungen erbringen dürfen
    • Beschäftigte in der Haus- und Familienpflege
    Entgeltgruppe K 4
    Beschäftigte mit einer mindestens einjährigen, erfolgreich abgeschlossenen pflegerischen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten.
    Beispiele:
    • Gesundheits- und Pflegeassistentin mit staatlicher Anerkennung (GPA)
    • Altenpflegehelferin
    • Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
    Entgeltgruppe K 5
    Beschäftigte der Entgeltgruppe K 4, die überwiegend in der Betreuung von gerontopsychiatrisch erkrankten oder dementen Personen tätig ist.
    Entgeltgruppe K 6
    Haus- und Familienpflegerin mit entsprechenden Tätigkeiten
    Entgeltgruppe K 7
    Beschäftigte mit einer Qualifikation als Pflegefachkraft im Sinne des SGB XI mit entsprechenden Tätigkeiten
    Beispiel:
    • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
    Protokollnotiz:
    Den Pflegefachfrauen sind die Alten-, die Gesundheits- und Kranken- sowie die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen gleichgestellt (vgl. § 64 Pflegeberufegesetz).
    Entgeltgruppe K 8
    1. Einsatzleitung in der ambulanten Pflege
    2. Beschäftigte der Entgeltgruppe K 7 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechenden Tätigkeiten
    Entgeltgruppe K 9
    Pflegedienstleitung“
  8. Anlage 1 a erhält folgende Fassung
    „Entgelttabelle zu § 13
    Anlage 1 a zum TV KB
    Abteilungen 1, 2, 4 und 5
    (gültig ab 1. Januar 2026)
    (monatlich in Euro)
    Entgelt-
    gruppe
    1. Stufe
    2. Stufe
    3. Stufe
    4. Stufe
    5. Stufe
    6. Stufe
    nach 2 Jahren
    nach 5 Jahren
    nach 9 Jahren
    nach 14 Jahren
    nach 20 Jahren
    K 2
    2.608
    2.670
    2.766
    2.899
    3.054
    3.130
    K 3
    2.758
    2.834
    2.946
    3.105
    3.356
    3.440
    K 4
    3.054
    3.140
    3.277
    3.467
    3.659
    3.750
    K 5
    3.240
    3.316
    3.447
    3.620
    3.824
    3.920
    K 6
    3.407
    3.479
    3.590
    3.744
    4.009
    4.109
    K 7
    3.574
    3.667
    3.803
    4.003
    4.264
    4.371
    K 8
    3.901
    4.032
    4.231
    4.507
    4.860
    4.982
    K 9
    4.201
    4.323
    4.509
    4.768
    5.029
    5.155
    K 10
    4.507
    4.663
    4.891
    5.220
    5.551
    5.690
    K 11
    4.943
    5.167
    5.507
    5.983
    6.237
    6.393
    K 12
    5.417
    5.691
    6.099
    6.673
    7.098
    7.275
    K 13
    5.785
    6.081
    6.470
    6.987
    7.594
    7.784
    K 14
    6.154
    6.484
    6.919
    7.492
    8.172
    8.376“
#

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hamburg, 21. Oktober 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 54Änderungstarifvertrag Nr. 21
zum Kirchlichen Tarifvertrag Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 21. Oktober 2025

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Änderungen des TV KB zum 1. Januar 2026

  1. § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
    „d) für Nachtarbeit 22,5 v. H. des jeweiligen Stundenentgelts“
  2. In § 11 Absatz 2 wird Satz 3 eingefügt:„Für Arbeiten anlässlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen, die an einem in dem jeweiligen Bundesland festgelegten nicht kirchlichen gesetzlichen Feiertag erfolgen, werden Zeitzuschläge auch nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c) gezahlt auch wenn sie auf einen Sonntag fallen.“
  3. § 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Beschäftigte sind zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der Versorgungseinrichtung, mit der der Dienstgeber eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen hat, zu versichern. Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen oder Beiträge in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten führt der Dienstgeber einschließlich des von der Beschäftigten gemäß Absatz 2 bis 4 zwingend zu tragenden Eigenanteils an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. Die Umlage bzw. den Beitrag der Beschäftigten behält der Dienstgeber von ihrem Arbeitsentgelt ein.“
  4. Anlage 1 a erhält folgende Fassung
    „Entgelttabelle zu § 13
    Anlage 1 a zum TV KB
    Abteilungen 1, 2, 4 und 5
    (gültig vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026)
    (monatlich in Euro)
    Entgelt-
    gruppe
    1. Stufe
    2. Stufe
    3. Stufe
    4. Stufe
    5. Stufe
    6. Stufe
    nach 2
    Jahren
    nach 5
    Jahren
    nach 9
    Jahren
    nach 14
    Jahren
    nach 20
    Jahren
    K 2
    2.683
    2.745
    2.841
    2.974
    3.129
    3.205
    K 3
    2.833
    2.909
    3.021
    3.180
    3.432
    3.517
    K 4
    3.129
    3.215
    3.352
    3.545
    3.741
    3.834
    K 5
    3.315
    3.391
    3.525
    3.701
    3.910
    4.008
    K 6
    3.484
    3.557
    3.671
    3.828
    4.099
    4.201
    K 7
    3.654
    3.750
    3.889
    4.093
    4.360
    4.469
    K 8
    3.989
    4.123
    4.326
    4.608
    4.969
    5.094
    K 9
    4.296
    4.420
    4.610
    4.875
    5.142
    5.271
    K 10
    4.608
    4.768
    5.001
    5.337
    5.676
    5.818
    K 11
    5.054
    5.283
    5.631
    6.118
    6.377
    6.537
    K 12
    5.539
    5.819
    6.236
    6.823
    7.258
    7.439
    K 13
    5.915
    6.218
    6.616
    7.144
    7.765
    7.959
    K 14
    6.292
    6.630
    7.075
    7.661
    8.356
    8.564“
  5. Anlage 1 a erhält folgende Fassung
    „Entgelttabelle zu § 13
    Anlage 1 a zum TV KB
    Abteilung 3
    (gültig vom 1. April 2026* bis 30. April 2027)
    (monatlich in Euro)
    Entgelt-
    gruppe
    1. Stufe
    2. Stufe
    3. Stufe
    4. Stufe
    5. Stufe
    6. Stufe
    nach 2
    Jahren
    nach
    Jahren
    nach
    Jahren
    nach 14
    Jahren
    nach 18
    Jahren
    KS 3
    2.829
    2.948
    3.037
    3.132
    3.240
    3.348
    KS 4
    2.932
    3.089
    3.224
    3.355
    3.447
    3.546
    KS 5
    3.035
    3.230
    3.411
    3.577
    3.653
    3.744
    * Sofern für Träger von Kindertagesstätten in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Laufzeit einer bestehenden Leistungsvereinbarung die Refinanzierung der ab 1. April 2026 geltenden Tabellenentgelte der Abteiung 3 nicht zeitgleich mit den Kostenträgern verhandelt werden konnte, kann der Träger das Inkrafttreten der neuen Tabellenentgelte bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Refinanzierung der Entgeltsteigerung, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2026 verschieben. In diesen Fällen erfolgt die Anhebung der Entgelte spätestens ab Juni 2026, nicht jedoch rückwirkend. Für jeden Monat des verschobenen Inkrafttretens der Anhebung der Entgelte erhält die Beschäftigte als Ausgleich eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 110,00 brutto. § 13 Absatz 8 TV KB gilt entsprechend. Die Einmalzahlung(en) sind mit dem Entgelt für den Monat Juli 2026 fällig.
    KS 6
    frei
    frei
    frei
    frei
    frei
    frei
    KS 7
    3.414
    3.636
    3.869
    4.092
    4.311
    4.542
    KS 8
    3.870
    4.133
    4.492
    4.781
    5.144
    5.325
    KS 9
    4.001
    4.274
    4.564
    4.897
    5.433
    5.665
    KS 10
    4.147
    4.434
    4.752
    5.144
    5.578
    5.839
    KS 11
    4.234
    4.528
    4.999
    5.289
    5.868
    6.209
    KS 12
    4.592
    4.709
    5.289
    5.723
    6.375
    6.774“
#

§ 2
Änderungen des TV KB zum 1. Januar 2027

  1. § 11 Absatz 1 Satz Buchstabe d erhält folgende Fassung:
    „d) für Nachtarbeit 25 v. H. des jeweiligen Stundenentgelts“
  2. In § 16 Absatz 5 Satz 3 wird „wird ein Tag“ ersetzt durch „werden zwei Tage“.
  3. Anlage 1 a erhält folgende Fassung
„Entgelttabelle zu § 13
Anlage 1 a zum TV KB
Abteilungen 1, 2, 4 und 5
(gültig ab 1. Januar 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
6. Stufe
nach 2
Jahren
nach 5
Jahren
nach 9
Jahren
nach 14
Jahren
nach 20
Jahren
K 2
2.747
2.810
2.908
3.045
3.203
3.281
K 3
2.900
2.978
3.093
3.256
3.514
3.601
K 4
3.203
3.291
3.432
3.629
3.830
3.925
K 5
3.394
3.472
3.609
3.789
4.003
4.103
K 6
3.567
3.641
3.758
3.919
4.196
4.301
K 7
3.741
3.839
3.981
4.190
4.464
4.575
K 8
4.084
4.221
4.429
4.717
5.087
5.215
K 9
4.398
4.525
4.719
4.991
5.264
5.396
K 10
4.717
4.881
5.120
5.464
5.811
5.956
K 11
5.174
5.408
5.765
6.263
6.528
6.692
K 12
5.671
5.957
6.384
6.985
7.430
7.616
K 13
6.055
6.366
6.773
7.314
7.949
8.148
K 14
6.441
6.787
7.243
7.843
8.554
8.767“
4. Anlage 1 a erhält folgende Fassung
„Entgelttabelle zu § 13
Anlage 1 a zum TV KB
Abteilung 3
(gültig ab 1. Mai 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
6. Stufe
nach 2
Jahren
nach 5
Jahren
nach 9
Jahren
nach 14
Jahren
nach 18
Jahren
KS 3
2.908
3.031
3.122
3.220
3.331
3.442
KS 4
3.014
3.176
3.314
3.449
3.544
3.646
KS 5
3.120
3.320
3.506
3.677
3.756
3.849
KS 6
frei
frei
frei
frei
frei
frei
KS 7
3.509
3.738
3.977
4.207
4.432
4.669
KS 8
3.978
4.249
4.617
4.915
5.288
5.474
KS 9
4.113
4.394
4.692
5.034
5.586
5.824
KS 10
4.263
4.558
4.885
5.288
5.734
6.003
KS 11
4.352
4.655
5.139
5.437
6.032
6.382
KS 12
4.721
4.841
5.437
5.883
6.554
6.963“
#

§ 3
Änderungen des TV KB zum 1. Januar 2028

In § 19 Satz 2 wird „30 Arbeitstage“ ersetzt durch „31 Arbeitstage“.
#

§ 4
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2026

( 1 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 2 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ KAT ELLM/PEK sowie unter § 3 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ-KAT und des TVÜ-TV KB fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 ein 12-faches des Betrages um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Juli 2026. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im Juli 2026 fällig ist.
( 2 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter Vorbemerkung Nr. 5 Anlage 1 Abteilung 3 TV KB fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis 30. April 2027 ein 13-faches des Betrages um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Oktober 2026. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im Oktober 2026 fällig ist.
( 3 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. Januar 2026 und 31. Dezember 2026 (Absatz 1) bzw. dem 1. April 2026 und 30. April 2027 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
#

§ 5
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2027

( 1 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 2 Absatz 1 Buchstabe c TVÜ KAT ELLM/PEK sowie unter § 3 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ-KAT und des TVÜ-TV KB fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 ein 12-faches des Betrages um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Juli 2027. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im Juli 2027 fällig ist.
( 2 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter Vorbemerkung Nr. 5 Anlage 1 Abteilung 3 TV KB fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. Mai 2027 bis 31. Dezember 2027 ein 8-faches des Betrages um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Oktober 2027. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im Oktober 2027 fällig ist.
( 3 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. Januar 2027 und 31. Dezember 2027 (Absatz 1) bzw. dem 1. Mai 2027 und dem 31. Dezember 2027 (Absatz 2) keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
#

§ 6
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Ziffer 5 zum 1. April 2026, § 2 Ziffern 1, 2 und 3 zum 1. Januar 2027, § 2 Ziffer 4 zum 1. Mai 2027 und § 3 zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Hamburg, 21. Oktober 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 55Änderungstarifvertrag Nr. 32
zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD)
vom 15. August 2002

Vom 21. November 2025

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 31 vom 15. Juli 2025, wird wie folgt geändert:
####

§ 1
Änderung des KTD

  1. In § 15 Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
    „(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 22) von drei Jahren erhält die Arbeitnehmerin nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes für den Zeitraum, für den ihr Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche - nach einer Beschäftigungszeit von sechs Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche -, seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.“
  2. § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Arbeitnehmerin ist zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der Versorgungseinrichtung, mit der der Anstellungsträger eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen hat zu versichern. Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen oder Beiträge in Höhe eines bestimmten vom Hundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Arbeitnehmerinnen führt der Anstellungsträger einschließlich des von der Arbeitnehmerin zwingend zu tragenden Anteils an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. Die Umlage bzw. den Beitrag der Arbeitnehmerinnen behält der Anstellungsträger von deren Arbeitsentgelt ein.“
  3. § 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Für Arbeitnehmerinnen, deren Anstellungsträger Beteiligter der EZVK ist, beträgt der Umlagebeitrag 1,90 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.“
  4. § 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Durch Dienstvereinbarung kann eine von Absatz 2 und 3 abweichende Beteiligung der Arbeitnehmerin an der Umlage bzw. am Beitrag in Höhe von bis zur Hälfte der Umlage bzw. des Beitrags vereinbart werden.“
  5. Anlage 1 Abteilung 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Entgeltgruppe EK 7 erhält die Protokollnotiz folgende Fassung:
      „Durch eine Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die unter EK 7 fallenden Berufsgruppen unter die Eingruppierung nach EK 8 fallen.“
    2. Entgeltgruppe EK 8 erhält folgende Ergänzung:
      „3. Medizinische Fachangestellte in den Funktionsdiensten Endoskopie und Herzkathedermessplatz mit entsprechenden fachspezifischen Tätigkeiten.“
    3. In Entgeltgruppe 12 erhält Fallgruppe 1 folgende Fassung:
      „1. Stellvertretende Leitung eines Spezialbereiches im Sinne EK 9 bis EK 11 oder einer Station mit mindestens 30 Betten.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Hamburg, 21. November 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 56Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Vater-Unser-Kirchengemeinde Osdorf-Felm-Lindhöft, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Sa
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2026 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Südstormarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2026 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Südstormarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2026 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Südstormarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tangstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 7. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 8. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Walddörfer-Oberalster, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Kirche St. Johannis zu Hamburg-Eppendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Eppendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Kirche St. Johannis zu Hamburg-Eppendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Eppendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Anschar zu Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Eppendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Anschar zu Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Eppendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto

Pfarrstellenerrichtungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Vater-Unser-Kirchengemeinde Osdorf-Felm-Lindhöft, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 mit einem Stellenumfang von 50 Prozent errichtet.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Sa

Pfarrstellenaufhebungen

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 57Achte Satzung zur Änderung der
Kirchenkreissatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 12. Mai 2026

Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 21. März 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 18. Dezember 2024 (KABl. 2024 A Nr. 92 S. 268, 2025 A Nr. 14 S. 36) geändert worden ist, die nachfolgende achte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung beschlossen:
##

Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Die Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 22. März 2013 (KABl. S. 191), die zuletzt durch Satzung vom 27. Mai 2025 (KABl. 2025 A Nr. 75 S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 wird durch folgende Anlage 2 ersetzt:
##

„Anlage 2
Die Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

  1. Propstei Stralsund – bestehend aus den nachfolgenden 52 Kirchengemeinden
    Ev. Kirchengemeinde Abtshagen-Elmenhorst
    Ev. Kirchengemeinde Ahrenshagen
    Ev. Kirchengemeinde Altefähr
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Barth
    Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
    Ev. Kirchengemeinde Binz
    Ev. Kirchengemeinde Bodstedt-Flemendorf-Kenz
    Ev. Kirchengemeinde Brandshagen
    Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Damgarten-Saal
    Ev. Kirchengemeinde Franzburg-Richtenberg
    Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar
    Ev. Kirchengemeinde Gingst
    Ev. Kirchengemeinde Glewitz
    Ev. Kirchengemeinde Grimmen
    Ev. Kirchengemeinde Groß Bisdorf
    Ev. Kirchengemeinde Groß Mohrdorf
    Ev. Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin
    Ev. Kirchengemeinde Horst
    Ev. Kirchengemeinde Kasnevitz
    Ev. Kirchengemeinde Kirch-Baggendorf
    Ev. Kirchengemeinde Kloster
    Ev. Kirchengemeinde Lancken-Granitz
    Ev. Kirchengemeinde Lüdershagen
    Ev. Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rappin
    Ev. Kirchengemeinde Nord-Rügen
    Ev. Kirchengemeinde Patzig
    Ev. Kirchengemeinde Poseritz
    Ev. Kirchengemeinde Prerow
    Ev. Kirchengemeinde Prohn
    Ev. Kirchengemeinde Putbus
    Ev. Kirchengemeinde Pütte-Niepars
    Ev. Kirchengemeinde Rakow
    Ev. Kirchengemeinde Rambin
    Ev. Kirchengemeinde Reinberg
    Ev. Kirchengemeinde Reinkenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Sagard
    Ev. Kirchengemeinde Samtens
    Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
    Ev. Kirchengemeinde Schaprode-Trent
    Ev. Kirchengemeinde Semlow-Eixen
    Ev. Kirchengemeinde Starkow und Velgast
    Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
    Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde Tribsees
    Ev. Kirchengemeinde Vilmnitz
    Ev. Kirchengemeinde Vorland
    Ev. Kirchengemeinde Waase
    Ev. Kirchengemeinde Wiek
    Ev. Kirchengemeinde Zingst
  2. Propstei Demmin – bestehend aus den nachfolgenden 43 Kirchengemeinden
    Ev. Kirchengemeinde Altenhagen-Gültz
    Ev. Kirchengemeinde St. Petri Altentreptow
    Ev. Kirchengemeinde Bauer
    Ev. Kirchengemeinde Beggerow
    Ev. Kirchengemeinde Daberkow
    Ev. Kirchengemeinde Demmin
    Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Görmin
    Ev. Christus-Kirchengemeinde Greifswald
    Ev. Johannes-Kirchengemeinde Greifswald
    Ev. Kirchengemeinde St. Jacobi Greifswald
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
    Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Greifswald
    Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena
    Ev. Kirchengemeinde Gristow-Neuenkirchen
    Ev. Kirchengemeinde Groß Bünzow
    Ev. Kirchengemeinde Groß Kiesow
    Ev. Kirchengemeinde Groß Teetzleben
    Ev. Kirchengemeinde Gülzowshof
    Ev. Kirchengemeinde St. Nicolai Gützkow
    Ev. Kirchengemeinde Hohenbollentin-Lindenberg
    Ev. Kirchengemeinde Hohendorf
    Ev. Kirchengemeinde Hohenmocker
    Ev. Kirchengemeinde Jarmen-Tutow
    Ev. Kirchengemeinde Kartlow-Völschow
    Ev. Kirchengemeinde Katzow
    Ev. Kirchengemeinde Kemnitz-Hanshagen
    Ev. Kirchengemeinde Klatzow
    Ev. Kirchengemeinde Kröslin
    Ev. Kirchengemeinde Lassan St. Johannis
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Loitz
    Ev. Kirchengemeinde Lubmin-Wusterhusen
    Ev. Kirchengemeinde Neu Boltenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Pinnow-Murchin
    Ev. Kirchengemeinde Schlatkow
    Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin
    Ev. Kirchengemeinde Sophienhof
    Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow
    Ev. Kirchengemeinde Weitenhagen
    Ev. Kirchengemeinde St. Petri Wolgast
    Ev. Kirchengemeinde Wotenick-Nossendorf
    Ev. Kirchengemeinde Ziethen
    Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin
  3. Propstei Pasewalk– bestehend aus den nachfolgenden 38 Kirchengemeinden, davon 5 (kursiv und im Fettdruck gekennzeichnet) im Bundesland Brandenburg
    Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck
    Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck * (* auf der Insel Usedom)
    Ev. Kirchengemeinde Anklam
    Ev. Kirchengemeinde Benz
    Ev. Kirchengemeinde Blumberg
    Ev. Kirchengemeinde Blumenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Boldekow-Wusseken
    Ev. Kirchengemeinde Boock
    Ev. Kirchengemeinde Brüssow
    Ev. Kirchengemeinde Dargitz-Stolzenburg
    Ev. Kirchengemeinde Ducherow
    Ev. Kirchengemeinde Fahrenwalde
    Ev. Kirchengemeinde Ferdinandshof
    Ev. Kirchengemeinde Gartz/Oder
    Ev. Kirchengemeinde Heringsdorf-Bansin
    Ev. Kirchengemeinde Hetzdorf
    Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
    Ev. Kirchengemeinde Jatznick
    Ev. Kirchengemeinde Koserow
    Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
    Ev. Kirchengemeinde Krummin-Karlshagen-Zinnowitz
    Ev. Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
    Ev. Kirchengemeinde Löcknitz
    Ev. Kirchengemeinde Morgenitz
    Ev. Kirchengemeinde Pasewalk
    Ev. Kirchengemeinde Penkun
    Ev. Kirchengemeinde Retzin-Randow
    Ev. Kirchengemeinde Rollwitz
    Ev. Kirchengemeinde Rothemühl
    Ev. Kirchengemeinde Sommersdorf
    Ev. Kirchengemeinde Spantekow
    Ev. Kirchengemeinde Strasburg
    Ev. Kirchengemeinde Teterin-Lüskow
    Ev. Kirchengemeinde Torgelow
    Ev. Kirchengemeinde Usedom
    Ev. Kirchengemeinde Zerrenthin
    Ev. Kirchengemeinde Zirchow
    Ev. Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Greifswald, 12. Mai 2026
Pröpstin Kathrin Kühl
Paul Witt
(L. S.)
Vorsitzende des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Greifswald, 12. Mai 2026
Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis
Pommersches Evangelisches Kirchenkreisamt
Im Auftrag
Fröhlich
Az.: M 107.1 6/2026

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