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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

II. Bekanntmachungen

Nr. 77Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bovenau und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf

Vom 11. August 2026

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bovenau und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bovenau und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf“
neu gebildet.
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§ 3

1Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bovenau und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bovenau und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde bleibt unverändert.
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§ 6

Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf führt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24790 Schacht-Audorf, Dorfstraße 12.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Kiel, 11. August 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: Bovenau-Schacht-Audorf-10.001– R Bal

Nr. 78Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenwestedt und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Todenbüttel
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel

Vom 12. August 2026

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenwestedt und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Todenbüttel sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234, das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenwestedt und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Todenbüttel werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel“
neu gebildet.
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§ 3

1Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenwestedt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Todenbüttel. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenwestedt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Todenbüttel.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde bleibt unverändert.
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§ 6

Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel führt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24594 Hohenwestedt, Lindenstraße 42.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Kiel, 12. August 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: Hohenwestedt-Todenbüttel -10.001–R Bal

Nr. 79Namensänderungen für örtliche Kirchen

Die Ev.-Luth. Kirche Damshagen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg führt gemäß dem aufgrund der §§ 57 und 15 der Kirchengemeindeordnung getroffenen und auf den Stellungnahmen der Gemeindeversammlung und des Bischofs im Sprengel sowie dem Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf beruhenden Beschluss des Kirchenkreisrats des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg ab dem 1. September 2026 die amtliche Bezeichnung
„Ev.-Luth. St. Thomaskirche Damshagen“.
Kiel, 11. August 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: Jakobus Roggenstorf-10.004 –R Bal

Nr. 80Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenwestedt-Todenbüttel.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenweststedt-Todenbüttel
Kiel, 7. August 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Hohenwestedt-Todenbüttel – R Thi
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bovenau-Schacht-Audorf
Kiel, 10. August 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Bovenau-Schacht-Audorf – R Thi

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 81Zweite Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung

Vom 25. Februar 2026

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung hat am 25. Februar 2026 aufgrund des Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung vom 8. August 2018 (KABl. 2019 S. 35) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Er hat seinen Sitz in 19258 Boizenburg/Elbe, Kirchplatz 7.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel (Einheitssiegel).
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boizenburg, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf.
Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 wird gestrichen.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeindepädagogik, der Kirchenmusik, der Küsterarbeit und der Verwaltung.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die von der Verbandsmitgliedern übertragene Aufgabe der Anstellungsträgerschaft für die im Rahmen des kirchengemeindlichen Stellenplans des Kirchenkreises angestellten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Küsterinnen und Küster sowie Sekretärinnen und Sekretäre wahr einschließlich der Personalführung und der Dienstaufsicht.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 5 Überschrift wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Verbandsrat ist die Verbandsversammlung im Sinne des § 75 der Kirchengemeindeordnung und besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
§ 6 Überschrift wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 6 Nummer 1 bis 9 wird wie folgt geändert:
„sie“ wird ersetzt durch „er“
§ 6 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 6 wird wie folgt erweitert:
10.
er lässt sich von den Mitarbeitenden des Verbandes berichten und bespricht mit ihnen die konzeptionelle Ausrichtung und strukturelle Ausgestaltung ihrer Arbeit;
11.
er unterstützt die Mitarbeitenden in ihrem Dienst;
12.
er fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden;
§ 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Verbandsversammlung“ wird ersetzt durch „Verbandsrat“
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates nach Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Sie wurde durch Beschluss des Kirchenkreisrates vom 1. Juni 2026 (Az. Boizenburg, KGV 6150-12/17-12) genehmigt.
Boizenburg, 30. Juni 2026
Dr. Daniel Havemann
Karola Heldt
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 997, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 9. Ausgabe 2026:
Mi, 16. September
30. September 2026,
für die 10. Ausgabe 2026:
Fr, 16. Oktober
31. Oktober 2026,
für die 11. Ausgabe 2026:
Di, 17. November
30. November 2026.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
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Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
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