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Erläuterungen
zu Artikel 73 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 73
Kirchenkreisverbände

(1) 1Kirchenkreise können sich durch Vertrag zu Kirchenkreisverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. 2Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchenkreise bleibt bestehen. 3Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise. 4Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(2) 1In Kirchenkreisverbänden, die ausschließlich zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften errichtet werden, kann der Verbandsvorstand als einziges Organ vorgesehen werden. 2Er besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen und Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise, die nach Maßgabe der Verbandssatzung von den Kirchenkreissynoden gewählt werden.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) wurde Absatz 2 aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2 und ein neuer Absatz 3 („Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt“) wurde angefügt.
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2. Textentwicklung

Artikel 71: Kirchenkreisverbände
(1) Kirchenkreise können sich durch Vertrag zu Kirchenkreisverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchenkreise bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise. Im Übrigen gilt Artikel 37 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
(2) Für die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen bei der Erledigung von Verwaltungsgeschäften für die Kirchengemeinden ist ein Kirchenkreisverband zu errichten, wenn nicht nur einzelne Verwaltungsbereiche betroffen sind.
(3) In Kirchenkreisverbänden, die ausschließlich zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften errichtet werden, kann der Verbandsvorstand als einziges Organ vorgesehen werden. Er besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise, die nach Maßgabe der Verbandssatzung von den Kirchenkreissynoden gewählt werden. Artikel 37 Absatz 5 gilt entsprechend; Artikel 37 Absatz 5 Satz 3 gilt nicht.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 38)
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 40) wurden in Artikel 74 Absatz 1 und 3 die Verweise angepasst. Absatz 3 Satz 2 lautet danach:
Artikel 39 Absatz 5 gilt entsprechend; Artikel 39 Absatz 6 gilt mit Ausnahme von Satz 3.
Dieser Satz wurde zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode gestrichen (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Gemäß Artikel 71 können die Kirchenkreise sich in Kirchenkreisverbände zusammenschließen, um diesen jeweils die gemeinschaftliche Erfüllung von Aufgaben zu übertragen.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 81)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgangspunkt war ein Beschluss der AG Verfassung, gefasst in ihrer Sitzung vom 29. und 30. April 2010, dass die Kirchenkreisverbände analog zu den Gemeindeverbänden geregelt werden sollen, mit dem Unterschied, dass es auf Kirchenkreisebene nur freiwillige Verbände geben solle. Ein Bedürfnis für Zwangsverbände gebe es nicht. Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation sollen auf Kirchenkreisebene möglich sein.
Die ursprüngliche Fassung sah noch die Formulierung „durch öffentlich-rechtlichen Vertrag“ vor, dieser Zusatz fiel im Beschluss der Steuerungsgruppe vom 3. September 2010 weg.
Die Verweise wurden anhand der jeweils aktuellen Fassung des Verfassungsentwurfs redaktionell angepasst, auch korrigiert wurde der Verweis in Absatz 3 am Ende.
In seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 wies der Rechtsausschuss darauf hin, dass Absatz 3 dem Artikel 38 entsprechend bzw. hinsichtlich der Vorsitzwahl dem Artikel 31 entsprechend formuliert werden sollte. Es wird beschlossen, Satz 3 des Absatzes 3 zu streichen. Die Mehrheit der Steuerungsgruppe spricht sich am 7. Dezember 2011 für die Beibehaltung des Vorschlags des Rechtsausschusses aus.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 wird bestätigt, dass es gewollt sei, dass der Vertrag – anders als in den Fällen der Artikel 72 und 74 – der Zustimmung der Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise bedarf.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK enthielt im Abschnitt über die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden umfangreiche Regelungen über Verbände (Artikel 51 – 55):
Artikel 51 Verfassung NEK bestimmte allgemein:
(1) 1Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises oder Kirchenkreise können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Verbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. 2Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Verband erlässt. 3Kirchengemeinden können auf ihren Antrag an einen bestehenden Kirchengemeindeverband angeschlossen werden.
(2) [...]
(3) 1Die Eigenständigkeit der Mitglieder des Verbandes darf in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden. 2Das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der übertragenen Verbandsaufgaben gehen von den beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreisen auf den Verband über.
(4) Die Verbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise.
Die Verfassung der NEK regelte in Artikel 52 Absatz 1, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung eines Kirchenkreisverbandes der Zustimmung der Kirchenkreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise bedurfte. Die vereinbarte Verbandssatzung – die inhaltlichen Anforderungen fanden sich in Absatz 2 – unterlag außerdem der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Die Artikel 53 – 55 enthielten nähere Regelungen über die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.
Weitere Regelungen über die Verwaltung in Kirchenkreisverbänden enthielt Artikel 58 der Verfassung der NEK:
(1) 1Für die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen bei der Erledigung von Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 ist ein Kirchenkreisverband zu errichten. 2Bei der Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenkreisverbandes sind die Kirchenkreisvorstände zu beteiligen. 3Von der Errichtung eines Kirchenkreisverbandes kann abgesehen werden, wenn und soweit nur einzelne Verwaltungsbereiche betroffen sind; Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2) 1In Kirchenkreisverbänden, die ausschließlich zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften errichtet werden, kann der Verbandsausschuss als einziges Organ vorgesehen werden. 2In diesem Falle besteht er aus jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise, die nach Maßgabe der Verbandssatzung von den Kirchenkreissynoden gewählt oder bestellt werden. 3Artikel 53 Absatz 1 gilt für diesen Verbandsausschuss entsprechend. 4Artikel 55 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Das Verfassungsrecht der ELLM kannte einen entsprechenden Zusammenschluss von Kirchenkreisen nicht.
Die Kirchenordnung der PEK sah lediglich Regelungen für den Zusammenschluss von Kirchengemeinden zu einem Kirchengemeindeverband oder einem kirchlichen Zweckverband gemäß Artikel 78 vor, nicht jedoch für den Zusammenschluss von Kirchenkreisen.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zu Kirchenkreisverbänden.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Teil 1 § 21 EinfG bestimmt, dass die bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Kirchenkreisverbände ihre Satzungen innerhalb von drei Jahren an die Bestimmungen der neuen Verfassung anzupassen haben.
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2. Einfache Kirchengesetze

In zahlreichen Gesetzen, die sich mit Regelungen für den Kirchenkreis befassen, wird daneben auch der Kirchenkreisverband genannt. So regelt das Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 unter anderem auch die Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverbände. Mit dem Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) wurde dort in § 12 eine eigene Vorschrift zum Kirchenkreisverband aufgenommen.
Mit dem Kirchengesetz über die Bildung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg vom 14. Mai 1991 (GVOBl. S. 180) wurden die damaligen Kirchenkreise Alt-Hamburg, Altona, Blankenese, Harburg, Niendorf und Stormarn zum Kirchenkreisverband Hamburg zusammengeschlossen.
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3. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Als einziger Kirchenkreisverband in der Nordkirche existiert derzeit der Kirchenkreisverband Hamburg, der sich mit Datum vom 16. Februar 2017 eine neue Satzung gegeben hat (KABl. S. 119).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Im Artikel selbst wird auf die entsprechende Geltung des Artikels 38 Absatz 2 bis 6 verwiesen, der Regelungen zu den Kirchengemeindeverbänden trifft.
Weitere Formen der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen sind in den Artikeln 72 (Aufgabengemeinschaft und -delegation) und Artikel 74 (Auftragsverwaltung) geregelt.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO regelt in Artikel 63 „Kirchenkreisverbände“:
(1) Mehrere Kirchenkreise können in einem Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten.
(2) 1Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchenkreisverbänden wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen, das auch die Satzung genehmigt. 2Kirchengesetzlich kann Abweichendes geregelt werden, wenn die Rechte der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht eingeschränkt werden.
Während die Kirchenverfassung der EKM keinen Kirchenkreisverband kennt, regelt die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover in Artikel 40 – Kirchenkreisverbände:
(1) 1Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden. 2Für die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung eines Kirchenkreisverbandes gilt Artikel 32 entsprechend.
(2) Das Weitere wird durch eine Satzung des Kirchenkreisverbandes geregelt.
Nähere Regelungen enthält die Kirchenkreisordnung (Artikel 47 Kirchenverfassung).

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