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Erläuterungen
zu Artikel 74 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 74
Auftragsverwaltung

1Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können durch Vertrag die Kirchenkreisverwaltung eines anderen Kirchenkreises oder die Verwaltung eines Kirchenkreisverbandes beauftragen, Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. 2Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Trägerin der Verwaltungsaufgaben und kann fachliche Weisungen erteilen. 3Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 72: Auftragsverwaltung
Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können durch Vertrag das Kirchenkreisamt eines anderen Kirchenkreises oder die Verwaltung eines Kirchenkreisverbandes beauftragen, Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben und kann fachliche Weisungen erteilen. Im Übrigen gilt Artikel 39 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 38)
Als Artikel 75 war die Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung Bestandteil des Verfassungsentwurfs zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 41).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zur Auftragsverwaltung.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Fassung vom 31. Mai 2010 lautete:
1Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag das Kirchenkreisamt eines anderen Kirchenkreises oder die Verwaltung eines Kirchenkreisverbandes beauftragen, Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. 2Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben und kann fachliche Weisungen erteilen. 3Im Übrigen gilt Artikel 39 Absatz 2 und 3 entsprechend.
In der Fassung der Steuerungsgruppe vom 3. September 2010, so auch beschlossen von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. September 2010, fehlte die Formulierung „öffentlich-rechtlichen“.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode schlug die NEK in ihrer Stellungnahme vor, dass der letzte Satz ersetzt werden solle durch „Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.“, was vom Rechtsausschuss unterstützt wurde. Die Steuerungsgruppe übernahm diesen Vorschlag am 21. Juli 2011.
Beantragt wurde: „Die Synode möge beschließen: Statt „Kirchenkreisämter“ müsste es „Kirchenkreisverwaltungen“ heißen.“ Diese Änderung wurde umgesetzt.
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Sitzung vom 24. bis 26. Juni 2011, als Folge einer Änderung in dem damaligen Artikel 39 den Teil „2 und“ im letzten Satz zu streichen.
Die VELKD äußerte in ihrer Stellungnahme Verwunderung darüber, dass das Landeskirchenamt keinen Organstatus habe und nicht an der Leitung der Kirche beteiligt sei. Dies sei untypisch für eine lutherische Kirche. Es wurde angeregt, in dem damaligen Artikel 75 Absatz 2 zu verdeutlichen, dass das Landeskirchenamt ebenfalls Anteil an der Leitung der Kirche habe.
Die Steuerungsgruppe ersetzte Satz 3 durch die Formulierung: „Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ (Anlage zum Protokoll, 21. Juli 2011).
Die Formulierung für die aktuelle Fassung wurde schließlich von der Steuerungsgruppe in ihrer Sitzung am 26. August 2011 beschlossen, nachdem im Rechtsdezernat des Landeskirchenamtes ausführlich hinsichtlich der weiblichen Form des Wortes „Träger“ – bezogen auf die Körperschaft – beraten wurde.
Dass der Vertrag über die Auftragsverwaltung keiner Zustimmung bedürfe, wie das Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts hinterfragte, sei so gewollt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

In Artikel 58 Verfassung NEK sind ab Absatz 1 Satz 2 die Vorgängerregelungen für die aktuelle Vorschrift zu finden; tatsächlich gehen die Regelungen aber noch über die heutige Fassung hinaus:
(1) 1[...] 2Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können durch Vertrag die Verwaltung eines anderen Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbandes mit der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben beauftragen. 3Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben; sie kann fachliche Weisungen erteilen. 4Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
(2) In dem Vertrag können der Auftrag gebenden Körperschaft weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(3) 1Die Auftrag nehmende Körperschaft kann die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Regelungen auch allgemein durch Satzung treffen. 2Sie werden Bestandteil des Vertrages, wenn die Auftrag gebende Körperschaft zustimmt.
(4) [...]
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Weder das Verfassungsrecht der ELLM noch die Kirchenordnung der PEK sahen Regelungen über die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen vor.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zur Zusammenarbeit von Kirchenkreisen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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Einfache Kirchengesetze

In jedem Kirchenkreis nimmt die Kirchenkreisverwaltung die ihr durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr. § 2 Absatz 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz stellt klar, dass die Kirchenkreise über Artikel 72 bis 74 der Verfassung hinaus Dritte nicht mit der Erledigung der Pflichtleistungen beauftragen dürfen, die nach dem Gesetz für die Kirchengemeinden zu erbringen sind.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Weitere Formen der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen sind in den Artikeln 72 (Aufgabengemeinschaft und -delegation) und Artikel 73 (Kirchenkreisverband) geregelt.
Artikel 40 regelt die Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung für die Ebene der Kirchengemeinden.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO sowie die Kirchenverfassungen EKM und Hannover enthalten keine allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Kirchenkreise.

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