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Satzung
der Nordschleswigschen Gemeinde
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

Vom 19. März 2009

(GVOBl. S. 378)

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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Die Nordschleswigsche Gemeinde der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat ihren kirchlichen Auftrag innerhalb der deutschen Volksgruppe in Nordschleswig.
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§ 2

Ihre Grundlage ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben ist und durch die Bekenntnisschriften der Ev.-Luth. Kirche, vornehmlich durch die ungeänderte Augsburgische Konfession von 1530 und durch den Kleinen Katechismus Martin Luthers, bezeugt wird.
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§ 3

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist eine im Sinne des dänischen Rechts gebildete deutsche Freigemeinde. Sie verwaltet selbst ihre Angelegenheiten innerhalb der Grenzen dieser Satzung und der zuständigen dänischen kirchlichen Gesetzgebung.
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§ 4

Das Verhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist durch Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, durch § 19 des Einführungsgesetzes zur Verfassung, durch den Anschlussvertrag und § 91 des Pfarrergesetzes der VELKD vom 4. April 1989 in der Fassung vom 17. Januar 2008 (GVOBl. 2008 S. 56)1# geregelt.
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§ 5

In allen Fällen, in denen die vorliegende Satzung nicht ausreicht, kann die Kirchenvertretung die sinngemäße Anwendung der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen beschließen.
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§ 6

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist in Pfarrbezirke gegliedert, die mehrere Kirchspiele umfassen können. Sie hat ihren Verwaltungssitz in Tingleff.
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Die Gemeindeglieder

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§ 7

Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf den geistlichen Dienst der Gemeinde. Es ist ihr Recht und ihre Aufgabe, am Leben der Gemeinde tätigen Anteil zu nehmen. Die Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der Gemeinde mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Gemeinde mittragen.
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§ 8

Gemeindeglieder können alle in Dänemark wohnhaften, getauften, evangelischen Christen werden, die in verbindlicher Weise schriftlich ihren Beitritt erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenvorstand. Kinder von Gemeindegliedern werden durch die Taufe Glieder der Gemeinde. Bei Aufgabe des Wohnortes in Dänemark erlischt die Mitgliedschaft nicht automatisch.
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§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Austritt aus der Gemeinde. Die Austrittserklärung ist dem Kirchenvorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Ausgetretene verlieren alle Rechte, die gemäß § 7 und § 10 auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde beruhen. Die Kirchensteuerpflicht erlischt mit Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf einen Teil des Gemeindevermögens.
  2. durch Ausschluss, wenn der Kirchenvorstand aus zwingenden Gründen den Ausschluss eines Gemeindegliedes beschließt. Betroffene haben binnen vier Wochen das Recht der Berufung an die Kirchenvertretung. Diese entscheidet endgültig.
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§ 10

Mit dem erreichten 16. Lebensjahr besitzt ein Gemeindeglied das aktive und mit erreichtem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht gemäß § 20.
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§ 11

Der Kirchenvorstand kann die Ausübung des Wahlrechts und das Recht der Wählbarkeit solchen Gemeindegliedern versagen, die mit Vorbedacht die kirchlichen Ordnungen verletzen oder nicht achten, sich beharrlich vom kirchlichen Leben fernhalten oder sich weigern, die kirchlichen Lasten mitzutragen. Die Betroffenen haben binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an die Kirchenvertretung. Diese entscheidet endgültig.
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§ 12

Die Gemeindeglieder tragen ihre Gemeinde auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Bei Steuerfähigkeit des Gemeindegliedes ist die übliche örtlich erhobene Volkskirchensteuer als Mindestbeitrag an die Nordschleswigsche Gemeinde zu leisten. Besondere Belastungen, die einem Mitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Nordschleswigschen Gemeinde von Seiten der dänischen Volkskirche auferlegt werden, trägt auf Antrag die Nordschleswigsche Gemeinde.
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Die Organe der Nordschleswigschen Gemeinde

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§ 13

Organe der Nordschleswigschen Gemeinde sind die Gemeindeversammlungen der Pfarrbezirke nach § 14 und § 15, die Pfarrbezirksvorstände nach § 16 und § 17, die Kirchenvertretung nach § 18 bis § 28 und der Kirchenvorstand nach § 29 bis § 34.
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Die Gemeindeversammlung

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§ 14

Die Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks besteht aus allen Gemeindegliedern.
In der Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks hat jedes Gemeindeglied mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Wahlrecht, es sei denn, dass der Kirchenvorstand dem Gemeindeglied die Rechte gemäß § 11 entzogen hat.
Die Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks wird mindestens einmal im Jahr von der bzw. dem jeweiligen nach § 17 Nummer 1 und § 26 Nummer 3 gewählten Kirchenältesten einberufen.
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§ 15

Aufgabe der Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirkes ist es,
  1. die wählbaren Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter für den Pfarrbezirksvorstand bzw. die Kirchenvertretung zu wählen,
  2. den jährlichen vom Pfarrbezirksvorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht und den Bericht über die Spenden und Kollekten entgegenzunehmen.
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Die Pfarrbezirksvorstände

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§ 16

Die in den einzelnen Pfarrbezirken gewählten Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter bilden gemeinsam mit dem oder der im gleichen Pfarrbezirk tätigen Kirchenältesten den Pfarrbezirksvorstand.
Im jeweiligen Pfarrbezirk ist der oder die Kirchenälteste verpflichtet, im Einvernehmen mit der Pastorin bzw. dem Pastor die Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter mindestens zweimal im Jahr zusammenzurufen. Zu einer dieser Zusammenkünfte sind der bzw. die Vorsitzende und die Geschäftsführung einzuladen.
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§ 17

Das Amt der Kirchenvertreterin und des Kirchenvertreters ist ein Ehrenamt der Gemeinde. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes und das Bekenntnis in Verantwortung vor der Gemeinde führen.
Aufgabe der Pfarrbezirksvorstände ist es,
  1. aus ihren Reihen die Kirchenälteste oder den Kirchenältesten und deren bzw. dessen Stellvertretung für die Wahl in der Kirchenvertretung vorzuschlagen,
  2. dem Kirchenvorstand eine Pastorin oder einen Pastor für den Pfarrbezirk zur Wahl vorzuschlagen,
  3. gemeinsam mit der Pastorin oder dem Pastor für das Gemeindeleben im Pfarrbezirk geistliche Verantwortung zu übernehmen und
  4. gemeinsam mit der Pastorin oder dem Pastor Ansprechpartner für alle Anliegen und Wünsche der Gemeindeglieder zu sein.
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Die Kirchenvertretung

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§ 18

Die Kirchenvertretung besteht aus den Mitgliedern des Kirchenvorstandes gemäß § 29 und den gewählten und berufenen Vertreterinnen und Vertretern der Pfarrbezirksvorstände.
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§ 19

(1) Für jedes Kirchspiel werden in der Gemeindeversammlung des Pfarrbezirkes für je 20 Hausstände, die der Nordschleswigschen Gemeinde angehören, eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Kirchspiele, in denen weniger als 20 Hausstände der Nordschleswigschen Gemeinde angehören, können mit einem oder mehreren benachbarten Kirchspielen zusammengelegt werden. In besonderen Fällen kann auch für ein Kirchspiel mit weniger als 20 Hausständen eine Kirchenvertreterin oder ein Kirchenvertreter gewählt werden.
(2) Der Kirchenvorstand kann darüber hinaus für die Wahlperiode weitere Mitglieder in die Kirchenvertretung berufen, jedoch nicht mehr als zehn.
(3) Die Wahlen erfolgen in Gemeindeversammlungen der jeweiligen Pfarrbezirke unter Leitung der oder des zuständigen Kirchenältesten. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
(4) Nähere Bestimmungen trifft der Kirchenvorstand.
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§ 20

Wählbar zur Kirchenvertreterin oder zum Kirchenvertreter sind alle Gemeindeglieder, die
  1. am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. bereit sind, bei der Einführung in ihr Amt das Gelöbnis gemäß § 21 abzulegen und die ihnen nach der kirchlichen Ordnung obliegenden Dienste in der Gemeinde zu übernehmen.
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§ 21

  1. Das Amt der Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter beginnt mit ihrer Einführung. Sie findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Sie haben dabei vor der Gemeinde folgendes Gelöbnis abzulegen: »Ich verspreche, das Amt des Kirchenvertreters/der Kirchenvertreterin in der Nordschleswigschen Gemeinde der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach den in ihr geltenden Ordnungen treu und gewissenhaft aus zu üben. So frage ich: Seid ihr bereit, dieses Gelöbnis abzulegen, so reicht mir bitte die rechte Hand und sprecht: Ja mit Gottes Hilfe«.
  2. Die Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter werden auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
  3. Bei der nächstfolgenden Tagung der Kirchenvertretung sind die Neugewählten der Kirchenvertretung vorzustellen.
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§ 22

Das Amt der Kirchenvertreterin und des Kirchenvertreters endet mit:
  1. dem Wegzug aus dem Pfarrbezirk, in welchem sie oder er gewählt ist,
  2. dem Ablauf der Amtszeit nach § 23,
  3. der Niederlegung des Amtes,
  4. der Versagung des Wahlrechts und des Rechts der Wählbarkeit gemäß § 11.
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§ 23

Die Amtsperiode dauert vier Jahre. Alle zwei Jahre steht die Hälfte zur Wahl. Erstmalig wurde dies durch das Los bestimmt. Bis zur Einführung neuer Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter bleiben die bisherigen im Amt.
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§ 24

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens findet eine Nachwahl gemäß § 19 Absatz 3 statt. Die oder der so Gewählte tritt auch im Sinne des § 23 an die Stelle der Vorgängerin bzw. des Vorgängers.
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§ 25

Die Kirchenvertretung ist dazu berufen, das gesamte kirchliche Leben der Nordschleswigschen Gemeinde zu pflegen, den Pfarrbezirken Anregungen zur Erfüllung ihres Auftrages zu geben und diese darin zu fördern sowie von sich aus gemeinsame Aufgaben zu übernehmen.
Sie entscheidet endgültig in allen Fragen der Nordschleswigschen Gemeinde, soweit nicht durch den Anschlussvertrag anderes bestimmt ist.
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§ 26

Die Kirchenvertretung wählt jeweils auf sechs Jahre in geheimer Wahl:
  1. aus der Mitte der Gemeindeglieder einen Laien als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde. Ist sie oder er gewählte Kirchenvertreterin bzw. gewählter Kirchenvertreter, findet eine Nachwahl gemäß § 19 Absatz 3 statt.
  2. auf Vorschlag des Vorstandes die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden aus der Mitte der Pastorinnen und Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde.
  3. aus ihrer Mitte die Kirchenältesten und deren Stellvertretung auf Vorschlag des jeweiligen Pfarrbezirksvorstandes.
  4. für die Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche aus ihrer Mitte eine theologische Vertreterin oder einen theologischen Vertreter, in der Regel die Seniorin bzw. den Senior, und eine nichttheologische Vertreterin oder einen nichttheologischen Vertreter aus den Reihen der Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der nichttheologische Synodale, sofern sie oder er nicht Kirchenälteste bzw. Kirchenältester ist, kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
  5. zwei Revisorinnen oder Revisoren und deren Stellvertretung.
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§ 27

Die Sitzungen der Kirchenvertretung sind grundsätzlich öffentlich. Für einzelne Sitzungen oder Verhandlungsgegenstände kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausgeschlossen werden.
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§ 28

Die Kirchenvertretung beschließt über:
  1. den Haushaltsplan, die Erhebung von Steuern und besonderen Umlagen, die Annahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Kirchenvorstandes,
  2. Verwendung von kirchlichen Mitteln zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  3. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
  4. Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. Errichtung und Änderung von Pfarrbezirken nach Anhörung der Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter des betreffenden Pfarrbezirks und die Besetzung der Pfarrstellen im Sinne einer Bestätigung der gemäß § 17 Nummer 2 und § 30 Nummer 8 erfolgten Wahl,
  6. Neubauten und Veränderungen, soweit es sich nicht um laufende Instandsetzungen handelt,
  7. Aufnahme von Anleihen, die nicht in dem laufenden Rechnungsjahr beglichen werden können,
  8. außerordentliche Benutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert,
  9. Erhebung gerichtlicher Klagen sowie Abschluss von Vergleichen,
  10. Verzicht auf Rechte der Nordschleswigschen Gemeinde,
  11. Auflösung der Nordschleswigschen Gemeinde sowie Kündigung des Anschlussvertrages und
  12. Änderung der Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde.
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Der Kirchenvorstand

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§ 29

Der Kirchenvorstand besteht aus:
  1. der oder dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde nach § 26 Nummer 1,
  2. einer oder einem Kirchenältesten aus jedem Pfarrbezirk,
  3. den Pastorinnen und Pastoren der Gemeinde mit jeweils einer Stimme auch bei Pfarrstellenteilung und
  4. der Geschäftsführung mit einer beratenden Stimme.
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§ 30

Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. Er ist das ausführende Organ der Kirchenvertretung sowie der Nordschleswigschen Gemeinde. Er vertritt die Nordschleswigsche Gemeinde nach außen wie nach innen. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Gemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
In den Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes fallen insbesondere:
  1. die Vorbereitung der Sitzungen der Kirchenvertretung sowie der Entwurf des Haushaltsplanes,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Kirchenvertretung sowie der Vollzugsbericht an diese,
  3. die Verwaltung der Gemeindekasse, des kirchlichen Vermögens mit Einschluss der kirchlichen Stiftungen, welche nicht stiftungsgemäß eigene Organe haben, und die laufende Unterhaltung des Gemeindeeigentums,
  4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchenvertretung außerhalb ihrer Sitzungen. Handelt es sich um Angelegenheiten, welche einen Beschluss der Kirchenvertretung erfordern, kann der Kirchenvorstand in dringenden Fällen eine vorläufige Regelung treffen. Die Kirchenvertretung muss in ihrer nächsten Sitzung über die so getroffenen Maßnahmen entscheiden.
  5. der Verkehr mit den zuständigen Stellen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie mit dänischen Behörden, sofern es um Anliegen der Nordschleswigschen Gemeinde geht,
  6. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinde,
  7. die Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie kirchlicher Angestellter, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen,
  8. die Wahl der Pastorinnen und Pastoren auf vakante Pfarrstellen auf Vorschlag des jeweiligen Pfarrbezirksvorstandes und
  9. die Erstattung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes über die Verwendung von Spenden und Kollekten gegenüber der Kirchenvertretung.
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§ 31

Der Kirchenvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, der die Beschlüsse des Kirchenvorstandes vorbereitet. Er besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer oder einem Kirchenältesten bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen beratend teil. Ist die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden der Gemeinde nicht zugleich Seniorin bzw. Senior, so nimmt auch diese bzw. dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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§ 32

Den Vorsitz in der Kirchenvertretung, im Kirchenvorstand und im geschäftsführenden Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gemeinde. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Sie wählen den Vorsitz aus ihrer Mitte.
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§ 33

Der Kirchenvorstand wird mindestens viermal, die Kirchenvertretung mindestens zweimal im Jahr von der bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde einberufen. Die Einberufung der Organe muss zudem erfolgen, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof für Schleswig und Holstein oder die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder der Pastorenkonvent oder ein Drittel der Gemeindeglieder es unter Angabe des Zweckes verlangen.
Der Kirchenvorstand kann eine Gemeindeversammlung für die ganze Nordschleswigsche Gemeinde oder für einzelne Pfarrbezirke einberufen, um wichtige Vorkommnisse der Gemeinde mitzuteilen oder um die Versammlung über geplante Neuerungen zu hören.
Die Einladungen zu Kirchenvertretung und Kirchenvorstand müssen die Tagesordnung enthalten und sollen in der Regel 14 Tage vor der Sitzung in Händen der Mitglieder sein. Die Einladungen sind auch der Bischöfin bzw. dem Bischof für Schleswig und Holstein zu übersenden. Anträge müssen eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich vorliegen.
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§ 34

Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden mit Lied und Gebet eröffnet und sind nicht öffentlich. Die Bischöfin bzw. der Bischof für Schleswig und Holstein sowie Bevollmächtigte der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, über die von der bzw. dem Vorsitzenden als vertraulich bezeichneten Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 35

Ausfertigungen von Urkunden im Namen der Nordschleswigschen Gemeinde werden von der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung unterzeichnet. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, durch welche Verpflichtungen für die Nordschleswigsche Gemeinde übernommen werden, bedarf die bzw. der Vorsitzende der Mitwirkung einer oder eines Kirchenältesten, dasselbe gilt für Vollmachten.
Beschlüsse der kirchlichen Organe werden durch Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll beurkundet, welche die bzw. der Vorsitzende beglaubigt.
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Beschlussfassung in Kirchenvorstand und Kirchenvertretung

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§ 36

Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, die Kirchenvertretung, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist zu einer Sitzung auf die erste Einladung hin die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
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§ 37

Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt, bzw. bei Wahlen entscheidet das Los.
Beschlüsse der Kirchenvertretung, die sich auf eine Satzungsänderung beziehen, erfordern die Anwesenheit von zweidrittel der Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter und eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Sollte das Quorum in einer ersten Kirchenvertretertagung nicht erreicht werden, kann eine zweite Tagung schriftlich einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Beschlüsse erfordern eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Alle Beschlüsse sind in ein Verhandlungsprotokoll einzutragen. Die Niederschrift ist nach Genehmigung von der bzw. dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied zu unterschreiben.
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Die Pastoren und die Pastorinnen

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§ 38

Die Pastorin bzw. der Pastor sammelt die Gemeinde durch die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente. Sie bzw. er ist in der geistlichen Amtsführung im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig und nur an das Ordinationsgelübde gebunden.
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§ 39

  1. Die Pastorin bzw. der Pastor hat das Evangelium lauter und rein zu verkündigen und die Sakramente stiftungsgemäß zu verwalten. Sie bzw. er hat nach der geltenden Ordnung den Gottesdienst zu leiten und die kirchlichen Handlungen zu vollziehen, sich um christliche Unterweisung zu mühen, gewissenhaft Seelsorge zu üben, die Gemeindeglieder treu zu besuchen und die Beichte zu hören. Sie bzw. er soll die Gemeindeglieder für die Mitarbeit bei den Aufgaben von Gemeinde und Kirche gewinnen.
  2. Es wird von ihr bzw. ihm erwartet, dass sie bzw. er im täglichen Umgang mit dem Worte Gottes und im Gebet lebt und ein christliches Leben führt.
  3. Sie bzw. er ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Dienstes, die vertraulich sind, verpflichtet. Das Beichtgeheimnis muss unbedingt gewahrt werden.
  4. Im Übrigen gelten für die Amtsführung der Pastorinnen und Pastoren die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Nordschleswigschen Gemeinde.
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§ 40

Die Pastorinnen und Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde bilden einen Konvent. Die Teilnahme am Konvent ist verbindlich. Die Pastorinnen und Pastoren der deutschen Stadtgemeinden innerhalb der dänischen Volkskirche können auf Antrag am Konvent teilnehmen.
Der Konvent gibt sich im Einvernehmen mit der Bischöfin bzw. dem Bischof für Schleswig und Holstein eine Konventsordnung.2#
Der Konvent wählt unter dem Vorsitz der Bischöfin bzw. des Bischofs für Schleswig und Holstein aus der Mitte der Pastorinnen und Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde, auf sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl, die Seniorin oder den Senior. Für diese bzw. diesen ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahlen sind dem Kirchenvorstand und der Kirchenvertretung anzuzeigen. Seniorin bzw. Senior und Vorsitzende bzw. Vorsitzender haben sich in allen Fragen, die die Gemeinde betreffen, gegenseitig zu orientieren. Die Aufgaben der Seniorin bzw. des Seniors sind in der Konventsordnung zu regeln.
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Schlussbestimmungen

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§ 41

Bei Entscheidungen, die den Bestand der Nordschleswigschen Gemeinde betreffen – Kündigung des Anschlussvertrages und Auflösung der Gemeinde –, sind innerhalb eines Monats zwei Sitzungen der Kirchenvertretung abzuhalten. Es bedarf dazu in beiden Sitzungen der Anwesenheit von dreiviertel der Kirchenvertreterinnen und Kirchenvertreter und einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Die Nordschleswigsche Gemeinde kann nicht aufgelöst werden, solange 40 Hausstände oder mindestens 100 Gemeindeglieder den Fortbestand der Gemeinde fordern.
Kirchengesetzliche Änderungen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, die das Verhältnis zur Nordschleswigschen Gemeinde bzw. den Anschlussvertrag berühren, sind zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Nordschleswigschen Gemeinde einvernehmlich zu lösen.
Bei Auflösung der Gemeinde ist eine Aufteilung des Vermögens unter die Gemeindeglieder ausgeschlossen. Das Vermögen fällt an eine deutsche kirchliche Arbeit in Nordschleswig oder ist für eine solche noch ins Leben zu rufende zu hinterlegen.
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§ 42

Diese geänderte Fassung der Satzung vom 25. April 1995 tritt mit dem Tage der Genehmigung3# nach Maßgabe des Anschlussvertrages in Kraft.
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nichtamtlicher Anhang zu § 40

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Vereinbarung über eine Konventsordnung
für den Nordschleswigschen Konvent

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§ 1

Dem Konvent gehören alle Pastorinnen4# an, die im Dienst der kirchlichen Versorgung der deutschen Minderheit in Nordschleswig tätig sind, sowohl Pastorinnen der Stadtgemeinden innerhalb der dänischen Volkskirche als auch die Pastorinnen der Nordschleswigschen Gemeinde sowie Pastorinnen der NEK im Ehrenamt, sofern sie in Nordschleswig ansässig sind, als Gäste auch in Nordschleswig tätige Vikarinnen. Für Pastorinnen der Nordschleswigschen Gemeinde ist die Teilnahme gemäß Pfarrerdienstrecht der VELKD verbindlich.
Der Konvent dient der gegenseitigen Wahrnehmung, der gegenseitigen geistlichen und seelsorgerlichen Begleitung und der gegenseitigen Beratung in Amtsgeschäften sowie der Koordinierung der kirchlichen Versorgung im Rahmen der dänischen Volkskirche wie der Nordschleswigschen Gemeinde.
Auftretende Konflikte sollen im Konvent einvernehmlich im geschwisterlichen Sinne gelöst werden.
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§ 2

Der Konvent tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen, darüber hinaus nach Bedarf oder wenn drei oder mehr Mitglieder dieses verlangen.
Einmal im Jahr sollen die Emeritae zu einer Konventsveranstaltung dazu geladen werden.
Zum Nordschleswigschen Konvent wird unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Über die Durchführung der Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen. Es ist ein Protokoll zu führen.
Einladung, Tagesordnung und Protokoll werden dem Bischof für Schleswig und Holstein zur Kenntnisnahme übermittelt.
Unkosten für den Konvent werden ortsüblich erstattet. Die Fahrten zu den regulären Konventen sind Dienstfahrten.
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§ 3

Der Konvent wählt unter dem Vorsitz des Bischofs für Schleswig und Holstein oder seines Stellvertreters die Seniorin aus der Mitte der Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde auf sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Der Konvent schlägt auf der Wahlsitzung die Kandidatin für das Seniorinnenamt vor.
Für die Seniorin ist entsprechend der Seniorinnenwahl eine Stellvertreterin zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht.
Die Seniorin lädt zu den Konventen ein und leitet sie. Sie berät die Angehörigen des Konvents seelsorgerlich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten.
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§ 4

Der Bischof für Schleswig und Holstein delegiert die Dienstaufsicht über die Pastorinnen der Nordschleswigschen Gemeinde auf die Seniorin.
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§ 5

Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten als Pastorinnen der dänischen Volkskirche geben die Pastorinnen der Stadtgemeinden, sofern sie beurlaubte nordelbische Pastorinnen sind, ihren Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen der Nordelbischen Kirche, der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem „Verein zur Förderung der kirchlichen Versorgung in Nordschleswig e. V.“ der Seniorin zur Kenntnis.
Im Sinne einer koordinierten, flächendeckenden kirchlichen Versorgung der deutschen Minderheit besonders in Urlaubzeiten, teilen alle Pastorinnen des Konvents ihren Urlaub der Seniorin mit.
Hinsichtlich des Urlaubs der Pastorinnen der Nordschleswigschen Gemeinde hat die Seniorin die Urlaube zu genehmigen.
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§ 6

Der Bischof für Schleswig und Holstein kann gegebenenfalls den Nordschleswigschen Konvent einberufen und die Leitung der Tagung übernehmen.
So beschlossen am 18. Mai 2009 in Tingleff.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Einvernehmen wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2009 erklärt. Die Konventsordnung ist dieser Satzung als nichtamtlicher Anhang angefügt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde am 13. Oktober 2009 durch das Nordelbische Kirchenamt genehmigt.
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4 ↑ Amtl. Anm.: Im Sinne inklusiver Sprache ist in der weiblichen Form die männliche immer mit eingeschlossen.