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Rechtsverordnung
über die Vergütung und Kostenerstattung
für Vakanzverwaltung und andere Vertretungsdienste
(Vertretungskostenverordnung – VertrKVO)

Vom 19. Februar 2016

(KABl. S. 102)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Vertretungskostenverordnung
18. Januar 2017
Überschrift zu § 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 3
neu gefasst
§ 1 Abs. 5 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 2
eingefügt
bish. §§ 2 und 3
werden §§ 3 und 4
2
Artikel 1 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung der Vertretungskostenverordnung
28. April 2020
§ 1 Abs. 3 Satz 1
Wörter gestrichen
Sätze 2 und 3
angefügt
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Aufgrund des § 6 Absatz 4 und des § 9 Absatz 5 des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Pauschale Vergütung für Vakanzverwaltung und Entschädigung für vorübergehende Vertretungsdienste

( 1 ) Die zuständige Stelle bestimmt, ob der Vakanzverwaltung eine pauschale Vergütung gezahlt wird. Die pauschale Vergütung für eine Vakanzverwaltung beträgt monatlich 250 Euro brutto. Darüber hinaus werden die von der Vakanzverwaltung geleisteten Dienste nicht einzeln vergütet.
( 2 ) Erweitert sich der Dienstumfang einer Pastorin bzw. eines Pastors im Teildienst aufgrund einer Vakanzverwaltung, erhält sie bzw. er als Vergütung nach Absatz 1 höhere Dienstbezüge entsprechend der Erweiterung des Dienstumfangs.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand wird für eine Vakanzverwaltung sowie für einen vorübergehenden Vertretungsdienst, den sie mindestens einen Monat ausüben, mit einem vollen Dienstumfang ein Betrag von monatlich 1200 Euro brutto, mit einem dreiviertel Dienstumfang ein Betrag von monatlich 900 Euro brutto und mit einem halben Dienstumfang ein Betrag von monatlich 600 Euro brutto als Vergütung oder Entschädigung gezahlt. Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand, die mit einem viertel Dienstumfang einen vorübergehenden Vertretungsdienst ausüben, erhalten für jeden vollen Monat je 300 Euro brutto. Auf die Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 kann verzichtet werden.
( 4 ) Sind mehrere Personen mit der Vakanzverwaltung beauftragt, so wird die pauschale Vergütung unter diesen aufgeteilt.
( 5 ) Der zuständige Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband teilt die Höhe der festgesetzten pauschalen Vergütung unverzüglich dem Landeskirchenamt mit. Die pauschale Vergütung wird bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, der Kirchenkreise und ihrer Verbände vom jeweiligen Kirchenkreis, bei einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle vom Landeskirchenamt unmittelbar gezahlt.
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§ 2
Entschädigung für einzelne Vertretungsdienste

( 1 ) Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände können die Sätze der Einzelvergütungen im Zusammenhang mit Vakanzverwaltungen1# sowie der Entschädigung von Prädikanten- und Lektorendiensten vom 25. November 2008 (GVOBl. 2009 S. 6) an Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand als Entschädigung für einzelne Vertretungsdienste gewähren, soweit nicht eine Bündelung von Vertretungsdiensten zur Gewährung einer pauschalen Vergütung für eine Vakanzverwaltung nach § 1 Absatz 3 zweckmäßiger ist.
( 2 ) Prädikantinnen und Prädikanten kann eine Entschädigung nach Absatz 1 für einzelne Vertretungsdienste gewährt werden, wenn die einzelnen Vertretungsdienste über ihren Dienstumfang, der in der Dienstvereinbarung festgelegt ist, hinausgehen.
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§ 3
Kostenerstattung

Die im Zusammenhang mit der Vakanzverwaltung sowie den Vertretungsdiensten entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Kosten und Barauslagen sind in tatsächlicher Höhe, Fahrtkosten nach den Vorschriften des jeweils geltenden Reisekostenrechts durch das zuständige Leitungsorgan der Körperschaft zu erstatten, in der die Vakanzverwaltung oder der Vertretungsdienst wahrgenommen wird.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 4) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.
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Nicht amtlicher Anhang3#

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Sätze der Einzelvergütungen
im Zusammenhang mit Vakanzverwaltungen
sowie der Entschädigung von Prädikanten- und Lektorendiensten

Die nach Nummer 7.2 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste vom 9. Dezember 2008 in Ausnahmefällen zu zahlenden Einzelvergütungen (brutto) werden wie folgt festgesetzt:
ab 1. Januar 2009
für jeden Gottesdienst
34,40 Euro
für jede Amtshandlung, die nicht im Anschluss an den Gottesdienst stattfindet (Trauung, Taufe, Beerdigung)
17,00 Euro
für die Erteilung von Konfirmandenunterricht je Stunde
23,90 Euro
Entschädigung von Prädikantendienst für jeden Gottesdienst, der in regelmäßigen Zeitabständen in Vertretung von Pastoren wahrgenommen wird (vollständige Vertretungsgottesdienste, die alleinverantwortlich geleitet werden)
28,30 Euro
Entschädigung von Lektorendienst für jeden Gottesdienst, der in regelmäßigen Zeitabständen in Vertretung von Pastoren wahrgenommen wird (vollständige Vertretungsgottesdienste, die alleinverantwortlich geleitet werden)
22,70 Euro

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1 ↑ Red. Anm.: s. nicht amtlicher Anhang.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. März 2016 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: zu § 2 Absatz 1.