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Vereinbarung
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Kultusministerin,
einerseits
und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
und
der Pommerschen Evangelischen Kirche,
vertreten durch das Konsistorium,
andererseits
zur Übertragung von Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege an die Kirchen1#

(KABl 1996 S. 46)2#

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Grundlage dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Artikel 9 Abs. 4 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 i. V. m. § 10 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1993 (GVOBl. S. 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GVOBl. S. 559).
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§ 1

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (nachfolgend Evangelische Landeskirchen genannt) werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung Aufgaben übertragen.
( 2 ) Die Aufgabenübertragung an die Evangelischen Landeskirchen erfolgt an die jeweils zuständige kirchliche Oberbehörde. Sie unterhalten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben je ein kirchliches Bauamt. Sie gewährleisten die Wahrnehmung kunstgeschichtlicher, architektonischer und archäologischer Belange.
( 3 ) Gegenstand dieser Vereinbarung sind Denkmale im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz, die sich im Eigentum der Evangelischen Landeskirchen, ihrer Kirchgemeinden und Gliederungen befinden.
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§ 2

Für Maßnahmen nach §§ 7, 9, 18 und 22 des Denkmalschutzgesetzes sind die kirchlichen Bauämter zuständig. Sie handeln im Benehmen mit den unteren Denkmalschutzbehörden.
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§ 3

( 1 ) Die Bauämter der Evangelischen Kirchen handeln bei den ihnen obliegenden Aufgaben in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalfachbehörden.
( 2 ) Über etwa anstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden sich die Vertragspartner rechtzeitig einvernehmlich verständigen.
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§ 4

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.3#
Schwerin, den 3. Mai 1996
Regine Marquardt
Kultusministerin
Dr. Menno Aden
Oberkirchenratspräsident
Hans-Martin Harder
Konsistorialpräsident

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert veröffentlicht; sie wurde unterschrieben am 3. Mai 1996.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat mit ihrer Veröffentlichung am 28. Mai 1996 im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Amtsbl. M-V 1996 S. 499) in Kraft.