.

Kirchengesetz
über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
Vikarinnen und Vikare
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchenbesoldungsgesetz – KBesG)1#

Vom 3. November 2017

(KABl. S. 506)

Vollzitat:
Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
23. November 2018
Inhaltsübersicht zu § 13a
eingefügt
§ 13a
eingefügt
2
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2018/2019/
2020 sowie zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
23. November 2018
§ 2 Abs. 7
angefügt
3
Artikel 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstausbildungsgesetzes und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
15. Januar 2020
§ 16
Satz angefügt
4
Artikel 2 der Ersten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
18. Mai 2020
Anlage B (zu § 13) Nr. I Nr. 1
Angaben ersetzt
Nr. 3
Angabe angefügt
5
Artikel 5 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
12. November 2020
Inhaltsübersicht zu §§ 2a, 13b, 26a, 26b
Angaben eingefügt
zu § 22
neu gefasst
zu Anlage B
Satzzeichen und Wort gestrichen
§ 2 Abs. 7
aufgehoben
§ 2a
eingefügt
§ 4 Abs. 2
Nr. 1
Angabe gestrichen
Nr. 2
Angabe eingefügt
Nr. 5
Satzzeichen ersetzt
Nr. 6
angefügt
§ 11 Abs. 1 Satz 4
angefügt
§ 13 Abs. 6 Satz 1
Wort eingefügt
§ 13b
eingefügt
§ 16 Satz 3
aufgehoben
§ 22
neu gefasst
§§ 26a und 26b
eingefügt
Anlage A Vorbemerkungen zu Nr. 3
angefügt
Gliederungseinheiten Besoldungsgruppen A 12 bis A 16
Angaben gestrichen, Fußnoten aufgehoben
Anlage B
Überschrift
Satzzeichen und Wort gestrichen
Nr. II
Angaben gestrichen
6
Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Errichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerksgesetz – KommWG)
23. März 2021
Anlage B Nr. I 1
Angaben gestrichen
7
Erste Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes2#
8. Oktober 2021
§ 2a Abs. 2 Nr. 2
Angabe ersetzt
8
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2021/2022 sowie zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
19. Oktober 2021
§ 2a Abs. 2 Nr. 1
Wörter eingefügt
Nr. 3
Wörter ersetzt
Nr. 4
Angaben ersetzt
Anlage A (zu § 12) Vorbemerkung Nr. 3
Wort eingefügt
Anlage B (zu § 13)Nr. II
Angaben ersetzt
9
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
11. Januar 2024
Inhaltsübersicht zu § 21
neu gefasst
§ 11 Abs. 1 Satz 2
aufgehoben
Satz 3
Angaben gestrichen
Abs. 2
aufgehoben
bish. Abs. 3 bis 5
werden Abs. 2 bis 4
§ 17 Abs. 5 Satz 4
angefügt
§ 21
neu gefasst
Anlage B (zu § 13) Nr. I 1
Wörter ersetzt
#

###
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Persönlicher Anwendungsbereich
Anwendung des Bundesbesoldungsrechts
Besoldung der Lehrkräfte
Weitere Besoldungsbestandteile
Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts
Kirchlicher Dienst
Gleichstellung kirchlicher Dienst und außerkirchlicher öffentlicher Dienst
Verzicht auf Besoldung
Versorgungsrücklage
Besoldung nach Beendigung einer Beurlaubung
Zusammentreffen von Besoldung und Versorgung
Rentenanrechnung; Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung
Teil 2
Besondere Vorschriften
Einreihung in die Besoldungsgruppen; Amtsbezeichnungen
Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen auf Zeit
Ausgleichszulage bei Beurlaubung zur Wahrnehmung der Gefängnisseelsorge
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Auslandsbesoldung
Wartestandsbesoldung
Vikariatsbezüge
Verminderung des Familienzuschlags
Anzeigepflicht beim Familienzuschlag
Internatszulage
Entgeltumwandlung
Weitere Leistungen
Besoldung bei Hinausschieben des Ruhestandes und Wiederverwendung
Teil 3
Dienstwohnungsvorschriften
Dienstwohnung
Teil 4
Verfahrens- und Übergangsvorschriften
Zuständigkeiten
Leistungsbescheid
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes in Verbindung mit dem 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz
Überleitungsvorschriften für Lehrkräfte aus Anlass des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Übergangsregelung zur Umsetzung der Erhöhung der Anwärterbezüge
Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes
Besoldungsordnungen A und B
Stellenzulagen, Zulagen
#

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

##

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung der
  1. Pastorinnen und Pastoren in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis;
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, deren Kirchenbeamtenverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland besteht;
  3. Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt ferner für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisverbände sowie der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland die Aufsicht führt.
( 3 ) Ausgenommen sind Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Vikarinnen und Vikare im Ehrenamt.
#

§ 2
Anwendung des Bundesbesoldungsrechts

( 1 ) Die Besoldung erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Bundesbesoldungsrecht), soweit durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Rechtsverordnungen des Bundes, die aufgrund des Bundesbesoldungsrechts erlassen wurden, finden nur Anwendung, soweit ihre Anwendung durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes ausdrücklich bestimmt ist.
( 3 ) Verwaltungsvorschriften des Bundes zum Bundesbesoldungsrecht finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, soweit nicht durch Kirchengesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) Anstelle des im Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden die jeweils geltenden pfarrdienst-, kirchenbeamten- und pfarrdienstausbildungsrechtlichen Vorschriften entsprechend Anwendung.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften, die das nach Absatz 1 jeweils zur Anwendung kommende Bundesbesoldungsrecht ändern, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt durch Beschluss vorläufig aussetzen, wenn und soweit Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des Verfahrens nach Absatz 1 bis zur nächsten Tagung der Landessynode auch bei Abwägung der Belange der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht vertretbar ist. Über die vorläufige Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung durch Rechtsverordnung zu entscheiden. Es soll zeitnah eine kirchengesetzliche Regelung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten der kirchengesetzlichen Regelung bleiben die Vorschriften, die von der Änderung betroffen sind, in der Fassung in Kraft, die am Tag vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt galt.
( 6 ) Abweichend von Absatz 1 bedürfen lineare Besoldungserhöhungen einer kirchengesetzlichen Regelung. Der Verantwortung der Landessynode obliegt es, veränderten Wirtschafts- und Haushaltsentwicklungen Rechnung zu tragen.
#

§ 2a
Besoldung der Lehrkräfte

( 1 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schuldienst, deren Besoldung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, richtet sich die Besoldung nach den Vorschriften für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt, soweit durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Verweist dieses Kirchengesetz auf Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts, treten für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften an deren Stelle. § 2 Absatz 1, 2 und 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
( 2 ) Es gelten folgende Obergrenzen für Beförderungsstellen für Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg:
  1. Für das Amt Lehrerin bzw. Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I und für das Amt Lehrerin bzw. Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II mit überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I in der Besoldungsgruppe A 13 dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige „Lehrerinnen und Lehrer“ in der Sekundarstufe I ausgewiesen werden;
  2. für das Amt Lehrerin bzw. Lehrer zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben oder als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter an einer Stadtteilschule in der Besoldungsgruppe A 15 dürfen bei einer Schülerzahl ab 360 höchstens zwei Planstellen, bei einer Schülerzahl ab 540 höchstens drei Planstellen ausgewiesen werden;
  3. für das Amt Oberstudienrätin bzw. Oberstudienrat mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I und II bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 14 dürfen höchstens 33 Prozent der Planstellen für Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte ausgewiesen werden;
  4. für das Amt Studiendirektorin bzw. Studiendirektor als Leiterin bzw. Leiter einer Abteilung oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Gymnasiums in der Besoldungsgruppe A 15 dürfen an Gymnasien mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern eine Planstelle, mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern zwei Planstellen, mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern drei Planstellen, mit mehr als 540 bis 670 Schülerinnen und Schülern vier Planstellen sowie mit mehr als 670 Schülerinnen und Schülern fünf Planstellen vorgesehen werden.
( 3 ) Für Schulen in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gilt Absatz 2 entsprechend.
#

§ 3
Weitere Besoldungsbestandteile

( 1 ) Zu den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gehört auch die Besoldung während des Wartestands (Wartestandsbesoldung, § 15).
( 2 ) Zu den sonstigen Bezügen im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 Bundesbesoldungsgesetz gehören auch die Bezüge während des Vikariats (Vikariatsbezüge, § 16).
#

§ 4
Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts

( 1 ) Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts, die Vergabebudgets und Sondervermögen betreffen, haushaltsrechtlichen Charakter haben oder die innere Ordnung der Beschäftigungsstellen des Bundes betreffen, finden keine Anwendung.
( 2 ) Ferner finden keine Anwendung
  1. Vorschriften über Obergrenzen für Beförderungsämter;
  2. Vorschriften über die Leistungsbesoldung (§ 27 Absatz 4 bis 7, § 32a Absatz 5, §§ 33, 35, 42a, 42b Bundesbesoldungsgesetz);
  3. Vorschriften über Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis verbracht wurden und dadurch den Aufstieg in den Stufen nicht verzögern (§ 28 Absatz 5 Nummer 5 Bundesbesoldungsgesetz);
  4. Vorschriften über die Auslandsbesoldung (§§ 52 bis 57 Bundesbesoldungsgesetz);
  5. die Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (Vorbemerkungen Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz und Nummer 1 der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit Nummer 7 der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz);
  6. Vorschriften zur Dienstkleidung (§ 70a Bundesbesoldungsgesetz).
#

§ 5
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist eine Tätigkeit im Dienst
  1. der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  2. des Bundes der Evangelischen Kirchen, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  3. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt, und
  4. ihrer Rechtsvorgänger.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit
  1. bei missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Diensten, Werken, Anstalten und Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen zugeordnet sind, sowie
  2. in Diensten, Werken, Anstalten und Einrichtungen, die dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  3. in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen, einschließlich Mission und Diakonie sowie
  4. in einer anderen christlichen Kirche.
#

§ 6
Gleichstellung kirchlicher Dienst und außerkirchlicher öffentlicher Dienst

( 1 ) Bei der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts ist der kirchliche Dienst nach § 5 wie der außerkirchliche öffentliche Dienst bei einem Dienstherrn im Sinne des § 29 Bundesbesoldungsgesetz zu behandeln.
( 2 ) Bei der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts gelten kirchliche Belange und kirchliche Interessen als öffentliche Belange und öffentliche Interessen.
#

§ 7
Verzicht auf Besoldung

( 1 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger können abweichend von § 2 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz auf einen Teil der Besoldung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verzichten. Der Verzicht kann sich wahlweise auf
  1. einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag;
  2. einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Besoldung oder Teile hiervon;
  3. den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Besoldung oder
  4. den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung
beziehen. Die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften bleibt von dem Verzicht unberührt. Durch den Verzicht vermindert sich der Anspruch auf Besoldung entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen oder dergleichen geknüpft sein.
( 3 ) Die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger hat in der Verzichtserklärung zu versichern, dass die Angemessenheit ihres bzw. seines und gegebenenfalls des Lebensunterhalts ihrer bzw. seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
( 4 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch die zuständige Stelle nach § 24 und wird zum nächstmöglichen Gehaltsabrechnungstermin wirksam. Die zuständige Stelle nach § 24 kann die Annahme der Erklärung ablehnen oder die Annahme aus wichtigem Grund widerrufen. Die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur zum nächstmöglichen Gehaltsabrechnungstermin. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers.
( 5 ) Der Verzicht auf Besoldung wirkt sich nicht auf die Höhe der Dienstwohnungsvergütung aus.
#

§ 8
Versorgungsrücklage

( 1 ) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.
( 2 ) Jede Erhöhung nach § 2 Absatz 6 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Kirchengesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden den Versorgungsrücklagen zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklagen dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.
( 3 ) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.
#

§ 9
Besoldung nach Beendigung einer Beurlaubung

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die beurlaubt wurden und die bei dem Urlaubsanstellungsträger Ansprüche auf höhere Besoldung oder Vergütung erworben haben, können daraus bei Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes keinen Anspruch auf Wahrung des Besitzstands herleiten.
#

§ 10
Zusammentreffen von Besoldung und Versorgung

( 1 ) Erhält eine Besoldungsempfängerin bzw. ein Besoldungsempfänger
  1. Übergangsgeld oder Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
  2. Übergangsgeld oder Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung,
  3. Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen aus einer früheren Verwendung im außerkirchlichen öffentlichen oder diesem nach § 6 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellten Dienst, oder
  4. Witwen- bzw. Witwergeld aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis oder aus einem politischen Amt oder Mandat der verstorbenen Ehegattin bzw. des verstorbenen Ehegatten im außerkirchlichen öffentlichen Dienst,
so ruhen die Dienstbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den die Summe beider Bezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Übergangsgeldes, Versorgungsbezugs oder Witwen- bzw. Witwergeld nicht übersteigen.
( 2 ) Auf das Übergangsgeld, die Versorgungsbezüge und das Witwen- bzw. Witwergeld für Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre findet Absatz 1 entsprechend Anwendung.
( 3 ) Kinderbezogene Familienzuschläge und Leistungen wegen Kindererziehung erhöhen die jeweiligen Höchstgrenzen nach Absatz 1. Auf familienrechtlichem Versorgungsausgleich beruhende Renten- und Versorgungsansprüche oder Minderungen von Renten- und Versorgungsansprüchen bleiben unberührt.
( 4 ) Die Ruhensregelung nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kürzung oder das Ruhen der nichtkirchlichen Bezüge wegen des Zusammentreffens mit Besoldung nach diesem Kirchengesetz bereits durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt werden.
#

§ 11
Rentenanrechnung; Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

( 1 ) Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruhen, in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag. Wird eine Rente im Sinne von Satz 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten nach Satz 1 zu zahlen wäre.
( 2 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Renten im Sinne des § 55 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz.
( 3 ) Hat die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung, für die ausschließlich ein kirchlicher Dienstherr die Beitragsleistungen erbracht hat, hat sie bzw. er auf Veranlassung die Beitragserstattung zu beantragen und den Anspruch an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland oder im Falle von § 1 Absatz 2 an die jeweilige Körperschaft abzutreten. Kommt sie bzw. er dieser Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
( 4 ) Hat die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger sich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung erstatten lassen, für die ausschließlich ein kirchlicher Dienstherr die Beitragsleistungen erbracht hat, sind diese Erstattungen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland oder im Falle von § 1 Absatz 2 an die jeweilige Körperschaft abzuführen; ansonsten werden die Dienstbezüge um den durch die Beitragserstattung verminderten Teil der gesetzlichen Rente oder berufsständischen Versorgung gekürzt.
#

Teil 2
Besondere Vorschriften

##

§ 12
Einreihung in die Besoldungsgruppen; Amtsbezeichnungen

( 1 ) Die Einreihung in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B sowie die Amtsbezeichnungen der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger bestimmen sich nach der Anlage A zu diesem Kirchengesetz. Gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen in der Anlage A können Zusätze beigefügt werden.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A. Mit Erreichen der Stufe 6 nach § 27 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz erhalten Pastorinnen und Pastoren ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A, sofern die Voraussetzungen von § 19 Bundesbesoldungsgesetz erfüllt sind.
( 3 ) Soweit Ämter von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nicht in der Anlage A zu diesem Kirchengesetz aufgeführt sind, ist für die Einreihung in die Besoldungsgruppen das Bundesbesoldungsrecht entsprechend anzuwenden. Die Amtsbezeichnung ist um einen den kirchlichen Dienst bezeichnenden Zusatz zu ergänzen.
#

§ 13
Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen auf Zeit

( 1 ) Für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion auf Zeit erhalten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger neben der Besoldung aus dem ihnen übertragenen Amt eine Stellenzulage nach der Anlage B zu diesem Kirchengesetz. Während der Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion auf Zeit wird die entsprechende Funktionsbezeichnung aus der Anlage B übertragen. Gesperrt gedruckten Funktionsbezeichnungen in der Anlage B können Zusätze beigefügt werden.
( 2 ) Stellenzulagen bemessen sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der jeweils erreichten Erfahrungsstufe aus dem übertragenen Amt und dem Grundgehalt, das der Besoldungsempfängerin bzw. dem Besoldungsempfänger bei Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe aus derselben Erfahrungsstufe zustehen würde.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von mehreren Stellenzulagen nach Absatz 1 vor, so gehört nur die Stellenzulage aus der höher eingestuften Funktion auf Zeit zu den Dienstbezügen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von mehreren Stellenzulagen in gleicher Höhe vor, so wird nur diejenige aus der zuletzt übertragenen herausgehobenen Funktion auf Zeit gewährt.
( 4 ) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Besoldungsempfängerin bzw. eines Besoldungsempfängers erhöhen sich fortschreitend bis zur vollen Höhe für jedes in der herausgehobenen Funktion auf Zeit verbrachte Jahr um ein Zehntel des Unterschiedsbetrags zwischen ihren bzw. seinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem Amt, aus dem sie bzw. er in den Ruhestand tritt, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der herausgehobenen Funktion auf Zeit. Mehrere Stellenzulagen werden insgesamt nur bis zum vollen Betrag der höheren Stellenzulage ruhegehaltfähig.
( 5 ) Wird die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger aufgrund von Dienstunfähigkeit während der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion auf Zeit in den Ruhestand versetzt, gehört die Stellenzulage in voller Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn sie mindestens zwei Jahre ununterbrochen bezogen wurde.
( 6 ) Es können im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost und im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg bis zu drei herausgehobene Funktionen auf Zeit je Kirchenkreis, im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen und im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf je eine herausgehobene Funktion auf Zeit und in den übrigen Kirchenkreisen bis zu zwei herausgehobene Funktionen auf Zeit je Kirchenkreis mit einer Stellungzulage nach den Absätzen 1 bis 5 versehen werden, insbesondere wenn mit der herausgehobenen Funktion auf Zeit eine hohe Budget- oder Personalverantwortung verbunden ist. Die Stellenzulagen werden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem übertragenen Amt und der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A gewährt. Der jeweilige Kirchenkreis schlägt die herausgehobenen Funktionen auf Zeit vor. Die Kirchenkreise sind verpflichtet, den Unterschiedsbetrag nach Satz 2 sowie die damit verbundenen höheren Versorgungsbeiträge zu erstatten. Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung, welche herausgehobenen Funktionen auf Zeit mit einer Stellenzulage versehen werden, und legt das Verfahren der Erstattung nach Satz 4 fest.
#

§ 13a
Ausgleichszulage bei Beurlaubung zur Wahrnehmung der Gefängnisseelsorge

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren, die zur Wahrnehmung der Seelsorge in den Justizvollzugs- und Abschiebeeinrichtungen durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum Land Schleswig-Holstein im kirchlichen Interesse ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, und deren Besoldung während der Beurlaubung geringer ist als nach diesem Kirchengesetz, wird eine monatliche widerrufliche Ausgleichzulage aus Mitteln des zuständigen Hauptbereichs gewährt. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen der jeweils gewährten Besoldung beim Land einschließlich der Sonderzahlungen und etwaiger Zulagen und der Besoldung, die ihnen im Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach diesem Kirchengesetz zustehen würde, gewährt.
( 2 ) Die Höhe der Ausgleichszulage nach Absatz 1 wird zu Beginn der Beurlaubung für das laufende Kalenderjahr sowie im Dezember eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr vorläufig festgesetzt. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse der Pastorin bzw. des Pastors oder die durch das Land gewährte Besoldung in erheblichem Maß, hat sie bzw. er dies unverzüglich schriftlich der für die Auszahlung der Zulage zuständigen Stelle anzuzeigen. In diesem Fall ist die Höhe der Zulage unterjährig neu festzusetzen. Die Ausgleichszulage wird für das laufende Kalenderjahr im Dezember eines jeden Jahres sowie bei der Beendigung der Beurlaubung abgerechnet. Die Ausgleichszulage steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
( 3 ) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes zum Land Schleswig-Holstein beurlaubten Pastoren wird die Zulage für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 unverzüglich nach der Verkündung dieses Kirchengesetzes im Kirchlichen Amtsblatt festgesetzt.
#

§ 13b
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

( 1 ) Wird Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfängern vertretungsweise und ununterbrochen die Funktion eines höherwertigen Amtes oder eine herausgehobene Funktion auf Zeit für mindestens drei Monate durch ausdrückliche Anordnung oder in vergleichbarer Weise übertragen, erhalten sie für die Dauer der Übertragung eine persönliche nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Funktion.
( 2 ) Die Höhe dieser Stellenzulage berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe einschließlich einer Stellenzulage nach oder aufgrund von § 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist oder der Stellenzulage, mit der die herausgehobene Funktion auf Zeit verbunden ist.
#

§ 14
Auslandsbesoldung

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Auslandsbesoldung für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die ihren dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) haben, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr dient, regeln.
#

§ 15
Wartestandsbesoldung

( 1 ) Die Höhe der Wartestandsbesoldung entspricht in dem Monat, in dem der Wartestand wirksam wird, sowie in den ersten drei Kalendermonaten des Wartestands den Dienstbezügen, die bei Wahrnehmung des bisherigen Amts im bisherigen Dienstumfang zustehen würden. Ging der Versetzung in den Wartestand eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge voran, so werden für die Wartestandsbesoldung die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Wahrnehmung des vor der Beurlaubung ausgeübten Amts im damaligen Dienstumfang zustehen würden.
( 2 ) Bei Wahrnehmung eines Wartestandsauftrags entspricht die Höhe der Wartestandsbesoldung während und nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 mindestens der Höhe der Dienstbezüge, die bei Wahrnehmung dieses Auftrags zustünden, wenn keine Versetzung in den Wartestand erfolgt wäre.
( 3 ) Die Wartestandsbesoldung beträgt nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 71,75 Prozent der Dienstbezüge, die bei Wahrnehmung des bisherigen Amts in einem vollen Dienstauftrag zustehen würden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Ging der Versetzung in den Wartestand eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge voran, so werden für die Wartestandsbesoldung die Dienstbezüge zugrunde gelegt, die bei Wahrnehmung des vor der Beurlaubung ausgeübten Amts in einem vollen Dienstauftrag zustehen würden.
( 4 ) Ging der Versetzung in den Wartestand oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge vor Versetzung in den Wartestand ein Teildienst voran, so darf die Wartestandsbesoldung nach Absatz 3 die aus dem Teildienst zustehenden Dienstbezüge nicht übersteigen. Sie darf jedoch 50 Prozent der Dienstbezüge bei Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrages in dem bisherigen Amt nicht unterschreiten.
( 5 ) Die Wartestandsbesoldung gilt bezüglich des Familienzuschlags als Teildienst und bezüglich der Erfahrungszeiten als Dienstzeit im Sinne von § 27 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz. Die Wartestandsbesoldung nimmt an linearen Besoldungserhöhungen nach § 2 Absatz 6 teil.
( 6 ) Disziplinarrechtliche Bestimmungen zur Höhe der Wartestandsbesoldung bleiben unberührt.
#

§ 16
Vikariatsbezüge

Vikarinnen und Vikare, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, erhalten Vikariatsbezüge. Auf die Vikariatsbezüge finden die Vorschriften über Anwärterbezüge entsprechend Anwendung.
#

§ 17
Verminderung des Familienzuschlags

( 1 ) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel insgesamt nur einmal gewährt.
( 2 ) Der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers vermindert sich insoweit
  1. die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers oder
  3. eine andere Person
außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihr bzw. ihm ebenfalls ein Anspruch auf familienbezogene Entgelt- oder Besoldungsbestandteile zusteht.
( 3 ) Ein Anspruch auf familienbezogene Entgelt- oder Besoldungsbestandteile liegt vor, wenn
  1. einer Person nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung,
  2. einer Person nach Absatz 2 Nummer 3 wegen Erfüllung desselben Tatbestands nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 Bundesbesoldungsgesetz der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung oder
  3. einer Person nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für dasselbe Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, ein entsprechender Familienzuschlag oder eine sonstige entsprechende Leistung
zusteht.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn die bezeichnete Leistung nicht zusteht, aber ohne Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz zustünde.
( 5 ) Der Familienzuschlag wird auch im Fall der Verminderung nach der entsprechenden Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz ausgezahlt. Die Höhe der Verminderung richtet sich nach dem Dienstumfang der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen. Der Familienzuschlag darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der gewährt würde, wenn beide Besoldungsempfängerinnen bzw. Besoldungsempfänger im kirchlichen Dienst beschäftigt wären. Bei der Verminderung des Familienzuschlags ist auch dann vom Tabellenwert eines vollen Dienstumfangs nach der entsprechenden Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz auszugehen, wenn der Besoldungsempfängerin bzw. dem Besoldungsempfänger wegen Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender Bruchteil der Dienstbezüge zusteht.
( 6 ) Die Änderung des Beschäftigungsumfangs von Personen nach Absatz 2 und § 40 Absatz 4 und 5 Bundesbesoldungsgesetz gilt als maßgebendes Ereignis im Sinne von § 41 Bundesbesoldungsgesetz.
#

§ 18
Anzeigepflicht beim Familienzuschlag

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger haben jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung des Familienzuschlags beeinflussen kann, unverzüglich schriftlich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Familienzuschlag steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
#

§ 19
Internatszulage

Pastorinnen und Pastoren mit dienstlichem Wohnsitz auf einer Insel oder Hallig ohne Straßenverbindung zum Festland wird auf Antrag für jedes Kind, für das der Pastorin bzw. dem Pastor eine höhere Stufe des Familienzuschlags zusteht, eine widerrufliche monatliche Zulage in Höhe des dreifachen Betrags des jeweils zustehenden Kindergelds für zweite Kinder gewährt, wenn und solange das Kind eine weiterführende Schule oder eine Förderschule besucht und aus diesem Grunde mangels vorhandener Schulen auf der Insel oder Hallig auf dem Festland untergebracht werden muss (Internatszulage). Diese Zulage ist nicht ruhegehaltfähig und wird nur gewährt, soweit die Pastorin bzw. der Pastor oder das Kind nicht entsprechende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder anderen staatlichen Vorschriften erhält oder erhalten kann; diese Voraussetzung ist durch Vorlage entsprechender Nachweise (abschlägige Bescheide) zu belegen.
#

§ 20
Entgeltumwandlung

Den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern wird die Möglichkeit der Entgeltumwandlung über die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland eröffnet. Die anfallende Pauschalsteuer einschließlich der Annexsteuern ist von der Besoldungsempfängerin bzw. dem Besoldungsempfänger zu tragen. Es kann eine Begrenzung der Anbieter erfolgen. Die Entgeltumwandlung wirkt sich nicht auf die Höhe der Dienstwohnungsvergütung aus.
#

§ 21
Weitere Leistungen

( 1 ) Sind durch Dienstvereinbarung Vorschriften
  1. zur Erstattung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte getroffen worden und wird den Mitarbeitenden aufgrund dessen ein Arbeitgeberzuschuss für vergünstigte Fahrkarten zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitige Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt, oder
  2. über Geldzuwendungen oder Sachleistungen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität oder zur Gesundheitsvorsoge getroffen worden,
so können diese Leistungen widerruflich auch den von der Dienstvereinbarung betroffenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
( 2 ) Leistungen nach Absatz 1 werden nicht als Sachbezug nach § 10 Bundesbesoldungsgesetz auf die Besoldung angerechnet.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die private Nutzung von dienstlich beschafften Fahrzeugen regeln sowie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die nicht unter eine Dienstvereinbarung nach Absatz 1 fallen, in den Anwendungsbereich von Absatz 1 einbeziehen.
#

§ 22
Besoldung bei Hinausschieben des Ruhestandes und Wiederverwendung

( 1 ) Der Zuschlag bei einem Hinausschieben des Ruhestandes bemisst sich im Falle des Teildienstes nach dem nach § 6 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz zustehenden Grundgehalt gegebenenfalls zuzüglich einer Stellenzulage nach oder aufgrund von § 13.
( 2 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung beim Hinausschieben des Ruhestandes und des Absatzes 1 finden in Fällen der Wiederverwendung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum Ersten des Folgemonats entsprechende Anwendung.
#

Teil 3
Dienstwohnungsvorschriften

##

§ 23
Dienstwohnung

( 1 ) Von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, denen eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, wird für die Dauer der Zuweisung von den Dienstbezügen eine monatliche Dienstwohnungsvergütung, für zugewiesenes Zubehör eine Nutzungsentschädigung sowie die Schönheitsreparaturpauschale, sofern diese zu leisten ist, einbehalten. Abschlagszahlungen auf Betriebskosten können von den Dienstbezügen einbehalten werden.
( 2 ) Solange die Dienstwohnung während einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Dienstbezüge überlassen bleibt oder nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses vorübergehend weiter bewohnt wird, ist eine Nutzungsentschädigung zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nur im Falle der Gewährung von Dienstbezügen von diesen einbehalten.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung sowie der Betriebskosten haben keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung der Dienstwohnungsverhältnisse. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über
  1. den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses;
  2. die Zuständigkeiten;
  3. die Ermittlung des Mietwerts, der Dienstwohnungsvergütung und der Nutzungsentschädigung;
  4. die Art und die Beschaffenheit der Dienstwohnungen;
  5. die Art der Nutzung sowie Möglichkeiten der Einziehung, Untervermietung oder Umnutzung von Teilen der Dienstwohnung;
  6. die Art und den Umfang der Betriebskosten, die durch die Inhaberin bzw. den Inhaber der Dienstwohnung zu tragen sind;
  7. den Zeitraum, die Vornahme und die Kostentragung von Schönheitsreparaturen;
  8. die Vornahme und die Kostentragung von Kleinreparaturen;
  9. den Bau von Dienstwohnungen;
  10. die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, die Nutzung und die Räumung der Dienstwohnung.
#

Teil 4
Verfahrens- und Übergangsvorschriften

##

§ 24
Zuständigkeiten

( 1 ) Zuständig für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz und nach dem Bundesbesoldungsrecht sowie für die Auszahlung der Bezüge ist
  1. das Landeskirchenamt, soweit das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder Pfarrdienstverhältnis der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland besteht, oder
  2. die Körperschaft nach § 1 Absatz 2, soweit das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungsempfängers zu dieser Körperschaft besteht,
und nicht etwas anderes geregelt ist. Die Zuständigkeiten können ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden. Dabei kann eine angemessene Kostenerstattung vereinbart werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt nimmt auch Aufgaben nach dem Bundesbesoldungsrecht, die von Bundes- oder Landesregierungen, Bundesministerien oder obersten Dienstbehörden zu treffen sind, wahr, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
#

§ 25
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Pfarrdienstverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland können gegenüber einer Besoldungsempfängerin bzw. einem Besoldungsempfänger durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird von der zuständigen Stelle nach § 24 Absatz 1 von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn die Besoldungsempfängerin bzw. der Besoldungsempfänger nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Dienstbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Besoldungsempfängerin bzw. den Besoldungsempfänger sofort vollziehbar.
( 4 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienstbezügen vollzogen. Zur Vollziehung ist die kirchliche Stelle verpflichtet, durch die die Dienstbezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheids zugestellt ist.
( 5 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheids gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 6 ) Die zuständige Stelle nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrags und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
( 7 ) Für das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; ABl. EKD 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
#

§ 26
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes in Verbindung mit dem 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz

( 1 ) Das Bundesbesoldungsgesetz wird mit folgender Maßgabe entsprechend angewandt:
In § 74 wird die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ ersetzt.
( 2 ) Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. IS. 1772) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird mit folgenden Maßgaben entsprechend angewendet:
  1. In § 1 wird die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt.
  2. § 2 wird mit folgenden Maßgaben entsprechend angewandt:
    1. Absatz 1 wird mit folgenden Maßgaben angewandt:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ ersetzt. Die Wörter „für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen“ werden durch die Wörter „für Juni 2010 zustehenden Dienstbezügen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ ersetzt.
    2. Absatz 5 wird mit folgenden Maßgaben angewandt:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2013“ durch die Angabe „30. Juni 2014“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ ersetzt.
    3. In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ ersetzt.
    4. In Absatz 9 wird die Angabe „im Juni 2009“ durch die Angabe „im Juni 2010“ ersetzt.
    5. Die Absätze 7 und 10 finden keine Anwendung.
  3. In § 3 wird in den Absätzen 1 und 2 die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe „30. Juni 2010“ ersetzt.
  4. Die Überleitung der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach § 12 Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Grundbesoldung. Die Stufe bzw. die Überleitungsstufe, die sich bei der Überleitung der Grundbesoldung ergibt, ist auch für die Überleitung der Zulage maßgebend.
( 3 ) Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) wird mit folgenden Maßgaben entsprechend angewendet:
  1. In § 1 und § 2 wird die Angabe „1. Juni 2009“ durch die Angabe „1. Juni 2010“ und die Angabe „1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009“ durch die Angabe „1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010“ ersetzt.
  2. In § 7 wird die Angabe „Juli 2009“ durch die Angabe „Juli 2010“ ersetzt.
( 4 ) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), das zuletzt durch Artikel 15 Nummer 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266) geändert worden ist, wird mit folgender Maßgabe entsprechend angewandt:
In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt.
#

§ 26a
Überleitungsvorschriften für Lehrkräfte aus Anlass des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

( 1 ) Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sich bei Inkrafttreten des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) im Land Hamburg im Schuldienst befinden, werden mit der bis zum 31. Dezember 2020 zurückgelegten Anzahl der Monate der Erfahrungsstufe der Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. 2010, S. 23), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen richtet sich nach §§ 27 bis 30 Hamburgisches Besoldungsgesetz.
( 2 ) Verringert sich aufgrund der Anwendung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes die Summe aus dem Grundgehalt und den Zulagen, ist eine entsprechende Ausgleichszulage zu gewähren. Sie bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Satz 1 vor Inkrafttreten des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und nach der Anwendung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung der in Satz 1 genannten Summe um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
( 3 ) Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften eine Teilzeitbeschäftigung vorlag, erfolgt die Ermittlung der Ausgleichszulagen auf Grundlage der nach § 7 Hamburgisches Besoldungsgesetz arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung. Erhöht sich die Arbeitszeit während der Zeit der Gewährung der Ausgleichszulage, führt dies nicht zu einer Erhöhung der festzusetzenden oder der festgesetzten Ausgleichszulage; die dadurch entstehende Erhöhung des Grundgehaltes führt aber auch nicht zu einer weiteren Kürzung der Ausgleichszulage. Verringert sich die Arbeitszeit während der Zeit der Gewährung der Ausgleichzulage, findet Satz 1 entsprechend Anwendung.
( 4 ) Erhält die Lehrkraft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften keine Dienstbezüge, so ist eine fiktive Festsetzung der Erfahrungsstufe und der Ausgleichszulage auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vorzunehmen.
( 5 ) Die Ausgleichszulage nach Absatz 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
( 6 ) Für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an der Primarstufe und Sekundarstufe I und für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I und II bei Verwendung an der Primarstufe, deren Ernennung bis zum 31. Mai 2003 erfolgte, gilt das Amt Studienrätin bzw. Studienrat der Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt.
#

§ 26b
Übergangsregelung zur Umsetzung der Erhöhung der Anwärterbezüge

Artikel 2 in Verbindung mit Anhang 4 zu Artikel 2 und Artikel 15 Absatz 4 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2043) wird mit der Maßgabe vorläufig ausgesetzt, dass der Anwärtergrundbetrag für den höheren Dienst ab dem 1. April 2020 bis zum Inkrafttreten von Artikel 5 Nummer 8 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) um einen Betrag in Höhe von 200 Euro brutto vermindert wird.
#

§ 27
Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes

( 1 ) Erfahrungszeiten werden aufgrund des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nicht neu festgesetzt.
( 2 ) Rechtsverordnungen, die aufgrund des Kirchenbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2010 (GVOBl. S. 218) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 6. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 7) geändert worden ist, oder aufgrund anderer besoldungsrechtlicher Vorschriften erlassen wurden und sich noch in Kraft befinden, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft. Satz 1 gilt für vertragliche Vereinbarungen auf Übernahme der Zahlung von Besoldung und für Verzichtserklärungen entsprechend.
( 3 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die sich bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Wartestand befinden, erhalten mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes Wartestandsbesoldung nach § 15. War nach bisherigem Recht für einen bestimmten Zeitraum ein höherer Bemessungssatz für die Berechnung der Wartestandsbezüge vorgesehen, so berechnet sich die Wartestandsbesoldung für diesen Zeitraum nach diesem Bemessungssatz. Zeiten im Wartestand gelten erst ab dem Zeitpunkt dieses Kirchengesetzes als Erfahrungszeiten, es sei denn, dass nach bisherigem Recht etwas anderes geregelt war.
( 4 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger verbleiben aus Anlass des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes in der Besoldungsgruppe, nach der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes ihr Grundgehalt bemisst. Ergibt sich für das übertragene Amt eine andere Amtsbezeichnung, tritt diese an die Stelle der bisherigen Amtsbezeichnung.
( 5 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, denen am Tage vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eine Zulage, Funktionszulage oder Stellenzulage gewährt wurde, die in den Anlagen zu diesem Kirchengesetz nicht aufgeführt ist, wird diese für den ursprünglichen Berufungszeitraum, im Falle der Verlängerung der Berufung für den Verlängerungszeitraum und im Falle der sich unmittelbar anschließenden erneuten Berufung in dieselbe herausgehobene Funktion auf Zeit für den erneuten Berufungszeitrum als Zulage weiter gewährt. Ergibt sich für eine herausgehobene Funktion auf Zeit nach diesem Kirchengesetz eine andere Funktionsbezeichnung, tritt diese an die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnung. Satz 1 gilt entsprechend für Funktionszulagen und Zulagen, die einer Kirchenbeamtin bzw. einem Kirchenbeamten des höheren Verwaltungsdienstes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche gewährt wurde.
( 6 ) Die Zulagen nach Absatz 5 nehmen an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nach § 2 Absatz 6 teil, soweit das nach bisherigem Recht vorgesehen war. Ergibt sich bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aus der Anlage B zu diesem Kirchengesetz für die wahrgenommene herausgehobene Funktion auf Zeit eine andere Funktionsbezeichnung, so tritt diese an die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnung.
( 7 ) Soweit eine Zulage, Funktionszulage oder Stellenzulage nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig geworden ist, bleibt diese mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in dem Umfang ruhegehaltfähig, zu der sie nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Recht ruhegehaltfähig geworden ist. Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes findet § 13 auf die Zulage, Funktionszulage oder Stellenzulage nach Satz 1 entsprechend Anwendung.
( 8 ) Wurde im Rahmen einer Entgeltumwandlung einer Besoldungsempfängerin bzw. eines Besoldungsempfängers die Pauschalsteuer durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs oder durch die Pommersche Evangelische Kirche übernommen und nicht durch die Besoldungsempfängerin bzw. den Besoldungsempfänger getragen, wird bei Fortführung der Vereinbarung auf Entgeltumwandlung die Pauschalsteuer einschließlich der Annexsteuern von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland weiterhin übernommen.
( 9 ) § 11 findet auf Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neben ihrer Besoldung bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruhen, erhalten, keine Anwendung.
( 10 ) Ist eine Verwaltungsrechtssache einer Besoldungsempfängerin bzw. eines Besoldungsempfängers nach bisherigem Recht bei der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, so wird dieses Verfahren dort bis zu einer abschließenden Entscheidung fortgeführt.
( 11 ) Die Vorschriften über die Insichkonkurrenz im Familienzuschlag finden auf diejenigen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger weiterhin Anwendung, deren Anspruch auf Familienzuschlag vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aufgrund dieser Vorschriften vermindert wurde.
( 12 ) § 15a Kirchenbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2010 (GVOBl. S. 218) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 6. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 7) geändert worden ist, findet bis zu einer Neufassung von Teil 5 § 14 Einführungsgesetz weiterhin Anwendung.
#

Anlage A (zu § 12)

Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen:
  1. Pastorinnen bzw. Pastoren bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebeeinrichtungen erhalten eine widerrufliche nicht ruhegehaltfähige monatliche Zulage nach Anlage B. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Vikarinnen und Vikare, die den kirchlichen Vorbereitungsdienst (Vikariat) leisten.
  2. Pastorinnen und Pastoren mit dienstlichem Wohnsitz
    1. auf Helgoland oder
    2. auf einer Insel oder Hallig ohne Straßenverbindung zum Festland
    wird eine widerrufliche nicht ruhegehaltfähige monatliche Zulage nach Anlage B gewährt.
  3. Die Oberstudiendirektorin bzw. der Oberstudiendirektor als Leiterin bzw. Leiter des Gymnasiums der Wichern-Schule erhält für die Gesamtleitung der Wichern-Schule und die Stiftungsbereichsleitung eine ruhegehaltfähige Zulage nach A 16 Fußnote 2 der Anlage IX des Hamburgischen Besoldungsgesetzes.
###

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 9
Kircheninspektorin bzw. Kircheninspektor
Besoldungsgruppe A 10
Kirchenoberinspektorin bzw. Kirchenoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11
Kirchenamtfrau bzw. Kirchenamtmann
Besoldungsgruppe A 12
Kirchenamtsrätin bzw. Kirchenamtsrat
Besoldungsgruppe A 13
Kirchenoberamtsrätin bzw. Kirchenoberamtsrat
Kirchenrätin bzw. Kirchenrat
Kirchenrätin1)2) bzw. Kirchenrat1)2)
  • im Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland -
Kirchenverwaltungsrätin bzw. Kirchenverwaltungsrat
Pastorin1) bzw. Pastor1)
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 14
Kirchenoberverwaltungsrätin bzw. Kirchenoberverwaltungsrat
Kirchenrätin1) bzw. Kirchenrat1)
  • im Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland -
Oberkirchenrätin2) bzw. Oberkirchenrat2)
Pastorin1) bzw. Pastor1)
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
Besoldungsgruppe A 15
Kirchenverwaltungsdirektorin bzw. Kirchenverwaltungsdirektor
Oberkirchenrätin1) bzw. Oberkirchenrat1)
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 16.
Besoldungsgruppe A 16
Direktorin bzw. Direktor des Rechnungsprüfungsamts
Oberkirchenrätin1) bzw. Oberkirchenrat1)
Oberkirchenrätin bzw. Oberkirchenrat
  • als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 15.
#

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 3
Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident des Landeskirchenamts
Besoldungsgruppe B 6
Präsidentin bzw. Präsident des Landeskirchenamts
#

Anlage B (zu § 13)


Stellenzulagen, Zulagen
I. Stellenzulagen
Pastorinnen und Pastoren erhalten nach § 13 für die folgenden herausgehobenen Funktionen auf Zeit eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zur
  1. Besoldungsgruppe A 15
    Landeskirchliche Beauftragte bzw. Landeskirchlicher Beauftragter bei Landesparlament und Landesregierung
    Referentin bzw. Referent der Kirchenleitung
    Referentin bzw. Referent der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs
    Rektorin bzw. Rektor des Pastoralkollegs
    Leiterin bzw. Leiter der Arbeitsstelle Institutionsberatung
    Leiterin bzw. Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    Leitende Pastorin bzw. Leitender Pastor des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbands Hamburg
    Seniorin bzw. Senior der Nordschleswigschen Gemeinde
    Leiterin bzw. Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH
    Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats der norddeutschen Kirchen e. V. – Dienststelle Hamburg
    Theologische Leiterin bzw. theologische Leiter der Evangelischen Presseverband Norddeutschland GmbH
    Leiterin bzw. Leiter des Frauenwerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt
    Landesjugendpastorin bzw. Landesjugendpastor
    - als Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene -
    Leiterin bzw. Leiter des Werks für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Pädagogisch-Theologisches Institut der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Evangelische Akademie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Seelsorge und Beratung
  2. Besoldungsgruppe A 15 sowie eine nichtruhegehaltfähige widerrufliche monatliche Zulage in Höhe des halben Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16
    Leitende Pastorin bzw. Leitender Pastor des Hauptbereichs
  3. Besoldungsgruppe A 16
    Hauptpastorin bzw. Hauptpastor
    - im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost -
    Pröpstin bzw. Propst
    Studiendirektorin bzw. Studiendirektor am Prediger- und Studienseminar
    Leiterin bzw. Leiter des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit
    Kommunikationsdirektorin bzw. Kommunikationsdirektor
  4. Besoldungsgruppe B 3
    Landespastorin bzw. Landespastor
  5. Besoldungsgruppe B 4
    Bischöfin bzw. Bischof im Sprengel
  6. Besoldungsgruppe B 6
    Landesbischöfin bzw. Landesbischof
II. Zulagen
Dem Grunde nach
geregelt in
Monatsbeträge
in Euro
Z u l a g e n
V o r b e m e r k u n g
Nummer 1
120,37
Nummer 2 Buchstabe a
138,60
Nummer 2 Buchstabe b
100,80

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) verkündet worden; es trat gemäß dessen Artikel 6 Absatz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 20. November 2021 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. 2022 S. 7).