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Kirchengesetz
über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#, 2#, 3#

Vom 1. Februar 19924#

(GVOBl. S. 86)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein
30. Oktober 1993
Überschrift
neu gefasst
Präambel Unterabsatz 3
neu gefasst
§ 1
neu gefasst
§ 2
neu gefasst
§§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11
jeweils Wörter gestrichen
§ 4 Abs. 4
angefügt
§ 7 Abs. 1 und 2
neu gefasst
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein und Hamburg
8. Februar 19975#
Überschrift
Wörter gestrichen
Zwischenüberschrift vor § 1
eingefügt
Zweiter Abschnitt (§§ Zwischenüberschrift und §§ 12a bis 12d)
eingefügt
Zwischenüberschrift vor § 13
eingefügt
§ 13 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3
aufgehoben
3
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
9. Dezember 2010
§ 1
Angabe ersetzt
§ 4 Absatz 3
Wörter eingefügt6#
§ 7
Überschrift


neu gefasst
§ 7 Absatz 1 bis 3
neu gefasst
bisherige Absätze 3 und 4
werden Absätze 4 und 5
§ 8
Überschrift

neu gefasst
§ 8 Absatz 2
Satz 2 angefügt
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht, auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nähe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Die Hilfswerke sind diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
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Erster Abschnitt
Diakonie-Hilfswerke Schleswig-Holstein und Hamburg

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein und das Diakonie-Hilfswerk Hamburg sind Werke nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung und nehmen für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche diakonische Aufgaben wahr.
( 2 ) Aufgabe der Hilfswerke ist es, diakonische Einrichtungen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu errichten und zu betreiben.
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§ 2
Hilfswerke

( 1 ) Das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein hat seinen Sitz in Rendsburg. Es gehört dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. an. Das Diakonie-Hilfswerk Hamburg hat seinen Sitz in Hamburg. Es gehört dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. an. Die Ordnung der Hilfswerke ergibt sich aus den nachstehenden §§ 3 bis 12.
( 2 ) Die Hilfswerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Hilfswerke sind Mitglied des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA)7#.
( 4 ) Das den Zwecken der Hilfswerke jeweils gewidmete Vermögen ist Sondervermögen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche mit jeweils eigener Wirtschaftsführung und Rechnungslegung.
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§ 3
Organe

Organe des Hilfswerks sind:
  1. die Geschäftsführung,
  2. der Hilfswerkausschuss.
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§ 4
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung leitet das Hilfswerk nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung (§ 10) in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen.
( 3 ) Die Geschäftsführung wird auf Zeit durch den jeweiligen Hilfswerkausschuss gewählt. Die Wahl der Geschäftsführung bedarf der Bestätigung durch das Nordelbische Kirchenamt. Der jeweilige Hilfswerkausschuss kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin abwählen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des jeweiligen Hilfswerkausschusses.
( 4 ) Der Hilfswerkausschuss des Diakonie-Hilfswerkes Hamburg kann die Geschäftsführung auch durch Vertrag dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. übertragen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 5
Vertretung

Das Hilfswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführung vertreten. Weitere Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung (§ 10) geregelt.
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§ 6
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere verpflichtet, die für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat dem Hilfswerkausschuss zu berichten über
  1. grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens,
  2. die Wirtschaftlichkeit und Liquidität,
  3. den Gang der Geschäfte.
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§ 7
Hilfswerkausschüsse

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft nach Anhörung der Landespastorin oder des Landespastors die zu berufenden Mitglieder des jeweiligen Hilfswerkausschusses für sechs Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied auf die restliche Zeit berufen.
( 2 ) Der Hilfswerkausschuss des Diakonie-Hilfswerks Schleswig-Holstein besteht aus der Landespastorin oder dem Landespastor des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern.
( 3 ) Der Hilfswerkausschuss des Diakonie-Hilfswerks Hamburg besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern und der Landespastorin oder dem Landespastor des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. mit beratender Stimme. Berufen werden je zwei Mitglieder des Hilfswerkausschusses auf Vorschlag der Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein sowie das zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes und ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung. Auf Vorschlag der Mitglieder nach Satz 2 beruft die Kirchenleitung eine in sozialpolitischen Fragen erfahrene Person als weiteres Mitglied in den Hilfswerkausschuss.
( 4 ) An den Sitzungen des Hilfswerkausschusses nimmt die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. Der Hilfswerkausschuss kann die Teilnahme der Geschäftsführung durch Beschluss ausschließen.
( 5 ) Der Hilfswerkausschuss kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. In der Geschäftsordnung (§ 10) wird bestimmt, inwieweit diese beratende oder entscheidende Befugnis haben.
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§ 8
Aufgaben der Hilfswerkausschüsse

( 1 ) Der Hilfswerkausschuss hat die Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Hilfswerks zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen.
( 2 ) Der Hilfswerkausschuss beschließt nach Vorlage durch die Geschäftsführung insbesondere über
  1. die Grundsätze der diakonischen Arbeit und deren Fortschreibung,
  2. die Feststellung der Wirtschaftspläne,
  3. die Finanzierung und Durchführung von Bauvorhaben,
  4. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
  5. Bestellung der Wirtschaftsprüfer,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  7. die Entlastung der Geschäftsführung,
  8. die Geschäftsordnung (§ 10).
Der Hilfswerkausschuss des Diakonie-Hilfswerks Hamburg berät und bestimmt darüber hinaus die inhaltliche Ausrichtung und die Arbeitsfelder des Hilfswerks und legt dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. unter Berücksichtigung der Satzung des Diakonischen Werkes Vorschläge für die Besetzung der Geschäftsführung des Diakonie-Hilfswerks vor.
( 3 ) Der Landespastor oder die Landespastorin berichtet der Kirchenleitung und der Synode zu festgesetzten Terminen über die Arbeit des Hilfswerks.
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§ 9
Genehmigung

( 1 ) Beschlüsse der Geschäftsführung bedürfen der Genehmigung des Hilfswerkausschusses bei:
  1. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
  2. Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
  3. Errichtung von Einrichtungen.
( 2 ) In der Geschäftsordnung (§ 10) kann bestimmt werden, in welchem Umfang die Geschäftsführung von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a und b befreit werden kann. Der Hilfswerkausschuss ist in diesen Fällen nachträglich zu unterrichten.
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§ 10
Geschäftsordnung Hilfswerkausschuss

In der Geschäftsordnung sind u. a. die Abstimmung der Geschäftsführung, die Einberufung der Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Hilfswerkausschusses festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 11
Rechtsaufsicht

Dem Nordelbischen Kirchenamt obliegt die Aufsicht darüber, dass die Organe des Hilfswerks bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und die der Geschäftsordnung beachten. Dem Nordelbischen Kirchenamt ist jährlich ein Bericht über die Arbeit und finanzielle Situation des Hilfswerks vorzulegen.
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§ 12
Prüfung

Die Rechnungsprüfung soll von der Möglichkeit des § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung8# Gebrauch machen. Die Rechnungsprüfung erfolgt dann durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Nordelbische Kirchenamt können verlangen, den Prüfungsauftrag auf Kosten der Nordelbischen Kirche zu erweitern.
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Zweiter Abschnitt
Bisherige Hilfswerke der Kirchenkreise und Kirchengemeinden

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§ 12a
Satzung

( 1 ) Das den bisherigen Zwecken der Hilfswerke der Kirchenkreise oder Kirchengemeinden gewidmete Vermögen bleibt Sondervermögen der Kirchenkreise bzw. der Kirchengemeinden. Es dient ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Dies ist in der Satzung festzulegen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode bzw. der Kirchenvorstand regelt bis zum 31. Dezember 1998 durch Satzung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung die Ordnung des Hilfswerkes des Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinde.
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§ 12b
Satzungsinhalt

Die Satzung des Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinde soll insbesondere Bestimmungen enthalten über:
  1. Namensgebung („Diakonisches Werk” des Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinde),
  2. Sitz der Einrichtung,
  3. Aufgaben im Sinne der Präambel,
  4. Widmung bzw. Festlegung neu zugehender Vermögensteile,
  5. Festlegung der Leitungsaufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,
  6. Bildung und Aufgaben eines Diakonieausschusses und
  7. Festlegung genehmigungspflichtiger Beschlüsse durch den Kirchenkreisvorstand oder den Kirchenvorstand.
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§ 12c
Stellungnahme des Diakonischen Werkes

Vor Erlass der Satzung haben der Kirchenkreisvorstand bzw. der Kirchenvorstand eine Stellungnahme der Diakonischen Werke – Landesverbände der Inneren Mission Schleswig-Holstein e. V. oder Hamburg e. V. zum Satzungsentwurf einzuholen.
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§ 12d
Rechtsverordnung

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Buchführungspflichten, die Organisation des Rechnungswesens, das Abrechnungswesen und das Controlling festzulegen.
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Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.9#
( 2 ) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kirchenkreissatzung nach § 12a Absatz 1 gelten für den betreffenden Kirchenkreis die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ordnung der Hilfswerke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 273), soweit sie sich auf die Kirchenkreise und Kirchengemeinden beziehen.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt zunächst ab dem 27. Mai 2012 auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Seit dem 3. Dezember 2013 gilt das Kirchengesetz gemäß § 9 Absatz 3 Diakoniegesetz vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung bis zum Zeitpunkt von Neuregelungen im gesamten Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz war bis September 2018 unter der Ordnungsnummer 4.315 N Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Bis zur Änderung durch die laufende Nummer 1 (s. o.) trug das Kirchengesetz die amtliche Bezeichnung: „Kirchengesetz über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein“.Von diesem Zeitpunkt bis zur Änderung durch die laufende Nummer 2 (siehe Änderungstabelle) trug das Kirchengesetz die amtliche Bezeichnung: „Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein und Hamburg“
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4 ↑ Red. Anm.: Ausfertigungsdatum war der 10. Februar 1992.
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5 ↑ Red. Anm.: Ausfertigungsdatum war der 11. Februar 1997.
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6 ↑ Red. Anm.: Vor dem Wort „Hilfswerkausschuss“ in seiner jeweiligen Flexionsform wird das Wort „jeweilig“ in der jeweils zutreffenden Flexionsform eingefügt.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA), vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).
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8 ↑ Red. Anm.: Gemeint war hier ursprünglich das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 34) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61, 66) geändert worden ist.
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9 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. März 1992 in Kraft.