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Rechtsverordnung
über die Gewährung von Stellenzulagen
für herausgehobene Funktionen auf Zeit
in den Kirchenkreisen
(Stellenzulagenverordnung – StZulVO)

Vom 29. November 2018

(KABl. 2019 S. 18)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 1 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der Stellenzulagenverordnung
28. März 2021
§ 2
Nr. 7 und 8 angefügt
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Aufgrund des § 13 Absatz 6 Satz 5 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Pastorinnen und Pastoren in herausgehobenen Funktionen auf Zeit in den Kirchenkreisen sowie das Verfahren der Erstattung.
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§ 2
Gewährung von Stellenzulagen für
herausgehobene Funktionen auf Zeit in den Kirchenkreisen

Pastorinnen und Pastoren erhalten nach § 13 Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden herausgehobenen Funktionen auf Zeit in den Kirchenkreisen eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem übertragenen Amt und der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A:
  1. Diakoniepastorin bzw. Diakoniepastor des Diakonischen Werks Hamburg-West/Südholstein;
  2. Diakoniepastorin bzw. Diakoniepastor des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, Propstei Lübeck, und Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der Gemeindediakonie Lübeck gGmbH;
  3. Diakoniepastorin bzw. Diakoniepastor des Diakonischen Werks im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg;
  4. Leiterin bzw. Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg;
  5. Leiterin bzw. Leiter des Regionalzentrums kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises;
  6. Leiterin bzw. Leiter des Zentrums kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein;
  7. Leiterin bzw. Leiter des Regionalzentrums des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg;
  8. Leiterin bzw. Leiter der Stabsstelle Organisationsentwicklung im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost.
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§ 3
Erstattungsverfahren

Die Kirchenkreise sind verpflichtet, den Unterschiedsbetrag nach § 2 sowie die damit verbundenen erhöhten Versorgungsbeiträge zu erstatten. Das Landeskirchenamt fordert zum Ende eines jeden Kalenderjahres die in dem Kalenderjahr gewährten Unterschiedsbeträge nach § 2 sowie die damit verbundenen erhöhten Versorgungsbeiträge von den Kirchenkreisen an.
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§ 4
Übergangsvorschrift

( 1 ) Auf die in § 2 Nummer 4 bezeichnete Funktion findet diese Rechtsverordnung erst mit der Neubesetzung der entsprechenden Pfarrstelle für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg Anwendung.
( 2 ) Die Unterschiedsbeträge nach § 2 sowie die damit verbundenen erhöhten Versorgungsbeiträge, die für das Kalenderjahr 2018 anfallen, sind nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung unterjährig zu erstatten.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.