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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 01.04.2019

Kirchengesetz
vom 18. November 2006 über die Ordnung für
den gemeindepädagogischen Dienst in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Gemeindepädagogengesetz – GpG)1#, 2#

(KABl S. 73)3#

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Präambel

Grundlage des gemeindepädagogischen Dienstes ist der Verkündigungsauftrag der Kirche. Gemeindepädagogische Arbeit geschieht in der Gemeinschaft der Dienste.
Im gemeindepädagogischen Handeln nimmt die Kirche ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag in den Kirchgemeinden und Regionen, auch in der Zusammenarbeit mit Schulen, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen und diakonischen Bereichen wahr.
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Erster Abschnitt
Gemeindepädagogische Arbeit

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§ 1
Gemeindepädagogik und ihre Aufgaben

( 1 ) Im Rahmen des Verkündigungsauftrages trägt Gemeindepädagogik dazu bei, dass Menschen Zugang zum christlichen Glauben finden und Kirche und Gemeinde als Ort des Glaubens erfahren können. Gemeindepädagogische Arbeit wirkt wesentlich an Gemeindeentwicklung mit.
( 2 ) Gemeindepädagogische Arbeit umfasst:
  1. katechetische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
  2. Erwachsenenbildung und Seniorenarbeit.
Gemeindepädagogische Arbeit orientiert sich an den Lebenssituationen. Sie berücksichtigt ganzheitliche Lernprozesse in Glaubens- und Lebensfragen sowie die Bedeutung generationenübergreifender Angebote. Sie unterstützt Wege religiöser Sozialisation.
( 3 ) In der gemeindepädagogischen Arbeit werden die Chancen zur Zusammenarbeit von Kirche mit Schule und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen wahrgenommen.
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§ 2
Arbeitsbereiche der Gemeindepädagogik

( 1 ) Gemeindepädagogische Arbeit geschieht in den Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Propsteien bzw. ihren Regionen sowie auf der Ebene der Kirchenkreise und der Landeskirche.
( 2 ) Die Anstellungsträgerschaft soll so gestaltet sein, dass sie sowohl den örtlichen als auch den regionalen Belangen Rechnung trägt.
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Zweiter Abschnitt
Ausbildung und Stellenbesetzung

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§ 3
Ausbildungsstätten, berufliche Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter müssen in einer von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs anerkannten Ausbildungsstätte einen Berufsabschluss erworben haben oder entsprechend qualifiziert worden sein.
( 2 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter sind verpflichtet, auch nach Erreichen der Anstellungsfähigkeit für die eigene berufliche Fortbildung zu sorgen.
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§ 4
Profile gemeindepädagogischer Stellen

( 1 ) Das Profil gemeindepädagogischer Stellen orientiert sich an folgenden Schwerpunkten:
  1. Fachschulstellen für Fachschulabsolventen (FS-Stellen): Kirchgemeindliche Stellen mit Schwerpunkt in örtlichen Kirchgemeinden.
    Aufgabenfelder der FS-Stellen sind insbesondere Katechetik, Familienarbeit, Arbeit mit besonderen Zielgruppen, Erwachsenenbildung und generationenübergreifende Arbeit.
  2. Fachhochschulstellen für Fachhochschulabsolventen (FH-Stellen): Referentenstellen und kirchgemeindliche Stellen mit Schwerpunkt in der Region.
    Aufgabenfelder der FH-Stellen sind über die in Buchstabe a genannten Aufgaben hinaus insbesondere Konzeptionsentwicklung, Qualifizierung Ehrenamtlicher und Mitwirkung an pastoralen Diensten. Im Einzelfall können erfahrene Mitarbeiter mit Fachschulabschluss eine FH-Stelle übernehmen.
( 2 ) Das Erteilen Evangelischen Religionsunterrichts durch gemeindepädagogische Mitarbeiter ist nur mit dem dafür notwendigen Ausbildungsabschluss möglich.
( 3 ) Unter besonderen Voraussetzungen (§§ 10 bis 12) können gemeindepädagogische Mitarbeiter mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden.
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§ 5
Voraussetzungen zur Stellenbesetzung

( 1 ) Die Stellen sind im Rahmen eines gültigen Stellenplanes besetzbar.
( 2 ) Die zu besetzenden Stellen werden in der Regel ausgeschrieben.
( 3 ) Es liegt eine Stellenbeschreibung vor, in der auch Angaben über die Qualifikationsanforderungen gemäß § 4 sowie über mögliche pastorale Dienstanteile enthalten sind. Für kirchgemeindliche Stellen wird die Stellenbeschreibung im Zusammenwirken mit den zuständigen Arbeitsstellen der Kirchenkreise erarbeitet.
( 4 ) Die Besetzung der Stellen erfolgt bei kirchgemeindlichen Stellen im Einvernehmen mit der zuständigen Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis, bei Stellen des Kirchenkreises im Einvernehmen mit dem Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 5 ) Der Anstellungsträger stellt die für den gemeindepädagogischen Dienst erforderlichen Räumlichkeiten und Sachmittel im Rahmen seines Haushalts bereit.
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§ 6
Persönliche Voraussetzungen zur Anstellung

( 1 ) Als haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter kann angestellt werden, wer Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist und die Anstellungsfähigkeit besitzt.
( 2 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter haben ihre Lebensführung nach den Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auszurichten.
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§ 7
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagoge erlangt, wer ein gemeindepädagogisches Examen nach mindestens dreijähriger Ausbildung an einer nach § 3 Absatz 1 anerkannten Ausbildungsstätte erworben hat.
( 2 ) Berufsanfänger müssen ein Anerkennungsjahr in einer gemeindepädagogischen Stelle absolvieren. Bewerber, die einen gemeindepädagogischen Vorbereitungsdienst absolviert haben, erhalten die Anstellungsfähigkeit ohne Anerkennungsjahr.
( 3 ) In FS-Stellen ist im Einzelfall die befristete Anstellung in Teildienststellen bereits dann möglich, wenn sich der Mitarbeiter noch in einer berufsbegleitenden gemeindepädagogischen Ausbildung befindet, den Grundkurs aber erfolgreich abgeschlossen hat. Eine genaue Beschreibung begrenzter Aufgaben ist erforderlich.
( 4 ) Bewerber mit einem religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Examen oder mit einer Erzieherausbildung können mit der Auflage, eine gemeindepädagogische Qualifikation zu erwerben, angestellt werden.
( 5 ) Theologen mit Erstem Theologischem Examen können mit der Auflage, eine gemeindepädagogische Qualifikation zu erwerben, angestellt werden.
( 6 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt durch den Oberkirchenrat. Die durch eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland verliehene Anstellungsfähigkeit wird anerkannt.
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§ 8
Einstellung

( 1 ) Die Einstellung erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden Ordnungen für privatrechtliche Dienstverhältnisse in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Anstellungsumfang muss mindestens 25 Prozent einer Vollbeschäftigung betragen. Bei mehreren Teilzeitstellen in der Region ist eine gemeinsame Anstellungsträgerschaft anzustreben.
( 2 ) Die Beauftragung zum Dienst des Referenten in den Arbeitsstellen der Kirchenkreise und des Referenten im Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfolgt für den Zeitraum von sechs Jahren. Eine Verlängerung ist möglich.
( 3 ) Mit dem Stelleninhaber ist zu Beginn des Dienstes, spätestens ein halbes Jahr nach Dienstbeginn, eine Dienstbeschreibung zu erstellen, an der neben dem Anstellungsträger je nach Zuständigkeit die zuständige Arbeitsstelle des Kirchenkreises oder das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mitwirkt. Die Dienstbeschreibung ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen.
( 4 ) In ihrem Anstellungsverhältnis führen die gemeindepädagogischen Mitarbeiter die ihrer Ausbildung entsprechende Berufsbezeichnung, in der Regel „Gemeindepädagoge (FH)“, „Gemeindepädagoge (FS)“, „Katechet“, „Diakon“.
( 5 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter werden in einem Gottesdienst in den Dienst eingeführt und bei Dienstende angemessen verabschiedet.
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§ 9
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht wird entsprechend den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs4# wahrgenommen.
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Dritter Abschnitt
Pastorale Aufgaben und Dienste, Verwaltung einer Pfarrstelle

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§ 10
Pastorale Aufgaben und Dienste innerhalb des gemeindepädagogischen Dienstes

( 1 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der gemeindepädagogischen Arbeit mit Aufgaben der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden. Der Anteil pastoraler Dienste soll einen Umfang von 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. Diese Dienste sind in der Dienstbeschreibung aufzuführen.
( 2 ) Voraussetzungen sind
  1. die dienstliche Notwendigkeit,
  2. Bereitschaft und persönliche Eignung,
  3. mindestens ein gemeindepädagogischer Fachschulabschluss,
  4. eine mindestens dreijährige gemeindepädagogische Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss,
  5. weitere Qualifikationen (z. B. Prädikantenausbildung oder berufsbegleitende pastorale Qualifizierung).
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben besteht nicht.
( 3 ) Der Dienstauftrag ist regional und zeitlich zu begrenzen. Er wird auf Antrag des Anstellungsträgers durch den Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Landesbischof und dem zuständigen Landessuperintendenten erteilt.
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§ 11
Pastorale Dienste über den gemeindepädagogischen Arbeitsbereich hinaus

( 1 ) Die Beauftragung zu pastoralen Diensten kann über den gemeindepädagogischen Bereich hinaus auch für die Mitarbeit im sonstigen Aufgabenbereich eines Pastors in einer Kirchgemeinde und Region (Vertretungsdienste) erfolgen. Diese Aufgaben sollen einschließlich der Aufgaben nach § 10 einen Anteil von 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. Sie sind in der Dienstbeschreibung aufzuführen.
( 2 ) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung ist ein erfolgreich abgelegtes Kolloquium. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben besteht nicht.
( 3 ) Der Dienstauftrag ist regional und zeitlich zu begrenzen. Er wird auf Antrag des Anstellungsträgers durch den Landesbischof im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat und dem zuständigen Landessuperintendenten erteilt.
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§ 12
Verwaltung einer Pfarrstelle

( 1 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter können mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden.
( 2 ) Voraussetzungen sind
  1. dienstliche Notwendigkeit,
  2. Bereitschaft und persönliche Eignung,
  3. ein gemeindepädagogischer Fachhochschulabschluss,
  4. eine mindestens achtjährige gemeindepädagogische Dienstzeit,
  5. eine vorbereitende Qualifizierung mit erfolgreich abgelegter Prüfung.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben besteht nicht.
( 3 ) Wenn beabsichtigt ist, einen gemeindepädagogischen Mitarbeiter mit der Verwaltung einer Pfarrstelle zu beauftragen, kann die vorbereitende Qualifizierung berufsbegleitend oder in einem Vikariat (Vorbereitungsdienst), das auf den Dienst nach Absatz 2 Buchstabe d angerechnet wird, erfolgen. Näheres dazu wird in einer Durchführungsbestimmung geregelt.
( 4 ) Die Beauftragung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Landessuperintendenten und im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat durch den Landesbischof. Die Besetzung der Stelle richtet sich nach den Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes.
( 5 ) Der gemeindepädagogische Mitarbeiter ist zu ordinieren. Er trägt die Amtsbezeichnung „Pastor“. Die für Pastoren geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
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Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 13
Sprachgebrauch

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 14
Aus- und Durchführungsbestimmungen

( 1 ) Ausführungsbestimmungen5# erlässt die Kirchenleitung.
( 2 ) Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz vom 6. Juli 1950 betreffend Ordnung des katechetischen Dienstes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 35), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1975 (KABl 1976 S. 35);
  2. das Kirchengesetz vom 22. September 1981 über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen (KABl 1982 S. 25) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 24. März 2002 (KABl S. 35);
  3. das Kirchengesetz vom 28. März 1982 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen (KABl S. 27).

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde am 30. November 2006 ausgefertigt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Das Kirchengesetz galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: vgl. KABl 1998 S. 25 und S. 46.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Verordnung vom 1. Juli 2007 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Ladeskirche Mecklenburgs (KABl. S. 18).