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Kirchengesetz
über die Förderung der Personalplanung
in der Landeskirche, den Hauptbereichen
und den Kirchenkreisen
(Personalplanungsförderungsgesetz)1#

Vom 3. April 2019

(KABl. S. 230)

Vollzitat:
Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 25. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60, 63) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 6 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
24. Mai 2021
§ 2 Abs. 2 Satz 2
Angaben ergänzt
§ 5 Abs. 1 Satz 3
Angaben ergänzt
2
Artikel 1 der Zweiten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften2#
6. Mai 2022
§ 2 Abs. 3
angefügt
§ 3a
eingefügt
3
Artikel 4 des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
25. März 2026
§ 1 Abs. 7
eingefügt
§ 3a
gestrichen
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§ 1
Begriffsbestimmungen

(1)1Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren wird in Vollbeschäftigungseinheiten berechnet. 2Eine Pastorin bzw. ein Pastor in einem uneingeschränkten Dienstverhältnis entspricht einer Vollbeschäftigungseinheit.
(2) Personalplanungseinheiten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
  1. die Kirchenkreise,
  2. die Hauptbereiche und
  3. die Landeskirche.
(3)1Die Kirchenkreise nach Absatz 2 Nummer 1 bilden je für sich eine Personalplanungseinheit. 2Zu diesen Personalplanungseinheiten gehören alle Vollbeschäftigungseinheiten innerhalb eines Kirchenkreises einschließlich der Kirchenkreisverbände. 3Die Vollbeschäftigungseinheiten eines Kirchenkreisverbands werden verhältnismäßig auf die Personalplanungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 1 aufgeteilt, die durch Vertrag den Kirchenkreisverband bilden.
(4)1Die Hauptbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bilden eine gemeinsame Personalplanungseinheit. 2Zu dieser Personalplanungseinheit zählen auch die Pastorinnen und Pastoren, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem Diakonischen Werk – Landesverband – der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer diakonischen Einrichtung, die Mitglied in einem Diakonischen Werk – Landesverband – ist oder zur Wahrnehmung der Gefängnisseelsorge beurlaubt sind.
(5) Zu der Personalplanungseinheit nach Absatz 2 Nummer 3 zählen alle Vollbeschäftigungseinheiten, die nicht zu den Personalplanungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zählen, einschließlich der ordinierten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
(6)1Pastorinnen und Pastoren, die aus anderen als den in Absatz 4 Satz 2 genannten Gründen beurlaubt sind, sowie Pastorinnen und Pastoren als Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag sowie Pastorinnen und Pastoren im Wartestand finden in den Personalplanungseinheiten keine Berücksichtigung. 2Ferner finden Pastorinnen und Pastoren, die als Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber einem Dienst in der Nordschleswigschen Gemeinde nachgehen oder für einen entsprechenden Dienst zur Dänischen Volkskirche beurlaubt sind, in den Personalplanungseinheiten keine Berücksichtigung.
(7) Pastorinnen und Pastoren in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe finden in den Personalplanungseinheiten für die Dauer ihres Probedienstes keine Berücksichtigung, werden aber bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten berücksichtigt.
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§ 2
Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten

(1) Jeder Personalplanungseinheit wird eine bestimmte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten zugeteilt.
(2)1Jede Personalplanungseinheit darf die Höhe der ihr zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten grundsätzlich um bis zu fünf Prozent überschreiten. 2Ausnahmen richten sich nach § 2a Absatz 2 und 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Es wird den Personalplanungseinheiten nahegelegt, im gesamtkirchlichen Interesse ihre Pfarrstellenplanung mindestens an der jeweils zugeteilten Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.
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§ 3
Neufestsetzung, Information

(1)1Die Kirchenleitung setzt die Höhe der jeweils zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten alle drei Jahre durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von Absatz 2 fest. 2Die erste Berechnung und Festsetzung erfolgt zum 1. Januar 2020. 3Sie erfolgt auf der Grundlage der Veränderung der Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten im Verhältnis zu den Ausgangszahlen nach der Anlage Ausgangszahlen zu diesem Kirchengesetz.
(2)1Verändert sich die Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Laufe eines Zuteilungszeitraums nach Absatz 1, wird die Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten der Personalplanungseinheiten in demselben prozentualen Verhältnis angepasst. 2Ergeben sich bei der Berechnung der Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten Bruchteile einer Vollbeschäftigungseinheit, wird kaufmännisch gerundet.
(3) Verändert sich innerhalb eines Zuteilungszeitraums nach Absatz 1 die Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in erheblichem Maße, ist durch die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung eine Anpassung nach Absatz 2 durchzuführen.
(4) Das Landeskirchenamt informiert jährlich die Personalplanungseinheiten über die Entwicklung der jeweiligen Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten.
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§ 4
Aufteilung

1Die Personalplanungseinheiten dürfen die ihnen zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten nur in dem Maße auf Pfarrstellen aufteilen, dass innerhalb einer jeden Personalplanungseinheit ein Dienstumfang von durchschnittlich 90 Prozent nicht unterschritten wird. 2Geringfügige Unterschreitungen sind für Übergangszeiträume zulässig. 3Vorschriften über den Teildienst bleiben unberührt.
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§ 5
Überschreiten, Besetzungssperre

(1)1Überschreitet eine Personalplanungseinheit die ihr jeweils zugeteilte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einschließlich des Toleranzrahmens nach § 2 Absatz 2, dürfen vakante Pfarrstellen grundsätzlich weder besetzt noch durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst verwaltet werden (ruhende Pfarrstellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). 2Eine Besetzung oder Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle darf erst dann wieder erfolgen, wenn die zugeteilte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einschließlich des Toleranzrahmens nach § 2 Absatz 2 unterschritten worden ist. 3Abweichend von Satz 1 ist eine Besetzung oder Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle nach § 2a Absatz 2 und 3 sowie § 2b Pfarrstellenbesetzungsgesetz möglich.
(2)1Abweichend von Absatz 1 unterliegen vakante Pfarrstellen der Bischöfinnen und Bischöfe sowie das Amt der theologischen Vizepräsidentin bzw. des theologischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamts keiner Besetzungssperre. 2Verfügt ein Kirchenkreis über eine oder zwei Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes, unterliegen diese keiner Besetzungssperre. 3Bei drei Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes unterliegen zwei, bei vier oder fünf Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes unterliegen drei, bei sechs oder sieben Pfarrstellen einer Pröpstin bzw. eines Propstes unterliegen vier Pfarrstellen keiner Besetzungssperre.
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§ 6
Evaluation

Dieses Kirchengesetz ist bis zum 31. Dezember 2023 zu evaluieren.
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Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 3)
Ausgangszahlen

Personalplanungseinheiten
Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten
Altholstein
112,0
Dithmarschen
50,0
Hamburg-Ost
272,8
Hamburg-West/Südholstein
143,0
Lübeck-Lauenburg
100,3
Mecklenburg
193,7
Nordfriesland
66,5
Ostholstein
74,5
Plön-Segeberg
70,3
Pommern
111,5
Rantzau-Münsterdorf
57,0
Rendsburg-Eckernförde
74,0
Schleswig-Flensburg
95,5
Hauptbereiche
126,3
Landeskirche
53,0

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Personalplanungsförderungsgesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 6 dieses Kirchengesetzes am 3. Mai 2019 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 15. September 2022 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 485).
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