.Vereinbarung 
      Vereinbarung 
zwischen dem Presbyterium
der Reformierten Gemeinde zu Lübeck
und dem Kirchenrat der evangelisch-lutherischen
Kirche im Lübeckischen Staate (Landeskirche)1#,  2#
Vom 14. Juni 1930
####1.
 1 Der Übertritt eines Mitgliedes der Landeskirche zur Reformierten Gemeinde in Lübeck3# oder der Übertritt eines Mitgliedes der Reformierten Gemeinde zur Landeskirche soll nicht als förmlicher Austritt angesehen und behandelt werden.  2 Kirchen- oder Gemeindemitglieder sollen daher nicht aufgefordert werden, vor oder nach dem Übertritt den Austritt aus der Religionsgesellschaft, der sie bisher angehört haben, auf Grund des staatlichen Austrittsgesetzes anzumelden.
#2.
 1 Der Übertritt wird dem Presbyterium der Reformierten Gemeinde oder dem Kirchenrat in einer von beiden kirchlichen Behörden zu regelnden Weise zu Protokoll erklärt.  2 Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls wird der anderen Behörde übersandt.  3 Presbyterium und Kirchenrat übernehmen es, auf Grund des erfolgten und ordnungsgemäß gemeldeten Übertritts die staatlichen Behörden (Finanzamt, Stadt- und Landamt, Statistisches Landesamt) von der künftigen Zugehörigkeit des betreffenden Kirchen- oder Gemeindemitgliedes in Kenntnis zu setzen. 
#Lübeck, 14. Juni 1930  | ||
Das Presbyterium der Reformierten Gemeinde zu Lübeck  | Der Kirchenrat der evangelisch-lutherischen Kirche im Lübeckischen Staate  | |
gez. Bode  | gez. Linau Dr.  | |
gez. Stülcken  | 
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1 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) an die Stelle des vormaligen Vertragpartners Ev.-luth. Kirche in Lübeck (einstmals: Ev.-luth. Kirche im Lübeckischen Staate) in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten ist, an deren Stelle in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten, vergl. auch: § 2 Absatz 2 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134).
        1 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) an die Stelle des vormaligen Vertragpartners Ev.-luth. Kirche in Lübeck (einstmals: Ev.-luth. Kirche im Lübeckischen Staate) in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten ist, an deren Stelle in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten, vergl. auch: § 2 Absatz 2 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134).