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Verwaltungsvorschrift
zur Festsetzung der Vergütung
der Sachverständigen zur Beratung
der kirchlichen Körperschaften
bei der Verwaltung des land- und forstwirtschaftlich genutzten kirchlichen Grundeigentums (Sachverständigenvergütungsverwaltungsvorschrift – SvergVwV)

Vom 7. August 2020

(KABl. S. 326)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung und § 11 Absatz 5 Satz 3 der Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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  1. Anwendungsbereich
    Die Verwaltungsvorschrift regelt die Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen zur Beratung der kirchlichen Körperschaften bei der Verwaltung des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums gemäß § 11 Grundstücksrechtsverordnung.
  2. Festsetzung des Stundensatzes
    Der Stundensatz für die Tätigkeit der Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten wird auf 90 € festgesetzt.
  3. Erstattung der Aufwendungen
    Die Erstattung der Aufwendungen der Sachverständigen richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Erstattung der Reisekosten
    Für die Erstattung der Reisekosten gilt § 11 Absatz 7 der Grundstücksrechtsverordnung.
  5. Inkrafttreten
    Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. November 2020 in Kraft.