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Geltungszeitraum von: 01.07.1980

Geltungszeitraum bis: 28.02.2021

Verordnung
vom 14. Juni 1980 zur Ausführung
des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952
über eine vorläufige Ordnung
der Berufung von Pfarrhelfern1#

Vom 14. Juni 1980

(KABl S. 65)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 14. Juni 1980 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern
25. Juni 1982
3.2
Satz angefügt
3.3
Satz angefügt
2
2. Verordnung zur Anderung der Verordnung vom 14. Juni 1980 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern
1. April 1985
3.4.2
neu gefasst
3.4.3
neu gefasst
3
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 14. Juni 1980 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952 über die vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern
3. Juli 1992
3.4
aufgehoben
3.5
Satz 3
neu gefasst
Aufgrund der §§ 5 und 9 des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern (Kirchliches Amtsblatt Nr. 19, Seite 115) bestimmt die Kirchenleitung zur Ausführung dieses Kirchengesetzes das Folgende:
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1. Der Dienst des Pfarrhelfers

1.1
Für den Dienst als Pfarrhelfer können geeignete Männer und Frauen zugelassen werden.
1.2
Der Dienst als Pfarrhelfer wird ausgerichtet durch
a)
Wahrnehmung einzelner pfarramtlicher Dienste in einer Kirchgemeinde oder
b)
unselbstständige Verwaltung einer Pfarrstelle oder
c)
selbstständige Verwaltung einer Pfarrstelle.
1.3
Der Dienst als Pfarrhelfer kann auch ausgerichtet werden durch
a)
Wahrnehmung einzelner pfarramtlicher Dienste in einer übergemeindlichen oder allgemeinkirchlichen Aufgabe oder
b)
Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes in einer übergemeindlichen oder allgemeinkirchlichen Aufgabe.
1.4
Der Dienst als Pfarrhelfer kann mit einem anderen kirchlichen Dienst verbunden werden (Dienst mit erweiterter Verantwortung).
1.5
Über die Zulassung zum Dienst als Pfarrhelfer stellt der Oberkirchenrat nach Abnahme der Verpflichtung gemäß § 3 des Kirchengesetzes eine Bestätigung aus. Die Zulassung kann auf eine der in Ziffer 1.2 bis 1.4 genannten Möglichkeiten beschränkt werden. Die Zulassung zu einem Dienst nach Ziffer 1.2c) und 1.3b) kann nur erfolgen, wenn der Pfarrhelfer ordiniert wird. Bei Veränderung der Voraussetzungen kann die Bestätigung erweitert werden.
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2. Die Zurüstung für den Dienst als Pfarrhelfer

2.1
Die Zulassung zu einem Dienst als Pfarrhelfer setzt die Bewährung in einem kirchlichen Dienst und eine angemessene Aus- und Weiterbildung voraus. Dabei sind die frühere Ausbildung und der bisherige Dienst zu berücksichtigen.
2.2
Für Dienste als Pfarrhelfer ohne Ordination ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus von insgesamt mindestens dreimonatiger Dauer erforderlich.
2.3
Bevor ein Pfarrhelfer ordiniert und mit der selbständigen Verwaltung einer Pfarrstelle oder der selbständigen Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes in einer übergemeindlichen oder allgemeinkirchlichen Aufgabe beauftragt werden kann, hat er Kurse von insgesamt mindestens halbjähriger Dauer zu besuchen und an einem Abschlussgespräch teilzunehmen. Dabei soll er die erforderlichen theologischen Kenntnisse nachweisen. Außerdem hat er eine Predigt und eine Katechese zu halten. Das Abschlussgespräch führen der Landesbischof und ein geistliches Mitglied des Oberkirchenrates, ein Landessuperintendent und weitere vom Oberkirchenrat Beauftragte.
2.4
In besonderen Fällen kann die Zurüstung durch ein entsprechendes geregeltes Selbststudium nach Bestimmung durch den Oberkirchenrat erfolgen.
2.5
Absolventen von Predigerschulen, die nicht die Voraussetzungen des zweiten Kirchengesetzes vom 5. November 1978 zur Ausführung des Pfarrergesetzes vom 14. Juni 1963 (Kirchliches Amtsblatt 1978, Nr. 11/12, Seite 85) erfüllen, können für den Dienst als Pfarrhelfer zugelassen werden. Die Ordination kann von einem Vorbereitungsdienst nach Bestimmung durch den Oberkirchenrat abhängig gemacht werden.
2.6
Absolventen anderer Ausbildungsstätten kann der Oberkirchenrat unter entsprechender Anwendung der Ziffer 2.5 als Pfarrhelfer zulassen.
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3. Anstellungsverhältnis

3.1
Die Anstellung von Pfarrhelfern erfolgt, solange sie nicht auf Lebenszeit berufen sind, mit einem Dienstvertrag nach Maßgabe eines Auftrages durch den Oberkirchenrat. Bei ordinierten Pfarrhelfern ist dabei die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Pastoren zu vereinbaren, soweit das Kirchengesetz vom 4. Dezember 1952 und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes regeln.
3.2
Ordinierte Pfarrhelfer, die mit einem Dienstvertrag angestellt sind und mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle oder der Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes in einer übergemeindlichen oder allgemeinkirchlichen Aufgabe beauftragt sind, führen die Dienstbezeichnung „Pfarrvikar“ oder, wenn sie Diakon sind, „Pfarrdiakon“. Ihnen kann auch die Dienstbezeichnung Pastor verliehen werden.
3.3
Wird der Dienst als Pfarrhelfer mit einem anderen kirchlichen Dienst verbunden, so richtet sich das dienstrechtliche Verhältnis nach dem Schwerpunkt der wahrgenommenen Aufgaben. Die Aufgaben sind in einer Dienstbeschreibung zu bestimmen. Dabei soll in der Regel der bisherige Dienst (Katechetik, Diakonie usw.) auch weiterhin den Schwerpunkt der Aufgaben bilden. Sie führen eine ihrer Ausbildung oder schwerpunktmäßigen Tätigkeit entsprechende Dienstbezeichnung (z. B. Pfarrkatechet).
3.4
(weggefallen)
3.5
Ordinierte Pfarrhelfer, die sich längere Zeit im kirchlichen Dienst bewährt haben, können auf Lebenszeit berufen werden. Sie erhalten dann die Dienstbezeichnung „Pastor“. Sie erhalten ein Grundgehalt entsprechend A 13 der Besoldungstabelle Teil II zum Kirchlichen Besoldungsgesetz vom 4. November 1979, zuletzt geändert am 17. November 1991 (Kirchliches Amtsblatt 1979, Seite 100; 1992, Seite 4).
3.6
Auf Lebenszeit berufenen Pfarrhelfern kann eine Pfarrstelle übertragen werden.
3.7
Die Beauftragung mit der unselbständigen oder selbständigen Verwaltung einer Pfarrstelle oder die Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen.
3.8
Auf Lebenszeit berufene ordinierte Pfarrhelfer erhalten die volle Rechtsstellung eines Pastors, sobald sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und fünfzehn Jahre nach der Ordination im Dienst der Kirche gestanden haben.
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4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern vom 1. Juli 1958 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 7, Seite 34) in der Fassung der 3. Änderung vom 24. November 1975 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 12, Seite 74) und der 4. Änderung vom 30. Juni 1978 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 10, Seite 73) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verordnung trat gemäß § 19 Absatz 2 der Pfarrdienstnachqualifizierungsverordnung vom 10. Februar 2021 (KABl. S. 95) mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.