.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises
Rantzau-Münsterdorf
Vom 31. März 2021
#Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 20. März 2021 gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Grundlage der Finanzverteilung
(
1
)
Der von der Kirchenkreissynode zu fassende Haushaltsbeschluss muss Festlegungen enthalten über
- die Höhe der nach der Schlüsselzuweisung der Landeskirche voraussichtlich zur Verteilung kommenden Mittel (Verteilmasse),
- die Zusammensetzung und die Höhe der für den Gemeinschaftsanteil vorgesehenen Mittel,
- die Inanspruchnahme von Rücklagen,
- die Verteilung der verbleibenden Finanzmittel für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf (nachfolgend Kirchenkreis genannt) und die Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung werden dem Kirchlichen Verwaltungszentrum aus dem Gemeinschaftsanteil zugewiesen.
#§ 2
Gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil)
(
1
)
1 Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für die gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen abgezogen. 2 Die restlichen Finanzmittel werden nach den Vorschriften dieser Finanzsatzung zwischen Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) aufgeteilt.
(
2
)
Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
- das Kirchliche Verwaltungszentrum einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen sind, mit einer Summe von 16,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
- die Klimaschutzzwecke nach § 4 Absatz 1 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Summe von 0,8 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
- die Gemeinschaftsprojekte, insbesondere Kita-Fachberatung, Kirchenkreisarchiv, Mitarbeitervertretung, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Datenschutz, Gewaltprävention, Kirchenwahlen, IT und IT-Sicherheit mit einer Summe von 5,2 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
- die Kita-Zuweisung als gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgabe an Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, unselbstständige Werke des Kirchenkreises und selbstständige Werke mit unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung von Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises, die Träger von Kindertagesstätten oder kindergartenähnlichen Einrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) in der jeweils geltenden Fassung sind, zur Deckung des durch zweckgebundene Einnahmen nicht gedeckten Kostenanteils in dem Umfang, der durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist, mit einer Summe von 3,7 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2021; mit einer Summe von 2,9 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2022; mit einer Summe von 2,1 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2023; mit einer Summe von 1,3 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2024; ab dem Jahr 2025 wird für den Kirchlich-Diakonischen Profilbeitrag als Budget eine Summe von 0,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung veranschlagt;
- die besonderen Bauvorhaben an Kirchen und Kirchräumen im Kirchenkreis mit einer Summe von 2 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung. Die Mittelvergabe erfolgt nach den Grundsätzen des Kirchenkreises für Bauunterhaltung von Kirchen und Kirchräumen;
- die Förderung der Zusammenarbeit in den Kirchenregionen im Kirchenkreis mit einer Summe von 0,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
- weitere Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
§ 3
Finanzierung freiwilliger Verwaltungsleistungen
(
1
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann über die in dem „Pflichtleistungskatalog“ festgelegten Leistungen hinaus weitere Leistungen (Freiwillige Leistungen) in allen Verwaltungsbereichen anbieten. 2 Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag zu regeln. 3 Die Höhe des Entgelts wird auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 8 Absatz 2 und 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz1# ermittelt. 4 Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
(
2
)
1 Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums herangezogen. 2 Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
(
3
)
1 Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen insbesondere zu den Kosten der Kita-Fachberatung, der gemeinsamen Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Arbeitssicherheit/Arbeitsmedizin herangezogen. 2 Die Finanzierung der Kosten erfolgt durch eine Umlage. 3 Der Maßstab für die Berechnung der Umlage wird durch den Kirchenkreisrat festgelegt.
#§ 4
Finanzverteilung an die Kirchengemeinden und an den Kirchenkreis
(
1
)
Aus den nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 68 Prozent und der Kirchenkreis 32 Prozent.
(
2
)
1 Mehreinnahmen aus dem Kirchensteuerverrechnungsverfahren der Gliedkirchen der EKD (Clearingabrechnung) werden im laufenden Jahr sofort nach Erhalt an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliederzahl ausgeschüttet. 2 Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl, die der Schlüsselzuweisung der Landeskirche an den Kirchenkreis für das laufende Jahr (1. April des Vorjahres) zugrunde liegt.
(
3
)
1 Mehreinnahmen aus höherer als der geplanten Schlüsselzuweisung der Landeskirche, der Verteilung von Soldatenkirchensteuern und der Abrechnung der Vorwegabzüge für Versorgung und für gesamtkirchliche Aufgaben des landeskirchlichen Haushaltes werden der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt. 2 Mindereinnahmen aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche werden durch Entnahme aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
#§ 5
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil)
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- Allgemeine Gemeindezuweisungen und
- Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden (Bedarfszuweisungen).
2 Die Bedarfe nach Satz 1 Nummer 2 sind von den Kirchengemeinden im Verfahren der Haushaltsplanaufstellung rechtzeitig anzumelden und zu begründen.
(
2
)
1 Die Allgemeinen Gemeindezuweisungen umfassen einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied und werden entsprechend der Anzahl der Gemeindeglieder festgesetzt. 2 Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl, die der Schlüsselzuweisung der Landeskirche an den Kirchenkreis zugrunde liegt. 3 Umgemeindungen werden derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
(
3
)
Bedarfszuweisungen erhalten Kirchengemeinden,
- die Träger von Jugendarbeit sind, zur Deckung bis zur Hälfte ihrer Personalkosten, wenn die Jugendarbeit im Rahmen des Kirchenkreisjugendkonzeptes betrieben wird und der Personalbedarf insoweit durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist; diese Zuweisung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von 9,6 Prozent des Gemeindeanteils nach § 4 Absatz 1 festgesetzt;
- die Träger von kirchenmusikalischer Arbeit sind, zur Deckung bis zur Hälfte ihrer Personalkosten, wenn die kirchenmusikalische Arbeit im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes des Kirchenkreises betrieben wird und der Personalbedarf insoweit durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist; diese Zuweisung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von 9,4 Prozent des Gemeindeanteils nach § 4 Absatz 1 festgesetzt;
- als Grundversorgung für Kirchenmusik im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes; diese Grundversorgung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von 2,2 Prozent des Gemeindeanteils nach § 4 Absatz 1 festgesetzt.
(
4
)
Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
(
5
)
Eigene Einnahmen wie Kirchengrundsteuern, Kirchgeld, freie Kollekten und Spenden, Zinsen und sonstige zweckgebundene Zuwendungen, Mieten sowie Pachten aus Kirchenländereien werden auf die Gesamtsumme der Zuweisungen an die Kirchengemeinden nicht angerechnet.
(
6
)
1 Die Kirchengemeinden, die an übergemeindlichen Aufgabengebieten (z. B. Regionaljugendarbeit, Regionalkirchenmusik) beteiligt sind, haben sich über die Finanzierungsmodalitäten eigenverantwortlich zu einigen. 2 Kann über die Finanzierung der übergemeindlichen Aufgaben durch die beteiligten Kirchengemeinden keine Einigung erzielt werden, ist eine Finanzverteilung nach den Gemeindegliederzahlen vorzunehmen.
#§ 6
Haushaltsmittel des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil)
(
1
)
1 Die Mittel für die eigenen Aufgaben des Kirchenkreises werden gemäß § 4 bereitgestellt. 2 Die Verwendung der Mittel wird jährlich durch die Kirchenkreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises durch den Haushaltsbeschluss festgesetzt.
(
2
)
1 Aus den Mitteln des Kirchenkreises werden die Mittel der Dienste und Werke des Kirchenkreises in Höhe von 10,7 Prozent der Zuweisung an den Kirchenkreis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung gestellt. 2 Hiervon erhalten
- die Seelsorgedienste im Kirchenkreis 14,5 Prozent;
- das Bildungswerk 11,6 Prozent;
- das Jugendwerk 11,1 Prozent;
- die Kirchenmusik bzw. Posaunenarbeit 3,9 Prozent;
- die Öffentlichkeitsarbeit 12,2 Prozent;
- das Diakonische Werk Rantzau-Münsterdorf gemeinnützige GmbH 46,7 Prozent.
(
3
)
Überschüsse und Fehlbeträge aus dem Kirchenkreisanteil werden der Kirchenkreisrücklage zugeführt bzw. entnommen.
#§ 7
Rücklagen
(
1
)
Es werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage.
(
2
)
Über die Zuführung von Mitteln in die oder Entnahme von Mitteln aus den Rücklagen entscheidet die Kirchenkreissynode durch Beschluss.
(
3
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Deckung des Bedarfs sicherzustellen, solange die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
4
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabenerhöhungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. 2 Aus der Ausgleichsrücklage werden zudem Investitionszuschüsse nach den Grundsätzen des Kirchenkreises für Bauunterhaltung von Kirchen und Kirchräumen gewährt.
(
5
)
Für von der Kirchenkreissynode zu bestimmende Aufgaben können weitere Rücklagen gebildet werden.
#§ 8
Rechtsbehelfsverfahren
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#§ 9
Auskunftspflicht
Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dienste und Werke haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 29. November 2014 (KABl. 2015 S. 45) außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. § 8 Absatz 2 Satz 2 und der hier gemeinte Absatz 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz wurden durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) aufgehoben.
1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. § 8 Absatz 2 Satz 2 und der hier gemeinte Absatz 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz wurden durch das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) aufgehoben.