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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Kirchengesetz
über die Pröpstinnen und Pröpste
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 28. Oktober 2022

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung der Verfassung

In Artikel 67 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 ((KABl. 2012 S. 2, 127)), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Wahlvorbereitungsausschusses“ die Wörter „, im Fall der Wiederwahl auf Vorschlag des Kirchenkreisrates“ eingefügt.
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

In Teil 1 § 9 Satz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234)), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, wird die Angabe „Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 42, 43), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330)“ durch die Angabe „Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
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Artikel 3
Kirchengesetz
über die Pröpstinnen und Pröpste
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pröpstegesetz – PröpsteG)

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2 Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste
§ 3 Amtszeit
Teil 2 Wahlverfahren
§ 4 Einleitung und Beendigung des Wahlverfahrens
§ 5 Ausschreibung
§ 6 Bewerbungen
§ 7 Wahlvorbereitungsausschuss
§ 8 Zusammensetzung und Vorsitz des Wahlvorbereitungsausschusses
§ 9 Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses
§ 10 Auswahlverfahren; Wahlvorschlag
§ 11 Vorstellung
§ 12 Wahl durch die Kirchenkreissynode
§ 13 Wahlergebnis und Wahlgänge
§ 14 Einführung der Pröpstin bzw. des Propstes
§ 15 Wiederwahl
Teil 3 Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste
§ 16 Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste
Teil 4 Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes
§ 17 Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes
Teil 5 Übergangsvorschriften
§ 18 Übergangsvorschriften
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Wahl sowie den Dienst der Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode auf Vorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses, im Fall der Wiederwahl auf Vorschlag des Kirchenkreisrats gewählt.
( 3 ) Die Besetzung von Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste richtet sich abweichend von den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach diesem Kirchengesetz, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2
Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Für jede Pröpstin bzw. jeden Propst ist eine Pfarrstelle im Stellenplan des Kirchenkreises vorzusehen. Sofern nach dem Orientierungsrahmen nach Absatz 2 der Auftrag nicht in einem vollen Dienstumfang wahrgenommen werden kann, kann die Kirchenkreissynode mit Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamts den Pröpstinnen und Pröpsten im Rahmen ihres Auftrags anteilig einen weiteren Auftrag bis zu einem halben Dienstumfang erteilen. Im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost kann die Kirchenkreissynode ferner entscheiden, dass die für eine Pröpstin bzw. einen Propst vorgesehene Pfarrstelle des Kirchenkreises darüber hinaus mit dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors verbunden wird.
( 2 ) Das Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigung einer Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen, die für die Pröpstinnen und Pröpste vorgesehen sind, und die damit verbundene Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste nach einem Orientierungsrahmen erfolgt, der insbesondere die Anzahl der Gemeindeglieder, der Kirchengemeinden, der Dienste und Werke, des Umfangs der Personalverantwortung sowie weitere aufsichtliche Aufgaben im Kirchenkreis berücksichtigt. Die Genehmigung erfolgt durch die Bischöfin bzw. den Bischofs im Sprengel und das Landeskirchenamt. Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Orientierungsrahmens nach Satz 1.
( 3 ) Vor jedem Wahlverfahren ist anhand von Absatz 2 durch den Kirchenkreisrat zu prüfen, ob die vorgesehene Pfarrstelle unverändert wiederbesetzt werden kann. Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel sowie das Landeskirchenamt sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
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§ 3
Amtszeit

Die Amtszeit beträgt zehn Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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Teil 2
Wahlverfahren

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§ 4
Einleitung und Beendigung des Wahlverfahrens

( 1 ) Ist die Pfarrstelle einer Pröpstin bzw. eines Propstes vakant oder ist zu erwarten, dass sie demnächst vakant wird, so ist ein Wahlverfahren einzuleiten. § 2a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und 5, Absatz 4 und 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
( 2 ) Das Wahlverfahren wird durch den Beschluss des Kirchenkreisrats über die Ausschreibung eingeleitet.
( 3 ) Das Wahlverfahren endet mit der Einführung der gewählten Pröpstin bzw. des gewählten Propstes. Das Wahlverfahren endet ferner in den in diesem Kirchengesetz genannten Fällen.
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§ 5
Ausschreibung

( 1 ) Die Ausschreibung erfolgt durch den Kirchenkreisrat im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, soweit nach diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel und das Landeskirchenamt haben dem Ausschreibungstext vor der Veröffentlichung zuzustimmen.
( 2 ) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 ist durch den Kirchenkreisrat über den Ausschreibungstext zusätzlich das Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde herzustellen.
( 3 ) In der Ausschreibung ist insbesondere auf die wahrzunehmenden Aufgaben, das Erfordernis ausreichender pfarramtlicher Erfahrung sowie die für eine Pröpstin bzw. einen Propst notwendigen Fähigkeiten einzugehen. Die Anforderungen an die Pröpstin bzw. den Propst sind vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Kirchenkreises zu beschreiben. Zudem hat die Ausschreibung Angaben zu enthalten über
  1. die von der Pröpstin bzw. dem Propst zu beziehende Dienstwohnung;
  2. die Person, an die die Bewerbung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zu adressieren ist;
  3. die Bewerbungsfrist nach Absatz 4 einschließlich der Folgen einer verspätet eingehenden Bewerbung nach § 6 Absatz 2.
( 4 ) Für die Abgabe von Bewerbungen ist eine angemessene Bewerbungsfrist zu setzen, die mindestens einen Monat zu betragen hat.
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§ 6
Bewerbungen

( 1 ) Bewerbungen sind schriftlich oder durch Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung an die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel zu richten. Sie bzw. er teilt dem Landeskirchenamt nach Ablauf der Bewerbungsfrist unverzüglich die Bewerbungen mit.
( 2 ) Bewerbungen müssen bei der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel vor Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 5 Absatz 4 eingegangen sein. Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 5 Absatz 4 eingehen, dürfen im weiteren Wahlverfahren nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
( 3 ) § 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz findet entsprechend Anwendung.
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§ 7
Wahlvorbereitungsausschuss

( 1 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss wird jeweils für ein Wahlverfahren durch die Kirchenkreissynode gebildet. Abweichend von Satz 1 kann die Kirchenkreissynode beschließen, einen Wahlvorbereitungsausschuss für mehrere Wahlverfahren zu bilden, sofern während der Amtszeit der Kirchenkreissynode mehrere Wahlverfahren voraussichtlich anstehen werden.
( 2 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er wirkt an der Suche nach Pastorinnen und Pastoren mit, die für eine Bewerbung geeignet sind;
  2. er führt die Bewerbungsgespräche;
  3. er erstellt den Wahlvorschlag für die Wahl durch die Kirchenkreissynode.
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§ 8
Zusammensetzung und Vorsitz
des Wahlvorbereitungsausschusses

( 1 ) Dem Wahlvorbereitungsausschuss gehören an
  1. sieben aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, davon zwei Pastorinnen und Pastoren sowie eine mitarbeitende Person;
  2. die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel;
  3. ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Kirchenleitung, das der Gruppe der Ehrenamtlichen angehört.
( 2 ) Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 durch die Kirchenkreissynode sollen sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl zu stellen.
( 3 ) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 bestimmt der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde für das Wahlverfahren aus seiner Mitte ein weiteres ehrenamtliches Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 wählt die Kirchenkreissynode aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sowie aus der Gruppe der Mitarbeitenden in einer gemeinsamen Liste drei und für die weiteren Mitglieder vier Ersatzmitglieder.
( 5 ) Konstituiert sich die Kirchenkreissynode während eines eingeleiteten Wahlverfahrens neu, bleiben die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder bis zur Beendigung des Wahlverfahrens im Amt.
( 6 ) Ersatzmitglied der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel ist die Pröpstin bzw. der Propst, die bzw. der zur ständigen bischöflichen Stellvertretung bestellt worden ist. Unterliegt diese bzw. dieser einem Mitwirkungsverbot nach § 9 Absatz 5 oder gehört sie bzw. er dem Kirchenkreis an, in dem das Wahlverfahren durchgeführt wird, bestimmt der Bischofsrat aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied. Scheidet die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel aus und ist eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel neu gewählt, tritt sie bzw. er in den Wahlvorbereitungsausschuss ein.
( 7 ) Für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmt die Kirchenleitung und für das Mitglied nach Absatz 3 bestimmt der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde ein ehrenamtliches Ersatzmitglied. Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
( 8 ) Ersatzmitglieder rücken nach, wenn ein Mitglied ausscheidet oder einem Mitwirkungsverbot nach § 9 Absatz 5 unterliegt. Ersatzmitglieder für Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 rücken im Fall des Satzes 1 jeweils in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen nach. Für nachgerückte Ersatzmitglieder ist unverzüglich eine Nachwahl oder eine Nachbestimmung durchzuführen.
( 9 ) Den Vorsitz im Wahlvorbereitungsausschuss führt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, bei deren bzw. dessen Verhinderung die dienstälteste Pastorin bzw. der dienstälteste Pastor.
( 10 ) Eine Vertretung des Landeskirchenamts nimmt an den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 9
Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses

( 1 ) Die Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder unterliegen bezüglich des Inhalts der Beratungen und der Abstimmungsverhältnisse der Verschwiegenheitspflicht. Die Pröpstinnen und Pröpste des Kirchenkreises sind nicht berechtigt, an Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses teilzunehmen und gehört zu werden. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Soweit dieses Kirchengesetz keine abweichende Regelung trifft, ist für Abstimmungen die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
( 4 ) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
( 5 ) Mitglieder, die sich selbst oder deren Angehörige im Sinne von § 9 Absatz 4 Verwaltungsverfahrens- und –zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sich bewerben, sind ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung bei der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel bis zum Ende des Wahlverfahrens von der Mitwirkung im Wahlvorbereitungsausschuss ausgeschlossen.
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§ 10
Auswahlverfahren;
Wahlvorschlag

( 1 ) Im Laufe der Bewerbungsfrist tritt der Wahlvorbereitungsausschuss zu einer ersten Sitzung zusammen und spricht das weitere Vorgehen ab.
( 2 ) Unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist tritt der Wahlvorbereitungsausschuss zusammen und entscheidet, welche sich bewerbende Personen sich im Wahlvorbereitungsausschuss vorstellen sollen. Diese haben schriftlich zu erklären, die für sie vom Kirchenkreis bestimmte Dienstwohnung im Fall einer Wahl zu beziehen.
( 3 ) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist nur eine Bewerbung eingegangen, kann der Wahlvorbereitungsausschuss in geheimer Abstimmung beschließen, das Wahlverfahren abzubrechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses. Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel unterrichtet den Kirchenkreisrat und das Landeskirchenamt hierüber. In diesem Fall ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
( 4 ) Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel hört die Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, deren Pfarrstelle nicht zur Neubesetzung ansteht, zu den sich bewerbenden Personen nach Absatz 2 Satz 1 an.
( 5 ) Sich bewerbende Personen nach Absatz 2 Satz 1 stellen sich einzeln dem Wahlvorbereitungsausschuss vor. Die Vorstellung besteht aus einer Kurzvorstellung der Bewerbung sowie aus einem sich anschließenden Gespräch mit den Ausschussmitgliedern.
( 6 ) Nach Beendigung aller Vorstellungen gibt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel ein Votum zu jeder sich bewerbenden Person ab und teilt dem Wahlvorbereitungsausschuss das Votum der Pröpstinnen und Pröpste nach Absatz 4 mit.
( 7 ) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 erstellt der Wahlvorbereitungsausschuss in geheimer Abstimmung einen vorläufigen Wahlvorschlag und teilt diesen vor der Beschlussfassung nach Absatz 8 Satz 1 bis 3 dem Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde mit und hört diesen dazu an. Auf Wunsch des Kirchengemeinderats der Hauptkirchengemeinde haben sich die sich bewerbenden Personen, die in den vorläufigen Wahlvorschlag aufgenommen worden sind, diesem vorzustellen. Eine sich bewerbende Person darf nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde mit der Mehrheit seiner Mitglieder der Aufnahme widerspricht. Der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Mitteilung des vorläufigen Wahlvorschlags eine Entscheidung zu treffen.
( 8 ) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorstellungen und der Anhörungen nach den Absätzen 4 und 7 stellt der Wahlvorbereitungsausschuss einen Wahlvorschlag auf, der mindestens zwei sich bewerbende Personen enthalten soll. Für jede sich bewerbende Person müssen zwei Drittel der Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses in geheimer Abstimmung gestimmt haben. Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Kommt kein Wahlvorschlag zustande, ist das Wahlverfahren beendet und erneut einzuleiten.
( 9 ) Der Wahlvorschlag ist durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel an die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode zu übermitteln. Sie bzw. er gibt den Mitgliedern der Kirchenkreissynode spätestens fünf Wochen vor der Wahl den Wahlvorschlag bekannt.
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§ 11
Vorstellung

Auf Einladung der bzw. des Präses der Kirchenkreissynode stellen sich die sich bewerbenden Personen den Mitgliedern der Kirchenkreissynode in geeigneter Weise vor.
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§ 12
Wahl durch die Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist für die Wahlsitzung und jeden Wahlgang beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Zu Beginn der Wahlsitzung begründet die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel den Wahlvorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses. Enthält der Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person, ist in der Begründung gesondert darauf einzugehen. Die Begründung des Wahlvorschlags erfolgt in Abwesenheit der sich bewerbenden Personen. Danach stellen sich die sich bewerbenden Personen in Abwesenheit der anderen sich bewerbenden Personen der Kirchenkreissynode in alphabetischer Reihenfolge vor. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, die in alphabetischer Reihenfolge die Namen der im Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen enthalten. Jedes Mitglied der Kirchenkreissynode erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel und eine Stimme.
( 4 ) Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode bestimmt für die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Auszählung der Stimmen eine beauftragte sowie eine schriftführende Person. Für die Auszählung der Stimmen ist zusätzlich ein Mitglied des Präsidiums der Kirchenkreissynode zu bestimmen.
( 5 ) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchenkreissynode legt einzeln bei Namensaufruf seinen Stimmzettel unter Aufsicht der beauftragten Person in die Wahlurne ein. Die schriftführende Person vermerkt die Stimmabgabe in der Anwesenheitsliste.
( 6 ) Nach Abschluss der Stimmabgabe erklärt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode den Wahlgang für beendet. Die Zahl der Stimmzettel wird von der beauftragten und der schriftführenden Person gemeinsam mit der Zahl der Abstimmungsvermerke auf der Anwesenheitsliste verglichen. Bei einer Abweichung ist der Wahlgang zu wiederholen.
( 7 ) Nach der Auszählung der Stimmen wird das Wahlergebnis durch das Präsidium der Kirchenkreissynode festgestellt und von der bzw. dem Präses der Kirchenkreissynode unverzüglich bekannt gegeben.
( 8 ) Die Wahl durch die Kirchenkreissynode kann auch nach dem Videokonferenzengesetz vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 429) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
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§ 13
Wahlergebnis und Wahlgänge

( 1 ) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt.
( 2 ) Wird bei einem Wahlvorschlag mit einer sich bewerbenden Person die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang unter Beachtung des § 12 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 durchzuführen.
( 3 ) Wird bei einem Wahlvorschlag mit mehreren sich bewerbenden Personen die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind weitere Wahlgänge unter Beachtung des § 12 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 durchzuführen. Hierbei scheidet nach dem zweiten und bei jedem folgenden Wahlgang die sich bewerbende Person mit der jeweils geringsten Stimmenzahl aus. Verbleibt nur eine sich bewerbende Person, ist diese nur gewählt, wenn sie die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt.
( 4 ) Wird die gemäß den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Mehrheit nicht erreicht oder erreichen zwei verbleibende sich bewerbende Personen in aufeinander folgenden Wahlgängen die gleiche Stimmenzahl, so erklärt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode die Wahlhandlung für beendet und stellt fest, dass die Wahl einer Pröpstin bzw. eines Propstes nicht zustande gekommen ist. Der Kirchenkreisrat hat ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
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§ 14
Einführung der Pröpstin bzw. des Propstes

( 1 ) Die sich bewerbende Person, die gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat, wird durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel in einem Gottesdienst als Pröpstin bzw. Propst eingeführt.
( 2 ) In dem Gottesdienst wird zugleich die Berufungsurkunde überreicht. Diese wird von der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel sowie von einer Vertretung des Landeskirchenamts ausgefertigt.
( 3 ) Die Besetzung einer für die Pröpstin bzw. den Propst vorgesehenen Pfarrstelle gilt mit der Wahl der Pröpstin bzw. des Propstes als vollzogen. Satz 1 findet im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend Anwendung.
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§ 15
Wiederwahl

( 1 ) Ist eine Pröpstin bzw. ein Propst bei Ablauf der Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Kirchenkreisrat mit Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamts auf die Ausschreibung verzichten und der Kirchenkreissynode die Pröpstin bzw. den Propst zur Wiederwahl vorschlagen.
( 2 ) An der Sitzung des Kirchenkreisrats nimmt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel sowie eine Vertretung des Landeskirchenamts unter Abwesenheit der Pröpstin bzw. des Propstes nach Absatz 1 teil.
( 3 ) § 10 Absatz 9 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass der Wahlvorschlag durch den Kirchenkreisrat an die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode zu übermitteln ist.
( 4 ) Die Wahl durch die Kirchenkreissynode soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Pröpstin bzw. des Propstes nach Absatz 1 durchgeführt werden.
( 5 ) Im Übrigen finden § 2 Absatz 2 und 3, §§ 12, 13 Absatz 1, 2 und 4, § 14 Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
( 6 ) Sofern die Amtszeit der Pröpstin bzw. des Propstes in weniger als 36 Monaten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem jeweils geltenden Pfarrdienstrecht endet, finden die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorstellung der Pröpstin bzw. des Propstes nach § 12 Absatz 2 Satz 4 nicht erfolgt.
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Teil 3
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste

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§ 16
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der zu vertretenden Pröpstin bzw. des zu vertretenden Propstes eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung berufen.
( 2 ) In einem Kirchenkreis mit nur einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes eine Pastorin bzw. einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung. Die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor vertritt die Pröpstin bzw. den Propst im Fall der Abwesenheit oder der Vakanz. Die Pröpstin bzw. der Propst kann die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht nach Artikel 65 Absatz 4 Verfassung wahrzunehmen sind, an die ständige pröpstliche Stellvertretung dauerhaft übertragen. Die Aufgabenübertragung ist schriftlich festzulegen. Sie bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Landeskirchenamts. Die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. gewählter Pastor kann von anderen pastoralen Aufgaben teilweise befreit werden. Pfarrdienstrechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen.
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Teil 4
Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes

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§ 17
Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes

Eine Pröpstin bzw. ein Propst scheidet als Pröpstin bzw. Propst und der dafür vorgesehenen Pfarrstelle sowie im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich aus dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors und der dafür vorgesehenen Pfarrstelle aus
  1. mit Ablauf der Amtszeit;
  2. vor Ablauf der Amtszeit durch Verzicht;
  3. nach den Vorschriften des jeweils geltenden Pfarrdienstrechts, insbesondere mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
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Teil 5
Übergangsvorschriften

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§ 18
Übergangsvorschriften

( 1 ) Ein Kirchenkreis kann vorsehen, dass Pröpstinnen und Pröpste im Rahmen ihres Auftrags anteilig Dienst in einer Kirchengemeinde zu versehen haben, sofern bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein entsprechender Dienst wahrgenommen wurde. In diesem Fall bestimmt der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, in der anteilig Dienst zu leisten ist, für das Wahlverfahren aus seiner Mitte ein weiteres ehrenamtliches Mitglied sowie ein ehrenamtliches Ersatzmitglied des Wahlvorbereitungsausschusses.
( 2 ) Wahlverfahren, die nach bisherigem Recht eingeleitet worden sind, sind nach dem Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330) geändert worden ist, in Verbindung mit der Rechtsverordnung über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen für Pröpste und Pröpstinnen vom 9. Mai 2000 (GVOBl. S. 94) fortzuführen.
( 3 ) Die RVO-Orientierungsrahmen vom 1. Mai 2009 (GVOBl. S. 189) in der jeweils geltenden Fassung findet bis zu ihrem ausdrücklichen Außerkraftsetzen für sämtliche Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Anwendung.
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Artikel 4
Änderung des
Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

Das Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
    „§ 19 (weggefallen)“
  2. § 19 wird aufgehoben.
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Artikel 5
Änderung des
Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes

In § 32a Absatz 2 Satz 2 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 3 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 Pröpstegesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330),“ durch die Angabe „§ 15 Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474)“ ersetzt.
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Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330) geändert worden ist;
  2. das Kirchengesetz über die Besetzung des pröpstlichen Amtes im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis vom 13. November 2011 (ABl. S. 134) der Pommerschen Evangelischen Kirche;
  3. die Rechtsverordnung über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen für Pröpste und Pröpstinnen vom 9. Mai 2000 (GVOBl. S. 94) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 17. September 2022 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 28. Oktober 2022
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3614-01 – DAR Lu

Drittes Kirchengesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 31. Oktober 2022

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung wurde eingehalten:
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Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes

§ 28 des Teils 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  2. Absatz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Änderung des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes

§ 15 Absatz 4 Satz 2 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Änderung des Prädikantengesetzes

§ 5 des Prädikantengesetzes vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 3 wird aufgehoben.
  2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
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Artikel 4
Änderung des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes

§ 2 Absatz 2 des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden die Wörter „und Kirchenkreisverbände“ gestrichen.
  2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    „Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände werden durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchenkreissynoden, die in dem jeweiligen Verband zusammengeschlossen sind, errichtet, geändert und aufgehoben.“.
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Artikel 5
Änderung des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes

Das Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
  2. § 25 wird aufgehoben.
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Artikel 6
Änderung des Präventionsgesetzes

Das Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
    § 1a
    Begriffsbestimmungen
    (1) Eine Verhaltensweise ist sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches gegeben.
    (2) Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin bzw. dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Personen unter 14 Jahren ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
    (3) Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
    (4) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
    (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige bei kirchlichen Trägern.“.
  3. § 3 wird wie folgt gefasst:
    § 3
    Abstinenzgebot- und Abstandsgebot
    Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, dürfen nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbraucht werden (Abstinenzgebot). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine professionelle Balance von Nähe und Distanz zu wahren (Abstandsgebot).“.
  4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „sexueller Grenzüberschreitungen und sexuellen Missbrauchs (sexualisierte Gewalt)“ durch die Wörter „sexualisierter Gewalt“ ersetzt.
  5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 im 2. Halbsatz wird nach dem Wort „die“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
    2. In Satz 2 werden die Wörter „Der Text“ durch die Wörter „Die Erklärung“ ersetzt und die Wörter „, die sie eingehen,“ gestrichen.
    3. Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      Die Schulungsinhalte orientieren sich an den Vorgaben des § 8. Inhalte der Schulungen sind insbesondere die Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, das Abstinenzgebot und das Abstandsgebot sowie die Melde- und Beratungspflicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Schulungen teilzunehmen und sich mit den Inhalten der Selbstverpflichtung auseinanderzusetzen.“.
  6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter hat zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenzgebotes und des Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich unverzüglich der bzw. dem für seinen kirchlichen Träger zuständigen Beauftragten zu melden (Meldepflicht). Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch die bzw. den zuständigen Beauftragten beraten zu lassen.“.
  7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in ihrer Ausbildung sowie in ihrer Tätigkeit in geeigneter Form mit grenzachtender Kommunikation, der Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, dem Abstinenzgebot und dem Abstandsgebot sowie der Melde- und Beratungspflicht vertraut gemacht werden. Die kirchlichen Träger stellen sicher, dass die Inhalte nach Satz 1 zu den Grundlagen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören.“.
  8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts (Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen) werden von der Landeskirche gewährt, sofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen. Die Leistungen sind freiwillig und werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der kirchliche Träger, in dem die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, muss sich an den Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen beteiligen. Über die Bewilligung von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen entscheidet eine von der Kirchenleitung eingesetzte Kommission. Diese ist in ihrer Entscheidung unabhängig.
  9. § 11 wird wie folgt gefasst:
    § 11
    Verordnungsermächtigung
    Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung:
    1. das Rahmenschutzkonzept nach § 5 Absatz 4 Satz 1,
    2. das Nähere über die Beauftragung, die Sicherung der Unabhängigkeit der Beauftragten,
    3. das Nähere über die Meldung sowie die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6,
    4. das Nähere zur Ausgestaltung der Fachstelle nach § 7,
    5. das Nähere zur Ausgestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach § 8,
    6. das Nähere zur Bildung der Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5, zur Amtszeit ihrer Mitglieder, zu den Grundsätzen ihrer Arbeit, zur Möglichkeit der Überprüfung ihrer Entscheidung, zu den Voraussetzungen von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sowie zum Recht auf Auskunft aus relevanten Akten und Dokumenten.“.
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Artikel 7
Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes

Das Kirchenversorgungsgesetz vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.“.
  2. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
  3. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
  4. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
      „(6) Für die Erteilung einer Versorgungsauskunft im Sinne von § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Von einem berechtigten Interesse ist insbesondere auszugehen, wenn das 57. Lebensjahr vollendet wurde oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bevorsteht.“.
    2. Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze 7 bis 11.
  5. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Beurlaubungen zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen.“
    2. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Haben Pastorinnen und Pastoren als Militärgeistliche im Sinne des Vertrags der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (ABl. EKD Nr. 162, Sonderheft; BGBl. II S. 702) in der jeweils geltenden Fassung während der Beurlaubung oder Freistellung Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach dem kirchlichen Besoldungsrecht zusteht, erhalten, gilt für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem kirchlichen Dienst zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Militärgeistliche zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären, § 13 Absatz 4 und 5 des Kirchenbesoldungsgesetzes entsprechend.“.
  6. Dem § 17 wird folgender Absatz 13 angefügt:
    „(13) Bestandskräftige Entscheidungen über Rentenanrechnungen auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geltenden Fassung gelten fort. Sie gelten auch für die Versorgung der Hinterbliebenen.“.
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Artikel 8
Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung

Die Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 558) wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 1a Absatz 5“ ersetzt.
  2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter hat zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenzgebotes und des Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich unverzüglich der bzw. dem für seinen kirchlichen Träger zuständigen Beauftragten zu melden (Meldepflicht). Die Meldepflicht besteht bei Hinweisen oder Wahrnehmungen auf das Vorliegen von Anhaltspunkten nach Satz 1. Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch die bzw. den zuständigen Beauftragten beraten zu lassen.“.
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Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 31. Oktober 2022
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3600-01 – DAR An/Mk

Entscheidung der Landessynode über die
Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233)

Vom 19. Oktober 2022

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Die Landessynode hat nach Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung am 15. September 2022 folgende Entscheidung getroffen:
Die Landessynode bestätigt die Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233).
*
Die vorstehende Entscheidung der Landessynode wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden.
Kiel, 19. Oktober 2022
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: 3610-01 – P Kü/DAR Lu

II. Bekanntmachungen

Vierte Satzung zur Änderung der
Kirchenkreissatzung des Pommerschen
Evangelischen Kirchenkreises

Vom 8. November 2022

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Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 30. April 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Die Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 22. März 2013 (KABl. S. 191), zuletzt geändert am 30. August 2021 (KABl. S. 376), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:
    „2. Demmin mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Greifswald und Predigtstelle St. Bartholomaei, Demmin;“
  2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. die Pröpstin bzw. der Propst mit Dienstsitz in Greifswald für die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung;“
  3. § 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
    „7. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen, soweit diese die Personalkasse Verkündigungsdienst betreffen.“
  4. Die Anlage 2 zu § 3 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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„Anlage 2

Die Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
1. Propstei Stralsund – bestehend aus den nachfolgenden 54 Kirchengemeinden
Ev. Kirchengemeinde Abtshagen-Elmenhorst
Ev. Kirchengemeinde Ahrenshagen
Ev. Kirchengemeinde Altefähr
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Barth
Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
Ev. Kirchengemeinde Binz
Ev. Kirchengemeinde Bodstedt-Flemendorf-Kenz
Ev. Kirchengemeinde Brandshagen
Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Damgarten-Saal
Ev. Kirchengemeinde Franzburg-Richtenberg
Ev. Kirchengemeinde Garz
Ev. Kirchengemeinde Gingst
Ev. Kirchengemeinde Glewitz
Ev. Kirchengemeinde Grimmen
Ev. Kirchengemeinde Groß Bisdorf
Ev. Kirchengemeinde Groß Mohrdorf
Ev. Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin
Ev. Kirchengemeinde Horst
Ev. Kirchengemeinde Kasnevitz
Ev. Kirchengemeinde Kirch-Baggendorf
Ev. Kirchengemeinde Kloster
Ev. Kirchengemeinde Lancken-Granitz
Ev. Kirchengemeinde Lüdershagen
Ev. Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rappin
Ev. Kirchengemeinde Nord-Rügen
Ev. Kirchengemeinde Patzig
Ev. Kirchengemeinde Poseritz
Ev. Kirchengemeinde Prerow
Ev. Kirchengemeinde Prohn
Ev. Kirchengemeinde Putbus
Ev. Kirchengemeinde Pütte-Niepars
Ev. Kirchengemeinde Rakow
Ev. Kirchengemeinde Rambin
Ev. Kirchengemeinde Reinberg
Ev. Kirchengemeinde Reinkenhagen
Ev. Kirchengemeinde Sagard
Ev. Kirchengemeinde Samtens
Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
Ev. Kirchengemeinde Schaprode-Trent
Ev. Kirchengemeinde Sehlen
Ev. Kirchengemeinde Semlow-Eixen
Ev. Kirchengemeinde Starkow und Velgast
Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund
Ev. Kirchengemeinde Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Stralsund
Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund
Ev. Kirchengemeinde Tribsees
Ev. Kirchengemeinde Vilmnitz
Ev. Kirchengemeinde Vorland
Ev. Kirchengemeinde Waase
Ev. Kirchengemeinde Wiek
Ev. Kirchengemeinde Zingst
Ev. Kirchengemeinde Zudar
2. Propstei Demmin – bestehend aus den nachfolgenden 43 Kirchengemeinden
Ev. Kirchengemeinde Altenhagen-Gültz
Ev. Kirchengemeinde St. Petri Altentreptow
Ev. Kirchengemeinde Bauer
Ev. Kirchengemeinde Beggerow
Ev. Kirchengemeinde Daberkow
Ev. Kirchengemeinde Demmin
Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen
Ev. Kirchengemeinde Görmin
Ev. Christus-Kirchengemeinde Greifswald
Ev. Johannes-Kirchengemeinde Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Jacobi Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Greifswald
Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena
Ev. Kirchengemeinde Gristow-Neuenkirchen
Ev. Kirchengemeinde Groß Bünzow
Ev. Kirchengemeinde Groß Kiesow
Ev. Kirchengemeinde Groß Teetzleben
Ev. Kirchengemeinde Gülzowshof
Ev. Kirchengemeinde St. Nicolai Gützkow
Ev. Kirchengemeinde Hohenbollentin-Lindenberg
Ev. Kirchengemeinde Hohendorf
Ev. Kirchengemeinde Hohenmocker
Ev. Kirchengemeinde Jarmen-Tutow
Ev. Kirchengemeinde Kartlow-Völschow
Ev. Kirchengemeinde Katzow
Ev. Kirchengemeinde Kemnitz-Hanshagen
Ev. Kirchengemeinde Klatzow
Ev. Kirchengemeinde Kröslin
Ev. Kirchengemeinde Lassan St. Johannis
Ev. Kirchengemeinde Loitz
Ev. Kirchengemeinde Lubmin-Wusterhusen
Ev. Kirchengemeinde Neu Boltenhagen
Ev. Kirchengemeinde Pinnow-Murchin
Ev. Kirchengemeinde Schlatkow
Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin
Ev. Kirchengemeinde Sophienhof
Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow
Ev. Kirchengemeinde Weitenhagen
Ev. Kirchengemeinde St. Petri Wolgast
Ev. Kirchengemeinde Wotenick-Nossendorf
Ev. Kirchengemeinde Ziethen
Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin
3. Propstei Pasewalk – bestehend aus den nachfolgenden 42 Kirchengemeinden,
davon 5 (kursiv und im Fettdruck gekennzeichnet) im Bundesland Brandenburg
Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck
Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck * (* auf der Insel Usedom)
Ev. Kirchengemeinde Altwigshagen
Ev. Kirchengemeinde Anklam
Ev. Kirchengemeinde Benz
Ev. Kirchengemeinde Blumberg
Ev. Kirchengemeinde Blumenhagen
Ev. Kirchengemeinde Boldekow-Wusseken
Ev. Kirchengemeinde Boock
Ev. Kirchengemeinde Brüssow
Ev. Kirchengemeinde Dargitz-Stolzenburg
Ev. Kirchengemeinde Ducherow
Ev. Kirchengemeinde Fahrenwalde
Ev. Kirchengemeinde Ferdinandshof
Ev. Kirchengemeinde Gartz/Oder
Ev. Kirchengemeinde Heringsdorf-Bansin
Ev. Kirchengemeinde Hetzdorf
Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
Ev. Kirchengemeinde Jatznick
Ev. Kirchengemeinde Koserow
EV. Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee
Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
Ev. Kirchengemeinde Krummin-Karlshagen-Zinnowitz
Ev. Kirchengemeinde Leopoldshagen
Ev. Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
Ev. Kirchengemeinde Löcknitz
Ev. Kirchengemeinde Mönkebude
Ev. Kirchengemeinde Morgenitz
Ev. Kirchengemeinde Pasewalk
Ev. Kirchengemeinde Penkun
Ev. Kirchengemeinde Retzin
Ev. Kirchengemeinde Rollwitz
Ev. Kirchengemeinde Rothemühl
Ev. Kirchengemeinde Sommersdorf
Ev. Kirchengemeinde Spantekow
Ev. Kirchengemeinde Strasburg
Ev. Kirchengemeinde Teterin-Lüskow
Ev. Kirchengemeinde Torgelow
Ev. Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten
Ev. Kirchengemeinde Usedom
Ev. Kirchengemeinde Zerrenthin
Ev. Kirchengemeinde Zirchow “
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 4. November 2022 (Az.: 10.1 Kkr. Pommern – R Rk) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, 8. November 2022
(L. S.)
Propst Gerd Panknin
Vorsitzender des Kirchenkreisrats
Propst Andreas Härter
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 14. November 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.1 Kkr. Pommern – R Rk

Erste Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Vom 8. November 2022

Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 30. April 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Finanzsatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Die Finanzsatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 9. Dezember 2021 (KABl. S. 537), wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    2. Dem Absatz wird folgende Nummer 6 angefügt:
      „6. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt.“
  2. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 4. November 2022 (Az.: 10.8 Kkr. Pommern – R Rk) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, 8. November 2022
(L. S.)
Propst Gerd Panknin
Vorsitzender des Kirchenkreisrats
Propst Andreas Härter
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 14. November 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.8 Kkr. Pommern – R Rk

Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde genehmigt worden.
Siegel Kirchengemeinde Rendsburg
Kiel, 8. November 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Rendsburg – R We

Bekanntgabe von arbeitsrechtlichen Regelungen

Wir veröffentlichen nachstehend die folgenden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossenen Arbeitsrechtlichen Regelungen zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP):
Beschluss 5-2022 vom 21. September 2022:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Beschluss 6-2022 vom 21. September 2022:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Entsprechend dem Beschluss 5-2022 der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 21. September 2022 wurde die beigefügte ab dem 1. Oktober 2022 geltende Fassung der Anlage 5 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (Entgelttabelle) berechnet.
Kiel, 3. November 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: 3633-01 – DAR LS
*

Beschluss 5-2022
Arbeitsrechtliche Regelung
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 21. September 2022

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelungen beschlossen:
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§ 1
Entgelterhöhung

Die Entwicklungsstufen in der Entgeltgruppe 1 der Anlage 5 Entgelttabellen zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die zuletzt durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 21. März 2022 (KABl. S. 247) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
Stufe 2:
2.034,87 €
Stufe 3:
2.070,68 €
Stufe 4:
2.120,84 €
Stufe 5:
2.156,66 €
Stufe 6:
2.271,31 €
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Güstrow, 21. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Hartmut Dobbe
Vorsitzender
3633-01 – DAR LS
*
Anlage 5 zur KAVO-MP: Entgelttabelle ab 1.10.2022 (alle Beträge in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.715,78
5.228,65
5.428,46
6.107,86
6.627,39
6.970,03
14
4.276,17
4.735,75
5.008,85
5.428,46
6.061,24
6.404,90
13
3.949,79
4.376,08
4.602,54
5.055,46
5.688,23
5.949,32
12
3.590,12
3.969,78
4.522,60
5.002,17
5.628,29
5.905,77
11
3.456,90
3.829,90
4.103,00
4.522,60
5.128,73
5.406,05
10
3.337,01
3.696,69
3.969,78
4.242,86
4.769,06
4.894,00
9b
2.950,69
3.270,40
3.430,25
3.876,53
4.222,89
4.501,18
9a
2.950,69
3.270,40
3.327,23
3.439,73
3.877,54
3.961,31
8
2.777,52
3.077,24
3.217,10
3.343,68
3.476,88
3.576,80
7
2.604,32
2.877,42
3.070,57
3.203,79
3.310,38
3.410,28
6
2.557,71
2.830,79
2.970,68
3.097,21
3.190,46
3.283,72
5
2.451,15
2.710,92
2.837,45
2.977,34
3.070,57
3.137,18
4
2.331,25
2.577,67
2.744,22
2.844,11
2.937,36
2.997,33
3
2.297,94
2.544,38
2.604,32
2.724,23
2.804,15
2.870,76
2
2.124,77
2.337,89
2.411,18
2.484,44
2.630,96
2.797,50
1
2.034,87
2.070,68
2.120,84
2.156,66
2.271,31
Die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 6 beträgt 139,86 € monatlich.
Die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 6 beträgt 0,85 € pro Stunde.
Die Schichtzulage nach § 8 Abs. 7 beträgt 53,28 € monatlich.
Die Schichtzulage nach § 8 Abs. 7 beträgt 0,34 € pro Stunde.
Der kinderbezogene Entgeltbestandteil nach § 17 beträgt monatlich 124,16 €.
*

Beschluss 6-2022
Arbeitsrechtliche Regelung
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 21. September 2022

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelungen beschlossen:
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§ 1
Eingruppierungsordnung

In der Anlage 4 „Eingruppierungsordnung“ zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die zuletzt durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 21. März 2022 (KABl. S. 247) geändert worden ist, werden in Buchstabe B.5 Entgeltgruppe E 1 Nummer 1 folgende Wörter gestrichen:
„- Raumpfleger und Reiniger“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Güstrow, 21. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Hartmut Dobbe
Vorsitzender
3633-01 – DAR LS

Pfarrstellenänderungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rieseby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sieseby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rensburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby-Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Karby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 in die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waabs, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 in die 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha

Pfarrstellenerrichtungen

Die 11. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2022 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Dithmarschen Dienstleistung mit besonderem Auftrag (11) – P Ha
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Die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2022 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Dithmarschen Dienstleistung mit besonderem Auftrag (12) – P Ha

III. Pfarrstellenausschreibungen

Berichtigung

Bitte beachten, es erfolgt eine Korrektur der Bewerbungsfrist: Diese Pfarrstelle wurde bereits im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 10 vom 31. Oktober 2022 veröffentlicht. Das Ende der Bewerbungsfrist ist der 6. Januar 2023.
Im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ist zum 1. April 2023 die Pfarrstelle einer theologischen Referentin bzw. eines theologischen Referenten (w/m/d) im Werk „Kirche im Dialog“ der Nordkirche mit einem Stellenumfang von 100 Prozent zu besetzen.
Das Werk Kirche im Dialog ist seit der Neugründung im Jahr 2018 in besonderer Weise damit beauftragt, Impulse zu entwickeln, um Religion und Kirche im säkularen Kontext anschlussfähig zu kommunizieren. Dafür wird unter dem Motto „forschen. inspirieren. machen“ nach geeigneten Formaten auf allen Feldern kirchlichen Handelns gesucht. Es hat sich darüber hinaus zu einem Ort entwickelt, von dem aus innovative Ideen und Impulse in die Nordkirche sowie in andere Landeskirchen und in den ökumenischen Kontext eingespielt werden. Nähere Informationen und einen Überblick über die bisherigen Kooperationsprojekte wie u. a. die Ritualagentur st.moment, die Pop Up Church oder aber Initiativen im Sozialraum erhalten Sie auf www.kircheimdialog.de.
Die zweite Stelle des Werks ist mit einer Mitarbeiterin besetzt.
Ziele der Arbeit:
  • einen Beitrag dazu zu leisten, dass in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Nordkirche die Notwendigkeit einer stärkeren Anschlussfähigkeit kirchlichen Handelns an den säkularen Kontext erkannt und gefördert wird;
  • die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nordkirche auf allen Ebenen dabei zu unterstützen, eigene Dialogformate auf unterschiedlichen Handlungsfeldern zu entwickeln;
  • im gesamten Bereich der Nordkirche Erfahrungen zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten, die in den verschiedenen Bereichen kirchlicher Arbeit bei Projekten im säkularen Kontext gemacht werden.
Wir freuen uns auf Sie, wenn Sie
  • Erfahrungen in den unterschiedlichen pastoralen Handlungsfeldern mitbringen sowie die Fähigkeit, sie kreativ und kritisch-konstruktiv weiterzuentwickeln,
  • gerne und gut in Netzwerken arbeiten und idealerweise sehr gut in Kirche und darüber hinaus vernetzt sind und die EKD-weite Vernetzung pflegen und weiter ausbauen,
  • hohe kreative Kompetenzen haben sowie eigenständig, strukturiert und zielstrebig (Modell-) Projekte für und mit Kirchengemeinden sowie an kirchlichen und nichtkirchlichen Orten konzipieren und durchführen können,
  • Fähigkeiten zur kontextbezogenen Übersetzung religiöser Sprache und Themen haben,
  • Freude daran haben, neue Formen der Ansprache zu entwickeln, die im Sinne einer einladenden Kirche möglichst viele Menschen aus unterschiedlichen Kontexten einen Zugang ermöglichen,
  • auf Kompetenzen für die Aus- und Fortbildung zurückgreifen können (u. a. Didaktik, Gruppenmoderation),
  • ein hohes Interesse daran haben, gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen in anderen kirchlichen Einrichtungen, in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Diensten und Werken zusammenzuarbeiten,
  • ein hohes Maß an Teamfähigkeit und Bereitschaft zeigen, sich immer wieder auf neue Themen, Kolleginnen und Kollegen und Arbeitskontexte einzulassen.
  • mit Pioniergeist, Beharrlichkeit und Begeisterung für eine Kirche der Zukunft ausgerüstet sind.
  • zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde an der Profilierung des Hauptbereichs mitarbeiten. Dies geschieht im Zuge der aktuellen Neustrukturierung des Hauptbereichs.
Wir bieten der neuen Kollegin bzw. dem neuen Kollegen eine Stelle mit Freiraum, um kreativ und reflektiert zu arbeiten, mit Platz für neue Ideen und mit einem experimentierfreudigen offenen Team.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Die Berufung erfolgt für acht Jahre, eine Verlängerung ist möglich. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 Kirchenbesoldungsgesetz. Dienstsitz ist das Dorothee-Sölle-Haus in Hamburg, Königstraße 54.
Die Tätigkeit erfordert die Bereitschaft zu längeren Fahrten zu Einsatzorten in der ganzen Nordkirche und zu unregelmäßigen Arbeitszeiten an Abenden und Wochenenden.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen an das Landeskirchenamt, Dezernat für Personal im Verkündigungsdienst, Herrn Oberkirchenrat Mathias Lenz, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel oder auch per E-Mail an: Mathias.Lenz@lka.nordkirche.de
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Pastorin Nicole Thiel, Leitende Pastorin des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde, Tel.: 040 306 201 202, bei Pastorin Dr. Emilia Handke, „Kirche im Dialog“, Tel.: 0160 9925 3194 und bei Diana Freyer, „Kirche im Dialog, Tel.: 0160 9351 5944.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden. Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 6. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Kirche im Dialog – P Sc

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In der Ev.-Luth. Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Jübek/Idstedt im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist die Pfarrstelle (100 Prozent) vakant und ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Pastorin oder einem Pastor (m/w/d) zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Sitz der Gemeinde ist Jübek, ferner gehören die Dörfer Idstedt und Gammellund dazu, welche jeweils eigene Kommunalgemeinden bilden. Die Gemeinde gehört mit Schuby, Treia-Silberstedt und Hollingstedt zur Region Mittlere Treene.
Wir bieten:
  • zwei liebevoll gestaltete und farblich aufeinander abgestimmte Kirchen in Jübek und Idstedt
  • zwei Friedhöfe in eigener Trägerschaft mit positiver Bilanz
  • 2300 Gemeindeglieder
  • einen Kirchengemeinderat mit Kompetenzen in Recht, Finanzen und Bauangelegenheiten
  • von Haupt- und Ehrenamtlichen geleitete Pfadfinderarbeit
  • von Ehrenamtlichen gestaltete Taizéandachten
  • vier hauptamtlich Mitarbeitende: einen Küster und Friedhofswart (100 Prozent), eine Jugendwartin (50 Prozent), eine Sekretärin (elf Stunden), eine Reinigungskraft (sechs Stunden)
  • einen Pool von Organistinnen bzw. Organisten, die auf Honorarbasis Gottesdienste musikalisch gestalten
  • ein 2017 renoviertes Pastorat (fünf Zimmer, ca. 130 Quadratmeter Wohnfläche, großer Garten)
  • ein 2019 renoviertes Gemeindehaus, Gemeindebüro und Amtszimmer
  • eine gute Verkehrsanbindung am Bahnknotenpunkt zwischen Flensburg, Hamburg, Husum und Kiel mit Nähe zur B 201 und A 7
  • eine gute Infrastruktur (Kindergarten, Grundschule, Seniorinnen- bwz. Seniorenzentrum, Sportverein, Ärzte, Einkaufmöglichkeiten sind fußläufig).
Wir wünschen uns:
Eine pastorale Person,
  • die authentisch ist und auf die Menschen zugeht
  • die Lust hat, ein Regional-Konzept zur pastoralen Versorgung für drei Personen mitzugestalten
  • die gerne im Team arbeitet
  • die Bewährtes schätzt und Neues wagt
  • die eigene Talente und Ideen auch im Kirchengemeinderat einbringt
  • die gut auf sich achten kann.
Auskünfte erteilen die amtierende Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Frau Gabriele Lorenz, Tel.: 04625 1717 und Propst Helgo Jacobs, Tel.: 04621 96 30 722.
Die Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte über den Propst des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg, Propstei Angeln und Schleswig, Propst Helgo Jacobs, Norderdomstraße 15, 24837 Schleswig an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Jübek/Idstedt, Große Straße 61, 24855 Jübek.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Albert-Schweitzer-KG Jübek/Idstedt (2) – P Rö
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokstedt im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pastorin, einen Pastor (m/w/d) oder ein Pastorenehepaar. Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent, wobei 25 Prozent in der Nachbargemeinde Wasbek zu leisten sind. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderats Brokstedt.
Zu unserer Kirchengemeinde gehören sieben Dörfer: Armstedt, Borstel, Brokstedt, Hardebek, Hasenkrug, Sarlhusen und Willenscharen im Umkreis von drei bis fünf Kilometern.
Unser Gemeindegebiet liegt zwischen Neumünster und Bad Bramstedt. Die Gemeinde ist ländlich geprägt inmitten des Holsteiner Auenlandes am Rande des Naturparks Aukrug.
Unsere 122-jährige schöne Kirche steht mitten in Brokstedt. Die knapp 2000 Gemeindeglieder, ein neugewählter Kirchengemeinderat, eine große Mitarbeiterschaft und viele Ehrenamtliche möchten mit Ihnen Zeugnis und Dienst für Jesus wagen auch in die kommunalen Gemeinden hinein. Durch die volkskirchliche Prägung der Kirchengemeinde ist es wichtig, die Zusammenarbeit mit den Kommunen fortzuführen. Wichtig ist uns auch eine Offenheit für die Arbeit der Pfadfinder und eine Stärkung des Ehrenamtes. Erfahrung auf dem Gebiet der Gemeindeleitung ist hierzu hilfreich.
Die Kirchengemeinde hat eine große Kindertagesstätte mit angeschlossenem Hort. Insgesamt werden hier ca. 170 Kinder im Alter von ein bis vierzehn Jahren betreut. Der Friedhof in kirchlicher Trägerschaft verbindet die Dörfer im Umkreis. Zu den Mitarbeitenden gehören u. a. ein Kantor, eine Sekretärin, ein Küster und Hausmeister, ein Friedhofsmitarbeiter, 30 Angestellte in der Kita und die Stammesleitung der Christophorus Pfadfinder, deren Stamm mit derzeit ca. 90 Pfadfindern weiter im Wachsen ist, sowie Hauskreise und Bibelgesprächsgruppen. Des Weiteren gibt es eine aktive selbstständige Lobpreisgruppe, die viermal im Jahr einen Gottesdienst gestaltet. Mehrere Musikgruppen werden von unserem engagierten, bescheidenen, teamfähigen und offenen Kirchenmusiker geleitet. Regelmäßig bringen sich diese im Gottesdienst ein.
Unser Pastorat ist energetisch saniert. Die Gartengestaltung erfolgt gemeinsam mit Ihnen.
Mit Wasbek bildet die Kirchengemeinde Brokstedt innerhalb der Region elf im Kirchenkreis Altholstein eine Kooperation. Die Gottesdienste finden wechselseitig im 14-tägigen Rhythmus statt. Ausnahme bilden die wichtigen kirchlichen Feiertage, an denen aber die Zeiten so angepasst sind, dass auch von einer Pfarrperson an beiden Orten Gottesdienste gefeiert werden könnten. So ist gewährleistet, dass jeden Monat freie Wochenenden und gegenseitige Urlaubsvertretung möglich sind. Der kollegiale Austausch ist ein nicht zu unterschätzendes Plus dieser Zusammenarbeit. Schwerpunkt des Dienstes in Wasbek wird die Konfirmandenarbeit sein, die, wie auch in Brokstedt, im einjährigen Modell durchgeführt wird.
In Brokstedt gibt es eine Grundschule; weiterführende Schulen sind in Bad Bramstedt, Kellinghusen und Neumünster durch Bus und Bahn gut erreichbar. Brokstedt liegt im Einzugsbereich von Hamburg und direkt an der Bahnverbindung Kiel-Neumünster-Hamburg. Alle notwendigen Einrichtungen des täglichen Lebens wie Arztpraxis, Apotheke, Friseur, Bäcker, Post, Tankstelle, Autowerkstatt, Physiotherapie, Einkaufsmöglichkeiten, ein Restaurant und Hotel, diverse Handwerksbetriebe usw. befinden sich in Brokstedt. Es gibt einen Kultur- und Freizeitverein mit vielfältigen Aktivitäten, VHS, Sportvereine, Freibad u. ä.
Jedes Dorf hat natürlich auch seine eigene freiwillige Feuerwehr.
Auskünfte erteilt Ihnen die Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Frau Gabriele Krieg, zu erreichen über das Kirchenbüro Brokstedt, Tel.: 04324 301, die Vertretungspastorin Ulrike Witte, Tel.: 0151 2599 1018 und der Propst der Propstei Süd des Kirchenkreises Altholstein, Herr Stefan Block, Am Alten Kirchhof 8, 24534 Neumünster, Tel.: 04321 498 134.
Die Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte über den Propst des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein, Propstei Süd, Herrn Stefan Block, Am Alten Kirchhof 8, 24534 Neumünster (E-Mail: propst.neumuenster@altholstein.de) an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokstedt, Kirchenstr. 16, 24616 Brokstedt.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet am 15. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Brokstedt – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büdelsdorf im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde (Propstei Rendsburg) ist die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) durch Stellenwechsel der Pastorin vakant und soll baldmöglich mit einer Pastorin oder einem Pastor besetzt werden. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Die Stadt Büdelsdorf liegt nördlich der Stadt Rendsburg und landschaftlich reizvoll zwischen der Eider und den Hüttener Bergen. Das Ostseebad Eckernförde und die Landeshauptstadt Kiel sind in 20 Minuten auch mit dem ÖPNV zu erreichen. Alle Schularten und sonstigen Einrichtungen vor Ort sind mit dem Rad erreichbar, eine Anbindung an die A 7 liegt vor der Stadt. Büdelsdorf nennt sich „die junge Stadt“ und ist geprägt durch die Ansiedlung junger Familien, aber auch vielfältiger Gewerbe sowie der im 19. Jahrhundert gegründeten Carlshütte, die heute europaweit durch die Kunstausstellung NordArt bekannt ist. In Büdelsdorf gibt es fünf Kitas, davon eine in Trägerschaft der Kirchengemeinde, eine Grundschule und eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe. Zu den Schulen hat die Kirchengemeinde engen Kontakt, wie auch zur Seniorenwohnanlage und den zahlreichen Vereinen und Verbänden. Die Stadt bietet gute Einkaufsmöglichkeiten, mehrere weiterführende Schulen befinden sich in der unmittelbar angrenzenden Stadt Rendsburg.
Zur Kirchengemeinde Büdelsdorf (ca. 5300 Gemeindeglieder) gehören die Stadt Büdelsdorf (ca. 10 000 Einwohner) sowie das Dorf Rickert (ca. 1000 Einwohner) mit zwei Kirchen und einer weiteren Predigtstätte. Gottesdienste finden in der Regel nur in der Auferstehungskirche am Gemeindezentrum Berliner Straße statt.
Die Gemeinde kooperiert eng mit der benachbarten Kirchengemeinde Rendsburg. Mit ihr besteht u. a. ein Kooperationsvertrag im Bereich Popularmusik. Es hat sich ein Gospelchor mit ca. 80 Sängerinnen und Sängern etabliert, ein weiterer Aufbau von Kinder- und Jugendchören ist in Planung.
Mittelpunkt der gemeindlichen Arbeit ist die 1972 erbaute Auferstehungskirche in Büdelsdorf mit ihren angrenzenden Gemeinderäumen, der Kita Kinderarche und dem Kirchenbüro. In unmittelbarer Nähe liegt der Friedhof, in städtischer Trägerschaft. Die Auferstehungskirche ist multifunktional und bietet unterschiedlichste Möglichkeiten der Nutzung.
Unsere Schwerpunkte liegen in:
  • der Arbeit mit Kindern unserer Kita (95 Kinder),
  • der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden (ca. 30 pro Jahr),
  • der Begleitung der Kinder und Jugendlichen unserer Grundschule und Gemeinschaftsschule (Schulgottesdienste),
  • einer vernetzten Arbeit mit Erwachsenen und Senioren, zu der die Betreuung der Seniorenwohnanlage mit regelmäßigen Andachten gehört,
  • Geburtstagsbesuche durch den Besuchsdienst und das Pfarrteam,
  • den Gottesdiensten, Andachten und Amtshandlungen.
Darüber hinaus soll die Arbeit mit Jugendlichen zukünftig regional aufgestellt und vernetzt werden, hierbei befinden wir uns am Anfang eines Prozesses mit unseren Nachbarn.
Ein Pastorat oder eine Dienstwohnung wird für den zukünftigen Stelleninhaber oder die zukünftige Stelleninhaberin passend gestellt.
Wir bieten Ihnen:
  • einen engagierten und arbeitsfähigen Kirchengemeinderat,
  • eine Verwaltungsmitarbeiterin im Gemeindebüro (80 Prozent), eine Küsterin (100 Prozent), einen Kirchen- und Popularmusiker zusammen mit der Rendsburger Gemeinde (75 Prozent), eine C-Organistin sowie ein Kita-Team (20 Mitarbeitende und ca. 100 Kinder),
  • eine Kollegin (50 Prozent) und einen Kollegen (100 Prozent), die sich auf die Erweiterung des Pfarrteams freuen,
  • verlässliche Teams von Ehrenamtlichen in allen Arbeitsbereichen,
  • Freiraum für Interessen der zukünftigen Stelleninhaberin bzw. des zukünftigen Stelleninhabers,
  • eine volkskirchlich geprägte und Neuem gegenüber aufgeschlossene Gemeinde,
  • ein Gemeindezentrum, das Platz für neue und alte Ideen bietet,
  • sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden und dem Kirchengemeinderat,
  • Ökumenekontakte und ein großes Pfarrteam in der Region,
  • diverse Chöre in der Region inklusive Aufbau eines vielfältigen popularmusikalischen Angebotes (wie einem Jugendchor),
  • enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Stadt Büdelsdorf und den ortansässigen Vereinen und Verbänden, insbesondere einer sehr guten Vernetzung in der sozialen Arbeit.
Wir wünschen uns eine neue Pastorin bzw. einen neuen Pastor, die oder der
  • einen Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung der Jugendarbeit setzt,
  • einen wertschätzenden Umgang mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden pflegt,
  • kommunikative Fähigkeiten in Team und Gemeinde hat,
  • Kirche und Gemeinde als Erlebnisraum versteht, mit Mut zum Ausprobieren,
  • Freude daran hat, Gottesdienste in vielfältigen Formen mit der Gemeinde zu feiern,
  • mithilft, Kirche in Büdelsdorf und Rickert auch zukünftig sichtbar und relevant zu gestalten, und auch klassische gemeindliche Arbeit inklusive Kirchengemeinderats- und Ausschussarbeit nicht scheut,
  • nicht alles selbst machen muss, sondern Menschen für Projekte gewinnen kann.
Einen kleinen Einblick in unsere Gemeinde bekommen Sie auch auf www.kibur.de.
Die Bereitschaft zur Übernahme von Diensten in der Notfallseelsorge im häuslichen Bereich wird in unserem Kirchenkreis vorausgesetzt. Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde legt Wert auf und fördert Aus- und Fortbildungen.
Auskünfte über die ausgeschriebene Stelle erteilen der Propst des Kirchenkreises (Propstei Rendsburg), Matthias Krüger (Tel.: 04331 5903 113, E-Mail: matthias.krueger@kkre.de) sowie der Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Pastor Michael Grabarske (Tel.: 04331 4922 940, E-Mail: michael.grabarske@kkre.de).
Ebenso stehen Pastorin Christiane Zimmermann-Stock (Tel.: 04331 4922 919) und der stellvertretende Kirchengemeinderatsvorsitzende Stefan Thomsen (Tel.: 04331 365 48 abends) für Auskünfte zur Verfügung.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an Propst Matthias Krüger, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, An der Marienkirche 7–8, 24768 Rendsburg. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Eingang an der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Büdelsdorf (1) – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland ist die 2. Pfarrstelle (50 Prozent, mit der Möglichkeit zur Aufstockung auf 75 Prozent) nach Weggang des Pfarrstelleninhabers vakant und soll baldmöglichst mit einer Pastorin oder einem Pastor neu besetzt werden. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Die Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup (ca. 3300 Gemeindeglieder) ist zum 1. Januar 2022 durch Fusion der Kirchengemeinden Hattstedt und Olderup entstanden. Die Fusion war das Ergebnis langjähriger guter Zusammenarbeit in vielen Bereichen des gemeindlichen Lebens. Es gibt zwei Predigtstätten: die kleine Feldstein-Kirche in Olderup, die zu den ältesten des Landesteils Schleswig gehört und die aus dem 12. Jahrhundert stammende St. Marien-Kirche in Hattstedt.
Die Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup liegt fünf Kilometer nördlich der Kreisstadt Husum und umfasst den Zentralort Hattstedt und fünf weitere Dörfer. Die Nordsee ist in unmittelbarer Nähe. Sie bekommen also die Gelegenheit dahin zu ziehen, wo andere Urlaub machen. Obwohl dörflich geprägt, verfügt unsere Gemeinde über eine gute Infrastruktur: vier Kindertagesstätten in kirchlicher bzw. kommunaler Trägerschaft, zwei Grundschulen sind ebenso vorhanden wie eine Arztpraxis, Apotheke, Bäckereien, Lebensmittelhändler und gastronomische Betriebe. Hinzu kommt ein reges Vereinsleben in allen Dörfern des Kirchspiels.
Die so genannten Osterdörfer Olderup, Arlewatt und Horstedt bilden den Pfarrbezirk zwei mit ca. 1300 Gemeindegliedern. Die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) ist mit einem erfahrenen Kollegen besetzt, der in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen wird. Bei Interesse besteht Bereitschaft, 25 Prozent Pfarrstellenanteil an die 2. Pfarrstelle abzutreten, um u. a. ein gleichberechtigtes Arbeiten zu ermöglichen.
Neben den beiden Pfarrstellen gibt es im Kirchenbüro eine hauptamtliche Sekretärin mit 20 Wochenstunden, eine hauptamtliche Küsterin in Hattstedt sowie einen nebenamtlichen Küster in Olderup. Wir haben einen hauptamtlichen Kirchenmusiker, der in beiden Kirchen die Orgel spielt und Kirchenchor, Posaunenchor und Gospelchor leitet. Zwei in der Trägerschaft des Ev. Kita-Werkes Nordfriesland befindliche Ev. Kindertagesstätten haben wir in der Gemeinde; dazu zwei kirchliche Friedhöfe, die das Friedhofswerk des Kirchenkreises verwaltet und betreut. Nähere Informationen zur Kirchengemeinde sind auf der Homepage www.kirchengemeinde-hattstedt.de zu finden.
Sie finden bei uns:
  • eine offene, lebendige Gemeinde
  • ein buntes Angebot an Gottesdiensten in jeglicher Form
  • engagierte Ehrenamtliche u.a. im Kirchengemeinderat und in der Leitung verschiedener Gruppen und Kreise, z. B. Frauen- oder Männerfrühstück, Seniorenarbeit und „Essen in Gemeinschaft“
  • eine lebendige Konfirmandenarbeit nach dem Modell der “Kleinen” und “Großen” Konfirmanden
  • kollegiales Arbeiten im Team unter Berücksichtigung der je eigenen Begabungen und Interessen
  • Engagement im nachhaltigen Wirtschaften und in öko-fairen Fragen.
Wir wünschen uns eine motivierte Pastorin bzw. einen motivierten Pastor (m/w/d)
  • mit einem offenen Wesen, der bzw. die auf Menschen jeglichen Alters zugeht,
  • mit Freude an der Verkündigung des Evangeliums,
  • mit Lust, neue kirchliche Angebote zu initiieren und auszuprobieren,
  • religionspädagogische Begleitung in den beiden ev. Kitas,
  • der bzw. die Plattdeutsch zumindest versteht.
Ein Pastorat ist nicht vorhanden, der Kirchengemeinderat ist bei der Suche einer Dienstwohnung gern behilflich. Im Gemeindehaus Olderup steht ein großzügiges Amtszimmer mit Dienstrechner und Breitbandanschluss zur Verfügung
Sie möchten persönliche Fragen stellen oder direkt Kontakt aufnehmen, dann wenden Sie sich an
  • Pastor Jörn Jebsen, den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, Tel.: 04846 459; E-Mail: joern.jebsen@kirche-nf.de,
  • Imke Witt, stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Tel.: 0152 5311 0171; E-Mail: imke-witt@freenet.de,
  • Propst Jürgen Jessen-Thiesen, Propstei NF-Süd, Tel.: 04671 6029 990; E-Mail: propst.jessen-thiesen@kirche-nf.de.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen, die Sie bitte über den Propst des Kirchenkreises Nordfriesland, Herrn Jürgen Jessen-Thiesen, Kirchenstraße 2, 25821 Breklum an den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup, Kirchenweg 29, 25856 Hattstedt richten.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet am 15. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Hattstedt-Olderup (2) – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin, im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Rostock, ist die Pfarrstelle (100 Prozent) zum 1. Januar 2023 zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Wer wir sind:
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin ist eine kleine, familienfreundliche Gemeinde mit einer selbstständig arbeitenden Sozialstation im ambulanten Pflegebereich sowie einem Friedhof in Kröpelin und Alt Karin in eigener Betreuung. Kröpelin liegt zwischen den Hansestädten Wismar und Rostock und ist ein wunderschöner Ort mit 5000 Einwohnern. Mit ihren Einrichtungen (zwei Kitas, Grundschule, Arztpraxen, Einkaufsmöglichkeiten, Pflegeheim, betreutes Wohnen u. v. m.) hat Kröpelin eine gute Infrastruktur. Von hier aus sind es nur zwölf Kilometer bis zur Ostsee mit stündlicher Busanbindung.
Was wir Ihnen bieten:
  • eine renovierte schöne Stadtkirche sowie eine sehenswerte, denkmalgeschützte Dorfkirche in Alt Karin am Pilgerweg „Via Baltica“, die gerne für Hochzeiten genutzt wird,
  • eine aufgeschlossene und herzliche Gemeinde mit einem großen ehrenamtlichen Team und hauptamtlichen Mitarbeitenden,
  • eine aktive Gemeindearbeit in unterschiedlichen Gruppen aller Altersklassen,
  • eine gute Zusammenarbeit mit der Stadt, die bis in die verschiedenen städtischen Einrichtungen reicht,
  • die Leitung über ein kompetentes und selbständig arbeitendes Mitarbeitendenteam bestehend aus einer Diakonin, einer Sekretärin, einem Mitarbeiter für Gebäude- und Grundstückspflege, einem Friedhofsmitarbeiter und einem Team von 14 Mitarbeiterinnen in der Sozialstation mit der Pflegedienstleitung,
  • viel Freiraum für Ihre pastorale Arbeit mit einem guten finanziellen Spielraum,
  • den regelmäßigen Orgeldienst durch ehrenamtliche Mitarbeit,
  • ein Pfarrhaus (Baujahr 1999, 170 Quadratmeter) mit einem großen Amtszimmer,
  • die Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Fort- und Weiterbildung.
Was wir uns von Ihnen wünschen:
Neben Ihren theologischen Aufgaben als Pastorin bzw. Pastor sind Sie
  • Teamplayerin bzw. Teamplayer auf Augenhöhe mit den Haupt- und Ehrenamtlichen,
  • voller Lust auf Leitung,
  • mit beiden Beinen im Leben stehend, kommunikativ und humorvoll.
Kommen Sie gerne vorbei und schauen sich um. Wir stehen für Fragen bereit. Schauen Sie auf unsere Homepage: www.kirchengemeinde-kroepelin.de.
Auf Ihr Interesse an weiteren Auskünften oder auf einen Besuch freuen sich:
  • Kirchengemeinderatsvorsitzender Peter Schmidt, Tel.: 0176 4333 6568,
  • Gemeindesekretärin Simona Zitterbart, Tel.: 0179 1293 358, E-Mail: kroepelin@elkm.de,
  • Propst Dirk Fey, Tel.: 0381 4904 096, E-Mail: propst-rostock@elkm.de.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten über Herrn Propst Dirk Fey, Bei der Nikolaikirche 1, 18055 Rostock an den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Kröpelin, Am Kirchenplatz 3, 18236 Kröpelin (gerne auch per E-Mail: propst-rostock@elkm.de).
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. Januar 2023.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Kröpelin – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist die Pfarrstelle mit Stellenumfang von 75 Prozent neu zu besetzen. Mit ihr sind zwei Predigtstellen verbunden. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.
Unsere Gemeinde liegt am Rande der Altstadt der Kreisstadt Parchim. Mit ca. 18 000 Einwohnern bildet Parchim ein Mittelzentrum am Rande des Naturschutzgebiets Lewitz, zwischen Berlin und Hamburg gelegen. Die Ostsee ist in einer Stunde zu erreichen, die Landeshauptstadt Schwerin liegt 35 Kilometer entfernt und ist auch per Bahn erreichbar. In Parchim befinden sich Schulen aller Schularten. Die Kreismusikschule und das Junge Staatstheater sowie viele Vereine, Musikgruppen und Chöre prägen das kulturelle Leben der Stadt.
Unsere Kirchengemeinde arbeitet intensiv mit Partnern aus dem kirchlichen und kommunalen Umfeld zusammen. Hierzu zählen insbesondere die Jugendbildungsstätte „Pfarrhaus Damm“, die St. Georgengemeinde, der Eine-Welt-Laden, die evangelische Grundschule und evangelische Kindertagesstätte und ein sozialdiakonisches Stadtteilzentrum in der Weststadt. In dieser gemeinwesenorientierten Zusammenarbeit sehen wir einen guten Weg, Menschen am Rande und außerhalb der Kirche zu erreichen.
Unsere Gemeinde hat gut 900 Mitglieder und umfasst das Gebiet von der Parchimer Neustadt über die Weststadt bis über die Orte Malchow, Damm und Neu Matzlow (Nordwesten) sowie Kiekindemark und Neu Klockow (Südwesten). In Parchim befindet sich die vollständig sanierte St. Marien-Kirche (erbaut ab ca. 1249) und in Damm die kleine Dorfkirche (15. Jahrhundert).
Es erwarten Sie ein engagierter Kirchengemeinderat und motivierte hauptamliche Mitarbeitende (Gemeindepädagoge, Küsterin, Mitarbeiterin für Integrationsaufgaben, Kirchenmusikerin und Kirchenmusiker in gemeinsamer Anstellung mit der Nachbargemeinde St. Georgen sowie ein FSJ Mitarbeiter). Gemeinsam mit engagierten Ehrenamtlichen gestalten wir ein vielfältiges Gemeindeleben. Wichtig sind uns die Feier des Gottesdienstes mit anschließendem Beisammensein und eine generationenübergreifende Gemeinschaft.
Für Ihre Arbeit stehen Ihnen neben den Kirchen in Parchim und Damm moderne Kinder- und Jugendräume, das Rüstzeitheim Damm, ein Raum im Stadtteilzentrum und das „Haus der Begegnung“ zur Verfügung. Im gut ausgestatteten Gemeindebüro ist aktuelle Technik vorhanden. Das Büro befindet sich ebenso wie die geräumige Pfarrwohnung im sanierten Pfarrhaus Mühlenstraße 40. Es hat einen großen Garten mit Zugang zur Elde.
Seit einem Jahr besteht ein Kooperationsausschuss aus den beiden evangelischen Gemeinden (St. Georgen und St. Marien und Damm). Beide Gemeinden wollen die schon bestehende Kooperation verstärken und möglicherweise auf eine Fusion zugehen.
Wir freuen uns über eine Pastorin oder einen Pastor mit lebendigem Glauben, durch den sie bzw. er das Gemeindeleben bereichert. Wir wünschen uns eine Pastorin oder einen Pastor mit Kreativität und kommunikativen Fähigkeiten sowie mit Freude am Gestalten der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Kooperation zwischen beiden evangelischen Gemeinden.
Für Rückfragen stehen Frau Kathleen Ladwig-Skiba, Tel.: 0162 8398 722 und Frau Sonnhild von Rechenberg, Tel.: 0160 9034 7514, E-Mail: svrechenberg@googlemail.com vom Kirchengemeinderat Parchim St. Marien und Damm sowie Propst Dirk Sauermann, Tel.: 03871 212 336, E-Mail: propst-parchim@elkm.de zur Verfügung.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte an den Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Herrn Bischof Tilman Jeremias, Bischofskanzlei Greifswald, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, Tel.: 03834 771 850; E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen oder denen zuvor vom Landeskirchenamt der Nordkirche das Bewerbungsrecht zuerkannt worden ist. Die Bewerbungsfrist endet am 31. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 St. Marien Parchim und Damm – P Ha
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In der Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, Propstei Süd, ist die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Elmshorn ist eine Stadt mit ca. 50 000 Einwohnern in Südholstein, etwa 30 Kilometer von Hamburg entfernt. Eine gute Verkehrsanbindung an Hamburg und Kiel ist sowohl durch die Bahn als auch durch die A23 gegeben. Elmshorn verfügt über eine großzügige Infrastruktur mit privaten und staatlichen Grund-, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie eine umfassende ärztliche Versorgung. Die Naherholungsgebiete an Elbe und Nordsee sind schnell zu erreichen.
Die barocke St. Nikolai-Kirche aus dem 17. Jahrhundert ist die älteste und größte Kirche Elmshorns und liegt im Zentrum der Stadt. Die Nachfrage nach Trauungen und Taufen in der St. Nikolai-Kirche ist groß. Ein Schwerpunkt der Gemeindearbeit liegt auf der klassischen Kirchenmusik. Die Gemeinde hat insgesamt vier Chöre, vom Kinder- bis zum Seniorenchor. Die Gemeindearbeit ist zum einen geprägt durch die Innenstadtlage, die für die Citykirchenarbeit typische Angebote wie die „Offene Kirche“, die „Musik zur Marktzeit“ oder auch ein „Kino in der Kirche“ sinnvoll erscheinen lässt. Zum anderen gehören zur St. Nikolaigemeinde ca. 2700 Mitglieder, die die vielfältigen traditionell pastoralen Angebote in Anspruch nehmen.
Als hauptamtliche Mitarbeitende engagieren sich ein A-Kirchenmusiker (75 Prozent), eine Sekretärin (15 Wochenstunden) und eine Reinigungskraft (10 Wochenstunden). Viele Arbeiten werden von Ehrenamtlichen übernommen, die sich im Küsterteam, der offenen Kirche oder dem Kirchencafé engagieren.
Zunehmend an Bedeutung gewinnt die regionale Zusammenarbeit in der Stadt. Seit einigen Monaten arbeitet eine gemeinsame Regionalkonferenz daran, das kirchliche Leben in der Stadt auch in einer Zeit abnehmender Ressourcen gemeinsam zu gestalten und zukunftsfähig zu machen.
Es wäre schön, wenn Sie folgendes mitbringen:
  • ein klares theologisches Profil und kommunikative Kompetenz,
  • Freude an musikalisch reich ausgestalteten Gottesdiensten,
  • Wahrnehmung und Akzeptanz der verschiedenen Menschen in ihrer jeweiligen Lebenssituation,
  • Freude daran, Veränderungsprozesse mitzugestalten,
  • Lust, eigene Ideen einzubringen und zu gestalten,
  • Bereitschaft, sich im Stadtteil und in der Kommune zu vernetzen,
  • Bereitschaft, mit den Ehrenamtlichen und der Kollegin partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
Das können wir bieten:
  • einen aktiven und motivierten Kirchengemeinderat,
  • ein engagiertes hauptamtliches Team,
  • einen barocken Kirchraum, in dem es Freude macht, Gottesdienste zu feiern,
  • einen guten sonntäglichen Gottesdienstbesuch und eine positive Resonanz auf kirchliche Angebote,
  • eine lebendige Innenstadtgemeinde in all ihrer Vielfalt,
  • Möglichkeiten zur Entwicklung eigener Schwerpunkte.
Ein Pastorat können wir leider nicht zur Verfügung stellen, sind aber gerne bei der Wohnungssuche behilflich.
Für Auskünfte stehen zur Verfügung:
  • Propst Thielko Stadtland, Tel.: 04121 2625 680, E-Mail: Thielko.Stadtland@kk-rm.de,
  • Pastorin und Vorsitzende des Kirchengemeinderates Antje Eddelbüttel, Tel.: 04121 2915 767, E-Mail: a.eddelbuettel@nikolai-elmshorn.de,
  • Rosmarie Lehmann, stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Tel.: 04121 216 29.
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen, die Sie bitte über den Propst der Propstei Süd des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf, Herrn Propst Thielko Stadtland, per E-Mail oder Briefpost an die Adresse Kirchenstraße 1–3, 25335 Elmshorn, an den Kirchengemeinderat der St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn, Kirchenstr. 5, 25335 Elmshorn, richten.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 St. Nikolai Elmshorn (2) – P Ha
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In der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst im Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster-Ost, ist die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) durch Wahl des Kirchengemeinderats zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen.
Willkommen im schönen Quartier Winterhude-Uhlenhorst an der Nord-Ost-Küste der Außenalster!
Unsere citynahe Gemeinde mit den beiden Standorten Matthäuskirche und Heilandskirche und den dazugehörigen Gebäudeensembles wird geleitet durch einen engagierten Kirchengemeinderat und unterstützt durch eine gut aufgestellte Verwaltung in Gemeindebüros an beiden Standorten. Geprägt wird unsere Arbeit durch eine Willkommenskultur und durch die Schaffung von Ermöglichungsräumen.
Es wäre schön, wenn Sie Folgendes mitbrächten:
  • Freude an den grundlegenden pastoralen Aufgaben,
  • eine lebensweltlich orientierte Theologie, die ins Quartier wirkt,
  • Herzblut für den Sozialraum und das Gemeinwesen,
  • Kreativität und Umsetzungsfähigkeit,
  • wirtschaftliches, konzeptionelles und projektorientiertes Denken sowie
  • Teamgeist, Kommunikationsstärke und Humor.
Diese Aufgaben sind aus Sicht der Gemeinde zentral:
  • unterschiedliche Gottesdienste feiern und gemeinsam neue Formate entwickeln,
  • Gestalten und Bespielen der digitalen Kanäle der Kommunikation des Evangeliums,
  • Konfirmandenarbeit,
  • Sichtbarmachen der Gemeinde im Quartier und Ausbau des bestehenden Netzwerkes,
  • Angebote für musik- und kunstbegeisterte Menschen,
  • Leitung der Gemeinde im Team und in gemeinsamer Verantwortung mit dem Kirchengemeinderat,
  • Erstellung eines Fundraisingkonzeptes,
  • Entwicklung generationsübergreifender Begegnungsformate und
  • konzeptionelle Entwicklung des Gebäudebestands sowie die Umsetzung eines größeren sozial orientierten Bauvorhabens.
Unsere lebendige und vielfältige Gemeinde zählt ca. 8200 Gemeindeglieder bei einer Wohnbevölkerung von 39 000 Einwohnern. Das Gemeindegebiet erstreckt sich zwischen Alster, Stadtpark, Barmbek und der Hamburger Straße und bietet viele Freizeitmöglichkeiten. Alle Schulformen sind vorhanden, es gibt fußläufig viele Cafés, Restaurants, Bars und Möglichkeiten zum Bummeln. Die Bevölkerung ist sozial weit gefächert: So ist der Stadtteil in den vergangenen Jahren für Singles, Paare und junge Familien sehr attraktiv geworden. Zugleich gibt es auch Menschen, die ihre Existenz nur mit Mühe sichern können und deren Wohnumfeld durch Gentrifizierung bedrängt wird.
Im Gebiet der Kirchengemeinde liegen zwei kirchliche Pflegeheime und eine evangelische Kindertagesstätte. Die Kirchengemeinde pflegt eine enge Kooperation mit der Herrnhuter Brüdergemeine sowie mit dem Kunstforum Matthäus.
Darüber hinaus bildet die Quartiersarbeit in Kooperation mit „Q8 Quartiere bewegen“ der Ev. Stiftung Alsterdorf und dem Kirchenkreis Hamburg-Ost einen wichtigen Arbeitsschwerpunkt. Momentan spielt die Arbeit mit Geflüchteten und Schutzsuchenden im Quartiersbündnis „Wir im Quartier“ von Kirchengemeinde, Q8 und Goldbekhaus eine große Rolle.
Weitere Informationen finden sie auf unserer Homepage: www.winterhude-uhlenhorst.de
Die Gemeinde gehört mit den benachbarten Gemeinden Epiphanien und St. Gertrud zu einer Region, die auf verschiedenen Gebieten (z. B. besonderen Gottesdienstangeboten, Kinder-, Jugend- und Konfiarbeit und Seniorinnen- bzw. Seniorenangeboten) zusammenarbeitet.
Das erwartet Sie:
  • ein engagierter und kompetenter Kirchengemeinderat,
  • ein motiviertes hauptamtliches Team: zwei Kollegen und der Kollege der Herrnhuter Brüdergemeinde, eine Quartiersentwicklerin, zwei C-Kirchenmusiker, Sekretariat, Hausmeisterei,
  • ein sehr gutes Arbeitsumfeld,
  • viele aktive und der Gemeinde eng verbundene Ehrenamtliche,
  • einen soliden Haushalt mit finanziellem Spielraum für Zukunftsprozesse,
  • ein geräumiges, zentral gelegenes Pastorat (107 Quadratmeter),
  • ein Amtszimmer sowie
  • eine zeitgemäße Ausstattung mit Arbeits- und Kommunikationsmitteln.
Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung:
  • Pröpstin Astrid Kleist, Tel.: 040 519 000 108, E-Mail: a.kleist@Kirche-Hamburg-Ost.de
  • Pastor Matthias Liberman, Tel.: 040 431 833 83, E-Mail: matthiasliberman@winterhude-uhlenhorst.de
  • die stellvertretende Kirchengemeinderatsvorsitzende Silke Ratuschni, Mobil: 0172 405 4614
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen, die an Pröpstin Astrid Kleist per E-Mail oder Briefpost an die Adresse Steindamm 55, 20099 Hamburg zu richten ist.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 23. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse. Verspätet eingegangene Bewerbungen müssen unberücksichtigt bleiben.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Winterhude-Uhlenhorst (1) – P Go
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg sucht zum nächstmöglichen Termin eine Pastorin bzw. einen Pastor (m/w/d) für die 7. Pfarrstelle für Vertretungsdienste im Kirchenkreis Plön-Segeberg in einem Umfang von 100 Prozent.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg freut sich auf eine Pastorin oder einen Pastor, die bzw. der den Schatz der eigenen Berufserfahrung in diesem speziellen Vertretungsdienst zur Verfügung stellen möchte, mit längerfristiger Gemeindebeziehung, aber ohne Dienstwohnungsverpflichtung.
Diese Pfarrstelle ist eine von zwei Vertretungspfarrstellen, die die Kirchenkreissynode eingerichtet hat, um die Kirchengemeinden im Prozess „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen; während die Inhaberin der 6. Vertretungspfarrstelle ihren Dienst am 1. April begonnen hat, wird diese Pfarrstelle hiermit erneut ausgeschrieben. Aufgabe dieser Pfarrstelle ist vor allem die Durchführung von längerfristigem Vertretungsdienst in Kirchengemeinden im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“, den der Kirchenkreis begonnen hat. Für Vertretungsdienste sind derzeit im Kirchenkreis darüber hinaus noch zwei weitere Pfarrstellen im Umfang von je 100 Prozebt und zwei Stellen im Umfang von je 50 Prozent eingerichtet und besetzt. Einzelne weitere Vakanzvertretungen werden von Emeriti wahrgenommen.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg erstreckt sich von der Ostseeküste zwischen Laboe und Lütjenburg im Norden bis südlich von Bad Oldesloe. Westlich reicht er fast bis nach Neumünster, östlich bis kurz vor Lübeck. Zu ihm gehören 38 Gemeinden mit etwa 115 000 Gemeindegliedern, die in kleinstädtischen und ländlichen Regionen leben. Die Kirchenkreiszentren sind Preetz mit dem Haus der Diakonie und Bad Segeberg mit dem Bildungswerk und der Kirchenkreisverwaltung.
Im landschaftlich reizvoll gelegenen Kirchenkreis gibt es zwischen traditionellen Frömmigkeitsstilen und modernen Gemeindeaufbrüchen vielfältige Gemeindeangebote.
Der Wohnsitz soll möglichst im Gebiet des Kirchenkreises Plön-Segeberg liegen. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Stelle wird für einen Zeitraum von sechs Jahren besetzt.
Wir suchen eine Pastorin bzw. einen Pastor (m/w/d) mit
  • der Bereitschaft, Kirchengemeinden und ihre Kirchspiele im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen,
  • vielfältiger Berufserfahrung und Freude an Gemeindearbeit,
  • Leitungskompetenz und Teamfähigkeit,
  • ausgeprägten Kommunikationsfähigkeiten,
  • ausgeprägten Kompetenzen darin, sich selbst zu organisieren,
  • der Bereitschaft, sich auf unterschiedliche liturgische und theologische Prägungen einzulassen,
  • der Fähigkeit, die eigene Rolle zu reflektieren und Konflikte zu bearbeiten,
  • Erfahrung und Kompetenzen in der Begleitung von Prozessen,
  • der Bereitschaft zu Weiterbildung und regelmäßiger Supervision,
  • Führerschein der Klasse B/BE und der Bereitschaft, Einsätze im gesamten Kirchenkreis zu leisten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Telefonische Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenkreisrates Propst Dr. Daniel Havemann (Tel.: 04551 9636 420) oder Propst Erich Faehling (Tel.: 04342 717 44).
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 8. Januar 2023 per E-Mail oder per Post an den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg, Herrn Propst Dr. Daniel Havemann, Falkenburger Str. 88, 23795 Bad Segeberg (E-Mail: propst.havemann@kirche-ps.de). Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Vertretungsdienste (7), Kkr. Plön-Segeberg – P Sc
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Das Amt des Rektors bzw. der Rektorin des Pastoralkollegs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ist vakant und zum nächstmöglichen Termin in Ratzeburg zu besetzen.
Die Besetzung erfolgt durch Berufung der Kirchenleitung der Nordkirche auf acht Jahre.
Dienst- und Wohnsitz ist Ratzeburg, es besteht Dienstwohnungspflicht.
Der Rektor oder die Rektorin leitet das Pastoralkolleg und ist verantwortlich für das geistlich-theologische Profil dieser Fortbildungseinrichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie oder er hat damit eine Schlüsselposition für die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche.
Zusammen mit zurzeit zwei Studienleitern und einer Studienleiterin gilt es, das Kursprogramm und weitere Angebote in Ratzeburg, an anderen Orten und in digitalen Formaten zu gestalten. Die Domhalbinsel verändert sich durch die Ansiedlung weiterer Arbeitsbereiche (Fortbildung geistliche Begleitung). Zusammen mit der Domkirchengemeinde, dem Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, der Paramentenwerkstatt, der Vorwerker Diakonie, den Arbeitsbereichen Prädikantinnen und Prädikanten, Arbeit und Spiritualität im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde, dem CVJM-Segelzentrum und dem Prediger- und Studienseminar soll das Leben auf dem „Campus“ (derzeit unter den Bedingungen des Umbaus) gestaltet werden. Der Rektor oder die Rektorin des Pastoralkollegs soll die Funktion des Sprechers bzw. der Sprecherin übernehmen.
Gesucht wird eine Pastorin oder ein Pastor mit ausgewiesener theologischer, didaktischer und kommunikativer Handlungs- und Reflexionskompetenz. Diese Person sollte die Veränderungen in den kirchlichen Strukturen im Blick sowie Freude an der Arbeit mit Gruppen haben und die Fähigkeit, pastoraltheologische Grundfragen in Kursen zu bearbeiten. Wünschenswert sind Erfahrungen aus der pastoralen Arbeit in Ortsgemeinden und Kenntnis der Strukturen und Handlungsfelder der Nordkirche.
Weitere Gesichtspunkte sind:
  • Verständnis für die unterschiedlich gewachsenen kirchlichen Situationen der Gemeinden und Kirchenkreise der Nordkirche.
  • Aufmerksamkeit für Fragen der gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung.
  • Aktive Unterstützung der Pastorinnen und Pastoren in den Veränderungsprozessen.
  • Entwicklung und Aufbau von multiprofessionellen Angeboten für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst.
  • Zusammenwirken mit den Hauptbereichen und Arbeitsfeldern der Nordkirche für die Gestaltung des Kursprogramms.
  • Fähigkeit zur Verknüpfung der unterschiedlichen Einrichtungen auf dem „Campus“ der Domhalbinsel durch Übernahme der Funktion des Sprechers bzw. der Sprecherin.
  • Verantwortliche Mitgestaltung des geistlichen Lebens auf der Domhalbinsel.
Der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin erhält eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13/A14. Für die Dauer der Wahrnehmung der Stelle wird eine Zulage im Rahmen der kirchenbesoldungsrechtlichen Vorschriften in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 15 gewährt.
Bewerbungen mit Lebenslauf und Qualifikationsnachweisen sind zu richten an die Vorsitzende der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Frau Landesbischöfin Kristina Kühnbaum-Schmidt, Münzstr. 8–10, 19055 Schwerin.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Auskünfte erteilt Herr Oberkirchenrat Mathias Lenz, Landeskirchenamt, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9797 820, E-Mail: mathias.lenz@lka.nordkirche.de.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Pastoralkolleg (1) – P Sc
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Das deutsche Pastorat der Dänischen Volkskirche in Hadersleben/Haderslev ist vakant und zum 1. April 2023 mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Berufung des Kirchenministeriums in Kopenhagen.
Die Besoldung erfolgt durch die Dänische Volkskirche nach ihren Tarifen. Die Besoldung dieser Stelle richtet sich nach den Besoldungsgruppen 1 im Gesetz über Beamtenbesoldung. Es wird außerdem eine Verfügbarkeitszulage gewährt werden können, die mit einem abgerundeten Grundbetrag per 1. Oktober 2012 in Höhe von DKK 43 000 per anno berechnet wird.
Als Kontaktperson des Bischofs und des Bistums in Hadersleben kümmert sich der Pastor bzw. die Pastorin um Kontakte nach Deutschland, zur Nordkirche und zu anderen Kirchen und Akteuren in Deutschland. Besondere Bedeutung hat dabei die freundschaftliche Verbindung des Bistums zu Wittenberg. Haderslev hat eine Städtepartnerschaft mit Wittenberg, daher betrifft diese Beziehung die Stadt und das Bistum. In diesen Angelegenheiten wendet sich der Pastor bzw. die Pastorin an den Bischof. Die Aufgabe umfasst unter anderem Vorbereitung und Teilnahme am dänisch-deutschen Konvent, dem "Gesprächsforum“, den jährlichen Treffen der Bischöfe von Ripen, Hadersleben und Schleswig-Holstein und den Treffen mit Bischof und Propst.
Es wird derzeit die Errichtung eines „Reformationshauses“ in Haderslev geplant und es wird erwartet, dass sich der bzw. die Pastorin bzw. Pastor daran beteiligt.
Die kirchlichen Amtshandlungen werden überwiegend in deutscher Sprache und nach deutscher Liturgie durchgeführt. Die Amtsinhaberin bzw. der Amtsinhalber ist aber zugleich auch Teil der dänischen Volkskirche. Gesucht wird also eine Person mit Erfahrung und Fingerspitzengefühl in kultureller Vielfalt.
Die regelmäßigen Gottesdienste in den deutschen Gemeindeteilen bilden den Mittelpunkt des Gemeindelebens. Diese sollten weiterentwickelt und mit neuen Ideen auch gerne attraktiver werden für andere Gruppen über die bisherige Gottesdienstgemeinde hinaus. Gesucht wird also eine gute Predigein bzw. einen guten Prediger und Liturgin bzw. einen Liturgen.
Weitere kirchliche Veranstaltungen sind Gesprächs- und Themenabende, sowie weitere Veranstaltungen mit den anderen Einrichtungen der deutschen Minderheit in Hadersleben und Nordschleswig. Deutschsprachige kirchliche Arbeit ist auch Arbeit in und für die deutsche Minderheit. Gesucht wird also eine gute Kommunikatorin bzw. einen guten Kommunikator und Moderatorin bzw. Moderator.
Der Seelsorgebedarf ist durch Corona und die tagespolitischen Sorgen und Ängste – auch bei Kindern und Jugendlichen – eher gestiegen als gesunken. Gesucht wird also eine gute Seelsorgerin bzw. ein guter Seelsorger und Gesprächspartnerin bzw. Gesprächspartner.
In den beiden Kirchgemeinderäten gibt es zurzeit je einen Vertreter der deutschsprachigen Gemeindeteile. Diese sind vorrangige Ansprech- und Zusammenarbeitspartner für den deutschsprachigen Pastor bzw. die deutschsprachige Pastorin in Belangen der deutschsprachigen Gemeindeteile. Gesucht wird also eine gute Teamplayerin bzw. ein guter Teamplayer.
Besonders zu betonen ist die Zusammenarbeit im gemeinsamen Konvent mit den anderen deutschsprachigen Pastoren in Apenrade (Aabenraa), Sonderburg (Sønderborg) und Tondern (Tønder) sowie den deutschsprachigen Pastoren der mit der Nordkirche verbundenen Nordschleswigschen Gemeinde (kirche.dk). Darüber hinaus ist eine gute Zusammenarbeit mit beiden Kirchgemeinderäten in ihrer Gesamtheit und mit den Pastoren der dänischen Gemeindeteile in dänischer Sprache erforderlich. Sollten keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sein, wird die Teilnahme an Sprachkursen erwartet. Gesucht wird also eine Bewerberin bzw. Bewerber mit sehr guten Deutsch-Kenntnissen und guten Grundlagen für die vielfältige zukünftige Kommunikation auch in dänischer Sprache.
Kein Mensch kann alles und muss alles können, denn als Christen sind wir zur Gemeinschaft berufen. Gesucht wird also eine Bewerberin bzw. ein Bewerber mit Einsicht in eigene Begrenzungen, Mut zur Weiterentwicklung und Fähigkeit zum konstruktiv-kritischen Dialog.
Wir bieten eine abwechslungsreiche und vielfältige Pastorenstelle mit Platz zur Eigeninitiative in einer lebendigen Stadt mit reizvollem Umland in der deutsch-dänischen Grenzregion. Die Gemeinden beschäftigen Verwaltungsdiakone, Kirchendiener, Organisten und Chöre, die viele Aufgaben selbstständig ausführen und das Gemeindeleben bereichern. Einrichtungen wie der deutsche Kindergarten und die deutsche Schule erleichtern auch mitziehenden Familienangehörigen den Einstieg in den Alltag. Geboten wird eine vielfältige Stelle in einem guten Team in einer abwechslungsreichen Umgebung mit hoher Lebensqualität.
Vorbehaltlich aller Rechte, kann eine Diensterweiterung vorgenommen werden in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium vom 15. August 1975 und der Zentralorganisation der Beamten, über die Dienstobliegenheiten der Beamten in Staat, Volksschule und Volkskirche.
Es besteht Residenzplicht und das zentral gelegene Pastorat befindet sich in Klostervænget 1, 6100 Haderslev.
Die Kaltmiete für die Pfarrwohnung beträgt derzeit DKK 4732,31. Das Pastorat wird im Zusammenhang mit dem Pastorenwechsel neu bewertet.
Die Stelle steht allen Pastoren mit dänischem theologischem Amtsexamen offen, darüber hinaus können sich all jene bewerben, die nach deutschem Kirchenrecht die Anstellungsbefähigung haben. Es besteht eine Vereinbarung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vorzugsweise Bewerber von dort einzustellen. Die Nordkirche ist bereit, Bewerberinnen und Bewerber für diesen Dienst zu beurlauben und somit die Sicherung des Ruhegehaltes zu gewährleisten.
Bewerbungen mit Lebenslauf sind an das Kirchenministerium zu richten. Sie sind (gerne auch per E-Mail) an Bischof Marianne Christiansen, Ribe Landevej 37, DK-6100 Haderslev (E-Mail: kmhad@km.dk) zu schicken. Weitere Unterlagen sind auf Anforderung nachzureichen.
Auskünfte (auch zum Bewerbungsverfahren) erteilen: Bischof Marianne Christiansen, Ribe Landevej 37, DK-6100 Haderslev; Tel.: 0045 303 062 41, E-Mail: mch@km.dk; Kirchgemeinderatsmitglied in der Domgemeinde Piet Schwarzenberger (E-Mail: piet.schwarzenberger@gmail.com, Tel.: 0045 501 796 18) und Kirchgemeinderatsmitglied in Alt-Hadersleben: Claes Fuglsang (E-Mail: claes@fuglsang.dk, Tel.: 0045 404 061 22).
Die Bewerbungsfrist endet am 19. Dezember 2022, 15:00 Uhr.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Haderslev Dänische Volkskirche – P Ha

Pfarrstellen außerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Auslandsdienst in Kapstadt (Südafrika)
Für die Gemeinden Wynberg und St. Martini in Kapstadt in Südafrika sucht die Ev. Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst sechs Jahren eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, oder ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinden unter www.lutherancape.org.za und www.st-martini.co.za.
Die beiden Gemeinden St. Martini in der Innenstadt und St. Johannis/Wynberg am Stadtrand von Kapstadt gehören zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Südafrika (Kapkirche) und möchten ihre Arbeit mit jungen Familien intensivieren.
Im Sinne der Kirchengemeinden erwarten wir:
  • Freude an der Arbeit mit Kindern und jüngeren Familien,
  • Gemeindeaufbau in Abstimmung mit weiteren Beteiligten und den zuständigen Entscheidungsgremien,
  • Teamfähigkeit und Eigenverantwortung,
  • Mitarbeit in einer Kirche in Transformation,
  • Sensibilität für eine spannungsreiche gesellschaftliche Situation,
  • gute englische Sprachkenntnisse.
Gesucht wird eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, oder ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Gemeindearbeit. Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsbestimmungen der Kapkirche und den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch Tel.: 0511 2796 8409, (E-Mail: marc.reusch@ekd.de) sowie Frau Dr. Christiane Stoklossa (Tel.: 0511 2796 238, E-Mail: christiane.stoklossa@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte digital bis zum 15. Januar 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / HA III
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
Az.: 2020-3 – P Sc
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Auslandsdienst in Nordengland und East Midlands
Für die Evangelische Synode deutscher Sprache in Großbritannien sucht die Ev. Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst sechs Jahren
eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, oder ein Pfarrpaar (m/w/d), sofern beide Bewerberinnen bzw. Bewerber über einen „settled status“ oder „pre-settled status“ in Großbritannien verfügen (diese Voraussetzung gilt nur für ein stellenteilendes Pfarrpaar).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.deutschekirche.org.uk.
Die meisten Gemeinden des Pfarramtsbereiches bestehen seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Pfarrwohnung befindet sich in Manchester-Stretford.
Im Sinne der Evangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien erwarten wir:
  • lebensnahe Gottesdienste und seelsorgerliche Amtshandlungen in deutscher und englischer Sprache;
  • Eingehen auf die verschiedenen Gemeinden und ihre Unterschiede; Weiterentwicklung des Gemeinsamen;
  • Erfahrung im Umgang mit ökumenischen Partnern;
  • Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten, Flexibilität sowie aktive Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen und der Evangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien;
  • Freude an physisch präsenter wie digitaler Gemeindearbeit;
  • Führerschein und keine Scheu vor langen Autofahrten, ein Dienstwagen wird gestellt;
  • englische Sprachkenntnisse auf B2-Level, die i. d. R. in einem Test nachgewiesen werden müssen (Visum).
Gesucht wird eine Pfarrerin bwz. ein Pfarrer, oder ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Oberkirchenrat Frank-Dieter Fischbach (Tel.: 0511 2796 8347, E-Mail: frank-dieter.fischbach@ekd.de) und Herr Maher Habesch (Tel.: 0511 2796 8413, E-Mail: maher.habesch@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 6. Januar 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / HA III
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
Az.: 2020-3 – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Kirchenmusik

In der Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist zum 1. August 2023 eine unbefristete B-Kirchenmusikstelle (m/w/d) als Vollzeitstelle (39 Stunden pro Woche) zu besetzen.
Der Dienstsitz ist die Stadt Ludwigslust mit ca. 12 000 Einwohnern. Ludwigslust ist ein bedeutendes Mittelzentrum des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Stadt hat eine ausgeprägte Geschichte und ist berühmt aufgrund des am Ende des 18. Jahrhunderts errichteten Barockensembles mit der bekannten Stadtkirche. Die Stadt hat eine reichhaltige Musikgeschichte, war Sitz der großherzoglichen Hofkapelle und ist berühmt für die Ludwigsluster Klassik. Die Stadtkirche ist regelmäßiger Spielort der Festspiele Mecklenburg-Vorpommern. Sie hat zudem einen Förderverein, der auch musikalische Veranstaltungen unterstützt.
Alle Schulformen einschließlich der christlichen Edith-Stein-Schule sowie zwei konfessionelle Kindergärten sind vor Ort vorhanden. Ludwigslust ist zudem Außenstelle der Kreismusikschule. Die Verkehrsanbindung ist sowohl durch den ÖPNV und als ICE-Haltepunkt zwischen Berlin und Hamburg als auch durch die Lage an zwei Autobahnen als sehr gut zu bezeichnen.
Die Stadtkirche beherbergt eine Orgel des Hoforgelbauers Friedrich Friese (III) (II/P/30) von 1876. Auch eine Klop-Truhenorgel ist vorhanden.
Im Gemeindezentrum steht ein Probenraum mit einem Flügel zur Verfügung. Ein Dienstzimmer ist vorhanden. Ein Dienstrechner und eine Dienstmobiltelefon werden gestellt. Zudem wird der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber ein Kirchenmusikhaushalt für die eigene Arbeit zur Verfügung gestellt.
Zu Ihren Aufgaben gehören:
  • die Leitung des Kinderchores, des Jugendchores, des Seniorenchores und der Kantorei. Alle Gruppen singen regelmäßig in Gottesdiensten. Die Kantorei gestaltet Konzerte in der Stadtkirche und mit anderen Chören zusammen (Schöpfung, Weihnachtsoratorium, etc.). Die Kirchengemeinde ist offen für klassische und populäre Musikangebote.
  • Organisieren und Durchführen von Konzerten in der Stadtkirche,
  • Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen in Ludwigslust,
  • Begleitung von regionalen Festgottesdiensten,
  • Kooperationen mit anderen Kirchengemeinden, der Kommune sowie dem Schlossverein,
  • Weiter- und Ausbildung von ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.
Wir freuen uns auf eine kommunikative und teamfähige Person, die selbstständig Arbeiten erledigt, Projekte entwickelt und Menschen für die Kirchenmusik begeistert.
Die Kirchengemeinde verfügt über 1,5 Pastorenstellen, eine Gemeindepädagogin, einen Küster und eine Sekretärin. Ein Musikausschuss ist vorhanden.
Die Teilnahme an Weiterbildungen wird vorausgesetzt und gefördert.
Die Vergütung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO-MP, Entgeltgruppe 10).
Bei der Wohnungssuche ist die Kirchengemeinde sehr gern behilflich.
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder in einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder in einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Wir bitten um die Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft in den Bewerbungsunterlagen.
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber sollte einen Führerschein Klasse B besitzen. Eine Nutzung des Privat-Pkws ist zur Ausübung des Dienstes erforderlich. Die dienstlichen Fahrtkosten werden erstattet.
Weitere Auskünfte erteilen Pastor Albrecht Lotz, Tel.: 03874 21968, Landeskirchenmusikdirektor Konja Voll, Tel.: 03834 796 642, Kreiskantor Stefan Reißig, Tel.: 0172 9312 945.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte bevorzugt elektronisch bis zum 31. Januar 2023 an:
Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwiglust
Pastor Albrecht Lotz
Clara-Zetkin-Straße 12
19288 Ludwigslust
E-Mail: albrecht.lotz@elkm.de
Ausschlaggebend ist nicht der Poststempel, sondern das rechtzeitige Erreichen Ihrer Bewerbung hier vor Ort bis zum Einsendeschluss. Bewerbungskosten können nicht übernommen werden.
Der Vorstellungstermin ist für Mittwoch, 1. März 2023 vorgesehen.
Weitergehende Informationen zu den Orgeln sind erhältlich unter: www.stadtkirche-ludwigslust.de/stellenausschreibung-kirchenmusik.
Az.: 6200-08 0 – T Jü

Soziale und bildende Berufe

Wir brauchen Sie und wollen Dich.
Wir kommen aus den Ev.-Luth. Kirchengemeinden Mirow, Lärz/Schwarz und Wesenberg und Schillersdorf. Es sind alles Orte in der Mecklenburger Kleinseenplatte im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist eine Stelle mit einer Gemeindepädagogin bzw. einem Gemeindepädagogen oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation (FH) (m/w/d) zu besetzen. Der Schwerpunkt liegt auf der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien.
Diese Stelle ist unbefristet und der Stellenumfang beträgt 100 Prozent. Bei entsprechender Bewerbungslage kann die Stelle auch auf zwei Stellen mit einem Stellenumfang von jeweils 50 Prozent aufgeteilt werden.
Wir freuen uns auf Sie!
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow bildet mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden Wesenberg und Schillersdorf und Lärz/Schwarz die Unterregion Strelitz-West.
Die Kirchengemeinden der Unterregion kooperieren gut miteinander.
Neben der Kirchenmusik soll künftig auch die Kinder- und Jugendarbeit der drei Kirchengemeinden gemeinsam so offen gestaltet werden, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner der zwei Kleinstädte und der umliegenden Dörfer gleichermaßen angesprochen fühlen. Die Pfarrhäuser Wesenberg, Mirow und Schwarz erfüllen die Funktion kirchlicher Zentren.
Wir wohnen hier in einer der wunderschönsten Gegenden Mecklenburgs, südlich der Müritz mit vielen Seen und Wäldern und vielen Touristinnen und Touristen, die hier Natur und Kultur genießen.
Die Kleinstädte Mirow und Wesenberg verfügen über eine gute Infrastruktur mit Kindertagesstätten sowie Grund- und Regionalschulen. Das Gymnasium ist in Neustrelitz. Eine Waldorfschule befindet sich im Aufbau, momentan bis Klasse zehn, in Seewalde und ist auch mit dem Schulbus erreichbar.
Wir freuen uns auf Sie und erwarten von Dir:
  • eine Weiterentwicklung von unterschiedlichen gemeindepädagogischen Angeboten, die regelmäßig stattfinden
  • die Kontaktpflege und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit den freien Trägern im Kinder- und Jugendbereich sowie der verschiedenen Schulen
  • eine Kommunikations- und Teamfähigkeit
  • Ihre Fähigkeit, sich als Persönlichkeit gaben- und situationsbedingt einzubringen
  • eigenständiges Arbeiten
  • konzeptionelles Mitdenken
  • die Durchführung von zeitlich befristeten Projekten und Freizeiten
  • eine Mitgestaltung von besonderen Gottesdiensten und Veranstaltungen
  • eine selbstverantwortete Öffentlichkeitsarbeit auf Ihre eigenen Aufgabenbereiche bezogen
Wir wünschen uns:
  • dass auch Sie biblische Inhalte wichtig finden und diese lebendig mit dem Lebensalltag von Familien verbinden können
  • dass auch Du Wege suchst, um die kirchenfernen Kinder, Jugendlichen und Familien zu erreichen
  • dass auch Sie Ihre eigene Person, Ihren Glauben und Ihre Ideen einbringen
  • dass auch Du Ehrenamtliche begleitest, förderst und befähigst
Der Führerschein Klasse B und ein eigenes Fahrzeug sind erforderlich.
Und wer sind wir? Und was geben wir?
  • ein Team aus Pastorinnen und Pastoren sowie Kolleginnen und Kollegen in der Kirchenregion, die sich auf die Zusammenarbeit freuen
  • motivierte Ehrenamtliche, auch in den Kirchengemeinderäten, die die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit als Schwerpunkt der Gemeinde ansehen
  • Offenheit für neuen Ideenreichtum
  • großen Gestaltungsfreiraum und selbstbestimmtes Arbeiten
  • erwartungsvolle Kinder und Familien, die in dieser ländlichen Gegend verwurzelt sind und die den Austausch bzw. den biblisch-kreativen Input wünschen
  • die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung
  • Pfarrhäuser mit räumlichen Möglichkeiten
  • technische und pädagogische Arbeitsmittel
  • fachliche Begleitung und Unterstützung durch den zuständigen Regionalreferenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche
Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland. Anstellung und Entgelt erfolgen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Wie hört sich das für Sie an?
Für ein direktes Gespräch nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, auch über E-Mail, WhatsApp, Signal oder Threema: Pastorin Kloss, Schlossstraße 1, 17252 Mirow, Tel.: 039833 204 26, Mobil: 0162 8172 039, E-Mail: mirow@elkm.de.
Ihre Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 31. Dezember 2022 an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow, Schlossstraße 1, 17252 Mirow.
Az.: 30 Mirow – DAR Bk
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Mit Kindern und Jugendlichen Glaubens- und Lebensfragen diskutieren, die Bibel entdecken, über und mit Gott ins Gespräch kommen und dabei Gemeinde erleben – wenn dafür Ihr Herz schlägt, haben wir einen wunderbaren Arbeitsplatz für Sie:
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen oder eine Diakonin bzw. einen Diakon (m/w/d). Auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder andere Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit Erfahrung in kirchlicher Arbeit, die zu einer berufsbegleitenden gemeindepädagogischen Qualifikation bereit sind, ermutigen wir ausdrücklich, sich zu bewerben.
Der Stellenumfang ist zwischen 75 und 100 Prozent verhandelbar. Die Stelle ist (bei entsprechender Qualifikation) unbefristet.
Unser Gemeindegebiet umfasst die Rostocker Vorstädte Hansaviertel, Gartenstadt und Stadtweide, die bei Alteingesessenen und jungen Familien gleichermaßen beliebt sind. Die Johanniskirche und das moderne Gemeindehaus liegen in einem Naherholungsgebiet. Grundstück und Gemeinderäume bieten vielfältige Möglichkeiten für die Gemeindearbeit.
St. Johannis ist eine lebendige Gemeinde mit überregional bekannten Chören, die traditionell auch viele Kinder, Jugendliche und Familien anzieht.
Aufgabenschwerpunkte sind:
  • wöchentliche Gruppen für Kinder und Jugendliche, Eltern-Kind-Gruppe
  • Wochenend-Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien
  • Anleitung und Begleitung von jugendlichen Teamerinnen und Teamern
Es erwartet Sie:
  • ein engagiertes Team: ein Pastor, ein Kirchenmusiker, ein Küster, eine Kantorei-Sekretärin sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • erwartungsfrohe Kinder, Jugendliche und Familien
  • Gestaltungsfreiraum und selbstbestimmtes Arbeiten
  • gut ausgestattete Räume für eine vielfältige Nutzung im Rahmen der pädagogischen Arbeit
  • ein eigenes Büro mit technischen und pädagogischen Arbeitsmitteln
  • fachlicher Austausch und Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Region
  • die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung
  • die Unterstützung des Kirchengemeinderats bei der Wohnungssuche
Die Entgeltzahlung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP). Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Auf Ihre Bewerbung freut sich der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis, Tiergartenallee 4, 18059 Rostock, E-Mail: rostock-johannis@elkm.de bis zum 31. Dezember 2023.
Auskünfte erteilt Pastor Jörn Kiefer, E-Mail wie oben; Tel. :0381 2006 970.
Az.: 30 St. Johannis Rostock – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Beauftragung von Prädikantinnen und Prädikanten

Die Beauftragung der folgenden Prädikantinnen und Prädikanten mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird aufgrund von § 5 des Prädikantengesetzes vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106) bekannt gemacht:
Im Sprengel Schleswig und Holstein am 20. März 2022
  • Doris Albrecht
  • Rüdiger Blaschke
  • Yvonne Dercks
  • Svenja Engel
  • Susanne Martina Ewert
  • Achim Franzen
  • Silke Hars
  • Jochen Kotowski
  • Dr. Jan Hendrik Puls
  • Beate Christin Retkittke-Radeboldt
  • Helga Rödger
  • Mathias Thiele
Im Sprengel Hamburg und Lübeck am 3. April 2022
  • Dorothea Alewell
  • Wiebke Ewer
  • Klaus Friedrich
  • Frank Werner Heidrich
  • Erwin Müller
  • Eckart Northoff
  • Andreas Ott
  • Dr. Johannes Bertold Sander
  • Jöns-Peter Schmitz
  • Heidi Wöhler
  • Kathrin zu Solms
Im Sprengel Mecklenburg und Pommern
  • Belinda Czarska (am 8. Mai 2022)
  • Sabine Heinrich (am 10. Juli 2022)
  • Harald Willy Kleinert (am 25. September 2022)
  • Hartmut Kowsky (am 3. Juli 2022)
  • Lutz Pietschmann (am 19. Juni 2022)
  • Thomas Vater (am 10. April 2022)
  • Ricarda Wree (am 10. April 2022)
    Kiel, 26. Oktober 2022
    Landeskirchenamt
    Im Auftrag
    Sievers
    Az.: 0611-01/02 – P Bo/P Si

Pfarramtliche Personalnachrichten

Ernannt wurden:

mit Wirkung vom 1. November 2022 die Pastorin Heide Brunow, Hamburg, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sinstorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Juliane Handik zur Pastorin der Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ev. Kirchengemeinden Prohn und Groß Mohrdorf, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, Propstei Stralsund;
mit Wirkung vom 1. November 2022 der Pastor Philipp Jakob Reinfeld, Steinbergkirche, zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, Propstei Flensburg;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Pastorin Sarah Stützinger, zur Pastorin der 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels im Kirchspiel Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. November 2022 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Friederike Tauscher zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, Propstei Stralsund.

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 die Wahl der Pastorin Ina Brinkmann, Büsum, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 die Wahl des Pastors Jakob Henschen, Mustin, zum Pastor der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud in Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. November 2022 die Wahl der Pastorin Sigrun König, Molfsee, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Kiel-Mettenhof, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Wahl des Pastors Christoph Thoböll, Probsteierhagen, zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Kiel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2030 der Pastor Dr. Tim Bürger in die 1.Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für das Seminar für Kirchlichen Dienst in Greifswald (Erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. November 2023 bis einschließlich 30. September 2025 der Pastor Veit-Dietrich Buttler, Hamburg, in die 11. Regionalpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. November 2022 bis einschließlich 30. April 2023 der Pastor Dirk Fanslau in die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 15. November 2022 bis einschließlich 14. November 2027 die Pastorin Iris Finnern in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bis einschließlich 30. November 2023 die Pastorin Susanne Jensen in die 57. Pfarrstelle der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 der Pastor Dr. Matthias Lobe in die 35. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Juni 2023 bis einschließlich 31. Juli 2025 die Pastorin Susanne Otto-Kempermann, Hohenlockstedt, in die 8. Projektpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (erneute Berufung);
Mit Wirkung vom 1. November 2022 bis einschließlich 30. April 2023 die Pastorin Dorothea Pape in die 26. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 die Pastorin Dr. Christina Peter in die 22. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2030 die Pastorin Dr. Claudia Süssenbach in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für Prädikantenausbildung im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde (Erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Februar 2023 bis einschließlich 31. Januar 2031 der Pastor Andreas Uhlig in die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für das Seminar für Kirchlichen Dienst in Greifswald;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 die Pastorin Dr. Reingard Wollmann-Braun in die 9. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung.

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. November 2022 die Pastorin Annelott Bader im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland mit der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel, Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster-West;
mit Wirkung vom 1. November 2022 im Rahmen seines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe der Pastor Christian Gründer mit einem Dienstauftrag zur Verwaltung der 6. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Vakanzvertretung und Strukturanpassung (Auftragsänderung);
mit Wirkung vom 1. November 2022 der Pastor Moritz Müller unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Probsteierhagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg;
mit Wirkung vom 1. November 2022 der Pastor Jakob Pape unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt, Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, Propstei Niendorf-Norderstedt;
mit Wirkung vom 1. November 2022 die Pastorin Lydia Pusunc unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch-land mit einem Dienstauftrag nach näherer pröpstlicher Weisung in der Propstei Alster-Ost, Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. November 2022 die Pastorin Henrike Rabe unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus, Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster-West;
mit Wirkung vom 1. November 2022 die Pastorin Anni Schöbel unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch-land mit einem Dienstauftrag nach näherer pröpstlicher Weisung in der Propstei Lauenburg, Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. November 2023 der Pastor Michael Vogt im Rahmen seines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg.

Beurlaubt wurden:

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 der Pastor Dr. Ulf Harder zur Wahrnehmung einer pastoralen Tätigkeit als Stiftspropst im Stift Bethlehem Ludwigslust;
mit Wirkung vom 1. November 2022 bis einschließlich 31. Oktober 2027 der Pastor Jens Haverland zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V..

Übertragen wurde:

mit Wirkung vom 1. Juni 2023 bis einschließlich 31. Mai 2033 der Pröpstin Astrid Kleist auf Grund ihrer von der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost am 28. September 2022 erfolgten Wiederwahl das Amt der Pröpstin des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost, Propstei Alster-Ost mit dem Dienstsitz in Hamburg und gleichzeitig als Pastorin im Verbund mit dem Propstenamt die 1. Pfarrstelle der Hauptkirche St. Jacobi im Kirchenkreis Hamburg-Ost.

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Mai 2023 die Pastorin Gudrun Bölting;
mit Wirkung vom 1. April 2023 der Pastor Dr. Kay-Ulrich Bronk, Ratzeburg;
mit Wirkung vom 1. Mai 2023 die Pastorin Marina Eitzen-Janta in Burg;
mit Wirkung vom 1. April 2023 der Pastor Thomas Heik in Osdorf;
mit Wirkung vom 1. Mai 2023 der Pastor Johannes Holmer in Bülow;
mit Wirkung vom 1. April 2023 die Pastorin Friederike Waack in Hamburg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2023 die Pastorin Elisabeth Wallmann in Norderstedt;
mit Wirkung vom 1. April 2023 die Pastorin Friederike Ohm in Nordhastedt;
mit Wirkung vom 1. Mai 2023 die Pastorin Angelika Weißmann.

Verstorben im Amt:

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Pastorin
Nadia Kamoun
geboren am 27. September 1983 in Husum
gestorben am 30. September 2022 in Heide
Nadia Kamoun wurde am 10. März 2013 in Itzehoe ordiniert.
Mit ihrer Übernahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zum 1. Februar 2013 wurde sie mit der Verwaltung der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meldorf beauftragt. Nach ihrem Probedienst wurde ihr bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Februar 2017 diese Pfarrstelle übertragen.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastorin Nadia Kamoun.
Jesus Christus lasse sie die ewige Herrlichkeit schauen.

Verstorben im Ruhestand:

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Pastor i. R.
Jürgen Hahnkamp
geboren am 28. Juni 1930 in Schacht-Audorf
gestorben am 14. Oktober 2022 in Kiel
Jürgen Hahnkamp wurde am 21. Oktober 1956 in Rendsburg ordiniert.
Anschließend war er Pfarrvikar und Hilfsprediger in der Propstei Kiel. Mit Wirkung vom 1. April 1958 wurde ihm die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suchsdorf-Tannenberg übertragen. Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Lübeck wurde ihm mit Wirkung vom 1. März 1980 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Jürgen Hahnkamp.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Hansjürgen Rietzke
geboren am 20. Februar 1932 in Sensburg/Ostpreußen
gestorben am 26. September 2022 in Schwerin
Hansjürgen Rietzke wurde am 4. März 1962 in Lancken ordiniert.
Mit seiner Ernennung zum Hilfsprediger zum 1. November 1961 wurde er mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken beauftragt. Diese Pfarrstelle wurde ihm dann als Pastor mit Wirkung vom 1. Januar 1962 übertragen. Mit Wirkung vom 1. September 1968 erfolgte die Übertragung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow. Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Paul Schwerin wurde ihm mit Wirkung vom 1. Februar 1976 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die mit Wirkung vom 1. September 1994 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Hansjürgen Rietzke.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Horst Steffen
geboren am 16. August 1935 in Hamburg
gestorben am 4. September 2022 in Sehnde
Horst Steffen wurde am 25. Oktober 1964 in Schleswig ordiniert.
Er war zunächst Hilfsprediger in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kotzenbüll sowie in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Peter Ording. Im Dezember 1965 wurde er zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Tönning (2. Pfarrstelle), Kating und Kotzenbüll ernannt. Zum 1. April 1972 wechselte er auf die 3. Pfarrstelle. der Kirchengemeinde Blankenese. Im Juni 1976 wurde er Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hollingstedt, wo er bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. November 1990 wirkte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Horst Steffen.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Volker Hübbe
geboren am 9. Dezember 1940 in Hamburg
gestorben am 14. Oktober 2022 in Hamburg
Herr Volker Hübbe wurde am 26. Februar 1978 in Hamburg ordiniert.
Anschließend war er Hilfsprediger und hatte einen pfarramtlichen Auftrag in der Ev.-Luth. Bodelschwingh-Kirchengemeinde Hamburg-Winterhude inne. Mit Wirkung zum 1. Juni 1979 wurde er zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe berufen. Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Öjendorf wurde ihm mit Wirkung vom 1. September 1980 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 13. Oktober 1983 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Volker Hübbe.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872.
Fax: 0431 9797 -869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Druckauflage 1900 Exemplare
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 12. Ausgabe 2022:
Mi., 7. Dezember 2022,
31. Dezember 2022,
für die 1. Ausgabe 2023:
Do., 12. Januar 2023
31. Januar 2023,
für die 2. Ausgabe 2023:
Do., 9. Februar 2023
28. Februar 2023.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einrichten von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Zustellgebühr;
Einzelexemplar: 2 Euro
Der fortlaufende Bezug erfolgt über das Landeskirchenamt.
Vertrieb: Ines Horn
Tel.: 0431 9797 769 bzw. -840; E-Mail: recht@lka.nordkirche.de.
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