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Geschäftsordnung
der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Geschäftsordnung Kirchenleitung – KLGeschO)

Vom 26. Juli 2023

(KABl. A Nr. 72 S. 179)

Die Kirchenleitung hat sich nach Artikel 6 Absatz 11 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Mitglieder der Kirchenleitung

( 1 ) An den Sitzungen der Kirchenleitung nehmen die Mitglieder nach Artikel 91 der Verfassung teil. Sie sind stimmberechtigt.
( 2 ) Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung an den Sitzungen der Kirchenleitung mit den Rechten eines Mitglieds der Kirchenleitung teil.
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§ 2
Weitere Teilnahmeberechtigte

( 1 ) Zusätzlich zu den Teilnahmeberechtigten gemäß Artikel 92 Absatz 2 bis 4 der Verfassung nehmen die folgenden Personen mit beratender Stimme teil:
  1. die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung oder im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
  2. die Kommunikationsdirektorin bzw. der Kommunikationsdirektor oder im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
  3. die Landeskirchlichen Beauftragten nach § 3 Absatz 4,
  4. die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landeskirchenamts, sofern eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident nicht bereits als Vertreterin bzw. Vertreter gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verfassung teilnimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann stellvertretende Mitglieder zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigen.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung Gäste einladen.
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§ 3
Ausschüsse; Beauftragte; Kontaktpersonen; Landeskirchliche Beauftragte

( 1 ) Die Kirchenleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung übertragen, wenn ihre Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung können mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen werden. Im Fall einer Entscheidungsübertragung hat der Ausschuss seine Beschlüsse einstimmig zu fassen, anderenfalls ist die Sache zur Entscheidung der Kirchenleitung vorzulegen. Die Kirchenleitung ist in ihrer nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten. Die Übertragung von Aufgaben auf einen Ausschuss beinhaltet den Themenschwerpunkt sowie die Zielsetzung der Kirchenleitung. Die Arbeit der Ausschüsse nach diesem Absatz endet mit dem Ende der Amtszeit der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann zu ihrer Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung angehört. Beauftragte und Ausschüsse nach diesem Absatz bestehen über das Ende der Amtszeit der Kirchenleitung fort bis zu einer Ab- bzw. Neubestellung.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt anhand des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenamts einzelne Mitglieder der Kirchenleitung zu Kontaktpersonen für Dezernate des Landeskirchenamts.
( 4 ) Die Landeskirche bestellt am Sitz der Landesregierungen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Beauftragte bei Landesparlament und Landesregierung (Landeskirchliche Beauftragte). Die Beauftragten werden in ihr Amt durch die Kirchenleitung berufen und sind dieser gegenüber mitteilungspflichtig; vorgesetzte Person ist das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung. Die Aufgaben der Landeskirchlichen Beauftragten sind in einer Stellenbeschreibung geregelt.
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§ 4
Büro der Kirchenleitung

( 1 ) Das Büro der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung geleitet. Dieser bzw. diesem obliegt die laufende Verwaltung der Angelegenheiten der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Führung des Dienstsiegels der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung geregelt.
( 3 ) Das Büro der Kirchenleitung führt eine Übersicht über die Personen, an die die Einladungen, Protokolle, Vorlagen und weitere Unterlagen versandt werden.
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§ 5
Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt

( 1 ) Das Landeskirchenamt regt Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
( 2 ) Für die Abwicklung ihrer Geschäfte kann sich die Kirchenleitung der Unterstützung durch das Landeskirchenamt bedienen. Die Zuständigkeit innerhalb des Landeskirchenamts bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenamts.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts hat die Kirchenleitung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts Berichte anfordern.
( 4 ) Rechtsverbindliche Erklärungen, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 88 der Verfassung abgibt, sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts vorher zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts zur Vertretung der Landeskirche im Rechtsverkehr bevollmächtigen. Die Erteilung von Untervollmachten ist zulässig.
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§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Über die Beratungen und die Unterlagen der Kirchenleitung, sofern sie erkennbar der Vertraulichkeit bedürfen, und die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere über alle Personalangelegenheiten, ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zuweisung veröffentlichter Zitate aus den Beratungen zu einzelnen Personen. Dies gilt nicht, soweit die Beratungsergebnisse veröffentlicht oder sonst weitergegeben werden.
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§ 7
Sitzungen der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. Sie plant gemeinsam Termin, Ort, Zeit und Verfahrensweise ihrer Sitzungen in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung setzt die vorläufige Tagesordnung fest, bereitet mit der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung die Sitzung vor und beruft die Kirchenleitung ein. Die Kirchenleitung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der bzw. des Präses der Landessynode einzuberufen.
( 2 ) Jedes Mitglied der Kirchenleitung kann Punkte zur Tagesordnung bei der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung anmelden. Die weiteren Teilnahmeberechtigten sowie die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamts in Angelegenheiten ihres Dezernates, die einer Beschlussfassung durch die Kirchenleitung bedürfen, können darum bitten, dass Punkte auf die Tagesordnung genommen werden.
( 3 ) Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung etwas anderes anordnet, eine Vorlage zu erstellen und den Mitgliedern der Kirchenleitung und den weiteren Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung zur Verfügung zu stellen. Von einer Tischvorlage soll nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Kirchenleitung Gebrauch gemacht werden.
( 4 ) Im Namen des vorsitzenden Mitglieds der Kirchenleitung lädt die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenleitung und den weiteren Teilnahmeberechtigten spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung digital zugehen. Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit, Verfahrensweise und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten.
( 5 ) Ist ein Mitglied der Kirchenleitung verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das Büro der Kirchenleitung.
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§ 8
Sitzungsverlauf

( 1 ) Die Sitzungen der Kirchenleitung sind nicht öffentlich. Sie beginnen mit einer Andacht und enden mit einem Schlusssegen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung leitet die Sitzungen. Es kann die Leitung an ein stellvertretendes vorsitzendes oder an ein anderes Mitglied der Kirchenleitung übertragen.
( 3 ) Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung und auf Antrag in ihrem Verlauf die Beschlussfähigkeit fest. Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Kirchenleitung stellt zu Beginn der Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
( 5 ) In den Sitzungen sind Festlegungen im Hinblick auf Veröffentlichungen über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzung zu treffen.
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§ 9
Beratung

( 1 ) In den Beratungen erteilt die Sitzungsleitung das Wort grundsätzlich nach der Reihenfolge der Meldungen.
( 2 ) Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
( 3 ) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Ein Redebeitrag oder eine begonnene Abstimmung darf durch sie nicht unterbrochen werden.
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§ 10
Antragstellung

( 1 ) Das Recht, Anträge zu stellen, steht ausschließlich den Mitgliedern der Kirchenleitung zu.
( 2 ) Änderungs- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht begonnen hat.
( 3 ) Vor jeder Beschlussfassung wird der Antrag, über den abgestimmt werden soll, von der Sitzungsleitung bezeichnet. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung.
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§ 11
Beschlussfassung, Eilkompetenz

( 1 ) Die Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen. Ausnahmsweise kann das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung einen Umlaufbeschluss herbeiführen. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zum Umlaufverfahren erforderlich und die erforderliche Mehrheit in der Sache.
( 2 ) Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen der Mitglieder der Kirchenleitung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen oder ein anderes vereinbartes Zeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Kirchenleitung ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder der Kirchenleitung, wovon mindestens eines ein ehrenamtliches Mitglied sein muss, können in dringenden Fällen die erforderlichen Entscheidungen treffen, sofern eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann. Die Mitglieder der Kirchenleitung sind unverzüglich zu unterrichten; der Beschluss ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Kirchenleitung kann ihn bestätigen, ändern oder aufheben. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Satz 1 vollzogen wurden, bleibt unberührt.
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§ 12
Wahlen, Berufungen, Entsendungen

( 1 ) Wahlen und Berufungen werden in der Regel geheim durchgeführt. Offen kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie zu wählen sind und sich kein Widerspruch erhebt.
( 2 ) Gewählt oder berufen ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenleitung auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). Das Wahlergebnis unter Angabe der Stimmenzahlen wird durch das Büro der Kirchenleitung sicher verwahrt.
( 3 ) Die vorgeschlagenen Wahlberechtigten sind an der Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
( 4 ) Wahlen oder Berufungen werden in höchstens drei Wahlgängen durchgeführt, sofern nicht vorher die gemäß Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erreicht wird. Verbleibt nur eine Kandidatin oder ein Kandidat in einem Wahlgang, ist diese bzw. dieser nur gewählt, wenn sie oder er die erforderliche Mehrheit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht.
( 5 ) Bei einem Vorschlag mit zwei Kandidatinnen oder Kandidaten erreicht die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl den zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Teilnahme am zweiten Wahlgang. Das Los zieht das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur gewählt, wenn sie oder er die erforderliche Mehrheit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht.
( 6 ) Bei einem Vorschlag mit mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten erreichen die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten den zweiten Wahlgang, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Erreichen der gleichen geringsten oder höchsten Stimmzahl im ersten Wahlgang wird erforderlichenfalls nach Absatz 5 Satz 2 und 3 verfahren. Für eine Teilnahme am dritten Wahlgang wird nach Absatz 5 verfahren. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur gewählt, wenn sie oder er die erforderliche Mehrheit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht.
( 7 ) Wird im dritten Wahlgang ebenfalls die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so erklärt das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung das Verfahren für beendet und stellt fest, dass die Wahl oder Berufung nicht zustande gekommen ist.
( 8 ) Entsendungen können gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt werden.
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§ 13
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung der Kirchenleitung wird ein Protokoll geführt.
( 2 ) Das Protokoll muss enthalten:
  1. Tag, Ort, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmenden (gegebenenfalls bei teilweiser Sitzungsteilnahme deren Anwesenheitszeit und die mitberatenen und mitbeschlossenen Tagesordnungspunkte) unter Bezeichnung der Sitzungsleitung (gegebenenfalls mit Zeitangaben) und der Protokollführung,
  3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Tagesordnung,
  5. die Feststellung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung,
  6. Anträge gemäß § 10 und deren Abstimmungsergebnis,
  7. Wortbeiträge auf Antrag,
  8. die Beschlüsse im Wortlaut, deren Abstimmungsergebnis und die für die Ausführung Verantwortlichen und
  9. die Ergebnisse von Wahlen ohne Angabe von Stimmzahlen.
( 3 ) Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.
( 4 ) Das Protokoll ist in Abschrift den Mitgliedern der Kirchenleitung, den weiteren Teilnahmeberechtigten sowie den Dezernentinnen und Dezernenten und den Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamts zu übersenden.
( 5 ) Das Protokoll ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt.
( 6 ) Das Protokoll soll auf der nächsten Sitzung festgestellt und genehmigt werden.
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§ 14
Anwendung der Geschäftsordnung

( 1 ) Über während einer Sitzung der Kirchenleitung auftretende Zweifel im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung oder auf Antrag eines Mitglieds die Kirchenleitung.
( 2 ) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder der Kirchenleitung.
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§ 15
Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen werden von der Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gegeben.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.