.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Anlage
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg
Vom 6. Juli 2026
Vollzitat:
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 6. Juli 2026 (KABl. 2026 A Nr. 74 S. 170)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 6. Juli 2026 (KABl. 2026 A Nr. 74 S. 170)
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 27. Juni 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 5 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) und Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Anpassung kirchenkreisverwaltungsrechtlicher Vorschriften an die geltende Haushaltsführung vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist,1# die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Gebühren
1Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besonderen Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
#§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger
(1) 1Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. 2Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die die refinanzierte Einrichtung, den refinanzierten Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.2#
(2) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg.
#§ 3
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. 2Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
(3) 1Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. 2In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 3 Euro errechnet.
(4) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
#§ 4
Auslagen
(1) 1Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. 2Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 3Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
- im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
- Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) 1Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 2Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
#§ 5
Entstehung der Gebühren
(1) 1Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. 2Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
#§ 6
Festsetzung der Gebühren
(1) 1Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
#§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(1) 1Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. 2Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
(2) 1Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2§ 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 8
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von sieben Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
#§ 9
Verjährung der Gebühren
1Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 2Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 3Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 4Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. 5Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
#§ 10
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
#§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.3#
#Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr |
1.1 | Kindergarten- und Spielkreisangelegenheiten inkl. Personalwesen | |
Kinderspielkreise je geförderter Platz | 46,00 €/Jahr | |
Kindertagesstätten pro Stammgruppe | ||
Große Gruppe | Kindergartengruppe Krippe | |
altersgemischte Gruppe integrative Kindergartengruppe Natur-Kindergartengruppe | 7222 € /Jahr | |
altersgemischte Naturgruppe Hortgruppe | ||
Mittlere Gruppe | mittlere Kindergartengruppe | |
mittlere Hortgruppe | 5416 €/Jahr | |
Kleine Gruppe | kleine Krippengruppe | |
kleine Kindergartengruppe | 3611 €/Jahr | |
kleine Hortgruppe |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG [und Friedhofsbeauftragte nach § 2 Absatz 7 Satz 5 KKVwG]4# für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr |
1.1 | Friedhöfe | 2,55 %/Ertrag oder Aufwand (jeweils der höhere Betrag)/ vom IST/Vorjahr |
Finanz- und Personalwesen | ||
1.2 | Grabpflegeverträge/-stiftungen | 20,00 €/Fall |
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i. V. m. § 2 Absatz 2 KKVwG
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr |
1.1 | Sozialstation HKR-Wesen sowie Personalwesen | 8,70 €/Buchung |
1.2 | Dienste und Werke, Diakonisches Werk Hzgt. Lbg. und Kitafachdienst | 3,28 €/Buchung |
Zu § 2
vgl. § 5 Absatz 1 KAG SH
Zur Zahlung der Gebühr ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat. Dies ist bei vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach § 2 Absatz 6 oder nach § 2 Absatz 7 KKVwG die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft aufgrund des Vertrags von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldnerin bei allen Verwaltungsgeschäften der Kirchenkreisverwaltung für die im Kirchenkreis zusammengeschlossenen „eigenen" Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach der Anlage „Pflichtleistungskatalog" zum KKVwG ist die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldner bei Verwaltungsgeschäften nach § 11 KKVwG ist grundsätzlich der seine Pflichtleistungen vertraglich abgebende Kirchenkreis.
vgl. § 5 Absatz 1 KAG SH
Zur Zahlung der Gebühr ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat. Dies ist bei vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach § 2 Absatz 6 oder nach § 2 Absatz 7 KKVwG die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft aufgrund des Vertrags von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldnerin bei allen Verwaltungsgeschäften der Kirchenkreisverwaltung für die im Kirchenkreis zusammengeschlossenen „eigenen" Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach der Anlage „Pflichtleistungskatalog" zum KKVwG ist die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldner bei Verwaltungsgeschäften nach § 11 KKVwG ist grundsätzlich der seine Pflichtleistungen vertraglich abgebende Kirchenkreis.
Zu § 3
Absatz 1, Absatz 2: Vgl. § 5 Absatz 2 KAG SH. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben. Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken. Absatz 3: Im Hinblick auf den unterbliebenen Nutzen für die oder den Betroffenen ist die Gebühr zu ermäßigen. Vgl auch § 5 Absatz 3 KAG SH.
Absatz 1, Absatz 2: Vgl. § 5 Absatz 2 KAG SH. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben. Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken. Absatz 3: Im Hinblick auf den unterbliebenen Nutzen für die oder den Betroffenen ist die Gebühr zu ermäßigen. Vgl auch § 5 Absatz 3 KAG SH.
Zur Gebührenkalkulation: Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung der Kirchenkreisverwaltung andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (Äquivalenzprinzip). Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten der Kirchenkreisverwaltung gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip); sie dürfen jedoch den voraussichtlichen Aufwand nicht überschreiten (Kostenüberschreitungsverbot).
Zu § 4
Vgl. § 5 Absatz 5 KAG SH und § 11 VwKostG-SH.
Vgl. § 5 Absatz 5 KAG SH und § 11 VwKostG-SH.
Zu § 5
Vgl.§ 11/§ 12 KAG SH i. V. m. § 38 AO und § 11 VwKostG-SH.
Vgl.§ 11/§ 12 KAG SH i. V. m. § 38 AO und § 11 VwKostG-SH.
Zu § 6
Vgl. §§ 155, 122, 124 AO. Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Abgabe an, denn eine Abgabe kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist.
Vgl. §§ 155, 122, 124 AO. Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Abgabe an, denn eine Abgabe kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist.
Zu § 7
Absatz 1: vgl. § 220 AO. Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen.
Absatz 2, 3 : Vgl. § 24 Absatz 5 VVZG-EKD.
Absatz 1: vgl. § 220 AO. Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen.
Absatz 2, 3 : Vgl. § 24 Absatz 5 VVZG-EKD.
Zu § 8
Absatz 1: Vgl. § 240 AO
Absatz 1, 2: Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
Absatz 1: Vgl. § 240 AO
Absatz 1, 2: Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
Zu § 9
Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH i. V. m. § 169 ff. AO. Nach § 169 ff. AO haben die Kommunen insgesamt vier Jahre Zeit, die sachlich entstandene Abgabe gegenüber dem Abgabenpflichtigen festzusetzen (sog. Festsetzungsverjährungsfrist). Der Lauf dieser Frist beginnt nicht mit dem Tag der Entstehung der Abgabe, sondern nach § 170 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs.
Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH i. V. m. § 169 ff. AO. Nach § 169 ff. AO haben die Kommunen insgesamt vier Jahre Zeit, die sachlich entstandene Abgabe gegenüber dem Abgabenpflichtigen festzusetzen (sog. Festsetzungsverjährungsfrist). Der Lauf dieser Frist beginnt nicht mit dem Tag der Entstehung der Abgabe, sondern nach § 170 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Vollzitat für das Kirchenkreisverwaltungsgesetz weist versehentlich eine Ungenauigkeit auf. Es müsste lauten: „(...), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 58 S. 142, 143) geändert worden ist, (...)“.
1 ↑ Red. Anm.: Das Vollzitat für das Kirchenkreisverwaltungsgesetz weist versehentlich eine Ungenauigkeit auf. Es müsste lauten: „(...), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 58 S. 142, 143) geändert worden ist, (...)“.
#
2 ↑ Red. Anm.: Dieser Satz nimmt Bezug auf eine Regelung, die im veröffentlichten Satzungstext nicht enthalten ist.
2 ↑ Red. Anm.: Dieser Satz nimmt Bezug auf eine Regelung, die im veröffentlichten Satzungstext nicht enthalten ist.