.

Satzung
der Stiftung „Sophienstift Lübz“

Vom 17. Dezember 2015

(KABl. 2016 S. 63)

#

###
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Sophienstift Lübz“ hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2015 nach § 8 Absatz 1 der Satzung für das „Sophienstift Lübz“ vom 6. Dezember 1994 (KABl 1996 S. 9) beschlossen:
#

Präambel

Nach dem Willen der Stifterin, der Herzogin Sophie, ist das Sophienstift Lübz im Jahre 1633 zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben – Unterstützung bedürftiger Witwen – gegründet worden und ist am 22. September 1634 landesherrlich bestätigt worden. Unter dem Großherzog Friedrich Franz II. ist die Stiftung im Jahre 1857 reorganisiert worden und hat aufgrund des landesherrlich und oberbischöflich bestätigten Regulativs unter dem 3. November 1870 als „Kirchliches Institut“ die Rechte einer juristischen Person unter Aufsicht der kirchlichen Behörden des Landes erhalten. Nach mehreren Satzungsänderungen soll die Stiftung durch die nachstehend neugefasste Form in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
#

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
„Sophienstift Lübz“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Lübz.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Kirchengemeinde Lübz, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde Lübz zu fördern. Das Stiftungsvermögen dient somit der Förderung, Betreuung und Pflege von alten Menschen, Kindern und Jugendlichen.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht im direkten Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben in der Propstei Parchim.
#

§ 3
Zuordnung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Sie hält Kontakt zur Propstei Parchim.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung eng mit der Kirchengemeinde Lübz zusammen.
#

§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
#

§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
#

§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands abzugeben.
#

§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Pastorin bzw. dem Pastor, die bzw. der die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Lübz inne hat oder verwaltet,
  2. vier Mitgliedern des Kirchengemeinderats,
  3. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, die bzw. der sich vertreten lassen kann,
  4. der Leiterin bzw. dem Leiter der Evangelischen Kindertagesstätte „Sophienstift“ (Lübz) des Diakoniewerks Kloster Dobbertin.
( 2 ) Die Personen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind kraft ihres Amts Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
#

§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
#

§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
#

§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#

§ 11
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von vier Siebteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
#

§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur neuen Konstituierung des Kirchengemeinderats verbleiben die bisherigen vom Kirchengemeinderat nach § 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz gewählten Mitglieder im Amt; die zwei weiteren entsprechend § 7 Absatz 1 Nummer 2 zu wählenden Mitglieder werden in Abweichung von § 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz für eine verkürzte Amtszeit bis zur Konstituierung des durch die Kirchenwahl 2016 neu gebildeten Kirchengemeinderat aus der Mitte des amtierenden Kirchengemeinderats hinzugewählt.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 17. Dezember 2015 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1# am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des „Sophienstiftes Lübz" vom 6. Dezember 1994 (KABl 1996 S. 9) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung des Landeskirchenamts erfolgte am 6. Januar 2016 (KABl. 2016 S. 63).