.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Satzung
der rechtlich unselbstständigen Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Altersversorgungsstiftungssatzung – AVersStiftSatz)
Vom 4. Juli 2018
Vollzitat:
Altersversorgungsstiftungssatzung vom 4. Juli 2018 (KABl. S. 320), die zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Altersversorgungsstiftungssatzung vom 4. Juli 2018 (KABl. S. 320), die zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Altersversorgungsstiftungssatzung | 20. September 2022 | § 4 Abs. 1 | Wörter angefügt | |
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 | Wörter gestrichen und angefügt | ||||
Nr. 5 | Wörter ersetzt | ||||
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 | Satzzeichen und Wörter gestrichen | ||||
§ 8 Satz 2 Nr. 7 | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 4 | Wörter ersetzt | ||||
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 | Satzzeichen gestrichen und Wort angefügt | ||||
Nr. 2 | neu gefasst | ||||
Nr. 3 | gestrichen | ||||
§ 17 Abs. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 2 | angefügt | ||||
Abs. 2 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 und 4 | aufgehoben | ||||
2 | Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts | 18. April 2024 | § 4 Abs. 1 | Wörter ersetzt |
Aufgrund von § 10 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 409) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Stiftung Altersversorgung)“.
(2) Die Stiftung Altersversorgung ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung der Landeskirche.
(3) Sitz der Stiftung Altersversorgung ist Kiel.
#§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung Altersversorgung hat den Zweck, eine mindestens 60-prozentige Absicherung der durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) aufzubringenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfen für die vor dem 1. Januar 2006 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis eingetretenen Pastorinnen, Pastoren sowie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetretenen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und Vikarinnen und Vikare sowie deren Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte) der Nordkirche sicherzustellen.
(2) Für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmals übernommenen Versorgungsberechtigten hat die Stiftung Altersversorgung den Zweck, eine hundertprozentige Absicherung der durch die Nordkirche aufzubringenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfen sicherzustellen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß Absatz 2 ist in der Stiftung getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen ein Versorgungssicherungs-Fonds eingerichtet.
(4) 1Die Stiftung Altersversorgung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Die Stiftung Altersversorgung ist selbstlos tätig. 3Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) 1Mittel der Stiftung Altersversorgung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung Altersversorgung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung Altersversorgung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Versicherungsmathematisches Gutachten
(1) Mindestens alle drei Jahre ist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten die Höhe des Deckungsgrads der Absicherung der Versorgung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu einem Bewertungsstichtag festzustellen.
(2) 1Das Gutachten wird durch die Kirchenleitung in Auftrag gegeben. 2Die Bedingungen für die Erstellung des Gutachtens werden im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand und der Stiftungsaufsicht festgelegt.
(3) Die Kosten für das versicherungsmathematische Gutachten trägt die Stiftung Altersversorgung.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Bei dem Stiftungsvermögen handelt es sich um ein Sondervermögen der Nordkirche gemäß § 11 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Stiftung Altersversorgung sammelt die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben an. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Erträge des Stiftungsvermögens, soweit sie nicht ausgeschüttet werden,
- Zuwendungen der Landeskirche oder Dritter,
- Versorgungsbeiträge für beurlaubte Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren im Religionsunterricht,
- Zuführungen von Mitteln gemäß § 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. Oktober 2021 (KABl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Versorgungsbeiträge gemäß Teil 5 Abschnitt 1 § 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- Leistungen aus Rückdeckungsversicherungsverträgen gemäß § 5 Absatz 1.
§ 5
Rückdeckungsversicherungen
(1) Die Kirchenleitung legt auf Vorschlag des Stiftungsvorstands im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Landessynode fest, ob und in welchem Umfang Rückdeckungsversicherungsverträge abgeschlossen werden sollen und ob die Höhe der Versicherungssummen der bestehenden Verträge verändert werden soll.
(2) 1Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherungsverträge, die der Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 Absatz 1 dienen, trägt die Nordkirche. 2Die Erträge aus den Rückdeckungsversicherungen sind an die Stiftung Altersversorgung abzuführen.
#§ 6
Stiftungsverwaltung und Vertretung
(1) 1Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung Altersversorgung in eigener Verantwortung. 2Er bildet zur gemeinsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Anlageausschuss.
(2) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung Altersversorgung werden von dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied geführt.
(3) 1Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist das Geschäftsführende Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. 2Im Übrigen wird die Stiftung Altersversorgung gerichtlich und außergerichtlich durch das Landeskirchenamt vertreten.
(4) 1Der Stiftungsvorstand erlässt gemäß § 8 Satz 2 Nummer 2 eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds festlegt und das Verhältnis zwischen Stiftungsvorstand und Anlageausschuss sowie die Aufgaben der Mitglieder des Anlageausschusses beschreibt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
#§ 7
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
- sechs von der Kirchenleitung berufene Mitglieder und
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landeskirchenamts, die bzw. der vom Kollegium des Landeskirchenamts benannt wird und das nicht die bzw. der zur Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds bestimmte Mitarbeitende nach § 9 Absatz 3 ist.
(2) Die Mitglieder müssen über die notwendigen Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und Mitglieder der Nordkirche sein.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt sechs Jahre. 2Eine erneute Berufung bzw. Benennung ist zulässig.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands endet vorzeitig durch:
- erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand,
- Fortfall der Voraussetzungen für die Berufung bzw. Benennung oder
- Abberufung durch die Kirchenleitung bzw. das Kollegium aus wichtigem Grund; das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören; es ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
(5) 1Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist nicht wählbar.
(6) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstands, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Nordkirche stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung pro Sitzung. 2Die Höhe der Entschädigung beschließt das Landeskirchenamt. 3Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenverordnung vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
#§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstands
1Der Stiftungsvorstand ist zur wertbeständigen, sicheren, nachhaltigen und Ertrag bringenden Anlage des Stiftungsvermögens verpflichtet. 2Er hat insbesondere
- einen Haushalt aufzustellen,
- eine Geschäftsordnung zu erlassen,
- Anlagegrundsätze gemäß § 13 zu erlassen,
- die Rückdeckungsversicherungsverträge im Auftrag der Kirchenleitung und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenleitung abzuschließen und die bestehenden Rückdeckungsversicherungsverträge zu verwalten,
- der Stiftungsaufsicht Vorschläge zur Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu machen,
- für ein ordnungsgemäßes und zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen.
§ 9
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
(1) 1Die Kirchenleitung beruft ein Mitglied des Stiftungsvorstands als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Es soll über die für die Verwaltung der Stiftung Altersversorgung notwendigen Erfahrungen verfügen. 4Es darf nicht Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Landeskirchenamts sein.
(2) 1Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung. 2Die Höhe der Entschädigung beschließt das Landeskirchenamt.
(3) 1Das Landeskirchenamt stellt im Benehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu seiner Unterstützung eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter. 2Die Personalkosten fallen der Stiftung zur Last.
(4) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Kirchenleitung von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befreit werden.
#§ 10
Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds
(1) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hat folgende Aufgaben:
- Verantwortung für die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung Altersversorgung,
- Kauf und Verkauf von Wertpapier im Rahmen der geltenden Anlagegrundsätze.
(2) Die Geschäftsführung erfolgt am Sitz der Stiftung Altersversorgung.
#§ 11
Zusammensetzung des Anlageausschusses
(1) 1Der Anlageausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
- das Geschäftsführende Vorstandsmitglied und
- zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands, die dieser aus seiner Mitte beruft.
3Der Stiftungsvorstand kann darüber hinaus bis zu zwei weitere, ihm nicht angehörende sachkundige Personen mit beratender Stimme in den Anlageausschuss berufen, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 erfüllen.
(2) 1Die Mitglieder des Anlageausschusses, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Nordkirche stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung pro Sitzung. 2Die Höhe der Entschädigung beschließt das Landeskirchenamt. 3Die Mitglieder des Anlageausschusses haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenverordnung.
(3) § 7 Absatz 7 gilt entsprechend.
#§ 12
Aufgaben des Anlageausschusses
Der Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Aufstellung von Anlagegrundsätzen gemäß § 13,
- die Steuerung und Überwachung der Wertpapier-Sondervermögen und
- die Beratung des Stiftungsvorstands und des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds in grundsätzlichen Fragen der Kapitalanlagen.
§ 13
Anlagegrundsätze
1Die Anlagegrundsätze müssen den allgemeinen Regeln für Geldanlagen vergleichbarer Einrichtungen mit dem Zweck, Altersversorgung sicherzustellen, entsprechen. 2Insbesondere sind die Grundsätze der Streuung und der angemessenen Mischung von Anlagen zu beachten. 3Die Anlage der Mittel ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Risiken vorzunehmen; die Auswirkungen auf Umwelt, Mitwelt und Nachwelt sind zu beachten.
#§ 14
Zusammensetzung der Stiftungsaufsicht
(1) 1Die Aufsicht über die Stiftung Altersversorgung wird durch die Stiftungsaufsicht wahrgenommen. 2Die Stiftungsaufsicht besteht aus drei Mitgliedern. 3Ihr gehören an:
- zwei von der Kirchenleitung berufene Mitglieder, davon eines aus ihrer Mitte,
- ein auf Vorschlag des Finanzausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung berufenes Mitglied des Finanzausschusses.
(2) Die Stiftungsaufsicht wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts unterstützt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Stiftungsaufsicht endet vorzeitig durch
- erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Stiftungsaufsicht,
- Fortfall der Voraussetzungen für die Berufung oder
- Abberufung durch die Kirchenleitung aus wichtigem Grund; das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören; es ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
(4) 1Die Stiftungsaufsicht wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus ihrer Mitte ein vorsitzendes sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Die Stiftungsaufsicht soll sich für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder der Stiftungsaufsicht haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenverordnung.
(6) § 7 Absatz 7 gilt entsprechend.
#§ 15
Aufgaben der Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsaufsicht hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung und Überwachung der Einhaltung der Anlagegrundsätze und
- Abnahme des Jahresabschlusses gemäß § 17 Absatz 2.
(2) Die Stiftungsaufsicht kann sich darüber hinaus jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung Altersversorgung unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, schriftliche Berichte anfordern sowie Beschlüsse und Niederschriften einsehen.
(3) 1Werden die in den Anlagegrundsätzen festgelegten Obergrenzen für Anlagen überschritten, hat die Stiftungsaufsicht weitere Anlagen in dieser Form zu untersagen. 2Sie kann verlangen, dass die Anlagegrundsätze einer geänderten Entwicklung angepasst werden. 3Sie kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsgremien, die das Recht verletzen, beanstanden und kann verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit rechtlich möglich, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
#§ 16
Einberufung, Beschlussfähigkeit,
Beschlussfassung
(1) 1Die Sitzungen der Gremien der Stiftung Altersversorgung finden nach Bedarf statt, die des Stiftungsvorstands mindestens vierteljährlich. 2Auf Wunsch des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder zweier Mitglieder des Stiftungsvorstands muss unverzüglich eine Sitzung einberufen werden. 3Die Stiftungsaufsicht kann den Stiftungsvorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung vom vorsitzenden Mitglied, eingeladen. 2Die Stiftungsaufsicht wird vom vorsitzenden Mitglied, bei dessen Verhinderung vom stellvertretend vorsitzenden Mitglied eingeladen. 3Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung. 4Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) 1Die Gremien der Stiftung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Sie entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) 1Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss eines Gremiums erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. 2Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur schriftlichen Beschlussfassung erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache. 3Nach erfolgter Beschlussfassung ist der Beschluss allen Mitgliedern des Gremiums unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) 1Über die in den Sitzungen der Gremien der Stiftung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist bei Niederschriften des Stiftungsvorstands vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied und der Schriftführung, bei Sitzungen der Stiftungsaufsicht vom sitzungsleitenden Mitglied und der Schriftführung zu unterschreiben. 3Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern des Gremiums zur Kenntnis zu bringen.
#§ 17
Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) 1Das Rechnungswesen der Stiftung Altersversorgung richtet sich nach dem Haushaltsführungsgesetz sowie der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Rechnungsprüfung richtet sich nach dem Rechnungsprüfungsgesetz vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Zusätzlich zum Jahresabschluss nach § 74 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ist ein Jahresabschluss mit einem Anhang und einem Lagebericht gemäß § 264 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. 2Dieser Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. 3Die Stiftungsaufsicht erteilt den Prüfungsauftrag; hierbei kann ein Auftrag zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage in entsprechender Anwendung von § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden. 4Die Kosten für die Prüfung trägt die Stiftung Altersversorgung. 5Die Stiftungsaufsicht beschließt über die Abnahme dieses Jahresabschlusses.
#§ 18
Bekanntmachung, Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(2) 1Satzungsänderungen beschließt die Kirchenleitung. 2Stiftungsvorstand und Stiftungsaufsicht sind vor Satzungsänderungen zu hören und können Vorschläge zur Änderung der Satzung an die Kirchenleitung richten.
#§ 19
Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung Altersversorgung gemäß § 11 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung Altersversorgung an die Nordkirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 20
Übergangsregelung
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Mitglieder der Stiftungsgremien erhalten bis zum Ablauf ihres Berufungszeitraums eine Entschädigung entsprechend § 7 Absatz 6.
#§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# 2Gleichzeitig tritt die Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ vom 12. Dezember 1995 (GVOBl. 1996 S. 4), die zuletzt durch Satzung vom 2. November 2005 (GVOBl. S. 219) geändert worden ist, außer Kraft.